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Stefanie Rauchfleisch / Franziska Weibel Rüf:
Kindheit in religiösen Gruppen - zwischen Abgrenzung und Ausgrenzung
Eine qualitative Studie - Dissertation
Edition Soziothek, 2002, 437 Seiten, ISBN 3-03796-000-0
29,80 Euro plus Versand
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Dieter Spürck: Familienrechtliche Konflikte mit "Sekten und Psychokulten"
Broschüre des Familienministeriums NRW, ohne DatumEimuth Kurt-Helmuth: Die Sekten-Kinder
Mißbraucht und betrogen - Erfahrungen und Ratschläge
Herder Freiburg 1996 ISBN 3-451-04397-1Ilse Hruby: Meine Ehe mit einem Scientologen
Mit einer Einführung von El Awadalla und Maria Susanne Klar
Gütersloher Verlagshaus GTB September 2000, ISBN 3-579-01145-6
"Also bin ich nicht die einzige, die durch CoG ins Chaos geraten ist. Ich bin jetzt 25 und seit 3 Jahren raus aus CoG. Ich bin darin geboren und wußte nichts über die Welt da draußen ..."
Sekten schrecken auch vor Kindern nicht zurück
Zum Weltkindertag am 20. September 1999
Klaus Holetschek
17.09.1999
Anläßlich des 1954 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen initiierten Weltkindertags am 20. September 1999 erklärt der Beauftragte der CDU/CSU-Bundestagsfraktion für "Sog. Sekten und Psychogruppen", Klaus Holetschek, MdB:In der Bundesrepublik Deutschland wachsen circa 100.000 bis 200.000 Kinder und Jugendliche in sogenannten. Sekten oder Psychogruppen auf. Diese Kinder sind von der elterlichen Erziehungsgewalt abhängig und ohne ihr Einverständnis den verschiedensten Einflüssen dieser Gemeinschaften ausgesetzt.
Die Problemlagen, die sich für Kinder in Sekten oder Psychogruppen ergeben, sind sehr unterschiedlich. Häufig haben sie ihre Wurzeln in der spezifischen Sozialisation der Kinder. So werden in einigen Sekten durch die Warnung vor der Endzeit oder vor Dämonen Angst erzeugt, welche die Kinder lebenslang verfolgen. In manchen Gruppierungen gibt es Erziehungskonzepte, welche die Heranbildung von Kritik- und Konfliktfähigkeit unterbinden und auch vor dem Einsatz körperlicher Gewalt nicht zurückschrecken. Andere halten Kinder bewußt nicht zu demokratischem Verhalten an, da sie demokratische Strukturen ablehnen. In einigen Gruppierungen wiederum leben Kinder und Jugendliche unter Auflösung des Familienverbandes. Es gibt auch Sekten, in denen Kinder mißhandelt werden. So berichtet eine Sektenaussteigerin, daß ihr zweijähriges Kind zehn bis zwölf Stunden mit verbundenen Augen "meditieren" mußte. Die traumatischen Erfahrungen des Kindes haben nach dem Austritt der Mutter aus der Sekte eine Therapie erforderlich gemacht.
Viele Sekten sind geschlossene Systeme mit Absolutheitsanspruch, in denen jede Form des "Querdenkens" als krankhaft gilt. Eine natürliche Entwicklung der Kinder wird nicht mehr zugelassen. Kinder sind die schwächsten Glieder unserer Gesellschaft und haben deshalb Anspruch auf unseren besonderen Schutz. Insgesamt wissen wir über die Situation von Kindern und Jugendlichen in Sekten leider immer noch zu wenig. Um dieses Defizit zu beheben, ist mehr Forschung und Forschungsförderung in diesem Bereich vonnöten und eine problemspezifische Weiterbildung von Erzieherinnen und Lehrern.
In jüngster Zeit häufen sich die Anfragen wegen Sorgerechtsverfahren. Deshalb dazu einige Anmerkungen:
Die Zugehörigkeit eines Elternteils zu einer Bekenntnisgemeinschaft ist für die Entscheidung über das Sorgerecht grundsätzlich belanglos. Gerichte und Jugendämter vertreten sogar regelmäßig die Meinung, daß sie diese Zugehörigkeit wegen des Grundrechts der Bekenntnisfreiheit nicht berücksichtigen dürfen. Dementsprechend wird von der Gegenseite auch argumentiert.
Der Hinweis auf die Zugehörigkeit zu einer Bekenntnisgemeinschaft erweckt leicht den Verdacht, daß hier ideologische Auseinandersetzungen auf dem Rücken des Kindes ausgetragen werden sollen.
Entscheidend ist das Wohl des Kindes. Es muß also vorgetragen werden, wodurch dieses im konkreten Fall gefährdet wird. "Vortrag" allein genügt jedoch nicht, es muß auch Beweis angeboten und im Falle des Bestreitens erbracht werden. Hier müssen oft auch die Erfahrungen der Vergangenheit geschildert werden. Dabei kommt es jedoch nicht auf die psychisch-seelische Entwicklung des Elternteils an, auch nicht auf seine Meinung zu bestimmten Fragen. Ohne unbestimmte Begriffe ("verstört") wird es häufig nicht gehen, umso wichtiger ist eine möglichst genaue Schilderung der Umstände: Wann, wo, wer, weshalb, wie oft, usw. Dazu sollte man sich rechtzeitig Notizen machen. Das Gedächtnis reicht für solche Einzelheiten meist nicht aus. Außerdem wird es durch jeweils stärkere Eindrücke leicht überlagert. Solche Einzelheiten erleichtern dem Gericht auch die Einschätzung der Glaubwürdigkeit.
Ideologische Momente können auch dann eine Rolle spielen, wenn eine Weltsicht ganz erheblich von derjenigen abweicht, wie sie beispielsweise von den Schulen vermittelt wird. Aber auch dann kommt es auf Einzelheiten und Beweise an. Es genügt nicht, zu beweisen, daß ein Elternteil dieser Weltsicht anhängt. Es muß vielmehr auch bewiesen werden, daß diese dem Kind auch tatsächlich vermittelt wurde oder werden soll.
Beispiel: Wenn ein Elternteil dem Kind im Krankheitsfall die ärztliche Behandlung verweigert, dann schadet das objektiv dem Wohl des Kindes. Es kommt dann letztlich nicht mehr darauf an, warum die ärztliche Behandlung verweigert wird.
Die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation kann ein Indiz dafür sein, daß das Wohl des Kindes zukünftig mißachtet wird. Hier wird oft dargelegt werden müssen, was das Kind zum Beispiel bei Betreuung durch eine solche Gemeinschaft erwartet. Reine Glaubensfragen sind auch dabei unbeachtlich.
Zum Beweis dafür, was ein Kind dort erwartet, können "sachverständige Zeugen" benannt werden. Deren Angaben müssen dann unter Umständen noch von einem Sachverständigen daraufhin untersucht werden, ob das Wohl des Kindes dadurch voraussichtlich geschädigt wird.
Das Gericht entscheidet letztlich "unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung", so § 286 der Zivilprozeßordnung. Nicht bewiesen werden muß, was "zugestanden" wird. Als ein solches "gerichtliches Geständnis" kann auch eine Bemerkung gewertet werden, welcher der Betreffende keine Bedeutung beigemessen hat. Deshalb sind Äußerungen vor Gericht stets sorgfältig abzuwägen. Im Zweifel sollte nur auf Fragen geantwortet werden.
Ingo Heinemann
Stand: 15.6.93
WORTLAUT
Ich bin 16 Jahre alt
und seit meiner Geburt bei den Zeugen Jehovas. Ich will da raus! Ich würde
so gerne das machen, was meine Freunde dürfen: Weihnachten, Geburtstag,
Silvester feiern. Meine Mutter kontrolliert mich, wo sie nur kann. Sie
ruft bei meinen Freundinnen an und fragt, ob ich wirklich da schlafe.
Bei den Zeugen Jehovas
ist es ja so, dass man erst mit einem Jungen schlafen darf, wenn man verheiratet
ist. Auch dann nur mit jemandem, der auch zu ihnen gehört. Das ganze
Theater fing an, als ich mit Adrian zusammen war. Meine Mutter las mein
Tagebuch, und ich musste über die ganze Geschichte mit dem Ältesten
sprechen, wegen Hurerei. Ich musste ihm versprechen, dass ich es bereue.
Mein Freund machte dann auch noch Schluss, ich wollte mich umbringen. Beinahe
hätte ich es geschafft, doch meine Mutter kam ins Zimmer.
Der ganze Trott geht
jetzt wieder von vorne los: Dreimal in der Woche Versammlung, Predigtdienst
(obwohl ich gar nicht mehr daran glaube) und persönliches Studium.
Seit dem "Dilemma" muss eine andere junge Frau aus der Sekte mit mir studieren.
Früher wollte ich oft nicht in die Versammlung gehen, meine Mutter
ist ausgerastet. Wir schrieen uns an, und sie schlug mich. Ich lag auf
dem Boden, sie schlug weiter. Das andere Mal zog sie mich an den Haaren
und schleifte mich vor die Haustür, dass ich doch mitkäme.
Wenn ich jetzt wieder
anfangen würde, dass ich nicht mehr Zeuge Jehovas sein will, wär'
ich nicht mehr "das Kind von meiner Mutter". Ich würde später
vernichtet werden im Harmagedon. Ich will meine Familie nicht verlieren,
ich liebe meine Eltern. Ich will aber auch nicht wieder Zoff bekommen und
verprügelt werden. Ich brauche Hilfe!
RAT UND HILFE:
Kids e. V., Jutta Birlenberg, Bogenstr.
11, 51375 Leverkusen, Tel. 02 14/5 57 60
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