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Der französische Gesetzestext befindet
sich unter http://www.legifrance.gouv.fr/citoyen/jorf_nor.ow?numjo=JUSX9903887L
Nachfolgend eine Übersetzung von
Friedrich Griess, in dessen eigener Website mit etwaigen aktuellen Verbesserungen
der Übersetzung zu finden unter http://griess.st1.at/gsk/frgesetz.htm
Eine Kurzfassung mit Anmerkungen zum Werdegang
des Gesetzes unter http://www.AGPF.de/Frankreich-Gesetz2.htm
Gesetz Nr. 2001.504 vom 12. Juni 2001 zur Verstärkung der Prävention und der Unterdrückung sektiererischer Bewegungen, welche die Menschenrechte und die fundamentalen Freiheiten beeinträchtigen (1)
Die Nationalversammlung und der Senat haben
angenommen,
der Präsident der Republik erläßt
das Gesetz mit folgendem Inhalt:
Die Auflösung jeglicher juristischen
Person, wie immer auch ihre juristische oder tatsächliche
Form sei,
welche Aktivitäten verfolgt, die
zum Ziel oder als Ergebnis die Erzeugung, die Aufrechterhaltung oder
die Ausnützung einer psychologischen oder physischen Unterwerfung
von Personen haben, die an diesen Aktivitäten teilnehmen,
kann nach den Bestimmungen dieses Artikels,
sei es in juristischer Form oder objektiv, verhängt werden,
wenn gegen diese juristische Person
selbst oder ihre juristischen oder tatsächlichen Leiter rechtskräftige
Strafen wegen einer der im Folgenden genannten Vergehen verhängt wurden:
1° Vergehen der freiwilligen oder unfreiwilligen Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder psychischen Integrität der Person, Gefährdung der Person, Beeinträchtigung der Freiheiten der Person, der Würde der Person, der Persönlichkeit, Gefährdung von Minderjährigen oder Beeinträchtigung von Gütern, die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1 bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 223-15-2, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15, 225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13, 312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-14, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6 des Strafgesetzes vorgesehen sind.
2° Vergehen der unerlaubten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit oder der Arzneimittelkunde, die durch die Artikel L. 4161-5 und L. 4223-1 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit vorgesehen sind.
3° Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen, des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1 bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.
Der Vorgang der Auflösung wird vom Obergericht [tribunal de grande instance] auf Antrag der Staatsanwaltschaft, die von Amts wegen oder auf Ansuchen jedes Beteiligten aktiv wird, durchgeführt.
Der Antrag wird in Übereinstimmung mit der Prozedur des jour fixe formuliert, untersucht und beurteilt.
Die Einspruchsfrist beträgt 15 oder mehr Tage. Der Präsident der Kammer, der die Sache zugeteilt wird, fixiert in kürzester Frist den Termin, zu dem in der Sache eine Berufung erfolgen kann. Am betreffenden Tag wird nach den Bestimmungen vorgegangen, die in den Artikeln 760 und 762 des neuen Gesetzes der Zivilprozeßordnung vorgesehen sind.
Die Aufrechterhaltung oder die Wiedererrichtung, offen oder geheim, einer juristischen Person, die durch Anwendung der Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels aufgelöst wurde, stellt ein Delikt dar, das im zweiten Absatz des Artikels 434-43 des Strafgesetzes vorgesehen ist.
Das Obergericht [tribunal de grande instance]
kann im Laufe desselben Verfahrens die Auflösung mehrerer juristischer
Personen aussprechen, die im ersten Absatz erwähnt sind, wenn diese
juristischen Personen das gleich Ziel verfolgen und durch eine Interessengemeinschaft
vereinigt sind, und wenn gegen jede von ihnen oder gegen ihre juristischen
oder tatsächlichen Leiter mindestens eine rechtskräftige strafrechtliche
Verurteilung wegen einer der unter Punkt 1° bis 3° erwähnten
Vergehen ausgesprochen wurde. Diese verschiedenen juristischen Personen
sollen Parteien im Verfahren sein.
I. - Nach den Worten: «wird bestraft» wird das Ende des ersten Absatzes des Artikels L.4161-5 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit folgendermaßen verändert: « mit Gefängnis ab einem Jahr und mit einer Geldbuße ab 100.000 F. »
II. - Nach dem Artikel L. 4161-5 desselben Gesetzes wird ein Artikel L. 4161-6 eingefügt, der folgendermaßen lautet::
« Art. L. 4161-6. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die im Artikel L. 4161-5 definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße entsprechend den Bestimmungen laut Artikel 131-38 des Strafgesetzes;
« 2° Die Strafen, die in Punkt 2° bis 9° des Artikels 131-39 des Strafgesetzes erwähnt sind.
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
III. - Im Artikel L. 4223-1 desselben Gesetzes werden die Worte « mit einer Buße ab 30.000 F und, bei Rückfälligkeit, mit Gefängnis ab sechs Monaten und einer Buße ab 60.000 F » ersetzt durch die Worte: « ab einem Jahr Gefängnis und einer Buße ab 100.000 F ».
I. - Nach dem Artikel L. 213-5 des Verbraucher[schutz]gesetzes wird ein Artikel L. 213-6 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. L. 213-6. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 des Strafgesetzes für Vergehen vorgesehen sind, die in den Artikeln L. 213-1 bis L. 213-4 definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 des Strafgesetzes;
« 2° Die Strafen, die in Punkt 2° bis 9° des Artikels 131-39 des Strafgesetzes erwähnt sind.
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
II. - Der Artikel L. 121-6 desselben Gesetzes wird durch den folgenden Absatz ergänzt:
« Die Bestimmungen des Artikel L. 213-6, die eine strafrechtliche Verantwortung juristischer Personen vorsehen, sind auf diese Vergehen anzuwenden. »
Nach dem Artikel 221-5 des Strafgesetzes wird ein Artikel 221-5-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 221-5-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die im Artikel 131-39 erwähnt sind.
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Nach dem Artikel 222-6 des Strafgesetzes wird ein Artikel 222-6-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 221-6-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Paragraphen definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die im Artikel
131-39 erwähnt sind.
« Das Verbot, das in Punkt 2°
des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität
der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen
das Vergehen begangen wurde. »
Artikel 6
Nach dem Artikel 222-16 des Strafgesetzes wird ein Artikel 222-16-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 222-16-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Paragraphen definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die im Artikel 131-39 erwähnt sind.
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Nach dem Artikel 222-18 des Strafgesetzes wird ein Artikel 222-18-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 222-18-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Paragraphen definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die im Artikel 131-39 erwähnt sind.
« 3° Die Strafe, die in Punkt 1° des Artikels 131-39 für Vergehen erwähnt ist, die durch die Artikel 222-17 (zweiter Absatz) und 222-18 definiert sind
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Nach dem Artikel 222-33 des Strafgesetzes wird ein Artikel 222-33-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 222-33-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die in den Artikeln 222-22 bis 222-31 definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die im Artikel 131-39 erwähnt sind.
« Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Nach dem Artikel 223-7 des Strafgesetzes wird ein Artikel 223-7-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 223-7-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 erwähnt sind;
« 3° Die Strafe, die in 1° des Artikels 131-39 für Vergehen, die in den Artikeln 223-5 und 223-6 vorgesehen sind, erwähnt ist.
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Nach dem Artikel 223-15 des Strafgesetzes
wird ein Artikel 223-15-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 223-15-1. - Juristische Personen
können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt
werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die im
gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die in Punkt 2° bis 9° des Artikels 131-39 erwähnt sind;
« 3° Die Strafe, die in Punkt 1° des Artikels 131-39 für Vergehen, die im zweiten Absatz des Artikeln 223-13 vorgesehen sind, erwähnt ist.
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Der Abschnitt 4 des Kapitels V des Titels II des Buches II des Strafgesetzes wird durch einen Artikel 225-18-1 ergänzt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 223-18-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die in den Artikeln 225-17 und 225-18 definiert werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die in Punkt 2° bis 9° des Artikels 131-39 erwähnt sind;
« 3° Die Strafe, die in Punkt 1° des Artikels 131-39 für Vergehen, die durch den Artikel 225-18 definiert sind, erwähnt ist.
« Das Verbot, das in 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Nach dem Artikel 227-4 des Strafgesetzes wird ein Artikel 223-4-1 eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Art. 227-4-1. - Juristische Personen können als strafrechtlich verantwortlich unter den Bedingungen erklärt werden, die im Artikel 121-2 für Vergehen vorgesehen sind, die im gegenwärtigen Abschnitt definiert werden.
«Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße gemäß den Bestimmungen, die im Artikel 131-38 vorgesehen sind;
« 2° Die Strafen, die in 2° bis 9° des Artikels 131-39 erwähnt sind;
« Das Verbot, das in Punkt 2° des Artikels 131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Aktivität der Ausübung oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen begangen wurde. »
Der Artikel 227-17-2 des Strafgesetzes wird folgendermaßen geändert:
1° Im ersten Satz werden die Worte: « von Vergehen, die im zweiten Absatz des Artikels 227-17-1 definiert sind » ersetzt durch die Worte: « von Vergehen, die in den Artikeln 227-15 bis 227-17-1 definiert sind ».
2° In Punkt 2° werden die Worte « zu 1, 2°, 4°, 8° und 9° von » ersetzt durch das Wort « zu ».
Im zweiten Absatz (Punkt 1°) des Artikels des Strafgesetzes werden die Worte: « zu fünf Jahren » ersetzt durch die Worte « oder ebenfalls zu drei Jahren ».
I. - Der Artikel 132-13 des Strafgesetzes wird durch einen Absatz ergänzt, der folgendermaßen lautet:
« In den Fällen, die durch die
beiden vorhergehenden Absätze vorgesehen sind, zieht sich die juristische
Person außerdem die Strafen zu, die in Artikel 131-39 erwähnt
sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen des letzten Absatzes dieses Artikels.
»
Im zweiten Absatz des Artikels 8 des Gesetzes vom 1. Juli 1901, betreffend den Vereinigungsvertrag, werden die Worte : « mit einer Buße ab 30.000 F und Gefängnis ab einem Jahr » ersetzt durch die Worte : « ab drei Jahren Gefängnis und ab 300.000 F Buße » .
Der Artikel 434-43 des Strafgesetzes wird durch zwei Absätze ergänzt, die folgendermaßen lauten:
« Die Tat jegliche physischen Person der Teilnahme an der offenen oder geheimen Aufrechterhaltung oder der Wiedererrichtung einer juristischen Person, deren Auflösung in Anwendung der Bestimmungen des Punktes 1° des Artikels 131-39 ausgesprochen wurde, wird mit Gefängnis ab drei Jahren und mit einer Buße ab 300.000 F bestraft ».
Vor dem letzten Absatz des Artikels 434-47 des Strafgesetzes wird ein Punkt 5° eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« 5° Für Vergehen, die im zweiten und dritten Absatz des Artikels 434-43 vorgesehen sind, die Strafe der Auflösung. die im Punkt 1° des Artikels 131-39 erwähnt ist. »
Mit einer Buße ab 50.000 F wird die
Tat der Verbreitung, auf welche Art auch immer, von Nachrichten
an Jugendliche und die Werbung einer juristischen Person bestraft,
wie auch immer deren juristische oder tatsächliche Form sei,
die Tätigkeiten verfolgt, deren
Ziel es ist, eine psychologische oder physische Unterwerfung von Personen,
die an diesen Tätigkeiten teilnehmen, zu erzeugen, aufrecht zu erhalten
oder auszunützen,
wenn gegen diese juristische Person
oder gegen deren juristische oder tatsächliche Leiter wiederholt rechtskräftige
strafrechtliche Verurteilungen wegen einer der folgenden Vergehen ausgesprochen
wurde:
1° Vergehen der freiwilligen oder unfreiwilligen Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder psychischen Integrität der Person, der Gefährdung der Person, der Beeinträchtigung der Freiheiten der Person, der Würde der Person, der Persönlichkeit, der Gefährdung von Minderjährigen oder Beeinträchtigung von Gütern, die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1 bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 223-15-2, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15, 225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13, 312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-14, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6 des Strafgesetzes vorgesehen sind;
2° Vergehen der unerlaubten Ausübung der ärztlichen Tätigkeit oder der Arzneimittelkunde, die durch die Artikel L. 4161-5 und L. 4223-1 des Gesetzes für öffentliche Gesundheit vorgesehen sind;
3° Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen, des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1 bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.
Die gleichen Strafen sind anwendbar, wenn die Nachrichten, die im ersten Absatz des gegenwärtigen Artikels dazu einladen, sich einer solchen juristischen Person anzuschließen.
Juristische Personen können unter den Bedingungen, die im Artikel 121-2 des Strafgesetzes vorgesehen sind, für die Übertretungen, die in gegenwärtigen Artikel definiert werden, als strafrechtlich verantwortlich erklärt werden. Die durch die juristischen Personen zugezogene Strafe ist die Geldbuße entsprechend den Bedingungen, die im Artikel 131-38 des Strafgesetzes vorgesehen sind.
Nach dem Artikel 223-15 des Strafgesetzes
wird ein Abschnitt 6 bis eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« Abschnitt 6 bis
« Über den betrügerischen
Mißbrauch des Zustandes der Unwissenheit oder der Schwäche
« Art 223-15-2.
Bestraft wird mit ab drei Jahren Gefängnis
und mit einer Buße ab 2,500.000 F
der betrügerische Mißbrauch
des Zustandes der Unwissenheit oder der Situation der Schwäche,
sei es bei einem/r Minderjährigen,
einer Person besonderer Verwundbarkeit wegen ihres Alters, einer Krankheit,
eines Gebrechens, einer physischen oder psychischen Behinderung oder im
Zustand der Schwangerschaft, die offensichtlich und dem Urheber bekannt
sind,
sei es bei einer Person im Zustand der
psychologischen oder physischen Unterwerfung,
die durch die Anwendung schweren oder
wiederholten Drucks
oder durch Techniken hervorgerufen
wurde, die geeignet sind, ihre Urteilsfähigkeit zu verändern,
um diese/n Minderjährige/n oder diese
Person zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung zu verleiten, die
ihm/ihr schweren Schaden zufügt.
« Wenn das Vergehen vom tatsächlichen oder juristischen Leiter einer Gruppe verübt wird, die Tätigkeiten ausübt, die das Ziel oder das Ergebnis haben, eine psychologische oder physische Unterwerfung von Personen zu erzeugen, aufrecht zu erhalten oder auszunützen, die an diesen Tätigkeiten beteiligt sind, wird die Strafe auf ab fünf Jahre Gefängnis und auf eine Buße ab 5,000.000 F erhöht.
« Art 223-15-3. - Physische Personen, die sich des in diesem Abschnitt dargestellten Delikts schuldig machen, ziehen außerdem die folgenden zusätzlichen Strafen auf sich:
« 1° Den Entzug der bürgerlichen und zivilen Rechte und Familienrechte gemäß den Bedingungen, die im Artikel 131-26 vorgesehen sind;
« 2° Das Verbot gemäß den Bedingungen, die im Artikel 131-27 vorgesehen sind, eine öffentliche Funktion auszuüben oder eine berufliche oder soziale Tätigkeit in dem Bereich oder unter den Umständen auszuüben, in dem/denen das Vergehen verübt wurde, während einer Dauer von fünf oder mehr Jahren;
« 3° Die Schließung für eine Dauer von fünf oder mehr Jahren der Einrichtungen oder einer oder mehrerer Einrichtungen des Unternehmens, die dazu gedient hat/haben, die inkriminierte Tätigkeit auszuüben;
« 4° Die Beschlagnahme des Gegenstandes, der zur Ausübung des Vergehens gedient hat oder dazu bestimmt war, oder des Gegenstandes, der das Ergebnis des Vergehens ist, ausgenommen Gegenstände, die für eine Rückgabe geeignet sind;
« 5° Das Verbot des Aufenthaltes entsprechend den Bestimmungen, die im Artikel 131-31 vorgesehen sind;
« 6° Das Verbot, für eine Dauer von fünf oder mehr Jahren, andere Schecks als solche auszustellen, welche die Abhebung von Mitteln durch den Aussteller erlauben oder solche, die genehmigt wurden.
« 7° Die Veröffentlichung oder Verteilung der ausgesprochenen Entscheidung gemäß den Bedingungen, die im Artikel 131-35 vorgesehen sind.
« Art 223-15-4. - Juristische Personen können unter den Bedingungen, die im Artikel 121-2 vorgesehen sind, für Übertretungen, die in diesem Abschnitt definiert sind, als strafrechtlich verantwortlich erklärt werden.
« Die verhängten Strafen für juristische Personen sind:
« 1° Die Buße, die gemäß den Bestimmungen laut Artikel 131-38 vorgesehen ist;
« 2° Die Strafen, die im Artikel 131-39 erwähnt sind.
« Das Verbot, das in 2° des Artikels
131-39 erwähnt ist, bezieht sich auf die Tätigkeit der Ausübung
oder auf die Umstände der Ausübung, unter denen das Vergehen
begangen wurde. »
I. - Der Artikel 313-4 des Strafgesetzes wird aufgehoben.
II. - Im ersten Absatz des Artikels 313-7 desselben Gesetzes wird die Referenz: «, 313-4 » gelöscht.
III. - Am Ende des ersten Absatzes des Artikels 313-9 desselben Gesetzes werden die Worte « bis 313-4 » ersetzt durch die Worte « bis 313-3 » .
Der Artikel 2-17 des Gesetzes für das Strafverfahren lautet folgendermaßen:
« Art. 2-17. - Jede Vereinigung,
die zur Tatzeit seit mindestens fünf Jahren ordnungsgemäß
als gemeinnützig anerkannt ist und die sich laut ihren Statuten dazu
anbietet, Individuen zu verteidigen und ihnen beizustehen oder die individuellen
oder kollektiven Rechte und Freiheiten zu verteidigen, kann, im Falle einer
von einer physischen oder moralischen Person begangenen Tat im Rahmen einer
Bewegung oder Organisation, die zum Ziel hat oder tatsächlich dahingehend
tätig ist, eine psychologische oder physische Unterwerfung zu erzeugen,
aufrechtzuerhalten oder auszunützen, die Rechte ausüben, die
einem Nebenkläger zustehen, betreffend Vergehen der freiwilligen oder
unfreiwilligen Beeinträchtigung des Lebens oder der physischen oder
psychischen Integrität der Person, der Beeinträchtigung der Persönlichkeit,
der Gefährdung von Minderjährigen und der Beeinträchtigung
von Gütern
die in den Artikeln 221-1 bis 221-6, 222-1
bis 222-40, 223-1 bis 223-15, 223-15-2, 224-1 bis 224-4, 225-5 bis 225-15,
225-17 und 225-18, 226-1 bis 226-23, 227-1 bis 227-27, 311-1 bis 311-13,
312-1 bis 312-12, 313-1 bis 313-3, 314-1 bis 314-3 und 324-1 bis 324-6
des Strafgesetzes vorgesehen sind, Vergehen der unerlaubten Ausübung
der ärztlichen Tätigkeit und der Arzneimittelkunde, die durch
die Artikel L. 4161-5 und L. 4223-1 des Gesetzes für öffentliche
Gesundheit vorgesehen sind, und Vergehen lügnerischer Veröffentlichungen,
des Betrugs oder der Fälschung, die in den Artikeln L.121-6 und L.213-1
bis L.213-4 des Verbraucher[schutz]gesetzes vorgesehen sind.
Der Artikel 706-45 des Gesetzes für das Strafverfahren wird folgendermaßen geändert:
1° Nach dem fünften Absatz (Punkt 4°) wird ein Punkt 5° eingefügt, der folgendermaßen lautet:
« 5° Unterstellung der Kontrolle eines Beauftragten der Justiz, der vom Untersuchungsrichter für eine verlängerbare Dauer von sechs Monaten bestimmt wird, betreffend die Tätigkeit der Ausübung oder die Umstände, unter denen das Vergehen verübt wurde. »;
2° Der vorletzte Absatz wird durch einen Satz ergänzt, der folgendermaßen lautet:
« Die Maßnahme, die in Punkt
5° vorgesehen ist, darf nicht durch den Untersuchungsrichter angeordnet
werden, wenn die juristische Person nicht zu der Strafe verurteilt werden
kann, die durch den Punkt 3° des Artikels 131-39 des Strafgesetzes
vorgesehen ist. »
Das gegenwärtige Gesetz ist anzuwenden in Neukaledonien, in Französisch-Polynesien, auf den Inseln Wallis und Futuna und im territorialen Kollektiv von Mayotte.
Zur Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes in Neukaledonien, in Französisch-Polynesien, in Wallis und Futuna und im territorialen Kollektiv von Mayotte und in Saint-Pierre-et-Miquelon ist das Wort "Obergericht" durch die Worte "Gericht der ersten Instanz" zu ersetzen.
Zur Anwendung des gegenwärtigen Gesetzes in Neukaledonien, in Französisch-Polynesien, in Wallis und Futuna und im territorialen Kollektiv von Mayotte werden die Bezugnahmen auf die gesetzlichen Bestimmungen, falls nötig, ersetzt durch die Bezugnahme auf örtlich anzuwendende Bestimmungen., die den gleichen Gegenstand betreffen.
Das gegenwärtige Gesetz wird als Staatsgesetz
angewendet.
Gegeben zu
Paris, am 12. Juni 2001
Der Präsident der Republik:
Jacques Chirac
Der Premierminister: Lionel
Jospin
Die Justizministerin: Marylise
Lebranchu
Der Innenminister: Daniel
Vaillant
Der Staatssekretär für Übersee:
Christian Paul
(1) Vorbereitende
Arbeiten: Gesetz Nr. 2001-504
Senat:
Gesetzesvorschlag Nr. 79;
Bericht von Herrn Nicolas About im Namen
der Gesetzeskommission, Nr. 131;
Diskussion und Verabschiedung am 16. Dezember
1999.
Nationalversammlung:
Gesetzesvorschlag, von Senat verabschiedet,
Nr. 2034:
Bericht von Frau Catherine Picard im Namen
der Gesetzeskommission, Nr. 2472;
Diskussion und Verabschiedung am 22. Juni
200.
Senat:
Gesetzesvorschlag, modifiziert durch die
Nationalversammlung, Nr. 431 (1999-2000);
Bericht von Herrn Nicolas About im Namen
der Gesetzeskommission, Nr. 192 (2000-2001);
Diskussion und Verabschiedung am 3. Mai
2001.
Nationalversammlung:
Gesetzesvorschlag, verabschiedet mit Modifikationen
durch den Senat in zweiter Lesung, Nr. 3040;
Bericht von Frau Catherine Picard im Namen
der Gesetzeskommission, Nr. 3083;
Diskussion und Verabschiedung am 30. Mai
2001.
Übersetzung: Friedrich Griess