Entzug = Widerruf
der Heilpraktiker-Erlaubnis
Rechtsprechung, Urteile
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Zahlreiche Heilpraktiker haben die Erlaubnis
nur deshalb erworben, um Heilbehandlung ohne oder sogar gegen die "Schulmedizin"
ausüben zu können.
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Das ändert aber nichts daran, dass Heilpraktiker
sich an viele der Regeln zu halten haben, die für Ärzte gelten.
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Das gilt keineswegs nur für formale Regeln,
sondern auch für die medizinischen Regeln der Berufsausübung,
wie die unten (>>) verlinkten Entscheidungen deutlich
zeigen.
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Experte für diese Regeln ist der Fachanwalt
für Medizinrecht.
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Der verbreitete Begriff Arzthaftungsrecht
ist in dem Begriff Medizinrecht enthalten.
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"Entzug" ist ein eher umgangssprachlicher
Begriff. Die Begriffe "Rücknahme" und "Widerruf" sind geichbedeutend.
Gesetzesgrundlage
1. Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz http://bundesrecht.juris.de/heilprgdv_1
§ 7 Absatz 1:
Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine
Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden.
§ 2 Absatz 1:
Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
a) wenn der Antragsteller das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet hat,
b) wenn er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit
besitzt,
c) (weggefallen)
d) wenn er nicht mindestens abgeschlossene
Volksschulbildung nachweisen kann,
e) (weggefallen)
f) wenn sich aus Tatsachen ergibt, daß
ihm die ... sittliche Zuverlässigkeit fehlt, insbesondere, wenn schwere
strafrechtliche oder sittliche Verfehlungen vorliegen,
g) wenn er in gesundheitlicher Hinsicht zur
Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
h) wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, daß
er die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird,
i) wenn sich aus einer Überprüfung
der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt
ergibt, daß die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden
eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.
Urteile
Verwaltungsgericht VG Hannover 5 B 2650/10 vom 25.06.2010
http://www.AGPF.de/VG-Hannover-5B2650-10-Heilpraktiker-Widerruf.htm
Verwaltungsgerichtshof VGH Baden-Württemberg
9 S 1782/08 Beschluss vom 2.10.2008
http://www.AGPF.de/VGH-Bad-Wuertt-9S1782-08-Heilpraktiker-Widerruf
Verwaltungsgericht VG Oldenburg 7 A 1324/08 Urteil vom 18.11.2008
http://www.AGPF.de/VG-Oldenburg-7A1324-08-Heilpraktiker-Widerruf.htm
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 21 ZB 98.3498 vom 28.07.2000
http://www.AGPF.de/VGH-Bayern-21ZB98-3498-Heilpraktiker-Widerruf.htm
Oberverwaltungsgericht OVG NRW 13 B 500/97 Beschluss vom 25.2.1998
http://www.AGPF.de/OVG-NRW-13B500-97-Heilpraktiker-Widerruf.htm
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