Der Krishna-Strassenverkauf:
Täuschung von Behörden und Gerichten?
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Wie kommt es, daß der Staat den Strassenverkauf nicht unterbunden
hat?
Zunächst: Unlautere Werbung wird nicht vom Staat verfolgt. Dafür
sind die Mitbewerber zuständig und die Verbraucherschutz-einrichtungen.
Die aber haben bisher nichts getan. Das gilt auch für die AGPF.
Der Staat ist aber für die Straßen zuständig. Genauer:
Die Bundesländer. Meist die Polizei.
Der Verkauf auf der Straße ist eine Sondernutzung.
Diese ist erlaubnispflichtig. Ohne Erlaubnis ist sie verboten. Es handelt
sich dann um eine Ordnungswidrigkeit.
Dazu hat der deutsche Krishna-Chef Paul Augsburger der AGPF mit Schreiben
vom 15.11.99 mitgeteilt:
" ... muß ich Ihnen sagen, daß die Hare-Krishna-Missionare viele Jahre lang Bußgeldbescheide wegen der Buchmission erhielten und diese gezahlt haben, da sie dachten, man könne da nichts machen. Es war ein weiter Weg, bis einzelne Behörden und Gerichte die Lauterkeit der Mission anerkannt haben. Mit Täuschungsmanövern hätten wir da nicht viel ausrichten können, denn in den anfänglichen 80er Jahren gab es behördliche Rundschreiben mit der Anweisung, die Mission, wann immer sie wahrgenommen werde, zu unterbinden. Die Behörden wurden hinsichtlich der Hare-Krishna-Aktivitäten also gezielt und systematisch sensibilisiert. Wenn heutzutage vielerorts die Straßenmission toleriert wird, so muß dies auf substanzielle Sachverhalte zurückzuführen sein, die man nicht als Täuschungsmanöver abtun kann."An sich müßte vor der Werbeaktion also eine Erlaubnis beantragt werden.
Andererseits: Wenn die Organisation eine Erlaubnis beantrat, befaßt sich damit die Leitung der Behörde. Wenn prozessiert wird, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Für all diese ist so etwas ein normaler Vorgang.
Wird man hingegen ohne Erlaubnis tätig, muß zunächst ein einzelner Polizeibeamter gegen den einzelnen Werber vorgehen. Zuständig wird dann ein Gericht, welches nur die Akten dieses einen Falles kennt.
die Wahrscheinlichkeit ist groß, daß man den Polizeibeamten davon überzeugen kann, daß keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Gelingt dies nicht, muß das Strafgericht nicht etwa die tätgikleit der Organisation beurteilen, sondern die Schuld des einzelnen Werbers.
Vor diesem Hintergrund muß man den unten wiedergegebenen Aushang lesen:
"Wie ihr alle wißt, haben wir viele Jahre lang Schwierigkeiten mit der Polizei oder dem Ordnungsamt gehabt, wenn wir auf der Straße Bücher verteilt haben. Oft mußten wir die Stadt verlassen, wurden uns die Bücher weggenommen und haben wir schließlich einen Bußgeldbescheid bekommen. Endlich haben wir uns dagegen gewehrt und einen Bußgeldbescheid nicht bezahlt, sondern dagegen Widerspruch eingelegt."Dem hätte man dadurch entgehen können, daß eine Sondernutzungserlaubnis beantragt worden wäre. Stattdessen wurde das Risiko auf den Strassenwerbern abgeladen.

11 im Oktober 1991
Zur Information
Hiermit wird bestätigt, dass die Mitglieder der Internationalen Gesellschaft für Krishna-Bewusstsein (ISKCON) in Deutschland e.V. für ihre Tätigkeit des Verkaufs religiöser Literatur weder eine Reisegewerbekarte, noch eine Sondernutzungerlaubnis benötigen.
Reisegewerbekarte:
Paragraph 55 A (1) Satz 10 Gewerbeordnung (gültig für alle
Bundesländer):
"Einer Reisegewerbekarte bedarf nicht, wer Druckwerke auf öffentlichen
Wegen, Strassen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten feilbietet".
Sondernutzungserlaubnis:
Gefestigte richterliche Rechtssprechung (OLG Stuttgart NJW 1976, 201; OLG Frankfurt NJW 1976, 203; OLG Düsseldorf NJW 1975, 1288; OLG Celle NJW 1975, 1984,1895; OLG Bremen NJW 1976, 1359).
Zuletzt bestätigt durch das Urteil des Amtsgerichts Freiburg vom
7.12.89 und des OLG Karlsruhe im Revisionsurteil vom 9.7.1990:
"Der Betroffene hat den Gemeingebrauch an öffentlichem Strassenverkehrsraumes
nicht überschritten. Das Amtsgericht bleibt insoweit bei der Auffassung,
dass nach heutigen sozialen und gesellschaftspolitischen Vorstellungen
die Benutzung öffentlichen Strassenverkehrsraumes in einer Fussgängerzone
nicht ausschliesslich auf den Zweck der Fortbewegung reduziert werden kann.
So ist es schon frühzeitig in der Rechtsprechung anerkannt worden,
dass bei innerörtlichen Strassen der Widmungszweck grundsätzlich
auch die Möglichkeit zum Austausch von Informationen und Meinungen
mit erfasst."
Gez. Holznagel (Vorsitzender)
Mailing address - Postadresse: Blankeneser Chaussee 185, 2000 Schenefeld
Tel. 040/8306465 - Fax.: 08583/1671
In einem Verfahren in Hamburg
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
OVG Bf II 1/93 Urteil vom 14.12.95
wurde Holznagel als Zeuge gehört.
Dort hat er behauptet, die Strassenwerber hätten nur wenig Material
bei sich gehabt, nämlich nur einige Bücher und Broschüren.
Dieses Material sei in Umhängetaschen verstaut gewesen.
Dies widerspricht völlig der üblichen Verkaufsmethode, der
"Stapel-Methode". Demnach
tragen die Werber Bücherstapel bei sich. Diese Methode wird im Schulungsbuch
"The Nectar of Book Distribution" als überaus erfolgreich geschildert.
Einen Grund, warum diese Methode hier nicht angewandt worden sein soll,
nennt Holznagel nicht. Es wird auch nicht erwähnt, daß die Stapel
bereits abverkauft worden seien. Dann hätten sich im übrigen
möglicherweise auch andere Rechtsfolgen ergeben.
Es spricht somit einiges dafür, daß Holznagel über
den konkreten Verkaufsvorgang nichts wußte oder garnicht von den
konkreten Verkaufsvorgängen gesprochen hat oder sprechen wollte, sondern
vielmehr eine Aussage gemacht hat, die seine Rechtsmeinung stützen
sollte.
Das Gericht aufgrund der Aussage von Holznagel:
"Nach dem äußeren Erscheinungsbild steht dabei die Werbung für das Gedankengut der Hare-Krischna-Bewegung und möglicherweise auch das Sammeln von Spenden, nicht jedoch ein typischer Verkaufsvorgang im Vordergrund. Daß gelegentlich Bücher verkauft wurden, hat im Rahmen des geschilderten Erscheinungsbildes eine nur untergeordnete Bedeutung. Das ergibt sich zum einen aus der geringen Zahl von Verkäufen. Sie dürfte bei höchstens zehn pro Tag liegen ..."
Es bleibt offen, wie das Gericht geurteilt hätte, wenn es gewußt
hätte, daß die Werber stets mit Stapeln von Büchern losgeschickt
werden, daß die Logistik nicht aus Umhängetaschen besteht, sondern
aus einer Flotte von Bücherwagen und daß dies Teil eines umfassenden
Vertriebssystems ist.

Liebe Sankirtan Devotees,
bitte akzeptiert meine demütigen Ehrerbietungen.
Aller Ruhm zu Srila Prabhupada.
Wie ihr alle wißt, haben wir viele Jahre lang Schwierigkeiten mit der Polizei oder dem Ordnungsamt gehabt, wenn wir auf der Straße Bücher verteilt haben. Oft mußten wir die Stadt verlassen, wurden uns die Bücher weggenommen und haben wir schließlich einen Bußgeldbescheid bekommen. Endlich haben wir uns dagegen gewehrt und einen Bußgeldbescheid nicht bezahlt, sondern dagegen Widerspruch eingelegt. So kam es zu einer Verhandlung vor dem Amtsgericht Freiburg, die wir gewonnen haben. Weil der Staatsanwalt das nicht wahrhaben wollte, ging die Sache zum Oberlandesgericht Karlsruhe, wo wir schließlich auch noch gewonnen haben. Das Gericht hat gesagt: wir brauchen für unseren Sankirtan keine Sondernutzungserlaubnis.
Ich hatte nach diesem positiven Urteil gehofft, die Behörden würden uns nun keine Schwierigkeiten mehr machen, und tatsächlich hatten die Buchverteller zunächst oft Erfolg. wenn sie das Karlsruher Urteil vorgezeigt hatten. Aber so schnell geben unsere Gegner nicht auf. In letzter Zelt häufen sich die Beschwerden von Sankirtan Devotees, denen die Buchverteilung an einigen Orten praktisch verboten ist. Und wie früher, bekommen wir wieder Bußgeldbescheide. Die Behörden sagen: "Was interessiert uns das OLG Karlsruhe? Karlsruhe ist weit weg, und hier haben wir andere Gesetze!“ (Was übrigens nicht stimmt)
Wenn die Behörden so starrsinnig sind, bleibt uns tatsächlich nichts anderes übrig, als auch In diesen Orten einen Prozeß zu führen. Ich möchte euch alle bitten, in eurem eigenen Interesse dafür zu sorgen, daß wir die Behörden stoppen. Wenn wir uns nicht dagegen wehren, werden sie sich nur bestätigt fühlen und uns umso mehr Schwierigkeiten machen. Wenn Ihr einen Bußgeldbescheid bekommt: AUF KEINEN FALL BEZAHLEN! Sondern: SOFORT DAGEGEN WIDERSPRUCH EINLEGEN! Um euch die Sache einfacher zu machen, habe ich an alle Tempelpräsidenten einen vorgedruckten Widerspruch geschi:kt, den ihr nur abzuschreiben braucht.
Ihr habt nur zwei Wochen Zeit, um gegen einen Bußgeldbescheid Widerspruch einzulegen! Dabei beginnt die Frist schon mit dem Tag, an dem der Postbote zum ersten Mal da war, auch wenn ihr z.B. auf Sankirtan wart und den Brief darum gar nicht bekommen konntet. Wenn also auf diese Weise schon zwei Wochen vergangen sind, könnt ihr aber noch etwas machen: schreibt den Text von dem zweiten Vordruck ab, mit dem ihr "Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand“ beantragt. In jedem FaI]e ist folgendes absolut wichtig: BEWAHRT DEN BLAUEN BRIEFUMSCHLAG AUF! Denn da steht drauf, wann ihr den Brief bekommen habt.
Viel Glück!
Euer Diener Sukrita das
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