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Sri Chinmoy-Kult täuscht Öffentlichkeit unter Berufung auf Gericht
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Zu diesen Entscheidungen auch:
Chinmoy-Kult: "Laut Gericht keine Sekte"?
Am 5.8.2005 hat die "World
Harmony Concert Tour 2005" eine "Stellungnahme" abgegeben und an die Presse
verschickt.
Darin wird behauptet.
der Chinmoy-Kult sei "laut Gericht keine Sekte".
Das ist frei erfunden,
die fraglichen Beschlüsse befassen sich mit dieser Frage nicht.
Bei den nachfolgenden Texten handelt es
sich um Scanner-Abschriften, die Fehler enthalten können.
Verwaltungsgericht
Köln 10 L 2331/93
Beschluss vom 20.12.1993
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des
Sri Chinmoy Centre Köln e .V .gegen
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Frauen und Jugend,wegen Untersagung einer Veröffentlichung
hat die 10 . Kammer des Verwaltungsgerichts Köln am 20 .12 .1993 beschlossen:
1 . Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, von einer Aufnahme der Sri Chinmoy-Bewegung in die von dem Bundesministerium für Frauen und Jugend beabsichtigte Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland" bis zur einer Entscheidung über die vom Kläger am 08 .11 .1993 erhobene Klage - 10 K 7664/93 VG Köln - abzusehen .
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens .
2 . Der Streitwert wird auf 3 000,-- DM festgesetzt .
Gründe:
Dem Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung gem . § 123 VwG0 vorläufig zu untersagen, die Sri Chinmoy-Bewegung in die von dem Bundesministerium für Frauen und Jugend beabsichtigte Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland"
- vgl . die von der Antragsgegnerin in dem Verfahren 10 L 2240/93 vorgelegte 7. Ausfertigung des Entwurfs der genannten Veröffentlichung mit dem Stand 12 .10 .1993 -aufzunehmen, ist zulässig und begründet .
Der Antragsteller hat die Voraussetzungen eines sein Begehren tragenden Anspruchs aus Art . 4 Abs . 1, Abs . 2 GG [Grundgesetz] glaubhaft gemacht
Der Antragsteller ist zunächst als Religionsgemeinschaft im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen . Es handelt sich bei ihm um einen Zusammenschluß von Personen mit gemeinsamen religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen von Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens, die ihren einer Religion oder Weltanschauung zugeordneten gemeinsamen Konsens in umfassender Weise bezeugen -
vgl . Müller-Volbehr, Neue Minderheitenreligionen - aktuelle verfassungsrechtliche Probleme, JZ 1981, 41 ; Franz, Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit sogenannten Jugendreligionen, NVwZ 1985, 81 (82) - .
Nach der Beschreibung des Antragstellers selbst in der Klageschrift in dem Verfahren 10 K 7664/93 dient die Sri Chinmoy-Bewegung dazu, Menschen ein Leben der Selbsterkenntnis und der Selbsterfahrung zu vermitteln; Gebete an den die Schöpfung umfassenden - immateriellen - Gott (Vendanta-Philosophie) und eine überkommene Meditationsart bilden danach die Technik zu der erstrebten Selbstverwirklichung der Menschen. Gebet und Meditation bieten nach dem Selbstverständnis des Antragstellers suchenden Menschen eine Möglichkeit, ihren Frieden, ihre Freude und ihre Harmonie zu entfalten und in ihrem täglichen Leben wirksam werden zu lassen . Die Antragsgegnerin beabsichtigt nach dem genannten Entwurf ihrer Veröffentlichung die Sri Chinmoy-Bewegung wie folgt zu beschreiben :"Im Zentrum seiner - d . i . Sri Chinmoy - Erlösungslehre steht der "Meister" oder "Guru" Sri Chinmoy selbst . Die Gurubindung der Anhänger ist zentral für das Geschehen in der Bewegung . Ihm werden gottähnliche Eigenschaften und Fähigkeiten zugeschrieben . Seine Anhänger glauben, er besitze das "universale Bewußtsein", das ihm Zugang zu allen Bewußtseinsebenen ermögliche. Durch die Vereinigung mit ihm und durch die gehorsame Befolgung seiner Anweisungen sei die Befreiung von Karma, die Entwicklung eines höheren Bewußtseins, letztlich Erleuchtung zu erlangen ."
Bei der den Anhängern der Sri Chinmoy-Bewegung gemeinsamen Überzeugung handelt es sich damit um ein Bekenntnis, das von einer den Menschen überschreitenden transzendenten Wirklichkeit ausgeht und sich mit dem Sinn und der Bewältigung der menschlichen Existenz auseinandersetzt, und damit um eine Religion im Sinne von Art . 4 Abs . 1 GG, wie dies im übrigen für die insbesondere auf hinduistischen Grundlagen beruhen neueren Religionsbewegungen allgemein anerkannt ist -
vgl . hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29 .08 .1988 - 1 S 1233/86 -, DÖV 1989, 169 ; OVG NW, Urteil vom 22 .05 .1990 - 5 A 1223/86 - ; Urteil der Kammer vom 31 .01 .1986 - 10 K 5029/84 - jeweils zum sogenannten Rajneeshismus - .Der Antragsteller ist als eingetragener Verein nach seinem Selbstverständnis und seiner Satzung Träger der Sri Chinmoy-Bewegung und
ist deshalb als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art . 4 Abs . 1, 2 GG anzusehen, zumal seitens der Antragsgegnerin - anders als gegenüber anderen neueren Weltanschauungsgemeinschaften - insoweit keine Zweifel etwa im Zusammenhang mit einer wirtschaftlichen Betätigung des Antragstellers geäußert werden oder ersichtlich sind . Die Anwendbarkeit von Art . 4 Abs . 1 und 2 GG auf inländische juristische Personen, deren Zweck die Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses ihrer Mitglieder ist, unterliegt im übrigen keinem Zweifel -
vgl . Müller-Volbehr, a .a .0, S . 42 ; OVG NW, Urteil vomIn das danach dem Antragsteller zustehende Recht der Glaubensfreiheit aus Art . 4 Abs . 1, Abs . 2 GG würde durch die beabsichtigte Veröffentlichung des Bundesministeriums für Familie und Jugend eingegriffen . -
22 .05 .1990 - 5 A 1223/86 - m . w . N .
vgl . hierzu Leidinger, Hoheitliche Warnungen, Empfehlungen und Hinweise im Spektrum staatlichen Informationshandelns, DÖV 1983, 925 (928 ff .) m . w . N .Insbesondere angesichts der unter Punkt 8 in der beabsichtigten Veröffentlichung enthaltenen "Orientierungshilfen" kann die beabsichtigte Veröffentlichung seitens des ins Auge gefaßten Adressatenkreises nur als Warnung vor sogenannten "Jugendsekten oder Psychogruppen" verstanden werden und ist - mangels jeden entgegenstehenden Anhaltspunktes - so auch als seitens des Bundesministeriums für Familie und Jugend beabsichtigt zu verstehen . Es handelt sich nicht lediglich um eine Materialsammlung zur Förderung einer im gesellschaftlichen Raum geführten Diskussion eines aktuellen Problems, durch die Veröffentlichung soll vielmehr eine "wichtige und unverzichtbare Hilfe" für Betroffene und Angehörige geboten werden . So wird im einzelnen auch ausgeführt, wann - beim Kontakt mit einer sogenannten Jugendsekte oder Psychogruppe - "Vorsicht geboten ist" . Aus diesem allen ergibt sich, daß durch die geplante Veröffentlichung nicht lediglich informiert werden soll, sondern vor den im einzelnen aufgeführten, als "Beispiele für sogenannte
Jugendsekten und Psychogruppen" benannten Gemeinschaften gewarnt werden soll . Daß die Aufnahme in die geplante Veröffentlichung für die einzelne Gemeinschaft insbesondere im Verhältnis zu anderen Trägern öffentlicher Interessen, wie z . B . Gemeinden und Bildungseinrichtungen, von erheblicher nachteiliger Wirkung ist, ist vom Antragsteller dargetan und wird von der Antragsgegnerin auch nicht dezidiert bestritten .
Da indes auch das Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art . 4 Abs. 1, 2 GG nicht schrankenlos gilt, ist insbesondere die Bundesregierung allerdings im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit grundsätzlich befugt, öffentlich vor Gefahren zu warnen, die von dem Wirken einer Religions- oder'Weltanschauungsgemeinschaft ausgehen -
vgl . Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23 .05 .1989 - 7 C 2 .87 -, BVerwGE 82, 76 ; Beschluß vom 13 .03 .1991 - 7 B 99 .90 -, NJW 1991, 1770 ; Beschluß vom 04 .05 .1993 - 7 B 149 .92 - .
Für eine auch von einem Träger
des Grundrechts der Glaubensfreiheit aus Art . 4 Abs . 1, Abs . 2 GG hinzunehmende
Warnung seitens der Bundesregierung ist jedoch nur Raum, wenn für
die Warnung ein hinreichender Anlaß besteht, was dann der Fall ist,
wenn eine Gefahr für nach der Verfassung zu schützenden Rechtsgüter
vorliegt. Hierbei reicht aus, wenn zumindest eine abstrakte Gefahr Anlaß
zu Schutzmaßnahmen gibt, d . h ., schon der begründete Verdacht
einer Gefahr kann ausreichen, um staatlicherseits Schutzmaßnahmen
in Form eines Hinweises oder einer Warnung zu rechtfertigen. Allerdings
müssen auch dann die Umstände, aus denen der Staat die Notwendigkeit
der Warnung herleitet, zutreffend wiedergegeben und sachlich sein -
vgl . Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23 .05 .1989 a .a .0, S . 83 f . - .
Insbesondere bedarf eine seitens der
Bundesregierung ausgesprochene Warnung, die in die Glaubensfreiheit eines
Grundrechtsträgers eingreift, eines hinreichend gewichtigen, dem Inhalt
und der
Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechenden Anlaß und folgt aus dem die Bundesregierung bindenden Verhältnismäßigkeitsprinzip ihre Verpflichtung, im entsprechenden Maße Ermittlungen anzustellen und Sachaufklärung zu betreiben -
vgl . Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 13 .03 .1991, a .a .O ., S . 1771 - .
Nach den in diesem einstweiligen Verfahren
möglichen Feststellungen liegen der Bundesregierung hinreichende Anhaltspunkte
dafür, daß von der Sri Chinmoy-Bewegung Gefahren ausgehen, die
vor ihr warnende Äußerungen staatlicher Stellen rechtfertigen
könnten, nicht vor. Dabei geht die Kammer davon aus, daß der
Anlaß, die Bewegung in die beabsichtigte Veröffentlichung aufzunehmen,
im letzten Absatz des die Sri Chinmoy-Bewegung betreffenden Abschnitts
zusammengefaßt ist, wo es heißt :
"Bei der Sri Chinmoy-Gruppierung handelt es sich um eine Gurubewegung, die von den Anhängern unbedingten Gehorsam verlangt . Der Absolutheitsanspruch der Gruppe und die Gehorsamsverpflichtung dem Guru gegenüber soll der "Verschmelzung" des Schülers mit dem Meister dienen . Der Anhänger muß seine Identität und Individualität dem spirituellen Streben unterordnen . Auf diese Weise wird das Urteilsvermögen eingeschränkt ; Selbstbewußtsein und Selbstvertrauen des Anhängers können geschwächt bzw . erheblich gestört werden. Exzessives Meditieren und Aktivitäten, die bis zu psychischer und physischer Erschöpfung gebracht werden müssen, verstärken den Gruppendruck und die Bindung an diese Bewegung."
Wie die Antragsgegnerin in diesem Verfahren
klargestellt hat, sind Grundlage für ihre Beurteilung der Sri Chinmoy-Bewegung
zum einen der zweite Sachstandsbericht der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen
"Jugendreligionen" und zum anderen die Informationen über neue religiöse
und weltanschauliche Bewegungen und sogenannte Psychogruppen der Senatsverwaltung
für Jugend und Familie des Landes Berlin . Die Kammer vermag indes
nicht nachzuvollziehen, inwieweit die Angaben in diesen Berichten eine
Warnung vor der Sri Chinmoy-Bewegung mit der beabsichtigten Begründung
rechtfertigen könnten.
Soweit die Warnung gestützt wird auf einen angeblichen Absolutheitsanspruch der Gruppe und der damit verbundenen Unterordnung der Identität und Individualität des Anhängers und der Einschränkung seines Urteilsvermögens, läßt sich dies insbesondere dem Bericht der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen nicht entnehmen, denn dort heißt es u .a . :"Die Bewegung ist keine typische Jugendreligion. Es fehlt die Entwicklung einer totalitären Organisation, ein Absolutheitsanspruch bezüglich der Lehre wird nicht formuliert, andere religiöse Lehren werden akzeptiert und toleriert." "Die Anbindung der Mitglieder an den Meister ist eng. Als Schüler schulden die Anhänger dem Guru Gehorsam. Der Guru wieder übernimmt für seine Jünger die Verantwortung. Dieses traditionelle hinduistische Meister-Schüler-Verhältnis wird allerdings dann einseitrig, wenn der Name des Gurus, also Chinmoy, wie empfohlen, 500 bis 1200 Mal am Tag in die Meditation rezidiert wird."
Einen Absolutheitsanspruch der Bewegung stützende Angaben sind in den Informationen der Senatsverwaltung für Jugend und Familie ebenfalls nicht enthalten.
Zwar geht auch der Sachstandsbericht der Regierung des Landes Nordrhein-Westfalen davon aus, daß die Zugehörigkeit zur Sri Chinmoy-Bewegung das alltägliche Leben tiefgreifend zu verändern mag, insbesondere die stundenlangen Meditations- und Konzentrationsübungen, die kultische Verehrung des Meisters, die vegetarische Kost und die vorgeschriebenen Waschungen, die sexuelle Enthaltsamkeit und die unentgeltliche Arbeit in den geschäftlichen Unternehmen die Entwicklung eines religiösen Lebensvollzuges bedeuten können, der in allen Einzelheiten um den Meister, seine Gestalt und seine Vorschriften kreist. Diese Möglichkeit, die in vergleichbarer Weise auch den Ausführungen der Senatsverwaltung des Landes Berlin zu entnehmen sind, rechtfertigen es indes nicht, festzustellen, daß die genannten Aktivitäten erbracht werden müssen, wie dies in der beabsichtigten Äußerung der Antragsgegnerin ausgeführt ist und was möglicherweise eine Warnung vor der Sri Chinmoy-Bewegung rechtfertigen könnte.
Gerade der Umstand, daß der offenkundig die wesentliche Grundlage der beabsichtigten Äußerung bildende Bericht der Landesregierung des Landes Nordrhein-Westfalen die Sri Chinmoy-Bewegung deutlich von den übrigen Jugendreligionen abgrenzt, was im übrigen auch der Auffassung entspricht, die in der Literatur vertreten wird -
vgl . Gasper in "Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen", 1990, Stichwort : Sri Chinmoy, S. 987 -,bedürfte es hinreichend sicherer Anhaltspunkte, um es zu rechtfertigen, im Gegensatz zu den genannten früheren Berichten - erstmals - mit dem Gewicht einer Äußerung der Bundesregierung vor der Sri Chinmoy-Bewegung zu warnen.
Diese hinreichende Anhaltspunkte können
auch nicht der Veröffentlichung von Gandow, Guru Chinmoy und die Sri
Chinmoy-Bewegung, München 1993, entnommen werden. Auch diese Schrift
enthält einen Hinweis auf den in der beabsichtigten Äußerung
der Bundesregierung unterstellten und die Warnung rechtfertigenden Absolutheitsanspruch
der Sri Chinmoy-Bewegung bzw. eine für die Anhänger bestehende
Verpflichtung, bis zur psychischen und physischen Erschöpfung zu meditieren
bzw. andere Aktivitäten zu erbringen, begründen den Hinweis nur
insoweit, als ein Bericht wiedergegeben wird, der von einem Betroffenen
stammen soll und von Gandow in der Pressemappe des "Arbeitskreises gegen
destruktive Kulte, Bonn - Büro der evangelischen Jugend Bonn: "Die
Jugendsekte Sri Chinmoy und ihr Friedenskonzert am 26 . März 1985"
gefunden worden ist und zu dem Gandow ausführt, diese Beobachtung
stimme weitgehend überein mit dem ihm vorliegenden betroffenen Berichten
und vor allem auch den in seinem Buch teilweise dokumentierten Anweisungen.
Allein ein einzelner Bericht indes, dessen Urheber dem Bundesministerium
für Familie und Jugend offenkundig nicht bekannt ist, dessen Glaubhaftigkeit
seitens des Ministeriums offenkundig in keiner Weise überprüft
worden ist und dessen Inhalt im Gegensatz zu den sonst seitens des Ministeriums
zur Grundlage der Veröffentlichung gemachten Berichten von Landesregierungen
wie auch von zwar auf der Grundlage eines bestimmten Weltbildes, gleichwohl
aber wissenschaftlichem Anspruch erhebenden Äußerungen in der
Literatur
vgl . hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 13 .07 .1992 - 1 BvR 960/93 -, DVBI . 1993, 1204 -, [http://www.AGPF.de/bverfg1bvr960-93.htm]argumentiert., seitens der Bundesregierung überhaupt ohne nähere eigene Prüfung herangezogen werden kann, um eine in das Grundrecht des Art . 4 Abs . 1, Abs . 2 GG eingreifende Warnung vor einer Religionsgemeinschaft in die Öffentlichkeit zu tragen. Insoweit ist zwar ein Verstoß gegen das aus Art . 4 GG abzuleitende Prinzip der Nichtidentifikation nicht schon dann anzunehmen, wenn die von der Bundesregierung geäußerten Besorgnisse auch und weitergehend von Vertretern anderer Religionsgemeinschaften geäußert worden sind, etwas anderes gilt aber dann, wenn sich die Bundesregierung unter Außerachtlassung der gebotenen Vorsicht und Zurückhaltung ausdrücklich auf die von anderen Religionsgemeinschaften vertretenen Auffassungen .bezogen und sich diese unmißverständlich zu eigen gemacht hat -
vgl . Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 15 .08 .1989,- 1 BvR 881/89 -, NJW 1989, 3269 (3271) - .Da danach nach den in diesem summarischen Verfahren möglichen Feststellungen davon auszugehen ist, daß die von der Antragsgegnerin beabsichtigte mit der Aufnahme der Sri Chinmoy-Bewegung in die geplante Veröffentlichung verbundene Warnung vor der Sri Chinmoy-Bewegung in das Grundrecht des Antragstellers aus Art . 4 Abs. 1, Abs . 2 GG eingreift, ist von einem diesem aus der genannten Bestimmung zustehenden Unterlassungsanspruch auszugehen. Angesichts der erheblichen Auswirkungen, die eine Veröffentlichung
[http://www.AGPF.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR881-89.htm]
vgl . Finkelnburg-Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3 . Aufl ., Rdnr . 250 ; Beschluß der Kammer vom 30 .08 1990 - 10 L 91490 - m.w. N. - .Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs . 1 GKG.
Beschluss
Oberverwaltungsgericht Münster
5 B 71/94 Beschluss vom
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
des Sri Chinmoy Centre Köln e .V .,g e g e nAntragstellers,
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen .und Jugend,wegen Untersagung einer Veröffentlichung;Antragsgegnerin,
hier :Gewährung von einstweiligem Rechtsschutzhat der 5. Senat des
durch (Namen der Richter)
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 wird'zurückgewiesen mit der Maßgabe, daß der Tenor der einstweiligen Anord'nung wie folgt gefaßt wird:
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, von einer Aufnahme der Sri Chinmoy-Bewegung in die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren ; Frauen und Jugend beabsichtigte Veröffentlichung "Sogenannte Jugendsekten und Psychogruppen in der Bundesrepublik Deutschland" bis zu einer Entscheidung über die vom Antragsteller am 8. November 1993 erhobene .Klage - 10 K 7664/93 VG Köln - abzusehen .Der Antrag des Antragstellers, die sofortige Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Dezember 1993 anzuordnen, wird abgelehnt .Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- DM festgesetzt .
Gründe:
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zu Recht stattgegeben. Im Hinblick auf die Organisationsänderung betreffend die Bundesministerien (vgl . Organisationserlaß des Bundeskanzlers vom 17. November 1994, BGBl. I, S . 3667) ist lediglich die .Bezeichnung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und .Jugend anstelle des früher die Veröffentlichung betreibenden Bundesministeriums für Frauen und Jugend in den Tenor der einstweiligen Anordnung aufzunehmen.
Der Antragsteller, eine inländische
juristische Person in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, hat gemäß
§ 123 Abs.1 VwG0 einen Anordnungsanspruch gegen die Antragsgegnerin
auf Unterlassung der Aufnahme der Sri Chinmoy-Bewegung in die geplante
Veröffentlichung glaubhaft gemacht . Ein solcher Anspruch besteht
unabhängig davon, ob der Antragsteller - wie das.Verwaltungsgericht
dies angenommen hat - . Träger des Grundrechts aus Art. 4 Abs . 1
und :2 , GG [Grundgesetz] ist . Sollte sich der Antragsteller nicht auf
dieses Grundrecht berufen können, etwa weil
Vgl . OVG NW, . Urteil vom 10 . Februar 1989, 5 A 811/85, m .w .N .In dieses Recht wird durch die Aufnahme in die geplante Veröffentlichung eingegriffen.
Der Anspruchsdes Antragstellers auf Ehrenschutz wird durch die geplante Veröffentlichung grundlegend in Zweifel gezogen. Denn diese Veröffentlichung erscheint als Warnung der Antragsgegnerin vor den in ihr aufgeführten Bewegungen, also auch vor der Bewegung, der der Antragsteller zuzurechnen ist. . Das Verwaltungsgericht hat die . Bedeutung des Abschnitts B. der Veröffentlichung "Orientierungshilfen" als für die Bestimmung von Inhalt und Zwecksetzung der Veröffentlichung maßgeblich zu Recht hervorgehoben. Das Anliegen, vor Gefahren zu warnen, wird darüber hinaus bereits im 1. Abschnitt "Begriffe" deutlich. Außerdem wird bei der Behandlung der rechtlichen Aspekte am Ende der Veröffentlichung ausdrücklich auf die Befugnis . zur Warnung vor Gefahren Bezug genommen . Dieser den allgemeinen Teilen der Veröffentlichung zu entnehmenden Konzeption entspricht es, daß im speziellen, den Antragsteller betreffenden Teil auf gerade mit. diesem in Verbindung gebrachte Gefahren - wie Einschränkung des. Urteilsvermögens, Störung: des Selbstvertrauens oder Erschöpfung - hingewiesen wird. Schließlich mißt die Antragsgegnerin der geplanten . Veröffentlichung ausweislich ihres eigenen Vorbringens im Gerichtsverfahren die Funktion einer.Warnung bei.
Die im vorliegenden Verfahren allein mögliche
summarische Prüfung der Sach- 'und . Rechtslage ergibt; daß
der mit. der Warnung verbundene Eingriff in das Grundrecht des Antragstellers
rechtswidrig ist . Diese Bewertung beruht allerdings nicht
Es ist indes überwiegend wahrscheinlich, daß die geplante Veröffentlichung rechtswidrig ist, weil die Voraussetzungen für eine Warnung vor der Bewegung des Antragstellers bisher nicht im gebotenen Maße nachgewiesen sind . Der mit einer Warnung durch die Bundesregierung verbundene Eingriff in die Grundrechte Betroffener kann zwar durch die Aufgabenstellung der Bundesregierung (Art . 65 GG) in Verbindung mit der Wahrnehmung von Schutzpflichten - etwa aus Art . 2 Abs . 2 Satz 1, Art . 6 Abs . 1 GG - legitimiert sein. Die Rechtmäßigkeit der Warnung setzt jedoch voraus, daß ein hinreichend gewichtiger, dem Inhalt und der Bedeutung des berührten Grundrechts entsprechender Anlaß besteht, daß die mitgeteilten Tatsachen zutreffen und negative Werturteile nicht unsachlich sind, sondern auf einem im wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen -
Vgl . BVerfG, Beschluß vom 15 August 1989, 1 BvR 881/89,-NJW 1989,,,3269 ;"BVerwG ; Beschluß vom 4 . .Mai 1993, .7 B 1,49 .92; NVwZ 1994, 162,
163 ; . Beschluß vom,13 : März '1991,'7`B 99 .90, .NJW 199-1,: 1770 . --1 771 ; Urteil vom. 23 . Mai 1989, 7 . C- 2 .87., BVerwGE -82, .76., 83 ; .0VG~'NW, . Urteil vom 22 : Mai 1990'j,,5 -, A 1223/86, NVwZ ..1991, 174,
Ein hinreichender Anhaltspunkt für
eine Warnung besteht, wenn eine Gefahr für verfassungsrechtlich geschützte
Rechtsgüter oder zumindest der begründete Verdacht einer Gefahr
vorliegt. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
bestimmt sich das von der Bundesregierung einzuhaltende Maß der Sachaufklärung
nach dem Gewicht der Gefahr sowie nach dem Inhalt und der Funktion der
Warnung -
Vgl . BVerwG, Beschluß vom 13 . März 1991, 7 B 99 .90, NJW 1991, 1770, 1771 .Die Anforderungen sind bei einer nachhaltigen schriftlichen Warnung, die eine eingehende Vorbereitung zuläßt und zu Phänomenen Stellung nimmt, die seit Jahren bekannt sind, höher anzusetzen als bei einer aus aktuellem Anlaß über eine neue Erscheinung mündlich ausgesprochenen, lediglich durch elektronische Medien dokumentierten Warnung.
Vgl . Heintzen, Verwaltungsarchiv 1990, 532, 548 .Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluß im einzelnen dargestellt, daß hinreichende, einen Eingriff in das Recht der Glaubensfreiheit (Art. 4 GG) rechtfertigende Anhaltspunkte für einen begründeten Gefahrenverdacht nicht vorliegen. Auf diese gefahrenbezogenen Ausführungen, die ihre Bedeutung auch bei einem Eingriff in das Grundrecht aus Art . 2 Abs . 1 GG behalten, wird Bezug genommen .
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Bewertung.
Den in das Verfahren eingeführten
eigenen Schriften der Sri Chinmoy-Bewegung ist zwar ein hohes Maß
an Gehorsamsanforderungen zu entnehmen, ein hinreichender Gefahrenverdacht
ist damit jedoch nicht belegt. Bei der Bewertung von Gehorsamsforderungen
im Hinblick auf die Rechtfertigung von Warnungen ist zunächst in Rechnung
zu stellen, daß ein erhebliches Maß an abverlangtem Gehorsam
für Gemeinschaften, die dem religiös-weltanschaulichen Bereich
zuzurechnen sind oder den Anspruch erheben, diesem Bereich anzugehören,
gerade typisch ist. Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die für
sich in Anspruch nimmt, eine wertende Stelhungnahme zum Ganzen der Welt
zu vertreten, ist regelmäßig mit entsprechend umfassenden Pflichten
zur .Beachtung der maßgeblichen Lehren verbunden. Bei denjenigen,
die diesen Pflichten nicht mehr hinreichend genügen, stellt sich die
Frage des Austritts oder Ausschlusses. Gefahren drohen in diesem Zusammenhang
erst dann, wenn der Gehorsam nicht mehr freiwillig aufgebracht wird und
das Verfahren von Austritt und Ausschluß
Vgl . auch Gasper, in : Gasper, Müller, Valentin (Herausgeber), Lexikon der Sekten, Sondergruppen und Weltanschauungen, Freiburg 1990, Spalte 987 .
Die von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren
vorgelegten Erklärungen von mittelbar oder unmittelbar betroffenen
Personen sind ebenfalls nicht geeignet, einen hinreichenden Gefahrenverdacht
zu belegen. Für die Erklärung des Pfarrers Keden ergibt sich
dies bereits aus dem Umstand, daß die Antragsgegnerin diesen Bericht,
der von einem dienstlich mit einschlägigen Aufgaben befaßten
Mitarbeiter einer konkurrierenden Vereinigung abgefaßt ist, nicht
überprüft hat.
Vgl . dazu im Rahmen des Art . 4 Abs . . l und 2 GG: BVerfG, Beschluß vom. 15 . August 1989 .1 BVR 881'/89, NJW 1989 ; 3269 .Abgesehen davon geht dieser Bericht von Grundannahmen zu einer totalitären Struktur und radikalen Abgrenzung aus, die anderen Grundlagen der Veröffentlichung der Antragsgegnerin widersprechen.
Vgl . Zweiter Sachstandsbericht der Landesregierung Nordrhein-Westfalen 1983, S . 35 ; ähnlich: Gasper, a .a .0 .Schließlich sind die berichteten Einzelschicksale einer weiteren Aufklärung mangels konkreter Benennung der betroffenen Personen derzeit nicht zugänglich.
Die Stellungnahme von R. F. [Name bekannt] ist zum einen sehr allgemein gehalten und läßt zum anderen nicht erkennen, ob damit Vorgänge gemeint sind, die ein Jahrzehnt zurückliegen, oder ob es sich um Verhaltensweisen handelt, die auch heute noch für die Bewegung des Antragstellers kennzeichnend sind.
Der Bericht der Eheleute G. (Name bekannt), der u.a. belegt, daß ein erwachsener Betroffener trotz intensiv gepflegter Mitgliedschaft in der Bewegung des Antragstellers Kontakt zu seiner Familie hält, läßt als Bericht über einen einzelnen Betroffenen keinen sicheren Schluß darauf zu, ob die geschilderten Vorgänge repräsentativ für die gesamte Bewegung des Antragstellers oder jedenfalls für einen Teil - etwa den europäischen - sind .
Das. Vorliegen eines Anordnungsgrundes hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend festgestellt; auch auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Beschluß wird Bezug genommen.
Der Antrag, die sofortige Vollziehung des angefochtenen Beschlusses anzuordnen, ist unzulässig. Für einen derartigen Antrag bestand von vornherein kein Rechtsschutzinteresse, weil der Besechwerde der. Antragsgegnerin gemäß § 149 VwG0 keine aufschiebende Wirkung zukam (vgl. auch § 168 Abs 1 Nr . 2 , § 170 .Abs . 5.VwG0) .
Die Kostenentscheidung folgt aus §
154. Abs .2 VwG0 .
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §
20 Abs. . 3, § 13 Abs. 1 GKG a . F .
Dieser Beschluß ist unanfechtbar
(§ 152 Abs. 1 VwGO)