AGPF-Info 1/99 vom 24.2.99
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Empfehlungen der Enquete-Kommission
des Bundestages
Eine Enquete-Kommission dient nach der
Geschäftsordnung des Bundestages der "Vorbereitung von Entscheidungen
über umfangreiche und bedeutsame Sachkomplexe" (§ 56 GO-BT).
Dementsprechend hat die Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen"
einen Bericht erstattet, der Empfehlungen an den jetzigen Bundestag enthält.
6.2.2.3
Gesetz zur Regelung der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
"Die Enquete-Kommission empfiehlt dem
Deutschen Bundestag, in der nächsten Legislaturperiode ein Gesetz
über die Verträge auf dem Gebiet der gewerblichen Lebensbewältigungshilfe
auf der Grundlage des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs (BT-Drs. 13/9717)
zu beraten und als Bundesgesetz zu beschließen".
5.5.5.2
Einführung einer gesetzlichen Regelung betreffend die staatliche Förderung
privater Beratungs- und Informationsstellen
"Die Kommission fordert ... den 14. Deutschen
Bundestag auf, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die die Möglichkeit
der direkten staatlichen Förderung von privaten Institutionen ausdrücklich
eröffnet und zuläßt."
Dazu hat die AGPF einen
Entwurf vorgelegt, der insbesondere neutralitätssichernde Maßnahmen
vorsieht. Wortlaut: AGPF-Info 11/98, im Internet unter http://www.AGPF.de/
inf98-11.htm
6.2.2.4 Einführung
einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit für juristische Personen
und Personenvereinigungen
"Die Kommission empfiehlt ... dem 14.
Deutschen Bundestag, die Einführung gesetzlicher Regelungen zu beraten,
die die strafrechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen und Personenvereinigungen
betreffen und die Verhängung von Strafen, Maßregeln oder anderen
Sanktionen gegen kriminelle Unternehmen, Vereine oder sonstige Personenzusammenschlüsse
ermöglichen.
6.2.2.5 Schaffung
eines selbständigen Straftatbestandes der Veranstaltung von sogenannten
Pyramidenspielen
"Die Enquete-Kommission empfiehlt ...
angesichts der Zunahme der gemeinschädlichen Pyramidenspiele (s. Kap.
5.5.5.5) einen neben § 6c UWG selbständigen Straftatbestand für
Initiatoren und Teilnehmer an derartigen Spielen zu schaffen."
Die Enquete-Kommission regt darüber
hinaus die Änderung einiger bestehender Gesetze an. Insbesondere
wegen des Sachzusammenhanges mit dem Lebensbewältigungshilfegesetz
soll hier eine dieser Anregungen besonders erwähnt werden:
6.2.3.3 Heilpraktikergesetz
"Die Enquete-Kommission empfiehlt dem
14. Deutschen Bundestag, eine klare Definition der Heilkunde im Heilpraktikergesetz
mit der folgenden Formulierung vorzunehmen:
§ 1 (2) Heilpraktikergesetz: "Ausübung
von Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig
vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von
Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn
sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Dabei reicht es aus, daß
bei dem Behandelten der Eindruck erweckt wird, die Tätigkeit ziele
darauf ab, eine Heilung oder zumindest eine Linderung der genannten Beschwerden
zu erreichen."
Die Enquete-Kommission regt die Prüfung
an, die Einführung eines Straftatbestandes des "Heilschwindels" in
die Betrugsvorschriften des StGB vorzunehmen. Eine entsprechende Vorschrift
sollte - als Klarstellung der bereits vorhandenen Regeln - die Fälle
erfassen, in denen über die Wirksamkeit von Heilmethoden getäuscht
wird.
Außerdem ist zu prüfen, ob
einheitliche Zulassungsvoraussetzungen für die Erlaubnis der Heilkundeausübung
geschaffen werden können. Derzeit erscheint es nicht hinreichend gewährleistet
zu sein, daß Heilpraktiker bei ihrer Zulassung die erforderliche
Qualifikation nachweisen müssen."
Hier ist darauf hinzuweisen,
daß dieses Gesetz keineswegs nur die herkömmlichen Heilberufe
umfaßt. Auch Wunderheiler brauchen die Erlaubnis. Dazu und mit Darstellung
der Rechtsprechung AGPF-Info 4/98.
6.2.3.4 Gesetzliche
Regelungen zum Kindschaftsrecht
Die Enquete-Kommission empfiehlt ein Verbot
"sowohl für entwürdigende Praktiken und Techniken im Zusammenhang
mit religiöser Betätigung als auch für Praktiken und Techniken,
die die Gesundheit oder das psychische Wohlbefinden des Kindes erheblich
beeinträchtigen".
6.2.13 Berichtspflicht
der Bundesregierung
"Die Enquete-Kommission empfiehlt dem
14. Deutschen Bundestag, die Bundesregierung durch Beschluß zu verpflichten,
jeweils 2 Jahre und 4 Jahre nach Verabschiedung dieses Endberichts einen
Bericht über die Umsetzung der dort ausgesprochenen Handlungsempfehlungen
vorzulegen."
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