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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Coldwell.htm Zuletzt bearbeitet am 12.12.2005 Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Leonard Coldwell:
Geboren als Bernd Klein, Name im Pass Bernd Witchner,
eingetragener Künstlername Leonard Coldwell:
Unternehmensberater und Wunderheiler.
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Unter dem Namen Leonard Coldwell werden diverse Bücher
verkauft.
Die wurden überwiegend geschrieben, als der heutige
Benutzer dieses Namens noch Bernd Klein hieß.
Ob er wirklich der Autor ist, ist unklar.
Inzwischen benutzt er etliche andere Namen.
Die angeblichen Patentrezepte des Bernd Klein alias
Leonard Coldwell werden von etlichen Firmen angeboten.
Insbesondere als "Leonard Coldwells ERFOLGSBERATER“,
so in einer Werbesendung vom Juni 2001 als monatlicher Informationsdienst
von 12 Seiten zum Preis von je 18.- DM. Zusammen also 216.- DM pro
Jahr.
Die Werbung enthält zahreiche Täuschungen.
Hilfe geben die Verbraucherzentralen.
Coldwells Filiale in Deutschland hiess zunächst
NAPS.
Zuletzt war er in Deutschland als Aktionär und
Aufsichtsrat der Effectiv Systems AG aktiv.
ARBEITSKREIS SEKTEN e.V.
32052 Herford - Auf der Freiheit 25
Vorsitzende: Karin Paetow
Tel. 05221-5998-57 Fax 56358
Schwertfeger, Bärbel: Der Griff nach der Psyche
Was umstrittene Persönlichkeitstrainer in Unternehmen anrichten
Campus Frankfurt 1998 ISBN 3-593-35910-3
Die Autorin ist Diplom-Psychologin und Journalistin
Der Prozess Coldwell gegen Paetow-Froese
Coldwell-Witchner geb. Klein hat den Prozess gegen Karin Patow-Froese
verloren.
Am 2.6.99 erhob Leonard Coldwell beim Landgericht Bielefeld Klage gegen
Karin Paetow-Froese. Die Beklagte solle u.a. unterlassen, zu behaupten,
"Der Kläger heiße 'Bernd Klein' und lüge". Begründung:
Die Äußerungn seien wahrheitswidrig, ehrverletzend und geschäftsschädigend.
Der Kläger sei Schriftsteller und Managementtrainer bei namhaften
Institutionen und Wirtschaftsunternehmen weltweit. Er besitze den Doktor-Titel
für Psychologie, verliehen von der Columbia State University in den
USA. Er besitze ferner eine Professur an der Virginia Health University
of Delaware in den USA und führe daneben auch in Deutschland Seminare
durch bzw. halte Vorträge.
Die Klage stützt sich auf zwei Zeuginnen, die Karin Patow-Froese
zwecks angeblicher Beratung im Arbeitskreis Sekten e.V. in Herford aufgesucht
hatten. Es ging also nicht etwa um öffentliche Äußerungen.
Vermutlich deshalb setzte das Gericht den Streitwert von den beantragten
50.000.- DM herunter auf 5.000.- DM. Damit war automatisch das Amtsgericht
zuständig.
| LANDGERICHT BIELEFELD
20 S 42/00 72 C 1326/99 Amtsgericht Herford Urteil
für Recht erkannt: Auf die Berufung der Beklagten wird das am 10.2.2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Herford abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt. die Kosten des Rechtsstreit. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung ist in vollem Umfang begründet. 1.
Insbesondere ist die Klage ordnungsgemäß erhoben. Zwar hat der Kläger in seiner Klageschrilt lediglich ein Postfach angegeben, unter dem er postalisch zu erreichen war. Damit lag zunächst keine ordnungsgemäße Klageerhebung i.S.d. § 253 ZPO vor, da dies die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift erfordert (BGHZ 102, 332). Nachdem der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch eine ladungsfähige Anschrift angegeben hat, wurde dieser Mangel geheilt. Soweit der Kläger im 2. Rechtszug nunmehr -nachdem ein Teil übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt wurde - nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, außerhalb von Beratungsgesprächen in ihrer Funktion als Mitglied des Vereins "Arbeitskreis Sekten e.V." in Herford folgende Behauptungen über den Kläger aufzustellen: a) Der Kläqer mache mit Menschen Gehirnwäsche und diese Menschen abhängig,stellt dies eine zulässige Klageänderung gemäß § 263 ZPO dar; die Beklagte hat dieser Änderung zugestimmt. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Dabei musste die Kammer nicht im einzelnen klären und kann es daher im Ergebnis offen lassen a) ob der Kläger durch die Äußerungen der Beklagten in seinem Persönlichkeitsrecht überhaupt verletzt wird. In jedem Fall fehlt es an der für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr. Der Antrag des Klägers zielt nur darauf ab, es der Beklagten zu untersagen, außerhalb ihrer Beratunqsgespräche die streitgegenständlichen Behauptungen aufzustellen. Dabei hat er als Verletzungshandlung die Äußerungen der Beklagten ins Feld geführt, die diese im Rahmen ihres Gespräches mit. den Zeuginnen [Namen] in ihrer Wohnung am 06.05.1999 getätigt hat. Dies stellt jedoch - wie im Kammertermin ausführlich erörtert. Wurde - keine Verletzungshandlung i.S.d. Klageantrags dar, da es sich bei diesem Gespräch nach Auffassung der Kammer um ein Beratungsqespräch handelte, das die Beklagte in ihrer Funktion als Mitglied des Vereins "Arbeitskreis Sekten e.V.“ geführt hat. Nach den übereinstirnrnonden Bekundungen der Zeuginnen [Namen], die sich mit dem Vortrag der Beklagten decken, war Gegenstand ihres Gespräches die Auswirkungen des Klägers und seiner Arbeitsweise auf die Menschen. Die Beklagte hat dabei geäußert, der Kläger arbeite sektenähnlich und benehme sich wie die Scientologen. Um dies zu belegen, hat sie auf Informationsmaterial des Klägers sowie auf Zeitungsartikel Bezug genommen. Damit aber entsprach Anlass und Inhalt des Gesprächs genau dem Aufgabenfeld, in dem die Beklagte als Mitglied ihres Vereins tätig ist, nämlich über solche Gruppierungen und Methoden aufzuklären und zu warnen, deren Auswirkungen auf die Menschen den Gefahren ähneln, die von einer Sekte ausgehen. Dass es sich bei dem Gespräch insbesondere auch um eine Beratung handelte, ergibt sich daraus, dass der Zweck des Gespräches für die Zeugin [Name] darin bestand, von der Beklagten etwas über den Kläger zu erfahren, und sie diese konkret danach gefragt hat, ob der Kläger die Menschen ihrer Auffassung nach einer Gehirnwäsche unterziehe. b) Auch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch wegen drohender Erstbegehungsqefahr steht dem Kläqer nicht zu. Der Kläger hat keine Umstände dargelegt, die das Bevorstehen einer Verletzungshandlung ernstlich befürchten lassen. Zudem hat die Beklagte ausdrücklich erklärt, die streitgegenständlichen Behauptunqen ausschließlich im Rahmen von Beratungen im Aufgabenkreis des Arbeitskreises Sekten e.V. in Herford abzugeben. 3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien im übrigen den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a Abs.1 ZPO dem Kläger aufzuerlegen. Dies entspricht der Billigkeit unter Berücksichtigung das bisherigen Sach- und Streitstandes. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die Klage im Zeitpunkt der Erledigungerklärungen nicht bereits wegen der fehlenden ladungsfähigen Anschrift unzulässig war; jedenfalls aber wäre die Klage ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unbegründet gewesen, da es auch insofern an der für den Unterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr fehlte. [Unterschriften der Richter]
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Das Amtsgericht Herford 12 C 1326/99 vom 10.2.2000 hatte Karin Paetow-Froese
auf Antrag von Leonard Coldwell geb. Bernd Klein einige Äußerungen
untersagt, die sie während eines Beratungsgesprächs angeblich
getan hat.
In der Begründung heißt es: "Die Beklagte kann sich hinsichtlich
ihrer Äußerungen nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen
im Sinne des § 113 StGB* berufen".
Wegen der Äußerungen hatte Leonard Coldwell geb. Bernd Klein auch Strafanzeige erstattet. Die Staatsanwaltschaft Biefeld hat das Verfahren eingestellt, 73 Js 835/99. In der an den Anzeigeerstatter Leonard Coldwell geb. Bernd Klein gerichteten Begründung heißt es:
"Sofern Sie die von der Beschuldigten gemachten Äußerungen als beleidigend und verleumderisch empfinden, handelte die Beschuldigte in Wahrnehmung berechtigter Interessen gem § 193 Strafgesetzbuch. Die Absicht der Beschuldigten lag daran, die ihr bekannt gewordenen Bedenken offenzulegen. Die Äußerungen der Beschuldigten finden somit eine Rechtfertigung ...".* § 113 StGB Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Eine Textprobe hat Coldwell geb. Klein in einem persönlichen Schriftsatz gegeben, den er am 1.10.99 an das Amtsgericht Herford (12 C 1326/99) gerichtet hat (unten angehängt), obwohl er in diesem Prozeß durch einen Rechtsanwalt vertreten ist. Darin heißt es:
"Ich habe das weltweit einzige ganzheitliche (holistische) Selbsthilfesystem der Welt entwickelt NAPS (Neuro-Assoziative-Programmierung-Systeme) weltweit patentrechtlich und als wissenschaftliches Konzept geschützt, das ausschliesslich aus 13 Schulungsterminen besteht und dem Menschen die Möglichkeit vermittelt durch sich selbst, für sich selbst in seinem eigenen Leben die gewünschten Resultate in Bezug auf Problemlösungen, mehr Lebensqualität oder eine stabilere Gesundheit, sowie bessere privat- und berufliche Partnerschaftsbeziehungen und mehr Erfolg durch sich allein produzieren zu können".
Coldwell: Unternehmensberater und Wunderheiler
Hier zeigt sich, daß es durchaus sachgerecht ist, wenn manche Unternehmensberater mit in das Lebensbewältigungshilfegesetz einbezogen werden sollen.
Die Bundesregierung hat sich 1997/98 gegen den Entwurf des Lebensbewältigungshilfegesetzes
gewandt (vgl.Bundestagsdrucksache
13/9717). Begründung u.a.:
Dies erfasse auch Unternehmensberater.
Tatsächlich hatte schon 1997 die
Arbeitsgemeinschaft
Partnerschaft in der Wirtschaft e.V. behauptet, das der Gesetzentwurf "die
gewerblichen Unternehmen und Berater fundamental trifft" (vgl. AGPF-Info
14/97). Tatsachen dazu sind allerdings bis heute nicht bekannt.
Inzwischen hat die Enquete-Kommission
des Bundestages in ihrem Bericht verdeutlicht, warum es durchaus sinnvoll
ist, Unternehmensberater einzubeziehen (vgl. Bericht 5.3 Wirtschaftliche
Aspekte).
Tatsächlich ist der Begriff Unternehmensberater
nicht geschützt. Jeder kann sich so nennen. Oft genug werden lediglich
Vorträge gehalten und dies dann unter Nennung der Firmennamen als
Unternehmensberatung ausgegeben.
Viele Anbieter des Psychomarktes wenden sich auch
an Firmen. Meist handelt es sich jedoch nicht um die Beratung der Firmenleitung
bei der Unternehmensführung, sondern lediglich um Voträge oder
Veranstaltungen, die man im weitestens Sinne mit Motivation umschreiben
kann, also eine Art Betriebsausflug, vgl. dazu AGPF
aktuell 1/91über
"New
Age Management".
| Karin Paetow-Froese beantragte, dem Kläger die Vorlage einer Geburtsurkunde
aufzugeben.
Vorgelegt wurde eine Bescheinigung vom 13.10.99 einer Anwältin aus den USA. Diese habe Bernd Klein, geboren 28.1.58 in einer Namensänderungssache vertreten, den Sohn von Gerdas Raudszus und Julius Klein. Ein Gericht habe dem Antrag auf Namensänderung am 25.6.98 stattgegeben. Bernd Klein heiße heute somit ausschließlich Leonard Coldwell. Weshalb es wahrheitswidrig, ehrverletzend und geschäftsschädigend sein soll, den Namen zu erwähnen, den der Kläger noch ein Jahr vorher getragen hat, wurde nicht dargelegt. Stattdessen wurde vorgetragen, Frau Paetow-Froese habe den Zeuginen gegenüber "ausdrücklich die Formulierung 'heißt' benutzt und nicht etwa 'hieß' ". (Vergößern der Abbildung: mit der rechten Maustaste auf das Bild klicken, dann "Grafik anzeigen" anklicken). |
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NAPS gehört oder gehörte auch in Deutschland zu den Anbietern
auf dem Psychomarkt.
In der deutschsprachigen NAPS-Website wurde im Sommer 99 angeboten:
"NAPS® und FIT FOR LIFE - HEALTH RESORT & SPAÜber den "Giganten" heißt es in diesem Angebot weiter:
FIT FÜR`S LEBEN
Harvey Diamond und Leonard Coldwell präsentieren :
Zwei Giganten, eine Idee, das Resultat :
Die GESUNDHEITS - POWER - WOCHE
Im FIT FOR LIFE Spa.- in Pompano Beach, Florida, USA
- lassen Sie sich für neue Aufgaben und Leistungen generalüberholen
- nie zuvor war mehr Gesundheit so einfach und kostengünstig zu erreichen."
"Erleben Sie gleichzeitig den erfolgreichsten Selbstheilungstrainer, Erfolgs- und Gesundheitsforscher Leonard Coldwell und sein Team in deutscher Sprache !Eine derartige Werbung vertößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).
Sie lernen Ursachen für Krankheitsentstehung erkennen und wie man diese beseitigt.
Sie lernen von Leonard Coldwell persönlich ( und bzw. oder seinem Team ) durch welche Geheimnisse er zahlreichen, scheinbar unheilbar kranken Menschen geholfen hat, Astma, Rheuma, Krebs, Muskelschwund etc. für immer zu besiegen.
Sie lernen die Geheimnisse für lebenslange optimale Gesundheit kennen.
Sie erfahren die Geheimnisse von Menschen, die durchschnittlich zwischen 120 und 140 Jahre alt werden und gesund und fit dabei sind und wie Sie dies für sich selbst nutzen können."
Am Anfang der NAPS-Internet-Seite gibt es die folgenden Informationen:
"Informationen zu NAPS® und Dr. Leonard Coldwell
NAPS® wurde entwickelt von Dr. Leonard Coldwell und bedeutet: Neuro-Assoziative-Programmierungs-Systeme. Dr. Leonard Coldwell, führender Gesundheits- und Erfolgsforscher, studierte in den USA und in Kanada Psychologie und Holistic Health. Seine Therapieerfolge bei der Behandlung chronischer Krankheiten mit Hilfe von NAPS® haben ihm weltweite Anerkennung gebracht. Dr. Leonard Coldwell ist Berater des Canadian Institute of Health and Vitality und zahlreicher Gesundheitsinstitutionen, Coach von Spitzensportlern und Trainer der Verkaufs- und Managementelite in Europa. Dr. Leonard Coldwell ist außerdem mehrfacher Bestsellerautor mit mehr als 4 Millionen Lesern und über 2 Millionen Seminarteilnehmern weltweit. Er ist seit über 20 Jahren führend auf seinem Gebiet."Auch die üblichen Referenzen werden aufgezählt:
NAPS® - Kunden :Im Herbst war die Internet-Seite dann allerdings weg. Spurlos verschwunden.
IBM
DVAG
LBS
Telekom
AOK
Schwäbisch Hall
Kindermann & Partner
Lufthansa
Bertelsmann
SerCon
Hartlauer
Hamburger Academie
Arbeitsgemeinschaft der Betriebskrankenkassen
diverse Ärztekammern
u.v.a.m.
Die Abmahnung 2001
Im Februar 2001 wurde per Fax eine juristisch groteske Abmahnung an
Dr. Hemminger geschickt.
Diese Abmahnung bestätigt wieder einmal die Richtigkeit der Einschätzung
von Dr. Hemminger.
Ein Charles Nikolai fordert im angeblichen Auftrag von Dr. Hemminger
die Abgabe einer unsinnigen Unterlassungserklärung, die nicht weniger
wäre, als ein Schuldeingeständnis.
"Dr." Coldwell:
Aktionär und Aufsichtsrat der Effectiv Systems
AG
Nach dem Registereintragung besteht der Vorstand aus:
Kaufmann Matthias Linke, 32657 Lemgo |
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Die Aktiengesellschaft wurde am 9.3.99 wurde beim Amtsgericht
Bückeburg unter HRB 1675 eingetragen.
Nach der üblichen Veröffentlichung des Amtsgerichts über
Neueintragungen waren die Aktionäre (aktueller Stand unbekannt):
1. Linke Beteiligungs KG in BielefeldNach derselben Veröffentlichung besteht der erste Aufsichtsrat aus:
2. Dipl.-Kaufmann Dr. Freddy Denz in Rinteln
3. Kaufmann Dr. Leonard Coldwell in Bethesda, Maryland 20814, USA
1. Betriesbswirtin Ilka Plöger in Kalletal
2. Kauffrau Carmen Linke in Lemgo
3. Kaufmann Gotthard Linke in Lemgo
4. Kaufmann Michael Ass in Bückeburg
5. Kauffrau Manuela Schulte-Denz in Rinteln
6. Kaufmann Dr. Leonard Coldwell in Bethesda, Maryland 20814, USA
Der Eintrag im Telefonverzeichnis lautet:
EFFECTIV SYSTEMS AG
Am Oberstenhof 2
31675 Bückeburg
Telnr: (05722) 96888-0
Fax (05722) 96888-96