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Psychomarkt und Heilbehandlung
Die Mehrheit der Anbieter auf dem Psychomarkt
bietet Heilbehandlung an. Davon die große Mehrheit ohne Erlaubnis.
Das gilt auch für Sekten.
Die Ausübung der Heilkunde ohne
Zulassung als Arzt, Psychotherapeut oder Heilpraktiker ist strafbar.
Auch eine vermeintliche oder tatsächliche
"fachliche Qualifikation" kann diese Zulassung nicht ersetzen.
Dabei spielt es auch keine Rolle, ob diese
(oft fälschlich) als Diplom oder Zertifikat bezeichnet werden.
Auch die Anmeldung eines Gewerbes kann
die Zulassung nicht ersetzen.
Das scheint viele nicht abzuschrecken.
Offenbar glaubt man, der Strafe durch eigene Definitionen des Begriffes
Heilbehandlung entgehen zu können.
Wer neue Begriffe auf dem Gebiet der Heilbehandlung
prägt, will oft auch Heilbehandlung ausüben und die Zulassungserfordernisse
dafür umgehen.
Dabei wird leicht übersehen, dass
Handlungen strafbar sind, nicht die Verwendung von Begriffen. Die Betreffenden
wollen damit meist darlegen, sie hätten nicht erkannt, dass gerade
diese Handlung verboten sei. Zu einem solchen "Verbotsirrtum" sagt §
17 Strafgesetzbuch: "Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht,
Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht
vermeiden konnte.". Der Betreffende muss also über das, was er tun
will, nachdenken. Nicht nur über die Begriffe, die er dafür verwenden
will.
Die Werbung dafür verstößt
gegen des Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
und möglicherweise gegen das Heilmittelwerbesetz (HWG).
Die Folge können Abmahnung oder Unterlassungsverfahren sein und die
können leicht richtig teuer werden. Das gilt auch für unzuässige
Berufsbezeichnungen, die nach § 133 Strafgesetzbuch darüber hinaus
strafbar sind. So zum Beispiel die Bezeichnung als als Psychotherapeut.
Auch die Bezeichnung "Zertifikat",
"zertifiziert" oder "Zertifizierung" kann gegen das UWG verstossen.
Patientenrechte gelten auch bei der Behandlung durch Heilpraktiker. Überblick:
Haftung: Sucht man im Internet nach
Heilpraktiker und Haftung, dann findet man zuvorderst Texte mit Haftungsaausschluss
für Fehler in Websites. Daraus lässt sich schliessen, dass Heilpraktiker
dieses Thema weitgehend vernachlässigen. Heilpraktiker haften für
Fehler nach denselben Regeln, wie Ärzte. Deshalb sucht man im Internet
am Besten nach den einschlägigen Stichworten für Ärzte:
Arzthaftung: http://www.google.de/search?hl=de&q=Arzthaftung&btnG=Suche&meta=lr%3Dlang_de
Medizinschaden: http://www.google.de/search?hl=de&q=Medizinschaden&btnG=Suche&meta=lr%3Dlang_de
Versicherungen:
Das Heilpraktikergesetz ist kein Heilpraktikergesetz
Der Begriff "Heilpraktikergesetz" erweckt
den Eindruck, als sei dort Ausbildung und Ausübung des Berufes eines
Heilpraktikers gesetzlich geregelt.
Das ist nicht der Fall. Es gibt kein
Gesetz über Ausbildung und Ausübung des Berufes des Heilpraktikers.
Das "Heilpraktikergesetz" (Wortlaut >>)
verbietet lediglich die Ausübung der Heilkunde ohne staatliche Zulassung.
Die Zulassung als Heilpraktiker wird erteilt,
wenn eine "Überprüfung" ergibt, dass der Antragsteller keine
Gefahr für die Gesundheit der Patienten ist.
Ursprünglich war das Heilpraktikergesetz ein Verbotsgesetz. Zu Geschichte und Inhalt des Heilpraktikergesetzes >>.Diese "Überprüfung" erfolgt nach einer Durchführungsverordnung (HP-DVO).
Durch die Rechtsprechung zum Grundrecht der Berufsfreiheit wurde daraus ein Berufs-Zulassungsgesetz.
Das Gesetz selbst enthält praktisch keinerlei Regeln.
Eine Heilpraktiker-Ausbildung gibt es
nicht, da es kein Gesetz über Ausbildung und Ausübung des Berufes
des Heilpraktikers gibt.
Es gibt also erst recht kein Heilpraktiker-Studium.
Wer so etwas anbietet, ist unseriös.
Man kann sich allerdings mit Hilfe von
Unterricht und Kursen auf die Überprüfung nach dem Heilraktiker-Gesetz
vorbereiten.
Zu den Anforderungen >>.
Informationen über die Heilpraktikerei
sind fast nur über Heilpraktiker-Ausbilder zu bekommen. Damit das
nicht so auffällt, hat fast jeder Ausbilder sich einen "Verband" zugelegt.
Das geht schon seit Jahrzehnten so.
Informationen über Heilpraktiker-Ausbildung
sind deshalb mit grösster Vorsicht zu behandeln, zumal es eine solche
Ausbildung offiziell nicht gibt.
Für alle nur denkbaren Berufe gibt es Ausbildungsordnungen, so zum Beispiel für den Steinmetz, vgl. "Berichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin vom 4. Oktober 2004" im Bundesgesetzblatt,Und zumal solcher Unterricht nicht gerade billig ist. 10.000 Euro sind keine Seltenheit.
BGBl I 2004, 2601 http://217.160.60.235/BGBL/bgbl1f/bgbl104s2601.pdf
Für Heilpraktiker sucht man so etwas vergebens.
§ 7 des Heilpraktikergesetzes verweist
auf "die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften".
Das ist die "Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die berufsmässige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung".
Nach § 2 dieser Verordnung wird
eine Erlaubnis nicht erteilt, wenn
"wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde".Diese Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten erfolgt in den Ländern durch die dortigen Verwaltungsbehörden.
Hier ein Beispiel aus der Website einer
Kreisverwaltung:
| Aus: Hinweise zur Überprüfung
nach dem Heilpraktikergesetz bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen Allgemeine
Heilpraktikerüberprüfung
http://www.mainz-bingen.de/frameset.html?http://www.mainz-bingen.de/html/22-heilpraktikerwesen-psychoth.html Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung zu stellen. Diese leitet für Sie den Antrag zur landesweit zuständigen Überprüfungsbehörde, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Gesundheitswesen, weiter. Diese ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (z.B. Terminvergabe). Die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gliedert sich gem. § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DV) vom 18.02.1939, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie der 2. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2. DV) vom 03.07.1941 in einen schriftlichen und einen mündlich/praktischen Teil. In beiden Teilen müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Überprüfung erfolgt nach diesen Hinweisen in der zum Zeitpunkt der Überprüfung gültigen Fassung. Gegenstand der Überprüfung sind folgende Themen:
Im mündlich/praktischen Teil sind von dem/der Amtsarzt/ärztin oder seinem/ihrem Vertreter bzw. der Vertreterin und den Beisitzern/innen gestellten Fragen in freier Form zu beantworten sowie am Ende der Überprüfung eine praktische Aufgabe (z.B. Perkussion u. Auskultation der Lunge bzw. ein Fallbeispiel mit Diagnosestellung und Therapievorschlag) zu bearbeiten. Die mündlich/praktische Überprüfung wird als Einzelüberprüfung oder als Überprüfung in Kleingruppen durchgeführt. Der schriftliche Teil erfolgt grundsätzlich vor dem mündlich/praktischen Teil. Zu beiden Teilen ergeht eine separate Benachrichtigung. Zu jeder Überprüfung ist neben der Benachrichtigung der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Eine Benachrichtigung zum mündlich/praktischen Teil erfolgt nur, wenn aufgrund des Ergebnisses des schriftlichen Teiles keine Bedenken gegen die Erlaubniserteilung bestehen. Sofern auch nach dem mündlich/praktischen Teil keine Bedenken gegen eine Erlaubnis- erteilung bestehen, so leitet die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Unterlagen mit einer entsprechenden Stellungnahme dem zuständigen Ordnungsamt zur Erlaubniserteilung zu. Ergeben sich aus dem schriftlichen Teil Bedenken gegen die Erlaubniserteilung, so erfolgt keine Benachrichtigung zum mündlich/praktischen Teil der Überprüfung. In diesem Fall bzw. wenn sich im mündlich/praktischen Teil Bedenken gegen die Erlaubniserteilung ergeben, werden die Antragsunterlagen dem zuständigen Ordnungsamt mit einer entsprechenden Benachrichtigung zurück gesandt. In beiden Fällen ist das Überprüfungsverfahren damit abgeschlossen. Wird die Ausübung des Heilpraktikerberufes trotz der geäusserten Bedenken weiterhin angestrebt, so ist ein neuer Antrag über das für Sie zuständige Ordnungsamt zu stellen. In diesem Fall ist eine erneute schriftliche und mündlich/praktische Überprüfung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Auch die Prüfungsgebühr ist erneut zu entrichten. Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die mündlich/praktischen Überprüfungen werden im Anschluss daran terminiert. Beide Teile der Überprüfung (schriftl. u. mündlich/praktisch) sind zusammenhängend zu absolvieren. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dez. für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung. Es werden immer nur Anmeldungen für die jeweils nächste Überprüfung entgegengenommen. Die vollständigen Unterlagen müssen dem Amt für Gesundheitswesen am 30. Juni bzw. 31. Dez. vorliegen. Die Überprüfung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Überprüfungsgebühr in Höhe von 306,78 EUR innerhalb des in der Ladung zum schriftlichen Teil der Überprüfung angegebenen Zeitraumes bezahlt wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Terminabsagen, Terminverschiebungen sowie die Zurücknahme des Antrags gebührenpflichtig sind. |
Das Bundesverwaltungsgericht hat am 10.2.1983
(NJW 1984, 1414) entschieden, dass bei einem Diplom-Psychologen die Überprüfung
auf einschlägige Kenntnisse und Fähigkeiten zu beschränken
ist, wenn dieser sich ausschließlich auf dem Gebiet der Psychotherapie
betätigen will.
Als nächstes hat das Bundesverwaltungsgericht
dann entschieden, dass dies für jeden Heilpraktiker-Anwärter
gelte ( BVerwG im Urteil vom 21.1.1993 Az. 3 C 34.90).
Für diesen Psychotherapie-Heilpraktiker
lautet das Merkblatt aus Mainz:
| http://www.mainz-bingen.de/frameset.html?http://www.mainz-bingen.de/html/22-heilpraktikerwesen-psychoth.html
Hinweise zur Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen eingeschränkt auf dem Gebiet der Psychotherapie Der Antrag auf Zulassung zum/zur Heilpraktiker/-in ist beim Ordnungsamt der für Sie zuständigen Kreis- bzw. Stadtverwaltung zu stellen. Diese leitet für Sie den Antrag zur landesweit zuständigen Überprüfungsbehörde, der Kreisverwaltung Mainz-Bingen, Abteilung Gesundheitswesen, weiter. Diese ist auch Ansprechpartner für alle Fragen zur Durchführung der Überprüfungen (z.B. Terminvergabe). Antragsteller, die glaubhaft versichern, sich ausschließlich im Bereich der Psychotherapie heilkundlich betätigen zu wollen und nicht die Approbation nach dem Psychotherapeutengesetz erlangen können, können die auf das Gebiet der Psychotherapie eingeschränkte Überprüfung nach dem Heilpraktikergesetz beantragen. Die eingeschränkte Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern gliedert sich -ananlog der uneingeschränkten Überprüfungen - gem. § 1 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17.02.1939 in Verbindung mit der 1. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (1. DV) vom 18.02.1939, zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen sowie der 2. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (2. DV) vom 03.07.1941 in einen schriftlichen und einen mündlich/praktischen Teil. In beiden Teilen müssen ausreichende Kenntnisse nachgewiesen werden. Die Überprüfung erfolgt nach diesen Hinweisen in der zum Zeitpunkt der Überprüfung gültigen Fassung. Gegenstand der Überprüfung sind folgende Themen:
Im mündlich/praktischen Teil sind die von dem/der Amtsarzt/ärztin oder seinem/ihrem Vertreter bzw. Vertreterin und dem/der Beisitzer gestellten Fragen in freier Form zu beantworten sowie am Ende der Überprüfung eine praktische Aufgabe in Form eines Fallbeispiels (Diagnosenstellung und Therapievorschlag) zu bearbeiten. Die mündlich/praktische Übung dauert ca. 60 Minuten. Der schriftliche Teil erfolgt grundsätzlich vor dem mündlich/praktischen Teil. Zu beiden Teilen ergeht eine separate Benachrichtigung. Zu jeder Überprüfung ist neben der Benachrichtigung der gültige Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Eine Benachrichtigung zum mündlich/praktischen Teil erfolgt nur, wenn aufgrund des Ergebnisses des schriftlichen Teiles keine Bedenken gegen die Erlaubniserteilung bestehen. Sofern auch nach dem mündlich/praktischen Teil keine Bedenken gegen eine Erlaubnis- erteilung bestehen, so leitet die Kreisverwaltung Mainz-Bingen die Unterlagen mit einer entsprechenden Stellungnahme dem zuständigen Ordnungsamt zur Erlaubniserteilung zu. Ergeben sich aus dem schriftlichen Teil Bedenken gegen die Erlaubniserteilung, so erfolgt keine Benachrichtigung zum mündlich/praktischen Teil der Überprüfung. In diesem Fall bzw. wenn sich im mündlich/praktischen Teil Bedenken gegen die Erlaubniserteilung ergeben, werden die Antragsunterlagen dem zuständigen Ordnungsamt mit einer entsprechenden Benachrichtigung zurück gesandt. In beiden Fällen ist das Überprüfungsverfahren damit abgeschlossen. Wird die Ausübung des Heilpraktikerberufes trotz der geäusserten Bedenken weiterhin angestrebt, so ist ein neuer Antrag über das für Sie zuständige Ordnungsamt zu stellen. In diesem Fall ist eine erneute schriftliche und mündlich/praktische Überprüfung entsprechend den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Auch die Prüfungsgebühr ist erneut zu entrichten. Die schriftlichen Überprüfungen finden jeweils am 3. Mittwoch im März und am 2. Mittwoch im Oktober statt. Die mündlich/praktischen Überprüfungen werden im Anschluss daran terminiert. Beide Teile der Überprüfung (schriftl. u. mündlich/praktisch) sind zusammenhängend zu absolvieren. Die Anmeldefristen sind jeweils der 31. Dez. für die Frühjahrs- und der 30. Juni für die Herbstüberprüfung. Es werden immer nur Anmeldungen für die jeweils nächste Überprüfung entgegengenommen. Die vollständigen Unterlagen müssen dem Amt für Gesundheitswesen am 30. Juni bzw. 31. Dez. vorliegen. Die Überprüfung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Überprüfungsgebühr in Höhe von 204,52 EUR (ab Juli 2002: 306,78 EUR) innerhalb des in der Ladung zum schriftlichen Teil der Überprüfung angegebenen Zeitraumes bezahlt wird. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch Terminabsagen, Terminverschiebungen sowie die Zurücknahme des Antrags gebührenpflichtig sind. |
Auch hier können die Anforderungen
in den einzelnen Behörden sicherlich unterschiedlich schwierig gestaltet
werden, wie bei jeder Prüfung.
Insgesamt aber lässt sich sagen:
Es genügt schon lange nicht mehr, die ansteckenden Krankheiten und
ihre Symptome herunterrasseln zu können.
Interessenten für die Vorbereitung auf die Heilpraktiker-Überprüfung sollten deshalb nachprüfbare Informationen verlangen über
Millionen werden jedes Jahr von Leuten ausgegeben, die sich als Heilpraktiker ausbilden lassen wollen, aber keine Chance haben die "Überprüfung" zu bestehen. An vielen Orten nehmen kaum 10 % oder gar deutlich weniger diese Hürde.
Deshalb besteht ein wesentlicher Teil des Angebots vieler Ausbilder darin, Tipps zu vermitteln, wie man an den "richtigen" Prüfer kommt und welche Fragen der voraussichtlich stellen wird. Dagegen ist wenig einzuwenden, wenn der Ausbilder tatsächlich liefert, was er verspricht.
Der Heilpraktiker-Markt ist schon längst überfüllt. Die bestandene "Überprüfung" bietet also keinerlei Garantie dafür, dass damit auch tatsächlich der Lebensunterhalt verdient werden kann. Zumal der Heilpraktiker vieles nicht darf.
Manche Heilpraktiker-Ausbilder bieten deshalb
schon längst Alternativen an.
Für Interessenten, denen das Angebot
der Heilpraktiker-"Ausbildung" zu teuer ist oder welche die Überprüfung"
nie durchstehen würden und das werden immer mehr. Aber auch für
solche, die ohnehin keine Heilbehandlung im medizinischen Sinne ausüben
wollen.
Hier treffen sich Heilpraktiker-Ausbilder
und Psychomarkt.
Überwachung des Heilpraktikergesetzes wird verstärkt
Seit langem wird dringend nach Patentrezepten
zur Umgehung des Heilpraktikergesetzes gesucht.
Das ist allerdings ein heikles Gebiet,
denn Heilbehandlung ohne Zulassung ist nicht nur eine blosse Ordnungswidrigkeit
wie Falschparken, sondern eine Straftat, bedroht nach § 5 Heilpraktikergesetz
(>>) mit "Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe".
Dennoch werden unentwegt neue Heilberufe
erfunden, die keine sind. Die Erfinder sind meist zugleich Ausbilder und
Verkäufer kostenpflichtiger Lizenzen. "Lizenz" ist kein geschützter
Begriff, also bezeichnen sich die Absolventen und Käufer wohlgemut
als "lizensiert".
Gegen Strafe schützt das allerdings
keineswegs.
Bisher konnten solche Heiler noch weitgehend
unbeachtet agieren.
Strafanzeigen und Strafverfahren sind
selten.
Das allerdings wird sich ändern.
Denn eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
zwingt die Behörden zum Handeln:
Psychotherapie ist Heilbehandlung
So das Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 10.02.1983, Aktenzeichen 3 C 21/82, Fundstellen: BVerwGE 66,367 und NJW 1984,1414.
Ob Heilbehandlung nach dem Heilpraktikergesetz vorliegt, wird unterschiedlich beurteilt, je nachdem ob es um die Bestrafung wegen unzulässiger Ausübung der Heilkunde geht oder um die Zulassung als Heilpraktiker:
Die Empfehlung der Enquete-Kommission:
6.2.3.3 Heilpraktikergesetz
Die Enquete-Kommission empfiehlt dem 14.
Deutschen Bundestag, eine klare Definition der Heilkunde im Heilpraktikergesetz
mit der folgenden Formulierung vorzunehmen:
§ 1 (2) Heilpraktikergesetz: "Ausübung von Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Dabei reicht es aus, daß bei dem Behandelten der Eindruck erweckt wird, die Tätigkeit ziele darauf ab, eine Heilung oder zumindest eine Linderung der genannten Beschwerden zu erreichen."Die Enquete-Kommission regt die Prüfung an, die Einführung eines Straftatbestandes des "Heilschwindels" in die Betrugsvorschriften des StGB vorzunehmen. Eine entsprechende Vorschrift sollte - als Klarstellung der bereits vorhandenen Regeln - die Fälle erfassen, in denen über die Wirksamkeit von Heilmethoden getäuscht wird.
Außerdem ist zu prüfen, ob einheitliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erlaubnis der Heilkundeausübung geschaffen werden können. Derzeit erscheint es nicht hinreichend gewährleistet zu sein, daß Heilpraktiker bei ihrer Zulassung die erforderliche Qualifikation nachweisen müssen.
Dachverband
Geistiges Heilen will Legalisierung strafbarer Handlungen
Demgegenüber wünscht sich der
DGH die Legalisierung bisher strafbarere Handlungen.
Derselbe Verband also, der in seinem "Rechtshandbuch
für Heiler" Vorschläge für etwaige
Hausdurchsuchungen der Staatsanwaltschaft
wegen des Verdachts der verbotenen Heilbehandlung macht.
Vgl. Wenn der Staatsanwalt kommt in:
| "Passen Sie Ihre Wohnverhältnisse den Verhaltensregeln für Heiler an: Entfernen Sie medizinisches Inventar aus Ihrem Behandlungszimmer. Hängen Sie die Dankschreiben Ihrer Patienten und Ihre falschen Titel von der Wand. Stellen Sie Ihre Bach-Blüten ins Bad oder die Küche". |
Der DGH-Vorschlag (entnommen aus: www.dgh-ev.de) lautet:
Das Heilpraktikergesetz wird in § 1 Abs.1 um folgende Sätze ergänzt:Dieser Vorschlag scheint ernst gemeint zu sein.
"Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer Patienten schriftlich darauf hinweist, daß die von ihm beabsichtigte Tätigkeit einen Arzt oder Heilpraktiker nicht ersetzt.
Der Hinweis ist dem Patienten jedesmal vor Beginn dieser Tätigkeit zu erteilen. Bei Kindern oder Personen, die unter Betreuung stehen, ist der Hinweis an die sorgeberechtigte Person bzw. den Betreuer zu richten.
Als schriftlicher Hinweis genügt ein in deutlich sichtbarer Weise angebrachter Aushang."
"Freistellung vom Heilpraktikerschein" gefordert
Auch Vertreter anderer Therapie-Richtungen verlangen immer mal wieder die "Freistellung vom Heilpraktikerschein". So als handele sich um eine beliebige Frage der Gewerbefreiheit und nicht um die Abwehr von Gefahren für die Gesundheit. Beispiel:
Dort schildert ein "Reiki-Meister" per Leserbrief seine Bemühungen unter Angabe der Urteils-Aktenzeichen. Demnach hat er sich strafbar gemacht und verlangt jetzt die Änderung des Gesetzes.Wunderheiler und Heilpraktikergesetz
Die Begriffe Wunderheiler oder Geistheiler
allein besagen heute nur noch wenig.
Es kommt heute nicht mehr entscheidend
darauf an, wie der Betreffende sich nennt oder genannt wird.
Sondern darauf, was er anbitet oder verspricht.
Dazu mehr unter
http://www.AGPF.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR784-03-Geistheiler.htm
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 784/03:
Ein Geistheiler, der keine Heilung verspricht und keine Diagnosen
stellt, benötigt keine Zulassung als Heilpraktiker.
Zur Abgrenzung hat der Bundesgerichtshof
1977 gesagt:
| Aus: AGPF-Info 4/98 http://www.AGPF.de/inf98-4.htm
Zitat aus Urteil Bundesgerichtshof (1 StR
389/77, vom 13.9.77 = NJW 78,599):
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Artikel
über Zinser-Vortrag zu Gefahren durch Geistheilung
Buchhinweis:
Zinser, Hartmut: Der Markt der Religionen
Wilhelm Fink Verlag München 1997
ISBN 3-7705-3257-0
| Tagesspiegel, Berlin 2.12.2000
Geistheiler
In der weißen Welt der Medizin bemüht man sich immer intensiver darum, die Wirksamkeit dessen, was man tut, wissenschaftlich nachzuweisen. Das ist schon deshalb nötig, damit die knappen Mittel nicht für Unnützes verschwendet werden. Zugleich aber wächst im Untergrund eine medizinische Gegenwelt, eine Schattenwirtschaft unbekannten Ausmaßes. Denn viele Deutsche suchen Rat und Hilfe bei "Geistheilern" und geben Millionen für Praktiken wie Besprechen, Fernheilen, Exorzismus oder Handauflegen in allerlei vorwiegend fernöstlichen Varianten aus. Auch andere okkulte Prozeduren wie Astrologie, Pendeln, Irisdiagnostik oder Wünschelrutengehen sind sehr beliebt. Da in Deutschland alles seine Ordnung und seine Vereine hat, selbst das Esoterische, gibt es einen "Dachverband der Geistheiler (DGH)" mit mehreren tausend Mitgliedern. Über Glaube und Aberglaube in der Medizin informierte Hartmut Zinser sein ärztliches Publikum auf der Jahrestagung der "Kaiserin Friedrich-Stiftung für das ärztliche Fortbildungswesen". Die so genannte Geistheilung diente dem Berliner Religionswissenschaftler und Ethnologen als Beispiel für den weit verbreiteten medizinischen Aberglauben an "traditionell" oder "ganzheitlich", "alternativ" oder "komplementär" genannte Verfahren in allen Abstufungen des Irrationalen bis zum Okkulten. Es gebe zwar Behauptungen von Geistheilerseite, so gut wie alle Leiden, sogar schwere organische Krankheiten wie Krebs, Multiple Sklerose oder Parkinson, durch pures Handauflagen kurieren zu können; aber über ein subjektives Gefühl der Linderung hinaus existierten keinerlei Nachweise für Heilungserfolge. Das hätten die Geistheiler selbst eingeräumt, sagte Zinser. Ihr Dachverband hätte 1995 zwar eine Dokumentationsstelle eingerichtet, aber nicht einen Fall von Heilung nachweisen können. Von den siebzehn Vorstandsmitgliedern waren fünfzehn nicht einmal imstande, "auch nur einen einzigen Fall aus ihrer Praxis zur Begutachtung einzureichen", schrieb der frühere Vorsitzende vier Jahre später. Muss man sich also mit diesen Methoden überhaupt befassen? Seine Hörer überzeugte Zinser sehr wohl von der Notwendigkeit, sich mit der "Glaubensmedizin" zu beschäftigen, wie der Wuppertaler Internist Johannes Köbberling die nichtwissenschaftlichen Praktiken zusammenfassend nennt. Denn zum einen können sie die hilfesuchenden Kranken gefährden. Wegen ihres Glaubens an irrationale Methoden entzögen sie sich - oder Eltern ihre Kinder - einer potenziell wirksamen medizinischen Behandlung (wie im Fall des Krebsheilers Hamer). Zum anderen wies Zinser auf eine schwere Nebenwirkung der esoterischen Prozeduren hin, die nicht nur den einzelnen Kranken, sondern die gesamte medizinische Kultur betreffe: Den Kranken wird von den Geistheilern häufig das belastende Gefühl vermittelt, ihre Krankheit durch mangelnden Glauben oder Sündhaftigkeit selbst verschuldet zu haben. Diese Auffassung von Krankheit als Resultat von Sünde und Schuld hätten aber heute sowohl die Medizin als auch die christliche Theologie endgültig verlassen. Der Religionswissenschaftler verglich das Geist- und Glaubensheilen mit den sich selbst absolut setzenden politisch-religiösen Fundamentalismen, die soziale Defizite nur auf mangelnde Beachtung religiöser Traditionen zurückführen und die Betreffenden für gesellschaftliche Probleme moralisch verantwortlich machen. Auf die Krankenheilungen Jesu, die heute eher symbolisch verstanden würden, könnten sich die Geistheiler nicht berufen. Selbst die katholische Kirche beurteile heutige "Heilungswunder" äußerst kritisch. Die Medizin aber hat die vorwissenschaftliche Ära des Glaubens eigentlich längst überwunden und fordert von sich strenge Wissenschaftlichkeit. Nach Zinsers Definition ist Glaube subjektiv und deshalb nur gültig für die Gläubigen selbst. Aberglaube sei in den Religionen ein polemischer Begriff für den Glauben anderer Religionen. Im Unterschied zum Glauben kann Wissenschaft Allgemeingültigkeit beanspruchen, weil ihre Aussagen und Methoden prinzipiell überprüfbar sind. Wissen ist allerdings niemals absolut, sondern immer nur vorläufig und kann potenziell widerlegt werden. Die Grenzen zwischen Wissen und Glauben - oder auch Aberglauben - verwischen sich aber nach Zinsers Feststellung zusehends, in der Medizin wie in anderen Bereichen. Dafür nannte er verschiedene Gründe: Erkenntnisse anderer Disziplinen müssen selbst Wissenschaftler auf Treu und Glauben akzeptieren, ganz zu schweigen von Laien. "Der Wahrheitsgehalt der Aussagen eines Physikers oder eines Radiästhesisten, vulgo Wünschelrutengängers, ist für einen Laien häufig kaum zu unterscheiden." In der Medizin ist die Gefahr der Vermischung von Wissen und Glauben besonders groß. Einmal, weil Krankheit, Linderung und Heilung auch subjektiv wahrgenommen und durch den Heilungswillen beeinflusst werden; zum anderen, weil die immensen Erfolge der wissenschaftlichen Medizin übersteigerte Hoffnungen wecken, die angesichts der nicht zu heilenden chronischen Krankheiten in Enttäuschung und damit oft auch Hinwendung zur Paramedizin umschlagen. "Diese Hoffnungen verwandeln sich in Ansprüche an die Medizin und vergessen auch, dass wir alle gebrechlich und sterblich sind." |
Zu
Geschichte und Inhalt des Heilpraktikergesetzes
schreibt das Oberverwaltungsgericht
Nordrhein-Westfalen:
| Aus: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
13 A 4973/94, Urteil vom 8.12.97.
Zur besseren Lesbarkeit wurde die Textgestaltung verändert, Originaltext in: http://www.AGPF.de/Drevermann.htm#Rechtslage Die Ausübung der Heilkunde war ursprünglich nicht reglementiert. Die allgemeine Kurierfreiheit wurde als Bestandteil der in § 1 der Gewerbeordnung von 1869 verbürgten allgemeinen Gewerbefreiheit angesehen. Geschützt war nur der Titel Arzt, wozu es der Approbation bedurfte. Erst das Heilpraktikergesetz von 1939 beendete
die bis dahin bestehende und nur in einzelnen Bereichen beschränkte
allgemeine Kurierfreiheit, indem es für die Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung als Arzt einen generellen Erlaubniszwang (§ 1 Abs.
1 HPG) einführte.
Ziel des Heilpraktikergesetzes war es ursprünglich, den Berufsstand der Heilpraktiker auf lange Sicht zu beseitigen und ein Ärztemonopol einzuführen. Mit Inkrafttreten des Grundgesetzes und der in ihm gewährleisteten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) wandelte sich die Zielsetzung des Heilpraktikergesetzes. § 2 Abs. 1 HPG, welcher die Erlaubniserteilung in das Ermessen der Gesundheitsbehörde stellte, wurde vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 4, 250) in verfassungskonformer Auslegung mit der Maßgabe für gültig erachtet,Ebenso wurde von der Rechtsprechung entschieden, daß die Vorschrift über die Erlaubnispflicht nach Art. 123 Abs. 1 GG und Art. 125 iVm. Art. 74 Nr. 19 GG als Bundesrecht weitergilt und daß die in § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG geregelten Zulassungsbeschränkungen grundsätzlich mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Volksgesundheit durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen, ist durch Art. 12 Abs. 1 GG gedeckt und widerspricht daher nicht dem Grundgesetz. Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht. Zwar ist die ursprüngliche, auf dlie Beseitigung des Heilpraktikerstandes gerichtete Funktion des Gesetzes durch die nach Inkrafttreten des Grundgesetzes vollzogene Umgestaltung des § 2 Abs. 1 HPG von einer repressiven Ausnahmevorschrift zu einer Anspruchsnorm wesentlich geändert worden. Der mit dem Erlaubniszwang verfolgte Zweck, die Patienten keinen ungeeigneten Heilbehandlern auszuliefern, behält aber seine Berechtigung und verleiht den verbleibenden Vorschriften nach wie vor einen vom Willen des Gesetzgebers gedeckten Sinn. Die Überprütung der Fähigkeiten und Kenntnisse nach § 2 Abs. 1 Buchst. i der 1. DVO-HPG in der Fassung der 2. DVO-HPG, die Voraussetzung für die Erlaubniserteilung ist, dient ebenfalls der gesundheitspolizeilichen Gefahrenabwehr. Die Überprüfung zielt nicht auf den Nachweis einer Fachqualifikation ab, und zwar schon deshalb nicht, weil für den Heilpraktikerberuf eine bestimmte fachliche Ausbildung nicht vorgeschrieben ist. Sie endet auch nicht in einer Vergabe von Prüfungsnoten, die wie regelmäßig bei den wissenschaftlich-fachlichen Berufszugangsprüfungen auf ein bestimmtes Leistungsprofil bezogen werden. Die Überprüfung ist keine vorn Gesetz formalisierte Prüfung im herkömmlichen Sinne. Es wird auch nicht das Erbringen von Prüfungsleistungen normativ auf einen bestimmten Zeitpunkt festgesetzt, wie dies für wissenschaftlich-fachliche Prüfungen typisch ist. Verlangt wird vielmehr von der Behörde eine Maßnahme der Gefahrenabwehr, d. h. die Versagung der Erlaubnis, wenn die Ausübung der Heilkunde durch den Bewerber eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeutet. Allein zur Aufklärung, ob diese Gefahr vorliegt, wird dieser auf Kenntnismängel oder medizinische Fehlvorstellungen überprüft. Vgl. zu Vorstehendent auch Erdle, Das Recht der Heilhilfsberufe, Hebammen und Heilpraktiker, Stand: August 1997, Abschn 30.1Nach § 1 Abs. 2 HPG ist Heilkunde im Sinne des Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Das Gesetz macht dabei keinen Unterschied,
ob es sich bei den Krankheiten und Leiden um rein körperliche oder
aber um solche auch oder ausschließlich seelischer Natur handelt.
Vielmehr liegt stets dann Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes vor, wenn die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche oder heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt, sei es im Hinblick auf das Ziel, die Art oder die Methode der Tätigkeit selbst, die, ohne Kenntnisse durchgeführt, den Patienten zu schädigen geeignet ist,und wenn die Behandlung - bei generalisierender und typisierender Betrachtung der in Rede stehenden Tätigkeit - gesundheitliche Schädigungen verursachen kann. Dabei fallen auch solche Verrichtungen unter die Erlaubnispflicht, die Gesundheitsgefährdungen mittelbar dadurch zur Folge haben können, daß ein frühzeitiges Erkennen ernster Leiden, das ärztliches Fachwissen voraussetzt, verzögert werden kann, und die Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefährdung nicht nur geringfügig ist. Eine mittelbare Gefahr dieser Art besteht dabei insbesondere, wenn die in Rede stehende Heilbehandlung als eine die ärztliche Berufsausübung ersetzende Tätigkeit erscheint. |
Wortlaut
des Heilpraktikergesetzes
Gesetz über die berufsmäßige
Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz)
vom 17.02.1939 (RGBL. I S. 251), geändert
durch Art. 53 des EGStGB vom 02.03.1974 (BGB1. I S.469)
§ 1
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt
zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne
des Gesetzes ist jede berufsmäßig vorgenommene Tätigkeit
zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden
bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig
ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis
nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die
Berufsbezeichnung "Heilpraktiker'.
§ 2
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt
zu sein, bisher berufsmäßig nicht ausgeübt hat, kann eine
Erlaubnis nach § 1 in Zukunft ... erhalten.
§ 3
Die Erlaubnis nach § 1 berechtigt
nicht zur Ausübung der Heilkunde im Umherziehen.
§ 4...
§ 5
Wer, ohne zur Ausübung des ärztlichen
Berufes berechtigt zu sein und ohne eine Erlaubnis nach § 1 zu besitzen,
die Heilkunde ausübt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft.
§ 5a
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Inhaber
einer Erlaubnis nach § 1 die Heilkunde im Umherziehen ausübt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer
Geldbuße bis fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
§ 6
(1) Die Ausübung der Zahnheilkunde
fällt nicht unter die Bestimmung dieses Gesetzes.
§ 7
Der (Reichsminister des Inneren) erläßt
... die zur Durchführung ... dieses Gesetzes erforderlichen Rechts-
und Verwaltungsvorschriften.
§ 8
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten § 5 a Abs.
1 Nr. 1 und § 148 Abs. 1 Nr. 7a der Reichsgewerbeordnug, soweit sie
sich auf die Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes beziehen,
außer Kraft.
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sind es immerhin noch über 12.000. Die Kombination von Tierheilpraktiker
und Kommunikation ergibt 66.000 Ergebnisse (alle am 9.9.2006).
Ein "Tierheilpraktiker" muss nicht etwa
eine Erlaubnis als Heilpraktiker haben. Er benötigt keinerlei Zulassung
und keinerlei Qualifikation, allenfalls eine Gewerbeerlaubnis.
Colin Goldner:
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