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AGPF - Aktion für Geistige und
Psychische Freiheit
Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung
e.V., Bonn
Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Gleichbehandlungsgesetz.htm
Zuletzt bearbeitet am 19.11.2006
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Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
AGG - Antidiskriminierungsgesetz
enthält die Merkmale
"Religion und Weltanschauung"
Wird
es zum Kampfinstrument für Sekten und Psychomarkt-Anbieter?
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Impressum |
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Das Gesetz (Wortlaut: http://www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html)
enthält teils die Formulierung "Religion und Weltanschauung", teils
nur "Religion".
So gilt zum Beispiel das zivilrechtliche
Benachteiligungsverbot des § 19 AGG nur für Religion, nicht aber
für weltanschauung.
Damit wird die Unterscheidung zwischen
Religion und Weltanschauung unerlässlich. Definitionen enthält
das Gesetz dazu nicht.
Eine Auflistung der Erwähnungen von
Religion und Weltanschauung im Gesetzestext unten.
Bei der Auslegung von Gesetzen wird auch
die Begründung des Gesetzentwurfes herangezogen. Diese befindet sich
in der Bundestagsdrucksache 16/1780 vom 08. 06. 2006: http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601780.pdf
und http://www.AGPF.de/Bundestagsdrucksache-16-1780-AGG.pdf
(1,1 MB). Auszüge daraus sind unten. Der
endgültige Gesetzestext ist allerdings nicht identisch mit dem Gesetzentwurf.
Deshalb ist Vorsicht geboten.
Kampfinstrument
für Sekten und Psychomarkt-Anbieter?
Ob das Gesetz zum Kampfinstrument wird,
hängt in erster Linie davon ab, welche Rolle die Antidiskriminierungsverbände
spielen werden.
Es ist zu erwarten, dass Sekten
und einige Psychomarkt-Anbieter eigene Verbände installieren oder
versuchen werden, Einfluss in vorhandenen Verbänden auszuüben.
Hier die gesetzliche Grundlage:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
AGG
Abschnitt 4 Rechtsschutz
AGG § 22 Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien
beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes
vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür,
dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung
vorgelegen hat.
AGG § 23 Unterstützung durch
Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände
sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und
nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen
Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe
von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4
stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss
aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände
sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren,
in denen eine Vertretung durch Anwälte und Anwältinnen nicht
gesetzlich vorgeschrieben ist, als Beistände Benachteiligter in der
Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen,
insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt
werden kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden
ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten
Benachteiligter gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse
von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt. |
Es wird dabei zunächst weniger um
Prozesse gehen.
Sondern um die aussergerichtliche Geltendmachung
von Ansprüchen.
In diesem Stadium ist nämlich solchen
Verbänden ohne Einschränkung die "Besorgung von Rechtsangelegenheiten
Benachteiligter" erlaubt.
Dabei werden die Weichen für eventuelle
spätere Prozesse gestellt.
Zunächst müssen nur Indizien
bewiesen werden, "die eine Benachteiligung ... vermuten lassen".
Dann trägt "die andere Partei die
Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum
Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat".
Sachsens Justizminister Geert Mackenroth
hat im Mai 2006 gewarnt:
"Wer Hunderte Arbeitsplätze
schafft, erhält Tausende Bewerbungen, die er womöglich alle dokumentieren
muss, um beweisen zu können, dass eine Ablehnung nicht diskriminierend
war." - SPIEGEL ONLINE - 09. Mai 2006: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,415163,00.html
Die befürchtete Prozesswelle scheint
längst zu laufen. Dazu ein ARD-"Bericht aus Berlin" vom 19.11.2006
in
http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID6110990_TYP6_THE_NAV_REF1_BAB6110972,00.html
und als Video unter
http://www.tagesschau.de/video/0,1315,OID6111412_RESms256_PLYinternal_NAV_BAB6110972,00.html
Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot
des § 7 AGG lautet:
AGG § 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht
wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies
gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen
eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die
gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1
durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher
Pflichten. |
§ 1 enthält die Merkmale "Religion
und Weltanschauung".
Die zulässigen Ausnahmen des §
9 gelten nur für solche Arbeitgeber, die im Arbeitsrecht sonst als
"Tendenzbetriebe" bezeichnet werden.
§ 20 AGG enthält eine Klausel,
wonach eine unterschiedliche Behandlung auch zur Vermeidung von Gefahren
und Schäden gerechtfertigt sein kann, wobei anzunehmen ist, dass diese
Vorschrift auch auf Anstellungen anzuwenden ist:
AGG § 20 Zulässige unterschiedliche
Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots
ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen
der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters,
der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund
vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche
Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der
Verhütung von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art
dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der
Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und
ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknüpft
und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen,
unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt
ist. |
Religion
und Weltanschauung sind hier Rechtsbegriffe
Das Gesetz enthält keine Definition
der Begriffe Religion und Weltanschauung.
Da Religion und Weltanschauung hier in
einem Gesetz genannt werden, handelt es sich um Rechtsbegriffe.
Die umgangssprachliche Bedeutung ist deshalb
nur bedingt von Bedeutung.
Umgangssprachlich wird zum Beispiel vielfach
auch der Nationalsozialismus als Weltanschauung bezeichnet.
Die deutsche Rechtsprechung versteht darunter
eine mit der Person des Menschen verbundene Gewissheit über bestimmte
Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen
Lebens.
Während der Diskussion um den Gesetzentwurf
hatten wir dazu geschrieben:
Aus: http://www.AGPF.de/Antidiskriminierungsgesetz.htm#RuW1
Der Gesetzentwurf enthält
keine Definition.
Die AGPF hatte
deshalb empfohlen, die Merkmale "Religion und Weltanschauung" aus diesem
Gesetzentwurf herauszunehmen oder eine gesetzliche Definition dieser Merkmale
hinzuzufügen
Jede beliebige Überzeugung
kann als Weltanschauung deklariert werden.
Entscheiden müssen
dann letztlich die Gerichte.
Da die Begriffe "Religion
und Weltanschauung" in einem Gesetz enthalten sind, sind es dann Rechtsbegriffe.
Die Auslegung und Konkretisierung
solcher abstrakter Begriffe obliegt dann den Gerichten.
Die vielfach verbreiteten
Definitionen werden dabei kaum hilfreich sein, denn die sind wiederum abstrakt.
Als Grundlage werden zwei
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dienen:
Bundesverfassungsgericht
1 BvR 632/92 Nichtannahmebeschluß vom 28.8.92 - Scientology:
"Allein die Behauptung und das Selbstverständnis,
eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft,
rechtfertigen die Berufung auf diese Freiheitsgewährleistung nicht,
vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt
und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft
handeln"
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 1500/97 Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas
"Ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft
der Körperschaftsstatus zu versagen ist, richtet sich nicht nach ihrem
Glauben, sondern nach ihrem Verhalten. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher
Neutralität (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>;93, 1 <17>) verwehrt
es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu
bewerten. Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale
Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen
(BVerfGE 12, 1 <4>;41, 65 <84>;72, 278 <294>;74, 244 <255>).
Das hindert ihn freilich nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer
Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien
zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert
ist."
Das Gesetz wird also ganz
sicher dabei helfen, brauchbare Auslegungen der unbestimmten Rechtsbegriffe
"Religion und Weltanschauung"zu entwickeln.
-
Das werden alle diejenigen
begrüssen, die an solchen Auslegungen interessiert sind.
-
Weniger begrüssen werden
das Firmen ohne eigene Rechtsabteilung.
-
Sicher ist, dass in Anwendung
dieses Gesetzes zum Schutz gegen etwaige Forderungen künftig massenhaft
Vorgänge dokumentiert werden, die bisher dem Vergessen überlassen
wurden.
-
Damit werden sich dann zwangsläufig
die Datenschützer befassen müssen.
|
Aus
der Bundestagsdrucksache 16/1780 vom 08. 06. 2006 mit Gesetzentwurf und
Begründung::http://dip.bundestag.de/btd/16/017/1601780.pdf
Vorsicht: Der endgültige
Gesetzestext ist nicht identisch mit dem Gesetzentwurf.
-
"Über das Gemeinschaftsrecht hinausgehend
werden auch die Merkmale Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter,
sexuelle Identität und Geschlecht in den zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz
einbezogen, weil ansonsten wesentliche Bereiche des rechtlichen Lebens
aus dem Benachteiligungsschutz ausgeklammert blieben, (Seite 2)
-
"Zu den Merkmalen Religion und Weltanschauung,
Alter, Behinderung und sexuelle Identität bestehen keine gemeinschaftsrechtlichen
Vorgaben. Eine Beschränkung im allgemeinen Zivilrecht allein auf Benachteiligungen
auf Grund der ethnischen Herkunft oder der Rasse wäre problematisch,
weil damit Benachteiligungen, die Menschen auf Grund ihres Geschlechts,
ihrer Religion oder Weltanschauung, ihres Alters, ihrer sexuellen Identität
oder auf Grund einer Behinderung erfahren, ungeregelt blieben. (seite 26)
-
"Zum anderen ist für die Merkmale Geschlecht,
Lebensalter, Behinderung, sexuelle Orientierung, Religion und Weltan- schauung
nach § 20 eine unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen
zulässig. Das ist erforderlich, weil ... (Seite 26)
-
Auch das Merkmal der „ethnischen Herkunft“
ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es ist EG-rechtlich auszulegen
und umfasst auch Kriterien, wie sie das Internationale Über- einkommen
zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskri- minierung (CERD) vom 7. März
1966 (BGBl. 1969 II S. 961) nennt: Benachteiligungen auf Grund der Rasse,
der Hautfarbe, der Abstammung, des nationalen Ursprungs oder des Volkstums
(im Sinne des ethnischen Ursprungs). Dies gilt auch dann, wenn scheinbar
auf die Staatsangehörigkeit oder Religion abgestellt wird, in der
Sache aber die ethnische Zugehörigkeit gemeint ist. (Seite 31)
-
Zu § 9 (Zulässige unterschiedliche
Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung)
Die Vorschrift setzt Artikel 4 der Richtlinie
2000/78/EG um. (Seite 35)
-
Zu Absatz 1
Grundsätzlich darf wegen der Religionszugehörigkeit
nach den §§ 1 und 7 Abs. 1 keine unterschiedliche Behandlung
der Beschäftigten erfolgen. Die Richtlinie 2000/78/EG er- möglicht
es aber den Mitgliedstaaten, bereits geltende Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten
beizubehalten, wo- nach eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder
Weltanschauung keine Benachteiligung darstellt, wenn die Religion oder
Weltanschauung einer Person nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände
ihrer Ausübung angesichts des Ethos der Organisation eine wesentliche
und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Von dieser Möglichkeit
wird mit dieser Vorschrift Gebrauch gemacht. Nach deutschem Verfassungsrecht
(Artikel 140 GG in Verbindung mit Artikel 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung
(WRV)) steht den Kirchen und sonstigen Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften
nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen Organisation und ihrer
Ämter, sondern auch den der Kirche in bestimmter Weise zugeordneten
Ein- richtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform das Recht zu, über
Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten selbstständig zu entscheiden.
Nach geltender Rechtspre- chung steht der Kirche die Regelungs- und Verwaltungsbe-
fugnis nach Artikel 137 Abs. 3 WRV nicht nur hinsichtlich ihrer körperschaftlichen
Organisation und ihrer Ämter zu, sondern auch hinsichtlich ihrer „Vereinigungen,
die sich nicht die allseitige, sondern nur die partielle Pflege des reli-
giösen oder weltanschaulichen Lebens ihrer Mitglieder zum Ziel gesetzt
haben. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Zweck der Vereinigung
gerade auf die Erreichung eines sol- chen Zieles gerichtet ist. Das gilt
ohne weiteres für organisa- torisch oder institutionell mit Kirchen
verbundene Vereini- gungen wie kirchliche Orden, deren Daseinszweck eine
Intensivierung der gesamtkirchlichen Aufgaben enthält. Es gilt aber
auch für andere selbstständige oder unselbstständi- ge Vereinigungen,
wenn und soweit ihr Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen
Bekenntnisses oder die Ver- kündung des Glaubens ihrer Mitglieder
ist. Maßstab für das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das
Ausmaß der in- stitutionellen Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft
oder die Art der mit der Vereinigung verfolgten Ziele sein“ (BVerfGE 24,
236 (246 f.) sowie BVerfGE 46,73 (85 ff.) und BVerfGE 70, 138 bis 173).
Dieses Recht umfasst grundsätz- lich auch die Berechtigung, die Religion
oder Weltanschau- ung als berufliche Anforderung für die bei ihnen
Beschäftig- ten zu bestimmen. Auch der europäische Gesetzgeber
hat insoweit im Erwägungsgrund 24 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich
klargestellt, dass die Europäische Union „den Status, den Kirchen
und religiöse Vereinigungen oder Ge- meinschaften in den Mitgliedstaaten
nach deren Rechtsvor- schriften genießen, achtet und ihn nicht beeinträchtigt
und dass dies in gleicher Weise für den Status von weltanschaulichen
Gemeinschaften gilt“. Der Erwägungsgrund lässt es deshalb zu,
dass die Mitgliedstaaten in dieser Hinsicht spezi- fische Bestimmungen
über die wesentlichen, rechtmäßigen und gerechtfertigten
beruflichen Anforderungen beibehalten oder vorsehen, die Voraussetzung
für die Ausübung einer diesbezüglichen beruflichen Tätigkeit
sein können. Entsprechend erlaubt § 9 Abs. 1 es Religionsgemeinschaften
und den übrigen dort genannten Vereinigungen, bei der Beschäftigung
wegen der Religion oder der Weltanschauung zu dif- ferenzieren, wenn eine
bestimmte Religion oder Weltan- schauung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht
oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung
darstellt.
Zu Absatz 2
Die Regelung ergänzt Absatz 1 hinsichtlich
der Frage, welche Verhaltensanforderungen eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
an ihre Mitarbeiter stellen darf. Danach können die Organisationen
ein loyales und aufrichtiges Verhalten von den für sie arbeitenden
Personen verlangen. Es obliegt den Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften
selbst, dementsprechend verbindliche innere Regelungen zu schaffen. Die
Frage, welche arbeitsrechtlichen Folgen ein Verstoß gegen derartige
Verhaltenspflichten haben kann, beurteilen unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Arbeitsgerichte.
Im Übrigen gelten für berufliche
Anforderungen auch bei Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften die
allgemeinen Regeln des § 8. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang
auch die Regelung über mehrfache Benachteiligungen in § 4.
-
Zu § 20 (Zulässige unterschiedliche
Behandlung)
§ 20 regelt, in welchen Fällen
eine unterschiedliche Behand- lung wegen einer Behinderung, der Religion
oder Weltan- schauung, des Alters, der sexuellen Identität oder des
Geschlechts, die den Tatbestand des § 19 Abs. 1 erfüllt, gleichwohl
zulässig ist. Eine Verletzung des Benachteili- gungsverbotes liegt
dann nicht vor. Die Norm ist als Recht- fertigungsgrund ausgestaltet. Der
Anbieter muss also nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen
die Zulässigkeit der unterschiedlichen Behandlung darlegen und beweisen.
... (Seite 43)
-
Darüber hinaus ist zu beachten, dass
Artikel 140 GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 3 WRV den Religionsgemeinschaften
und den ihnen zugeordneten Einrichtungen die Freiheit bei der Ordnung und
Verwaltung ihrer Angelegenheiten innerhalb der Schranken der für alle
geltenden Gesetze zusichert. Dasselbe gilt gemäß Artikel 140
GG i. V. m. Artikel 137 Abs. 7 WRV für Weltanschauungsgemeinschaften.
Daher erfasst die Regelung nicht nur die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
selbst, sondern auch die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht
auf ihre Rechts- form, wenn die Einrichtungen der Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften
nach deren Selbstverständnis ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechend
berufen sind, ein Stück des Auftrags der Religions- oder Weltanschauungs-
gemeinschaft wahrzunehmen und zu erfüllen ... (Seite 44).
-
Zu § 25 (Antidiskriminierungsstelle
des Bundes)
Nach Absatz 1 wird eine Antidiskriminierungsstelle
errichtet und dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend zugeordnet.
Die Zuständigkeit umfasst den Geltungsbereich
der vier EU-Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG, 2000/78/ EG, 76/207/EWG
und 2004/113/EG und erstreckt sich auf die Diskriminierungsmerkmale Rasse
oder ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, Behinderung,
Alter und sexuelle Identität. Hintergrund dafür ist, dass im
Mittelpunkt der Beratung stehen wird, die Betroffenen hinsichtlich ihrer
neuen Rechte aufzuklären und sie bei der Verfolgung dieser Rechte
zu unterstützen. Neue Rechte ergeben sich hinsichtlich dieser Diskriminierungsmerkmale
aus den in den Abschnitten 2, 3 und 4 dieses Gesetzes enthaltenen Regelungen
zum Schutz vor Benachteiligungen in Beschäftigung und Beruf sowie
im Zivilrechtsverkehr und zum Rechtsschutz. (Seite 49)
-
Zu § 27 (Aufgaben)
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
soll allen, die der Ansicht sind, wegen eines der in den EU-Antidiskriminie-
rungsrichtlinien genannten Merkmals benachteiligt worden zu sein, als Anlaufstelle
dienen. Zur bestmöglichen Errei- chung des jeweils in Artikel 1 der
Richtlinien 2002/73/EG, 2000/43/EG, 76/207/EWG und 2004/113/EG verankerten
Zwecks der Bekämpfung von Benachteiligungen soll den Betroffenen eine
möglichst einfach zu erreichende Unter- stützung zur Verfügung
gestellt werden.
Die Inanspruchnahme der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes ist voraussetzungsfrei und insbesondere nicht davon abhängig,
ob die (vermeintliche) Benachteiligung einen Lebenssachbereich betrifft,
in dem Ungleichbehandlungen auch gesetzlich untersagt sind. Anrufungsberechtigt
ist jede Person, die meint, aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt worden zu sein.
(Seite 50
-
Zu § 30 (Beirat)
Zahlreiche gesellschaftliche Organisationen
beschäftigen sich mit Fragen der Diskriminierung aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
und haben sich deren Bekämpfung zum Ziel gesetzt. Die Einbindung dieser
Gruppen in die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
und die Nutzung ihrer Erfahrungen und Kompetenzen ist für eine erfolgreiche
Arbeit mit dem Ziel der Bekämpfung von Diskriminierungen unerlässlich.
Satz 1 sieht deshalb zur Förderung des Dialogs mit diesen Gruppen
und Organisationen die Bildung eines Beirats vor, der der Antidiskriminierungsstelle
des Bundes beigeordnet wird.
Durch die Schaffung und Einbindung des
Beirats wird auch der Vorgabe der Richtlinien zum Dialog mit Nichtregierungsorga-
nisationen Rechnung getragen (Artikel 12 der Richtlinie 2000/ 43/EG, Artikel
8c der Richtlinie 76/207/ EWG, Artikel 14 der Richtlinie 2000/78/EG und
Artikel 11 der Richtlinie 2004/113/ EG). Diese Regelungen sehen vor, dass
die Mitgliedstaaten den Dialog mit den jeweiligen Nichtregierungsorganisationen
fördern, die gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften
und Gepflogenheiten ein rechtmäßiges Interesse daran haben,
sich an der Bekämpfung von Diskriminierung aus Gründen der Rasse
oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Al- ters oder der sexuellen Identität
zu beteiligen.
Nach Satz 2 besteht die Aufgabe des Beirats
darin, die Anti- diskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage von
Be- richten und Abgabe von Empfehlungen an den Deutschen Bundestag nach
§ 27 Abs. 4 des Gesetzes zu beraten. Der Beirat hat außerdem
die Möglichkeit, hierzu eigene Vor- schläge zu unterbreiten sowie
zu wissenschaftlichen Unter- suchung nach § 27 Abs. 3 Nr. 3. Durch
Kooperation mit dem Beirat hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes
ihrer- seits die Möglichkeit, in die Zivilgesellschaft hineinzuwir-
ken. Durch eine mit dem Beirat abgestimmte Öffentlich- keitsarbeit
kann beispielsweise das Bewusstsein für eine Kultur der Antidiskriminierung
zielgenauer gefördert und der Beirat auch als Multiplikator für
Inhalte genutzt werden.
(Seite 52)
Einige
Erwähnungen von Religion und Weltanschauung im Gesetzestext:
AGG § 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen
aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
AGG § 9 Zulässige unterschiedliche
Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauung
(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche
Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung
durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe
machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses
der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte
berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung
wegen der Religion oder der Weltanschauung berührt nicht das Recht
der in Absatz 1 genannten
Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung
zur Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges
Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen
zu können.
AGG § 19 Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen
der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der
Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person
zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande
kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach
der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und
die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande
kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung
zum Gegenstand haben, ist unzulässig.
AGG § 20 Zulässige unterschiedliche
Behandlung
(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots
ist nicht gegeben, wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen
der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters,
der sexuellen Identität oder des Geschlechts ein sachlicher Grund
vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn die unterschiedliche
Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung
von Schäden oder anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der
Intimsphäre oder der persönlichen Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und
ein Interesse an der Durchsetzung der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknüpft
und im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das
Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der Vereinigungen,
die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion zur Aufgabe machen,
unter Beachtung des jeweiligen Selbstverständnisses gerechtfertigt
ist.
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