|
Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Krishna-Verkauf.htm Zuletzt bearbeitet am 12.5.2007 Impressum | Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Der Krishna-Kult: Verkauf von Waren
| Inhalt dieser Seite: | Zum Thema auch: | In anderen Websites: |
| Impressum |
Wirtschaftliche Aktivitäten prägen das äußere Erscheinungsbild des Krishna-Kultes.
Zu diesen Aktivitäten gehören insbesondere:
Der Verkauf von Büchern auf der Strasse. Dazu:
Der Versandhandel. Dazu: Mit dem Strassenverkauf wurde noch 1999 der finanzielle Grundbedarf der Organisation gedeckt."Die Antragstellerin ist als eingetragener Verein nach ihrem Selbstverständnis und ihrer Satzung deutsche Repräsentantin und Teil der weltweiten Hare-Krishna-Bewegung; sie ist deshalb als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 4 Abs. 1, 2 GG anzusehen, zumal seitens der Antragsgegnerin - anders als gegenüber anderen neueren Weltanschauungsgemeinschaften - insoweit keine Zweifel etwa im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerin geäußert werden oder ersichtlich sind".
"Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen, vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt -als Anwendung einer Regelung der staatlichen Rechtsordnung- den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten (Fortsetzung des Absatzes im Text des Urteils S. 16:) , die dabei freilich keine freie Bestimmungsmacht ausüben, sondern den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion zugrundezulegen haben".Diese Formel ist inzwischen vom BVerfG mehrfach wiederholt worden, auch in Sachen Scientology-Organisation. Auch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesarbeitsgericht hat sie angewandt.