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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Gesetzesverletzungen.htm Zuletzt bearbeitet am 10.7.2007 Impressum | Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Gesetzesverletzungen durch Sekten
"Wo Gesetze verletzt werden,
wo gegen Grundrechte verstoßen wird,
wo gar unter dem Deckmantel der Religiosität
strafbare Handlungen begangen werden,
kann der Staat nicht untätig bleiben."
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Die Vorsitzende der Enquete-Kommission
des Bundestages schreibt in ihrem Vorwort zum Enquete-Bericht (Buchausgabe
Seite 6, Bundestags-Drucksache 13/10950 Seite 5):
"Wo Gesetze verletzt werden, wo gegen Grundrechte verstoßen wird, wo gar unter dem Deckmantel der Religiosität strafbare Handlungen begangen werden, kann der Staat nicht untätig bleiben."Gesetzesverletzungen sind für alle ein objektives Kriterium der Beurteilung der Aktivitäten einer Organisation. Keineswegs nur für den Staat. Auch für Kritiker und die Presse.
Was ist eine Gesetzesverletzung?
Manche wollen nur Strafgesetze gelten lassen und verlangen dazu noch,
daß eine strafrechtliche Verurteilung vorliegen muß.
Das ist willkürlich.
Jedes Strafgesetz enthält die Beschreibung einer strafbaren Handlung,
den "objektiven Tatbestand".
Liegt dieser vor, dann liegt auch eine Straftat vor und somit eine
Gesetzesverletzung.
Ob dafür jemand verurteilt werden kann, ist eine ganz andere Frage.
Das hängt davon ab, ob man einen Verdächtigen findet und
ob dieser auch subjektiv schuldig ist.
Oder vielleicht schuldunfähig.
Es geht um Gesetze, die zum Schutz des Einzelnen gemacht sind.
Das sind sicher viele Strafgesetze. Aber auch das Bürgerliche
Gesetzbuch BGB enthält solche Schutzvorschriften. Ebenso zahlreiche
Verbraucherschutzgesetze.
Manche davon sind weitgehend unbekannt.
Zum Beispiel:
Das BGB enthält zum Schutz des Einzelnen Vorschriften gegen Täuschung
und Drohung (§123 BGB), gegen Scheingeschäfte (§117 BGB),
gegen Verletzung gesetzlicher Verbote (§134 BGB), gegen Sittenwidrigkeit
(§ 138 Abs. 1) und gegen Wucher, also der "Ausbeutung der Zwangslage,
der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen
Willensschwäche" (§ 138 Abs. 2 BGB), vgl. Psycho-Verträge
oft unwirksam
Auch das Arbeitsrecht und das Sozialrecht enthalten zahlreiche Schutzvorschriften.
Beispielhaft das Urteil des Bundesarbeitsgerichts
in Sachen Scientology. Es schildert massive Gesetzesverletzungen, die damals
schon seit Jahrzehnten üblich waren und die im übrigen bis heute
fortgesetzt werden.
Ähnliche Zustände herrschen in zahlreichen Sekten, teilweise
ebenfalls seit Jahrzehnten.
"Organisationsnützliche Straftaten"
Selbstverständlich kann nicht jede Gesetzesverletzung eines Sektenanhängers
der Organisation zugerechnet werden.
Die Staatsanwaltschaft München hat von "organisationsnützlichen
Straftaten" geschrieben, vgl.
Bei Äußerungen ist selbstverständlich auch die Größe und Art der Organisation zu berücksichtigen. So war bei den Auführungen zum "massenhaften sexuellen Missbrauch von Kindern" in den Schulen der Krishna-Organisation
selbstverständliche die geringe Größe dieser Organisation zu berücksichtigen.Ebenso waren die fehlenden Vorkehrungen in der Vergangenheit und für die Zukunft bei der Zurechnung dieser Straftaten an die Organisation zu berücksichtigen. Dennoch wurde vom Vorwurf der kriminellen Vereinigung abgesehen. Derselbe Vorwurf wiederum wird gegen die Scientology-Organisation erhoben,
insbesondere wegen des planmäßigen Vorgehens über Jahrzehnte hinweg und wegen der ebenso planmäßigen Verdunkelung.Aber auch ohne den Vorwurf der kriminellen Vereinigung: Der Vorwurf
gegen die Krishna-Organisation ist schwerwiegend und wer diese Organisation
in deutschland an einen "Runden Tisch" setzen will, der soll ähnlich
differenzierte Erwägungen anstellen und sich nicht einfach auf den
guten Willen von Einzelpersonen berufen.
In der Wiener Studie von 1982 wird behauptet, es gebe "Keine kriminellen
Praktiken".
Dabei hat die Studie allerdings ihre eigenen Erkenntnisse ignoriert
oder in Ermangelung einfachster juristischer Kenntnisse nicht einordnnen
können.
In einer Stellungnahme (Ingo Heinemann 1982) heißt es dazu:
| Ingo Heinemann, Stellungnahme zur Wiener Studie, 26.4.82:
Nicht nur die in Literatur und Materialien an zahllosen Stellen vorhandenen Hinweise wurden ignoriert, sondern auch Hinweise in der Studie selbst, auf
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