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Die Aktualität und Vollständigkeit dieses
Gesetzestextes sollte jeweils geprüft werden.
Hier der amtliche aktuelle Gesetzestext:
Typischer Fall: Behörden warnen
vor AFA-Algen
| Aus: http://www.bgvv.de/presse/2002/pr_02_08.htm
Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) sowie des Bundesinstituts für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) 08/2002, 21. März 2002 BgVV und BfArM warnen: Nahrungsergänzungsmittel aus AFA-Algen können keine medizinische Therapie ersetzen Verstärkt werden in letzter Zeit in Presse, Funk, Fernsehen, Publikationen und im Internet bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln aus AFA-Algen heilende Wirkungen zugeschrieben. Es wird behauptet, dass diese Produkte vor verschiedenen Virusinfektionen wie Herpes, Grippe, Windpocken, Mumps und sogar vor Krebserkrankungen schützen könnten. Bei psychischen Erkrankungen wie Depressionen und Aufmerksamkeitsstörungen, schlechtem Gedächtnis oder Schlafstörungen sollen die Algenprodukte ebenfalls helfen. Sie sollen die Leistungsfähigkeit des Gedächtnisses und der Hirnfunktionen erheblich steigern. Besondere Sorge bereitet die wiederholt in den Medien und in Buchpublikationen verbreitete Aussage, dass AFA-Algenprodukte eine "sinnvolle und natürliche Alternative" zu einer ärztlich verordneten medikamentösen Therapie bei bestimmten neurologischen Störungen wie dem Aufmerksamkeits-Defizit-Hyperaktivitäts-Syndrom (ADHS) bei Kindern oder Demenzerkrankungen wie Alzheimer darstellten. Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin (BgVV) und das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) warnen, dass es für derartige medizinische Wirkungen solcher als Nahrungsergänzungsmittel angebotener AFA-Algen-Produkte keinerlei wissenschaftliche Belege gibt. Damit liegt ein Verstoß gegen das Verbot der irreführenden Werbung vor. Es besteht die Gefahr, dass aufgrund der Fehlinformation Eltern eine notwendige ärztliche Behandlung ihrer Kinder abbrechen und sich das Leiden verschlimmert, wenn ersatzweise AFA-Algenprodukte gegeben werden. Gleiches gilt für Erwachsene, die im Vertrauen auf die "Heilkraft der AFA-Algen" bei einer diagnostizierten Depression oder bei anderen Gesundheitsstörungen eine ärztlich verordnete medikamentöse Therapie abbrechen und stattdessen AFA-Algenprodukte zu sich nehmen. Die Institute weisen weiter darauf hin, dass Produkte, denen werblich eine heilende Wirkung zugeschrieben wird, als Arzneimittel anzusehen sind und deshalb der Zulassung durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte bzw. die Europäische Arzneimittelbehörde EMEA bedürfen. Liegt eine solche Zulassung nicht vor, sind die Produkte nicht verkehrsfähig. In Deutschland ist kein Cyanobakterienhaltiges Präparat als Arzneimittel zur Behandlung von Krankheiten zugelassen. Falls eine Zulassung für ein solches Arzneimittel beantragt würde, wären ausführliche Nachweise der Herstellungsqualität, der Wirksamkeit in dem beantragtem Anwendungsgebiet und auch der Unbedenklichkeit erforderlich. Solange keine derartige Zulassung existiert, kann die Einnahme von "AFA-Algen" oder anderen Cyanobakterien-haltigen Präparaten zur Behandlung des ADHS nicht empfohlen werden. Dagegen sind Nahrungsergänzungsmittel Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs und dür-fen nicht mit arzneilichen Aussagen beworben werden. Der Hersteller/Vertreiber haftet für die gesundheitliche Unbedenklichkeit. Die Überwachung durch die Untersuchungsbehörden der Länder ist wegen des häufig beobachteten Direktvertriebs von Algenprodukten nicht lücken-los möglich. In den USA wurden der Verkauf und Vertrieb von Blaualgen-Produkten, die mit therapeutischen Behauptungen beworben werden, untersagt. Bei den sogenannten AFA-Algen, volkstümlich auch als blaue oder blaugrüne Uralgen bezeichnet, handelt es sich um Cyanobakterien (Aphanizomeon flos-aquae). Von diesen Organismen ist bekannt, dass bestimmte Stämme Gifte bilden, die das Nervensystem angreifen und schädigen können. Außerdem können sie mit anderen Cyanobakterien verunreinigt sein, die leberschädigende Gifte (Microcystine) erzeugen. Untersuchungen in den USA haben gezeigt, dass getrocknete AFA-Algen je nach Zeitpunkt der Ernte erhebliche Mengen solcher Microcystine enthalten können. Auch Nahrungsergänzungsmittel, die aus AFA-Algen hergestellt wurden, können deshalb mit Microcystinen belastet sein (siehe hierzu auch: http://ehpnet1.niehs.nih.gov/docs/2000/108p435-439gilroy/abstract.html). Laut dieser amerikanischen Studie war der Gehalt in über 70% der untersuchten Proben so hoch, dass die täglich tolerierbare Aufnahmemenge bei einer empfohlenen täglichen Verzehrsmenge von 2 g Algen zum Teil erheblich überschritten wurde. Da Nahrungsergänzungsmittel täglich über einen längeren Zeitraum konsumiert werden, ist bei einer chronischen Belastung des Organismus mit derart großen Microcystin-Mengen eine Gefährdung der Gesundheit nicht auszuschließen. Das BgVV rät deshalb, dass Kinder AFA-Algenprodukte grundsätzlich nicht verzehren sollten (vgl. http://www.hc-sc.gc.ca/english/protection/warnings/1999/9969ebk.htm). Erwachsenen wird eine Einschränkung des Konsums von AFA-Algenprodukten empfohlen. Ein Nutzen durch den Verzehr AFA-Algen-haltiger Nahrungsergänzungsmittel ist wissenschaftlich nicht belegt. Weitere Informationen zu AFA Algen und AFA Algenprodukten HIER. |
Typischer Fall: Werbung mit
Referenzen
| Aus: NEWSLETTER HEILPRAKTIKER vom 5. Dezember 2004
- med-con Newsletter 659 v. 5.12. 2004
'MED-CON Wolfgang Lammery & Co GbR Medicus-Consult www.med-con.de REFERENZEN: GESETZWIDRIGE UNSITTE Das Klinikum Jena hat zwei Oberärzten wegen Verstoßes gegen das Heilmittelwerbegesetz fristlos gekündigt. Die beiden ... hätten gemeinsam im Rahmen eines ausführlichen Aufklärungsgespräches einem seit längerem in ihrer Behandlung befindlichen Patienten auf dessen Nachfrage davon berichtet, dass sie die Operationstechnik bei einem exzellenten Spezialisten für arthroskopische Knieoperationen erlernt haben. ... Bisher wurde über derartige Rechtswidrigkeiten hinweggesehen, seit aber der Bundesgerichtshof an die Patientenaufklärung und Patienteninformation immer höhere Anforderungen stellt, kommt der juristischen Sauberkeit derartiger Aufklärungen eine erhöhte Bedeutung zu. Mit Ausbildungen, Studien, Patientengeschichten und ähnlichem zu werben, ist nach den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes grundsätzlich verboten. Eine sogenannte Patientenaufklärung, die darauf fußt, ist daher insgesamt rechtswidrig und würde bei einer Komplikation zu einer Haftung des Klinikums führen. Auch bei Heilpraktikern ist die Berufung auf irgendwelche Aus- oder Fortbildungen eine weit verbreitete Unsitte. Und auch hier ist sie rechtswidrig. Ob jemand die TCM in China, bei einem Chinesen oder aus einem Taschenbuch - oder überhaupt nicht - erlernt hat, darf nicht zum Gegenstand der Werbung und auch nicht zum Gegenstand einer sogenannten ''Patientenaufklärung'' gemacht werden. Hinweise von Heilpraktikern auf ihren Internetseiten oder in Prospekten mit einer Zusammenstellung von Aus- oder Fortbildungen (ggf. noch mit Namen der Dozenten) stellen sowohl einen Verstoß gegen das Heilmittelwerbegesetz als auch gegen das UWG dar. Sie können daher als Ordnungswidrigkeit verfolgt oder abgemahnt werden. Das gleiche gilt für Diplome oder Zertifikate, die hier in den Praxen aushängen. Werden diese Angaben in der Patientenaufklärung - gesprächsweise oder schriftlich - gemacht, wird die Aufklärung damit unwirksam. |
Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens
(Heilmittelwerbegesetz)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 1994 (BGBI. I S.
3068), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Reform des Markenrechts
und zur Umsetzung der Ersten lllchtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21.Dezember
1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über
die Marken (Markenrechtsreformgesetz) vom 25. Oktober 1994 (BGBI. I S.
3082)
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für
1. Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes,(2) Andere Mittel im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind kosmetische Mittel im Sinne des § 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes. Gegenstände im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sind auch Gegenstände zur Körperpflege im Sinne des § 5 Abs. l Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier bezieht.
(3) Eine Werbung im Sinne dieses Gesetzes ist auch das Ankündigen oder Anbieten von Werbeaussagen, auf die dieses Gesetz Anwendung findet.
(4) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
die Werbung für Gegenstände zur Verhütung von Unfallschäden.
Fachkreise im Sinne dieses Gesetzes sind Angehörige
der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit
von Mensch oder Tier dienen, oder sonstige Personen, soweit sie mit Arzneimitteln,
Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise
Handel treiben oder in Ausübung ihres Berufes anwenden.
Unzulässig ist eine irreführende Werbung.
Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,
1. wenn Arzneimitteln, Verfahren, Behandlungen,
Gegenständen oder anderen Mitteln eine therapeutische Wirksamkeit
oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben,
2. wenn fälschlich der Eindruck erweckt wird,
daß
a) ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann,3. wenn unwahre oder zur Täuschung geeignete Angaben
b) bei bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten,
c) die Werbung nicht zu Zwecken des Wettbewerbs veranstaltet wird,
a) über die Zusammensetzung oder Beschaffenheit von Arzneimitteln, Gegenständen oder anderen Mitteln oder über die Art und Weise der Verfahren oder Behandlungen odergemacht werden.
b) über die Person, Vorbildung, Befähigung oder Erfolge des Herstellers, Erfinders oder der für sie tätigen oder tätig gewesenen Personen
Unzulässig ist eine Werbung für Arzneimittel,
die der Pflicht zur Zulassung unterliegen und die nicht nach den arzneimittelrechtlichen
Vorschriften zugelassen sind oder als zugelassen gelten.
(1) Jede Werbung für Arzneimittel im Sinne des
§ 2 Abs. l oder Abs. 2 Nr. l des Arzneimittelgesetzes muß folgende
Angaben enthalten:
1. den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen
Unternehmens,
2. die Bezeichnung des Arzneimittels,
3. die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß
§ 11 Abs. l Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes,
4. die Anwendungsgebiete,
5. die Gegenanzeigen,
6. die Nebenwirkungen,
7. Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung
der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben
sind,
7a. bei Arzneimitteln, die nur auf ärztliche,
zahnärztliche oder tierärztliche Verschreibung abgegeben werden
dürfen, der Hinweis "Verschreibungspflichtig",
8. die Wartezeit bei Arzneimitteln, die zur Anwendung
bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen.
(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen arzneilich wirksamen Bestandteil enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.
(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und la müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind.
(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise können die Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 entfallen. Können die nach Absatz 1 Nr. 5, 6 und 8 vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.
(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.
(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist folgender Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist: "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker". Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett" und bei einer Werbung für Tierarzneimittel an die Stelle der Angabe "Ihren Arzt" die Angabe "den Tierarzt". Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel,die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige lllsiken angegeben sind. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.
(6) Die Absätze 1 und 5 gelten nicht für
eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich
mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen,
der Firma oder der Marke des pharmazeutischen Unternehmers geworben wird.
Unzulässig ist es, in der Packungsbeilage eines Arzneimittels für andere Arzneimittel oder andere Mittel zu werben.
Für homöopathische Arzneimittel, die nach
dem Arzneimittelgesetz registriert oder von der Registrierung freigestellt
sind, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden.
Unzulässig ist eine Werbung, wenn
1. Gutachten oder Zeugnisse veröffentlicht
oder erwähnt werden, die nicht von wissenschaftlich oder fachlich
hierzu berufenen Personen erstattet worden sind und nicht die Angabe des
Namens, Berufes und Wohnortes des Gutachters oder Ausstellers des Zeugnisses
sowie den Zeitpunkt der Ausstellung des Gutachtens oder Zeugnisses enthalten,
2. auf wissenschaftliche, fachliche oder sonstige
Veröffentlichungen Bezug genommen wird, ohne daß aus der Werbung
hervorgeht, ob die Veröffentlichung das Arzneimittel, das Verfahren,
die Behandlung, den Gegenstand oder ein anderes Mittel selbst betrifft,
für die geworben wird, ohne daß der Name des Verfassers, der
Zeitpunkt der Veröffentlichung und die Fundstelle genannt werden,
3. aus der Fachliteratur entnommene Zitate, Tabellen
oder sonstige Darstellungen nicht wortgetreu übernommen werden.
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren, es sei denn, daß es sich um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des Arzneimittels oder beider gekennzeichnet sind, um geringwertige Kleinigkeiten oder um Werbegaben handelt, die als Zugaben zulässig wären. Werbegaben für Angehörige der Heilberufe sind unbeschadet des Satzes 1 nur dann zulässig, wenn sie zur Verwendung in der ärztlichen, tierärztlichen oder pharmazeutischen Praxis bestimmt sind. § 47 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes bleibt unberührt.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Zuwendungen im Rahmen
ausschließlich berufsbezogener wissenschaftlicher Veranstaltungen,
sofern diese einen vertretbaren Rahmen nicht überschreiten, insbesondere
in bezug auf den wissenschaftlichen Zweck der Veranstaltung von untergeordneter
Bedeutung sind und sich nicht auf andere als im Gesundheitswesen tätige
Personen erstrecken.
(1) Unzulässig ist eine Werbung, die darauf
hinwirkt, Arzneimittel, deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, im
Wege des Versandes zu beziehen. Dieses Verbot gilt nicht für eine
Werbung, die sich auf die Abgabe von Arzneimitteln in den Fällen des
§ 47 des Arzneimittelgesetzes bezieht.
(2) Unzulässig ist ferner die Werbung, bestimmte
Arzneimittel im Wege der Einzeleinfuhr nach § 73 Abs. 2 Nr. 6a oder
§ 73 Abs. 3 des Arzneimittelgesetzes zu beziehen.
Unzulässig ist eine Werbung für die Erkennung
oder Behandlung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften
Beschwerden, die nicht auf eigener Wahrnehmung an dem zu behandelnden Menschen
oder Tier beruht (Fernbehandlung).
(1) Für verschreibungspflichtige Arzneimittel darf nur bei Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Apothekern und Personen, die mit diesen Arzneimitteln erlaubterweise Handel treiben, geworben werden.
(2) Für Arzneimittel, die dazu bestimmt sind,
bei Menschen die Schlaflosigkeit oder psychische Störungen zu beseitigen
oder die Stimmungslage zu beeinflussen, darf außerhalb der Fachkreise
nicht geworben werden.
Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel,
Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben
werden
1. mit Gutachten, Zeugnissen, wissenschaftlichen
oder fachlichen Veröffentlichungen sowie mit Hinweisen darauf,
2. mit Angaben, daß das Arzneimittel, das
Verfahren, die Behandlung, der Gegenstand oder das andere Mittel ärztlich,
zahnärztlich, tierärztlich oder anderweitig fachlich empfohlen
oder geprüft ist oder anderweitig angewendet wird,
3. mit der Wiedergabe von Krankengeschichten sowie
mit Hinweisen darauf,
4. mit der bildlichen Darstellung von Personen in
der Berufskleidung oder bei der Ausübung der Tätigkeit von Angehörigen
der Heilberufe, des Heilgewerbes oder des Arzneimittelhandels,
5. mit der bildlichen Darstellung
a) von Veränderungen des menschlichen Körpers oder seiner Teile durch Krankheiten, Leiden oder Körperschäden,6. mit fremd- oder fachsprachlichen Bezeichnungen, soweit sie nicht in den allgemeinen deutschen Sprachgebrauch eingegangen sind,
b) der Wirkung eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach der Anwendung,
c) des Wirkungsvorganges eines Arzneimittels, eines Verfahrens, einer Behandlung, eines Gegenstandes oder eines anderen Mittels am menschlichen Körper oder an seinen Teilen,
(1) Die Werbung für Arzneimittel außerhalb der Fachkreise darf sich nicht auf die Erkennung, Verhütung, Beseitigung oder Linderung der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Krankheiten oder Leiden beim Menschen oder Tier beziehen.
(2) Die Werbung für andere Mittel, Verfahren,
Behandlungen oder Gegenstände außerhalb der Fachkreise darf
sich nicht auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung dieser Krankheiten
oder Leiden beziehen. Dies gilt nicht für die Werbung für Verfahren
oder Behandlungen in Heilbädern, Kurorten und Kuranstalten.
Die Werbung eines Untemehmens mit Sitz außerhalb
des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ist unzulässig, wenn nicht ein
Unternehmen mit Sitz oder eine natürliche Person mit gewöhnlichem
Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die nach
diesem Gesetz unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, ausdrücklich
damit betraut ist, die sich aus diesem Gesetz ergebenden Pflichten zu übernehmen.
Wer dem Verbot der irreführenden Werbung (§
3) zuwiderhandelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bestraft.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine Werbung betreibt, die die nach § 4 vorgeschriebenen
Angaben nicht enthält oder entgegen § 5 mit der Angabe von Anwendungsgebieten
wirbt,
2. in einer nach § 6 unzulässigen Weise
mit Gutachten, Zeugnissen oder Bezugnahmen auf Veröffentlichungen
wirbt,
3. entgegen § 7 Abs. l eine mit Zuwendungen
oder sonstigen Werbegaben verbundene Werbung betreibt,
4. entgegen § 8 eine Werbung betreibt, die
auf einen Bezug von Arzneimitteln im Wege des Versandes oder im Wege der
Einzeleinfuhr hinwirkt,
5. entgegen § 9 für eine Fernbehandlung
wirbt,
6. entgegen § 10 für die dort bezeichneten
Arzneimittel wirbt,
7. auf eine durch § 11 verbotene Weise außerhalb
der Fachkreise wirbt,
8. entgegen § 12 eine Werbung betreibt, die
sich auf die in der Anlage zu § 12 aufgeführte Krankheiten oder
Leiden bezieht,
9. eine nach § 12 unzulässige Werbung
betreibt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig
dem Verbot der irreführenden Werbung (§ 3) zuwiderhandelt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit
einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit
nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend
Deutsche Mark geahndet werden.
Werbematerial, auf das sich eine Straftat nach §
14 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 15 bezieht, kann eingezogen
werden.
Unberührt bleiben:
1. das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 43-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert dwch Artikel 14 des Gesetzes
vom 10. März 1975 (BGBI. I S. 685),
2. § 21 des Gesetzes zur Bekämpfung der
Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 66 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469),
3. die Zugabeverordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 43-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 2. März 1974
(BGBI. I S. 469).
Werbematerial, das den Vorschriften des § 4
nicht entspricht, jedoch den Vorschriften des Gesetzes in der bis zum 17.
August 1994 geltenden Fassung, darf noch bis zum 31. Dezember 1994 verwendet
werden.
Artikel 2-4
(weggefallen)
Krankheiten und Leiden, auf die sich die Werbung gemäß § 12 nicht beziehen darf
A. Krankheiten und Leiden beim Menschen
1. Nach dem Bundes-Seuchengesetz in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 2126-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 1978
(BGBI. I S. 1217), meldepflichtige Krankheiten,
2. Geschwulstkrankheiten,
3. Krankheiten des Stoffwechsels und der inneren
Sekretion, ausgenommen Vitamin- und Mineralstoffmangel und alimentäre
Fettsucht,
4. Krankheiten des Blutes und der blutbildenden
Organe, ausgenommen Eisenmangelanämie.
5. organische Krankheiten
a) des Nervensystems,6. Geschwüre des Magens und des Darms,
b) der Augen und Ohren,
c) des Herzens und der Gefäße, ausgenommen allgemeine Arteriosklerose, Varikose und Frostbeulen,
d) der Leber und des Pankreas,
e) der Harn- und Geschlechtsorgane,
1. Nach dem Viehseuchengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Februar 1977 (BGBI. I S. 313, 437) meldepflichtige
Krankheiten,
2. ansteckender Scheidenkatarrh der Rinder,
3. Fruchtbarkeitsstörungen der Pferde und Rinder,
4. infektiöse Aufzuchtkrankheiten der Tiere,
5. bakterielle Eutererkrankungen bei Kühen,
Ziegen und Schafen,
Kolik bei Pferden und Rindern.