Bundesverwaltungsgericht
7 C 2/87 (7 C 2.87):
Der Staat darf warnen
"Äusserung gerechtfertigt,
TM könne zu psychischen Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung
führen" (>>)
Neu:
Volltext (bisher NJW-Auszug) und das Urteil als PDF-Version
Gegenüberstellung der unterschiedlichen Anträge
Ein Teil des Urteils lässt die eigenwillige Prozessführung der Maharishi-Juristen (http://www.AGPF.de/tm-juristen1.htm) erkennen. Maharishis damaliger deutscher Chefjurist, ein Richter, beantragte dann später vor dem Bundesverfassungsgericht sogar seine Zulassung als Beistand. Der Antrag wurde abgelehnt, http://www.AGPF.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR881-89.htm#Beistand
Im Urteil des Bundesverwaltungsgericht wird auf die unterschiedlichen Anträge eingegangen.
Die Kläger hatten in der Berufungsverhandlung einen geänderten Antrag protokollieren lassen und damit die Klage teilweise zurückgenommen. Zum Beipiel den Antrag, die Bundesregierung solle in der verlangten Ehrenerklärung für TM auch schreiben, "TM ist keine Sekte, sondern eine weltanschaulich neutrale geistige Technik ..." (>>).Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dann wieder die ursprünglichen Anträge gestellt. Diese wurden abgelehnt, weil die Klagerücknahme wirksam geworden sei.
Begründet wurde diese erneute Änderung der Anträge mit der Behauptung, die Änderung habe auf Fehlern des Berufungsgerichts beruht (>>).Zur Verdeutlichung hier eine Gegenüberstellung der beiden Anträge, beide aus dem OVG-Urteil Oberverwaltungsgericht Münster 5 A 1125/84 Urteil vom 18.12.85 http://www.AGPF.de/ovg5a1125-84.htm
| Der ursprüngliche
Antrag
http://www.AGPF.de/OVG-Muenster-5a1125-84.htm#Klageantrag |
Der protokollierte Berufungsantrag
http://www.AGPF.de/OVG-Muenster-5a1125-84.htm#Berufungsantrag |
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Sie haben beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, über den Pressedienst des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit folgende Erklärung zu veröffentlichen: "Die in verschiedenen Verlautbarungen des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit aufgestellte Behauptung, die Transzendentale Meditation (TM) sei eine sogenannte Jugendsekte oder Jugendreligion wird nicht aufrechterhalten.
3. die Beklagte zu verpflichten, diesen öffentlichen Stellen, Verbänden, Vereinigungen und Privatpersonen die Erklärung entsprechend Nr. 1 zuzusenden; 4. die Beklagte zu verurteilen, künftig folgende Behauptungen zu unterlassen: a) "TM gehört zu dem mit ,Jugendsekten‘ bzw. ,Jugendreligionen‘ umschriebenen Kreis bzw. TM ist eine der sogenannten neuen Jugendreligionen oder Jugendsekten“;5. die Beklagte zu verurteilen, künftig kein Informationsmaterial zu versenden, in dem TM zu den Jugendsekten, Jugendreligionen, Psychosekten oder Psychogruppen gezählt wird. |
In der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat haben die Kläger ihren Antrag eingeschränkt. Sie
beantragen,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, 1) folgende Erklärung abzugeben:
"Die in verschiedenen Verlautbarungen des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit enthaltene Äusserung, Transzendentale Meditation (TM) sei eine sogenannte Jugendsekte oder Jugendreligion, wird wegen der mit diesem Begriff in der Öffentlichkeit verbundenen Vorstellung nicht aufrechterhalten.
OVG Münster 5 A 1125/84 Seite 16 3) den Klägern mitzuteilen, welchen öffentlichen Stellen und Verbänden sie seit Juli 1978 Material, in dem TM als Jugendsekte, Jugendreligion, Psychogruppe und Psychosekte bezeichnet wird, zugesandt hat, 4) künftig folgende Behauptungen zu unterlassen a) "TM gehört zu dem mit ,Jugendsekten‘ bzw. ,Jugendreligionen‘ umschriebenen Kreis“ bzw. "TM ist eine der sogenannten neuen Jugendreligionen Jugendsekten oder Psychosekten“,
6) den Tenor des vorliegenden Urteils über den Pressedienst des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit zu veröffentlichen. |
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Da die Scanner-Abschrift noch nicht abschliessend korrigiert ist, wird vorläufig eine Bildkopie des Original-Urteils in PDF (1,2 MB) zur Verfügung gestellt unter
Ein Auszug aus dem Urteil ist abgedruckt in Neue juristische wochenschrift NJW 89, 2272.BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BVerwG 7 C 2.87
Verkündet am 23. Mai 1989
IM NAMEN DES VOLKES
In der Verwaltungsstreitsache
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten
durch den Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit,
Kennedy-Allee 105 - 107, 5300 Bonn 2,
Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsklägerifl und Anschlussrevisionsbeklagten,- Prozessbevollmächttigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. Konrad Redeker u.a., 0xfordstrasse 24, 5300 Bonn 1
Kläger, Berufungskläger, Revisionsbeklagten und Anschlussrevisionskläger,— Prozessbevotlmächtigter zu 1, 3 bis 7: Rechtsanwalt Dr. Dieter Hess, Rheinstrasse 23, 51100 Koblenz —
Beteiligter: Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht,
hat der 7. senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom
21. April 1989
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Sendler und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Kreilig, Seebass, Dr. Gaentzsch und Dr.
Bardenhewer
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein- Westfalen vom 18. Dezember 1985 aufgehoben, soweit es der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 21. Februar 1984 stattgegeben hat. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungagertehte Köln wird auch insoweit zurückgewiesen.Gründe:
Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie ihnen nicht bereits durch das Urteil des Oberverwalttungsgerichts auferlegt worden sind und soweit sie nicht durch die Kläger zu 9 und 10 zu tragen sind.
Die Klägerin zu 1 verbreitet die "Transzendentale Meditation" (TM) nach Maharishi Mahesh Yogi in der Bundesrepublik Deutschland; die Klägerin zu 2 ist ein Zusammenschluss von Ärzten mit dem Ziel der Verbesserung der Persönlichkeitsentwicklung und der Volksgesundheit durch Erforschung Anwendung und Verbreitung der Technik der TM und der auf ihr aufbauendon Programme. Die übrigen Kläger sind Lehrer der TM. Die Kläger wenden sich gegen Äusserungen der Beklagten die sie als ehrverletzend empfinden.
Am 10. Juli 1976 erschien im "Pressedienst
des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit eine Darstellung
über die “Neuen Jugendreligionen“ die am 19. Juli 1978 gleichlautend
auch in den “Informationen des Bundesministers für Jugend, Familie
und Gesundheit“ veröffentlicht wurde. Diese Darstellung, die Staatssekretär
Prof. Dr. W. in einer Pressekonferenz am 10. Juli 1978 erläuterte
und über die umfangreich in der Presse berichtet wurde, definiert
einleitend den Begriff "Jugendreligionen" bzw. “Jugendsekten‘ als Sammelbegriff
für unter-
Nach dem Massenselbstmord der “Volkstempelsekte“
äusserte Staatssekretär Prof. Dr. W. in einem Interview, das
in den “Informationen des Bundesministers für Jugend, Familie und
Gesundheit“ vom 30. November 1978 veröffentlicht wurde: Die typischen
Merkmale dieser Sekte seien auch bei den Jugendreligionen zu finden, die
in der Bundesrepublik Deutschland verbreitet seien. Die Praktiken der “fanatischen
Sekten“ könnten eigentlich nur mit
Am 27. April 1979 gab die Bundesregierung auf die Kleine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter sowie der Fraktionen der SPD und FDP eine Stellungnahme zu den “Neueren Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (sogenannte Jugendsekten) ab (BT-Drs. 8/2790) und zählte dabei auch die TM-Bewegung zum Kreis dieser Gemeinschaften. Diese Bewegung unterscheide sich von anderen Gruppierungen dadurch, dass sie ihre Anhänger weitgehend in den gewohnten Lebensbezügen belasse und auf ihre religiöse und weltanschauliche Neutralität und ihre Wissenschaftlichkeit verweise.
Am 1. Juni 1979 antwortete Staatssekretär
Prof. Dr. W. auf die Frage eines Abgeordneten irri Deutschen Bundestag,
bei TM sei zu unterscheiden zwischen ihrem nicht zu beanstandenden Einsatz
ausschliesslich als Entspannungstechnik, etwa im Rahmen psychotherapeutischer
Behandlungen, und dem anders zu bewertenden Anspruch als umfassendes Lebensführungsprograrnm.
Der Parlamentarische Staatssekretär Z. erklärte am 14. Dezember
1979 im Deutschen Bundestag, bei Anwendung von TM als Lebensführungsprogramm
sehe die Bundesregierung für solche Meditierende eine Gefahr, die
entweder labil seien oder sieh in einer Krise befänden, weil weder
die Methode noch die Organisation auf die möglichen negativen Auswirkungen
eingehen könnten und wollten. Die Meditationsbegleitung durch die
TM-Lehrer genüge nicht einem
Im Dezember 1979 Legte der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags einen Bericht über die “Jugendreligionen (Jugendsekten)" vor, der im Februar 1980 unter dem Titel “Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland“ herausgegeben und in der Folgezeit in einer Gesamtauflage von über 100 000 Exemplaren an Interessenten abgegeben wurde. In diesem Bericht wird nach einleitenden Bemerkungen zu den Ursachen der Verbreitung der “Jugendreligionen“ in der Bundesrepublik Deutschland auf die Verschiedenartigkeit der so bezeichneten Gruppierungen hingewiesen; sodann werden diese Gruppierungen nacheinander im einzelnen abgehandelt. Zur TM-Bewegung heisst es u.a., nach Aussagen von Ärzten könne die Anwendung von TM eine entspannende und positive Wirkung haben, jedoch bei solchen Meditierenden, die entweder labil seien oder in einer Krise stünden, zu schweren psychischen Störungen führen. Die TM-Lehrer seien nicht hinreichend ausgebildet, um solche Störungen zu erkennen und ihnen entgegenzu wirken.
Die Kläger haben im Mai 1980 Klage
auf Unterlassung und Widerruf bzw. Richtigstellung der sie betreffenden
Äusserungen der Be-
Im Berufungsverfahren haben die Kläger
zunächst ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. In der
mündlichen Ver handlung vor dem Berufungsgericht am 12. und 13. Dezember
1985 haben sie den Antrag geändert. Das Berufungsgericht hat die Beklagte
nach Durchführung einer Beweisaufnahme auf der Grundlage des geänderten
Antrags wie folgt verurteilt:
1. künftig folgende Pauschaläusserungen zu unterlassen:a) TM gehört zu dem mit "Jugendsekten" bzw. "Jugendreligionen" umschriebenen Kreis bzw. TM ist eine der "sogeannten neuen Jugendreligionen, Jugendsekten oder Psychosekten",2. künftig kein Informationsmaterial zu versenden, in dem TM zu den Jugendsekten, Jugendreligionen, Psychosekten oder Psychogruppen gezählt wird,
b) TM wird von "nicht ausreichend qualifizierten" Lehrern vermittelt,
c) “TM kann zu psychischen Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung führen“,
d) "das Finanzgebaren der TM--Bewegung ist unseriös“,
3. folgende Erklärung abzugehen:‘Die in verschiedenen Verlautbarungen des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit enthaltene Äusserung, TM sei eine sogenannte Jugendsekte oder Jugendreligion, wird wegen der mit diesem Begriff in der Öffentlichkeit verbundenen Vorstellungen nicht aufrecht erhalten.
Das Programm der DM wendet sich nicht speziell an Jugendliche, sondern an die gesamte Gesellschaft. Anhaltspunkte dafür, dass die TM-Organisation junge oder erwachsene Menschen in ihrer freien Willensbestimmung beeinträchtigt, sind nicht ersichtlich. Es liegen auch
Hinsichtlich des weitergehenden Antrags der Kläger auf Verurteilung der Beklagten, "sich nicht zum Finanzgebaren der TM-Bewegung - unbeschadet ihres Rechts, ggf. konkrete Verstösse gegen geltendes Recht zu beanstanden - zu äussern", hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründurg seines Urteils hat es im wesentlichen ausgeführt:keine wissenschaftlich fundierten Erkenntnisse vor, ob TM zu gesundheitlichen, insbesondere psychischen Schaden fuhrt."4. den Klägern mitzuteilen, welchen öffentlichen Stellen und Verbänden sie seit Juli 1973 Material zugesandt hat, in dem TM als Jugendsekte, Jugendreligion, Psychogruppe oder Psychosekte bezeichnet wird,
5. den Tenor des vorliegenden Urteila über den Pressedienst des Bundesministeriums für Jugend, Familie und Gesundheit zu veröffentlichen.
Die Klägerin zu 1 sei eine durch Art. 1 GG geschützte Weltanschauungsgemeinschaft im Sinne von Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 2 und 7 WRV. Die Art ihrer Teilnahma am politischen und wirtschaftlichen Leben stehe ihrer Charakterisierung als Weltanschauungsgemeinschaft nicht entgegen Es liege auch kein den Schutz aus Art. 4 GG ausschliessender Missbrauch der religiös-weltanschaulichen Freiheit vor. Die übrigen Kläger seien gleichfalls durch Art. 4 GG geschützt.
Der den Klägern zustehende Schutz
aus Art. 4, 140 GG bedeute nicht, dass den staatlichen Organen jede
Möglichkeit der Äusserung über die TM-Bewegung genommen
sei. Das Recht der politischen Meinungsäusserung sei ureigenes verfassungsmässiges
Recht der
Die öffentliche Bezeichnung der TM-Bewegung
als Jugendsekte, Jugendreligion oder Psychosekte sei nach diesen Grundsätzen
unzulässig. Die Bezeichnung einer Vereinigung als Jugendsekte oder
Jugendreligion wecke ein Bündel negativ besetzter Assoziationen, nämlich
die Vorstellung gesetzwidriger, pseudoreligiöser, obskurer und destruktiver
Praktiken verschiedenster Art. Einen ganz konkret ausmachbaren Informationsinhalt
habe die Bezeichnung als Jugendsekte/Jugendreligion nicht. Als Gesamteindruck
bleibe das Odium der Jugendgefährdung. Dass die mit der Bezeichnung
verbundenen Vorstellungen zu einem erheblichen Teil auf die TM-Bewegung
zuträfen, sei nicht belegt. Der Umstand, dass die Beklagte die Begriffe
Jugendsekte/Jugendreligion in der gesell-
Die Äusserung, TM werde von nicht ausreichend qualifizierten Lehrern vermittelt, sei zu pauschal und deswegen unzulässig. Die Beklagte möge zwar durchaus berechtigt sein, Informationen über die Aus- bzw. Vorbildung von TM-Lehrern zu geben, wie z.B., die TM-Bewegung fordere von ihren Lehrern keine Ausbildung als Arzt, Heilpraktiker-, Psychologe, Psychiater oder Psychotherapeut. Zur sachgerechten Information der- Bevölkerung sei jedoch eine so pauschale Äusserung wie diejenige, die TM-Lehrer seien nicht hinreichend qualifiziert, nicht notwendig.
Die Äusserung, TM könne zu psychischen
Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung führen,
sei ebenfalls in dieser pauschalen Form unzulässig. Diese Äusserung
werde von der Bevölkerung dahin verstanden, dass eine gesteigerte
Gefahrensituation bestehe; TM müsste deutlich gefährdender sein
als andere Meditationsverfahren oder die Zugehörigkeit zu anderen
weltanschaulichen oder religiösen Gemeinschaften, zu denen die Beklagte
Die Kläger hätten keinen Anspruch
darauf, dass sich die Beklagte - mit Ausnahme der Beanstandung konkreter
Rechtsverstösse - nicht zum Finanzgebaren der TM-Bewegung äussere.
Nicht jede Erklärung dazu sei ein Eingriff in die Bekenntnisfreiheit
oder die Ehre der Kläger. Sachliche Informationen, z.B. über
die Höhe der Kursgebühren, seien bei Vorliegen eines Informationsbedürfnisses
Dagegen sei die Beklagte nicht zu der Äusserung berechtigt, das Finanzgebaren der TM-Bewegung sei unseriös. Sie leite diesen Vorwurf aus mehreren Einzeltatsachen und Einzelwertungen her. Soweit diesen ein berechtigtes Informationsbedürfnis der Bevölkerung zugrunde liege, könne dem durch Einzeläusserungen entsprochen werden. Die streitige pauschale Äusserung sei jedoch unverhältnismässig und damit unzulässig. Im Vordergrund stehe die abwertende Beurteilung. Interessenten könnten aufgrund dieser Äusserung ihr Verhalten nicht in konkreten Punkten einrichten, sondern nur generell Abstand nehmen von einer Begegnung mit der TM-Bewegung.
Da die Beklagte die TM-Bewegung nicht als Jugendsekte, Jugendreligion oder Psychosekte bezeichnen dürfe, sei sie auch nicht zur Versendung von Informationsmaterial mit dieser Bezeichnung berechtigt.
Die weiteren Klageanträge seien aus
dem Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs
begründet. Die Unterlassung der umstrittenen Äusserungen
erscheine nicht ausreichend, um den Zustand wiederherzustellen, der vor
den mündlichen und schriftlichen Erklärungen der Beklagten bestanden
habe. Diese Darstellung wirke nämlich im Bewusstsein der Öffentlichkeit
fort. Die von den Klägern erstrebte Richtigstellung sei geeignet,
zu einem der früheren Situation
Die Bekanntgabe der öffentlichen Stellen und Verbände, an die die Beklagte unzulässigerweise Informationsmaterial übersandt habe, gebe den Klägern die Möglichkeit, sich durch eigene Aktivitäten um die Wiederherstellung des früheren Zustands zu bemühen. Da die streitigen Erklärungen des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit über dessen Pressedienst verbreitet worden seien, sei im Wege der Naturalrestitution ebenfalls diese Verbreitungsart zu wählen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Die Kläger haben sich der Revision der Beklagten angeschlossen.
Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Zurückweisung der Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und greift das Berufungsurteil mit verfahrens- und materiellrechtlichen Einwendungen an.
Die Kläger beantragen, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben, soweit es ihren Anträgen in der Berufungsschrift vom 17. April 1984, hilfsweise den in der Berufungsverhandlung gestellten Anträgen nicht stattgegeben hat. Auch sie erheben gegen das Berufungsurteil sowohl Verfahrens- als auch Sachrügen.
Der Oberbundesanwalt unterstützt die Revision der Beklagten.
Die Revision der Beklagten hat Erfolg.
Das Berufungsgericht hat der Klage zu Unrecht grösstenteils stattgegeben.
Deshalb ist auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil insoweit
aufzuheben und das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt
wiederherzustellen. Dagegen ist die Revision der Kläger zurückzuweisen.
1. Die Revisionen sind zulässig. Auch die Kläger, die sich gemäss §§ 141, 127 VwGO der Revision der Beklagten nach Ablauf der Revisionsfrist angeschlossen haben, sind durch das Berufungsurteil beschwert. Das folgt schon daraus, dass das Berufungsgericht ihrem in der mündlichen Verhandlung vom 12.13. Dezember 1985 protokollierten Berufungsantrag nicht uneingeschränkt entsprochen hat. Sie machen darüber hinaus geltend, dass dieser Antrag fehlerhaft zustande gekommen sei und das Ziel ihrer Klage nicht erschöpfend wiedergebe. Dementsprechend sind sie im Revisionsverfahren zu ihrem weitergehenden Antrag in der Berufungsschrift vom 17. April 1984 zurückgekehrt und halten den protokollierten Berufungsantrag nur hilfsweise aufrecht. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob die Anschlussrevision der Kläger auch ohne eigene Beschwer zulässig wäre (vgl. dazu einerseits BVerwG, Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164 und andererseits BVerwGE 65, 27 <33>).
2. Das Berufungsgericht hat über die Berufung zu Recht auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung vom 12./13. Dezember 1985 protokollierten Berufungsantrags entschieden. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Kläger sind nicht begründet. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat seine Pflicht, auf die Stellung eines sachdienlichen Antrags hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht verletzt, ebenso nicht seine Pflicht, die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO).
Die Kläger wollen die gerügte
Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO daraus herleiten, dass der protokollierte
Berufungsantrag hinter ihrem ursprünglichen Klagebegehren zurückbleibt.
Das trifft zwar zu, beruht aber nicht auf einer vom Berufungsgericht zu
verantwortenden fehlerhaften Protokollierung des Berufungsantrags, sondern
auf dem freien Entschluss der Kläger, die grundsätzlich selbst
darüber bestimmen konnten, ob und inwieweit sie ihr ursprüngliches
Klagebegehren im Berufungsverfahren aufrechterhielten (§§ 88,
92 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO). Die Kläger waren sich nach ihrem eigenen
Vortrag über die Divergenz zwischen ihrem ursprünglichen Klagebegehren
und dem protokollierten Berufungsantrag im klaren; sie sind sogar, wie
sich aus der Sitzungsniederschrift vom 12./13. Dezember 1985 ergibt, hierauf
vom Vorsitzenden noch eigens aufmerksam gemacht worden. Es handelt sich
mithin bei dieser Divergenz um eine - im Tenor des Berufungsurteils zutreffend
verlautbarte - teilweise Rücknahme ihrer Klage. Die Hinweis- und Beratungspflichten
des Vorsitzenden nach § 86 Abs. 3 VwGO gehen nicht so weit, dass er
den
Die Kläger machen demgegenüber
vergeblich geltend, das Berufungsgericht habe sie durch seine Vorgehensweise
"völlig überfahren" und ihnen den Berufungsantrag in Anlehnung
an einen zuvor unterbreiteten Vergleichsvorschlag "diktiert". Allerdings
stimmt der protokollierte Berufungsantrag seinem Inhalt nach weitgehend
mit dem vom Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 12./13.
Dezember 1985 unterbreiteten Vergleichsvorschlag überein. Daraus kann
aber nicht auf eine unzulässige Beeinflussung der Kläger geschlossen
werden, denn sie brauchten ihren Klageantrag nicht dem gescheiterten Vorgleichsvorschlag
des Berufungsgerichts anzupassen. Warum sie dies gleichwohl getan haben,
haben sie in ihrem wenige Tage nach der mündlichen Verhandlung abgefassten
Schriftsatz vom 15. Dezember 1985 (S. 2 ff.) selbst dargelegt: Die Kläger
hatten aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen,
dass das Berufungsgericht der Klage zwar nicht insgesamt, wohl aber grösstenteils,
nämlich im Umfang seines Vergielchsvorschlags, stattzugeben beabsichtigte.
Sie verbanden daher mit dem Verzicht auf den - aus der Sicht des Berufungsgerichts
- problematischen Teil der Klage die Erwartung, dass über den Rest
alsbald rechtskräftig zu ihren Gunsten entschieden sein würde.
Darüber hinaus hofften sie, dass sie in den Urteilsgründen von
allen gegen sie erhobenen Vorwürfen uneingeschränkt entlastet
werden würden. Da sich beide Erwartungen der Kläger nicht erfüllt
haben, mag sie ihr Entschluss zur teilweisen Klagerücknahme reuen,
und sie wollen deren
Auch der von den Klägern im Zusammenhang
mit ihrer Rüge der Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO weiter erörterte
Umstand, dass sich die Verpflichtung der Bundesregierung unter Nr. 3 des
Vergleichsvorschlags (Zusendung der abzugebenden Widerrufs- bzw. Richtigstellungserklärung
an bestimmte öffentliche Stellen, Verbände, Vereinigungen und
Privatpersonen) in dem protokollierten Berufungsantrag nicht wiederfindet,
kann dem Berufungsgericht nicht als Verfahrensfehler angelastet werden.
Zwar gehört es zu den Pflichten des Vorsitzenden nach § 86 Abs.
3 VwGO, den Kläger - selbst wenn er anwaltlich vertreten ist - auf
ein offenkundiges Versehen bei der Formulierung des Klageantrags hinzuweisen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 57.75 -, Buchholz
310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 18 und Urteil vom 11. März 1966 - BVerwG
2 C 196.62 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Mr. 5). Zu einem solchen
Hinweis war der Vorsitzende hier aber nicht verpflichtet. Wenn sich auch
die Kläger bei der Formulierung ihres Berufungsantrags ersichtlich
an den Vergleichsvorschlag des Berufungsgerichts anlehnten, so schloss
dies doch Abweichungen im einzelnen nicht aus. Der protokollierte Berufungsantrag
nimmt nicht etwa ganz oder teilweise auf den zuvor protokollierten Vergleichsvorschlag
des Berufungs-
§ 104 Abs. 1 VwGO ist gleichfalls
nicht verletzt. Die Behauptung der Kläger, das Berufungsgericht habe,
abgesehen von der dieser Vorschrift nicht genügenden Unterbreitung
eines Vergleichsvorschlags, in der mündlichen Verhandlung vom 12./13.
Dezember 1985 überhaupt jede Erörterung der Sach- und Rechtslage
unterlassen, ist nicht nur wegen der aussergewöhnlichen Länge
der mündlichen Verhandlung gänzlich unglaubhaft, sondern wird
auch durch den Inhalt der Sitzungsniederschrift widerlegt. So hat das Berufungsgericht
den Beteiligten - über seine Pflichten nach § 104 Abs. 1 VwGO
hinaus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1981 - BVerwG 6 C 15.81 -, DÖV
1981, 839) - ausweislich S. 12 f. der Niederschrift seine vorläufige
und sodann auch dem Berufungsurteil zugrunde gelegte Würdigung des
Beweisergebnisses bekanntgegeben. Die Kläger haben ferner nach ihrem
eigenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen,
dass das Berufungsgericht ihrem ursprünglichen Klagebegehren nicht
in vollem Umfang stattgegeben hätte; das setzt entsprechende Äusserungen
des Berufungsgerichts voraus. Da-
Die Kläger rügen weiter erfolglos,
sie seien in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt
worden, dass sie nicht zu dem Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten
von 11. Dezember 1985 hatten Stellung nehmen können. Eine Abschrift
dieses Schriftsatzes ist ihnen, wie sich aus S. 4 der Niederschrift ergibt,
in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 12. Dezember
1985 übergeben worden. Wenn sie zu einer sofortigen Entgegnung nicht
in der Lage waren, hätten sie eine Vertagung der Verhandlung beantragen
müssen. In seinem Anspruch auf rechtliches Gehör wird derjenige
nicht verletzt, der es unterlässt, sich in der gebotenen Weise Gehör
zu verschaffen.
3. a) Die Klage ist unzulässig soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ihren ursprünglich im Berufungsverfahren gestellten Antrag erneut gestellt haben; insoweit ist, wie sich aus dem zu 2. Gesagten ergibt, die Klage wirksam und unabänderlich zurückgenommen worden.
b) Die Klage ist mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vom
12./13. Dezember 1985 geänderten Inhalt
zulässig. Für Klagen wegen herabsetzender Äusserungen eines
Hoheitsträgers ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
(zuletzt Urteile vom 14. April 1988 - BVerwG 3 C 65.33 -, MJW 1989, '<12
und vom if. Februar 1988 - BVerwG 5 C 88.85 -, HJU 1983, 2399) grundsätzlich
- und so auch hier - der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben;
geeignete Klageart ist die allgemeine Leistungsklage (vgl. BVerwGE 59,
319 <325 Ff.>). Soweit die Kläger von der Beklagten die Unterlassung
künftiger Äusserungen verlangen, setzt ihre Klage ein besonderes,
d.h. gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes
Rechtsschutzbedürfnis voraus. Ein solches Rechtsschutzbedürfnis
liegt hier vor, denn den Klägern kann nicht zugemutet werden, zunächst
die Wiederholung der umstrittenen Äusserungen abzuwarten und erst
dann dagegen vorzugehen. Vielmehr können sie die Äusserungen,
wenn und soweit diese sie in ihren Rechten verletzen, von vornherein unterbinden
(vgl. BVerwGE 71, 183 <1-88 f.>).
4. Die geänderte Klage ist jedoch nicht begründet. Den Klägern stehen die mit ihr verfolgten Unterlassungs- und Widerrufs-bzw. Richtigstellungsansprüche nicht zu.
a) Als Rechtsgrundlage für ihre Unterlassungsansprüche kommen die Grundrechte der Kläger aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 und aus Art. 4 Abs. 1 GG In Betracht. Die Grundrechte schützen den Bürger vor rechtswidrigen Beeinträchtigungen jeder Art, auch solchen durch schlichtes Verwaltungs-
aa) Die Kläger begreifen das vorliegende Verfahren in erster Linie als "Ehrenschutzprozess" . Das Recht auf Ehre ist als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (BVerfGE 54, 208 <217>; 75, 369 <380>). Dieser Schutz kommt nicht nur natürlichen Personen wie den Klägern zu 3 bis 8 , 11 und 12, sondern wegen Art. 19 Abs. 3 GG auch Personenvereinigungen mit ideeller Zielsetzung wie den Klägern zu 3 bis 8 zugute, wenn und soweit ihr sozialer Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen ist (vgl. BGH, NJW 1981, 675; Frotscher, JuS 1978, 505 <510>); letzteres ist hier der Fall.
Die Kläger nehmen,
wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt haben,
darüber hinaus auch den Schutz des Grundrechts auf Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses (Art. 4 Abs.1 GG) in Anspruch. Ob sie
sich auf dieses Grundrecht berufen können, ist deshalb zweifelhaft,
weil es sich bei dem von ihnen gepflegten Gedankengut möglicherweise
nicht um eine Religion oder eine Weltanschauung handelt. Die Kläger
haben wiederholt vorgetragen, die "Transzendentale Meditation" (TM) sei
eine hochwiksame Entspannüngstechnik, derer
bb) Die hier
streitigen Äusserungen der Beklagten berühren die Kläger,
wie diese zu Recht hervorheben, unmittelbar in ihrem durch Art. 2 Abs.
1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützten sozialen Geltungsanspruch.
Zugleich haben sie, da die Beklagte auf eine bestehende Gefahrenlage hinweist,
den Charakter einer öffentlichen Warnung und greifen damit in die
- vom Senat unterstellten - Grundrechte der Kläger aus Art. 4 Abs.
1 GG ein. Es bedarf keiner näheren Darlegung, dass derartige öffentliche
Äusserungen des Staates nicht zuletzt wegen der mit
cc) Eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die in Rede stehenden Grundrechtseingriffe der Beklagten fehlt. Sie werden jedoch durch die verfassungsrechtliche Aufgabenstellung der Bundesregierung und deren Befugnisse zur Information und Aufklärung der Öffentlichkeit hinreichend gerechtfertigt.
Es gehört zu den im Grundgesetz vorausgesetzten
Aufgaben der Bundesregierung als Organ der Staatsleitung, die gesellschaftliche
Entwicklung ständig zu beobachtein, Fehlentwicklungen oder sonst auftretende
Probleme möglichst rasch und genau zu erfassen, Möglichkeiten
ihrer Verhinderung oder Behebung zu bedenken und die erforderlichen Massnahmen
in die Wege zu leiten, und zwar unabhängig davon, ob es dazu der Beachlussfassung
des Gesetzgebers bedarf oder nicht (vgl. Herzog, in; Maunz/Dürig/Herzog,
GG, Kommentar, Art. 20 Abschnitt V lidHr- 102). Diese beobachtende, vorsorgende
und lenkende Tätigkeit der Bundesregierung wird nicht selten - wie
dies auch im Streitfall wiederholt geschehen ist - zum Gegenstand von Anfragen
im Deutschen Bundestag gemacht, mit denen sich die Abgeordneten die zur
Ausübung ihres Mandats, insbesondere zur Wahrnehmung ihrer Kontrollaufgaben
nötigen Informationen verschaffen (vgl. BVerfGE 13, 123 <125 f.>;
57, 1 <5>). Da sich die Parlamentsarbeit in der Öffentlichkeit
vollzieht, legt die Bundesregierung bei dar Beantwortung solcher Anfragen
nicht nur dem Parlament, sondern zugleich auch der Öffentlichkeit
gegenüber Rechenschaft darüber ab, wie sie die jeweilige Lage
beurteilt und in welcher Weise sie darauf zu reagieren gedenkt. Unabhängig
davon kann sie sich zur Darlegung ihrer Erkenntnisse und Absichten auch
selbst unmittelbar an die Öffentlichkeit wenden. Grundlage hierfür
ist ihre ebenfalls unausgesprochene, aber funktionsbedingte Befugnis zur
Öffentlichkeitsarbeit. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt
ausgeführt (BVerfGE 44, 125 <147 f.>; 63, 230 <243>), dass es
ein wichtiges Ziel der Regierungstätigkeit ist,
Da sich die Befugnis der Bundesregierung
zu öffentlichen Warnungen aus der Verfassung selbst ergibt, ist eine
weitergehende (einfach-)gesetzliche Regelung dieser Befugnis nicht erforderlich.
Das gilt auch in Anbetracht der Beeinträchtigung der
dd) Es fehlt auch nicht an der Zuständigkeit
der Beklagten für die umstrittenen Äusserungen. Wie bereits erwähnt,
hat die Ausbreitung der als "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" bezeichneten
Gruppierungen im Bundeggebiet in der Öffentlichkeit zu erheblicher
Beunruhigung geführt. Die Bundesregierung hat deshalb pflichtgemäss
geprüft, ob und inwieweit die erhobenen Vorwürfe begründet
waren und ob zur Gefahrenbekämpfung neue Bundesgesetze - in
Betracht kam etwa die Ausübung der Gesetz-
ee) Da der Senat zugunsten der Kläger die Anwendbarkeit des Art. 4 GG unterstellt, sind die umstrittenen Äusserungen der Beklagten in materieller Hinsicht vorrangig an dieser Grundrechtsbestimmung zu messen. Im Gegensatz zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG ist nämlich das Grundrecht der Bekenntnisfreiheit vorbehaltlos gewährleistet; es vermittelt daher seinem Träger einen über jenes Grundrecht hinausreichenden Schutz.
Dieser Schutz reicht
freilich nicht so weit, dass er keinerlei Einschränkungen zuliesse.
Denn auch das Grundrecht aus Art. 4 GG ist in die Gesamtheit der Verfassungsbestimmungen
eingebunden und wird von daher inhaltlich begrenzt (BVerfGE 32, 98
Die näheren Zulässigkeitsvoraussetzungen
solcher Warnungen ergeben sich aus dem als Prüfungsmassstab schon
genannten Grundsatz der Verhältnismässigkeit, der Grundrechtseingriffe
auf das je-
Wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter kann u.U. sogar - wieder ähnlich wie im Polizeirecht - schon der begründete Verdacht einer Gefahr ausreichen, um Schutzmassnahmen in Form eines Hinweises oder einer Warnung zu rechtfertigen. Auch dann muss der Staat aber die Umstände, aus denen er die Notwendigkeit der Warnung herleitet, zutreffend wiedergeben und unsachliche oder aggressive Wertungen vermeiden.
b) Für die Unterlassungsansprüche der Kläger ergibt sich hiernach in einzelnen folgendes:
aa) Die Kläger sehen sich in erster Linie durch die Bezeichnung der- TM-Bewegung als "Jugendreligion" bzw. "Jugendsekte" in ihren Rechten verletzt. Das Berufungsgericht hat dazu in tatsächlicher Hinsicht ausgeführt: Wie sich aus einer Vielzahl von Presseveröffentlichungen ergebe, wecke die Bezeichnung "Jugendreligion" bzw. "Jugendsekte" bei der Öffentlichkeit ein Bündel negativ besetzter Assoziationen, nämlich die Vorstellung gesetzwidriger pseudoreligiöser und destruktiver Praktiken verschiedenster Art bis hin zu strafbaren Handlungen wie Nötigung, Betrug und Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Einen konkreten Informationsgehalt habe die Bezeichnung nicht. Als Gesanteindruck bleibe das Odium der Jugendgefährdung.
Die Beklagte greift
diese Feststellungen des Berufungsgerichts mit der Rüge unzureichender
Sachaufklärung an. Sie ist der Ansicht, das Berufungsgericht hätte
sein Verständnis des Begriffs "Jugendreligionen/Jugendsekten" nicht
auf der Grundlage einer Zufallsauswahl ungenannter Presseveröffentlichungen
gewinnen dürfen, sondern sich auf einen objektiven Querschnitt durch
die Medien oder aber auf demoskopische Umfragen stützen müssen.
Der fragliche Begriff habe keinen abwertenden, sondern nur einen beschreibenden
Inhalt. Insbesondere sei mit ihm nicht der Vorwurf der Jugendgefährdung
verbunden. Der Senat lässt offen, ob diese Verfahrensrüge der
Beklagten zulässig und begründet ist. Hierauf kommt es nicht
an, weil die Kläger die
Wie auch das Berufungsgericht annimmt,
hat der Begriff "Jugendreligionen/Jugendsekten" keine deutlichen Konturen.
Das hat die Beklagte veranlasst, sich in ihren öffentlichen Verlautbarungen
ausdrücklich zu dem Inhalt dieses Begriffs zu äussern. Sie hebt
immer wieder hervor, dass es sicn um einen Sammelbegriff handele, unter
dem höchst unterschiedliche Gruppen zusammengefasst wurden (vgl. "Pressedienst
des Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit" vom 10. Juli
1978 S. 1; BT-Drs. 8/2790 vom 27. April 1979 S. 1 f.; Bericht an den Petitionaausschuss
des Deutscnen Bundestags vom 21. Dezember 1979 S. 3; BT-Drs. 9/1932 vom
23. August 1982 S. 1, BT-Drs. 10/2094 vom 10. Oktober 1984 S. 1). Es bedürfe
daher einer subtilen und differenzierten Betrachtung, da gerade in diesem
heterogenen Feld pauschale und verallgemeinernde Darstellungen zwangsläufig
zu einer unzulässigen Verkürzung führen müssten. Mit
Vorbehalt liessen sich allerdings einige Merkmals nennen, die - mehr oder
weniger - für alle in der Bundesrepublik tätigen "Jugendsekten"
gälten: Weltverbesserungsideologie mit Totalitätsanspruch, unumstrittene
autoritäre Führergestalt, missionarisches Sendungsbewusstsein
der Anhänger, feste - vielfach totalitäre - Gruppenstuktur, gruppenspezifisches
Ritual und bewusst stufenweise Einführung in die Sektenlehre (vgl.
BT-Drs. 8/2790 vom 27. April 1979 S. 2 f.; ähnlich bereits "Pressedienst
des Bundesmini-
Das Ergebnis ist kein anderes, wenn entsprechend
den Feststellungen des Berufungsgerichts angenommen wird, dass der Begriff
"Jugendreligionen/Jugendsekten" im Bewusstsein der Öffentlichkeit
weitgehend mit dem Odium der Jugendgefährdung verbunden ist. Da die
Beklagte diesen Begriff überaus behutsam, z.T. sogar mit Anführungszeichen
oder unter Beifügung des Adjektivs "sogenannt" verwendet und immer
wieder die zwischen den einzelnen Gruppierungen bestehenden Unterschiede
hervorhebt, können ihr nicht sämtliche in diesem Zusammenhang
in der öffentlichen Diskussion erhobenen Vorwürfe als eigene
zugerechnet werden. Denn auch dort, wo die Beklagte selbst allgemein über
die von den "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" ausgehenden Gefahren
berichtet, fügt sie einschränkend hinzu, die geschilderten Gefahren
träfen nicht in gleichem Masse für alle genannten Bewegungen
zu (Bericht an den Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages vom 21. Dezember 1979 S. 14). Dementsprechend
begnügt sie sich nicht mit einer allgemeinen Kennzeichnung der Gefahren,
sondern geht auf das Wirken jeder einzelnen Bewegung ein. Das ist bislang
am ausführlichsten in dem soeben zitierten und durch spätere
Äusserungen nicht überholten Bericht an den Petitionsausschuss
des Deutschen Bundestages vom 21. Dezember
Die Bezeichnung der TM-Bewegung als "Jugendreligion"
bzw. "Jugendsekte" ist auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig.
Zwar ist nicht auszuschliessen, dass einzelne Bürger in Anbetracht
der Vielzahl der als "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten' bezeichneten
Bewegungen und der Breite der gegen sie - von der Beklagten und von anderer
Seite - erhobenen Vorwurfe die Unterscheidungen und Einschränkungen
in den Äusserungen der Beklagten nicht hinreichend beachten und Vorwürfe,
die nur ein-
bb) Die Bezeichnung
der TM-Bewegung als "Psychosekte" - gleiches gilt für die Bezeichnung
als "Psychogruppe" - ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Wie
sich aus den Äusserungen der Beklagten vor dem Deutschen Bundestag
vom 27. April 1979 (BT-Drs. 8/2790 S. 1, 3) und vom 23. August 1982 (BT-Drs.
9/1932 S. 1) ergibt, versteht die Beklagte unter "Psychosekten" bzw. "Psychogruppen"
eine Untergruppe der als "Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" bezeichneten
Bewegungen, die durch eine offene Organisationsstruktur und durch das Angebot
von
cc) Die von
den Klägern weiter bekämpfte Äisserung der Beklagten, TM
werde von nicht ausreichend qualifizierten Lehrern vermittelt, ist wiederum
nicht schon aus sich heraus verständlich, sondern steht ähnlich
wie die Einbeziehung der TM-Bewegung in den Kreis der "Jugendreligionen"
bsw. "Jugendsekten" in engem Zusammenhang mit dem von der Beklagten angenommenen
und durch die Feststellungen des Berufungsgerichts bestätigten Umstand,
dass es bei der Ausübung von TM zu psychischen Schäden kommen
kann. Ist einer psychisch wirksamen Betätigung wie der TM-Technik
eine Gesundheitsgefahr jedenfalls für labile Personen nicht abzusprechen,
so stellt es keine übermässige oder unzumutbare Belastung dar,
wenn von demjenigen, der andere in diese gesundheitsgefährdende Betätigung
einübt, ohne die durch eine ein-
Zu Unrecht beruft sieh das Berufungsgericht
in diesem Zusammenhang darauf, dass nach Art. 140 GG in Verbindung mit
Art. 137 Abs. 3 und 7 WRV jede Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft
das Recht habe, Ämter ohne staatliche Mitwirkung zu verleihen und
zu entscheiden, welche Ausbildungsanforderungen sie stelle. Es ist zwar
richtig, dass das Selbstbestimmungsrecht der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
nach Art. 140 GG, 137 Abs. 3 und 7 WRV sich auch auf die nähere Ausgestaltung
ihrer Ämter einschliesslich der zu stellenden Ausbildungsanforderungen
erstreckt. Im vorliegenden Fall geht es aber nicht um
dd) Wie schon in den vorstehenden
Ausführungen vorausgesetzt, ist die Beklagte ferner zu der Äusserung
berechtigt, TM könne zu psychischen Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung
führen. Das Berufungsgericht hat wegen dieser Äusserung der Beklagten,
die den eigentlichen Kern ihrer die TM-Bewegung betreffenden Gefahrenwarnung
bildet, Beweis erhoben und ausgeführt: Aufgrund der Beweisaufnahme
stehe fest, dass die Ausübung von TM oder auch das Engagement in der
TM-Bewegung als "life event" Auslöser für Psychosen sein könnten.
Der Ausbruch der Erkrankung setze eine entsprechende Disposition voraus
(sog. vulnerable Individuen). Auslösendes Element könne jedes
Ereignis sein, das die ganze Person in Anspruch nehme, eine Verlobung,
eine Heirat, eine Niederkunft, ein Militärdienst und auch TM. Psychische
Störungen nicht psychotischen Ausmasses seien nach den Äusserungen
der Sachverständigen noch weniger verlässlich erfassbar, Aussagen
dazu seien noch schwieriger. Eine Beteiligung von TM könne jedoch
auch in diesem Bereich nicht ausgeschlossen werden. Alle drei angehörten
Sachverständigen vermuteten eine Gefährlichkeit von TM für
Menschen mit labiler Ich-Struktur. Auch die Zeugen
Die Beklagte stellt diese Feststellungen des Berufungsgerichts - weil für sie günstig - nicht in Frage. Die Kläger räumen zwar ein, dass es in zeitlichem Zusammenhang mit der Ausübung von TM Manifestationen von psychischen Störungen gegeben habe, leugnen aber trotz der von ihnen an anderer Stelle wiederholt betonten (positiven) Wirksamkeit des Meditationsverfahrens einen Kausalzusammenhang. Sie greifen deshalb die Feststellungen des Berufungsgerichts mit Verfahrens(gegen)rügen an, die jedoch erfolglos bleiben.
Soweit die Kläger dem Berufungsgericht
unzureichende Sachaufklärung vorwerfen wollen, sind ihre Rügen
bereits unzulässig, denn sie enthalten entgegen den formellen Erfordernissen
des § .139 Abs. 2 Satz 2 VwGO keine Darlegungen dazu, welches Ergebnis
die vermisste Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hatte und inwiefern dieses
Ergebnis zu einer abweichenden Beurteilung hätte führen können.
Sie sind darüber hinaus auch unbegründet. Nach § 98 VwGO,
§§ 404 Abs. 1, 112 ZPO stand die Einholung eines zusätzlichen
Sachverständigengutachtens im Ermessen des Berufungsgerichts. Besondere
Umstände, die dieses Ermessen hätten einschränken können,
lagen nicht vor. Die erstatteten Gutachten wiesen keine offenkundigen Mängel
auf, und es bestanden auch keine Zweifel an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit
der Gutachter. Die zwischen den Gutachtern entstandenen Meinungs-
Das Berufungsgericht hat bei seiner Feststellung auch nicht den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt. Allein aus dem Umstand, dass die von den Klägern vorgelegten gutachtlichen Äusserungen und Materialien im Berufungsurteil nicht erwähnt sind, kann nicht geschlossen werden, dass das Berufungsgericht den Inhalt der Akten nicht vollständig zur Kenntnis genommen hat (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sonstige Anhaltspunkte, die für eine derartige Pflichtverletzung sprechen könnten, sind nicht aufgezeigt und auch nicht erkennbar. Die weiteren Ausführungen der Kläger zur Frage des Eintritts psychischer Schäden betreffen ausschliesslich die dern Berufungsgericht vorbehaltene Beweiswürdigung. Ein Verstoss gegen eine allgemeine Beweiswürdigungsregel ist nicht ersichtlich.
Der vom Berufungsgericht
festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die umstrittene Äusserung der
Beklagten, TM könne zu psychischen
Das Berufungsgericht
hält demgegenüber den festgestellten Sachverhalt zur Rechtfertigung
der Äusserung der Beklagten für nicht ausreichend. Es führt
aus, eine Warnung der Beklagten dergestalt, TM könne zu psychischen
Schäden oder zu einer Persönlichkeitszerstörung fuhren,
werde von der Bevölkerung dahin verstanden, dass eine - nicht erwiesene
- "gesteigerte Gefahrensituation" bestehe, "TM müsste deutlich gefährdender
sein als andere Meditationsverfahren oder die Zugehörigkeit zu anderen
weltanschaulichen oder religiösen Gemeinschaften, zu denen die Beklagte
Vergleichbares nicht äussert." Das Berufungsgericht belegt die damit
postulierten Vorstellungen der Bevölkerung nicht, son-
Dass die vom Berufungsgericht
festgestellten Gefahren nur einen Teil der Bevölkerung, nämlich
Menschen mit einer bestimmten psychischen Disposition, betreffen,
hindert die Beklagte nicht, die Öffentlichkeit vor diesen Gefahren
zu warnen. Im Bereich des Polizei- und Ordnungsrechts
wird üblicherweise die Schwelle für staatliche Eingriffe um so
niedriger angesetzt, je grösser der drohende Schaden ist. Dieser Grundsatz
kann auf staatliche Warnungen übertragen werden Das Berufungsgericht
nimmt zu Recht an, dass psychische Schäden, erst recht solche mit
dem Ergebnis einer "Persönlichkeitszerstörung", besonders schwer
wiegen. Das nötigt aber - anders als das Berufungsgericht anzunehmen
scheint - nicht dazu, im gleichen Masse die Anforderungen an den zu erwartenden
Schaden zu steigern. Im Gegenteil ist die Beklagte wegen der besonderen
Schwere der drohenden Schäden auch in Anbetracht einer möglicherweise
geringen Schadenshäufigkeit zu Warnungen berechtigt. Das
ist den Klägern um so eher zuzumuten, als die Eingriffsintensität
staatlicher Warnungen hinter derjenigen herkömmlicher Staatseingriffe
wie Ge- und Verbote deutlich zurückbleibt Denn staatliche Warnungen
zielen zwar auf ein
Ebensowenig kann
die Rechtmässigkeit der in Rede stehenden Warnung mit der Erwägung
in Frage gestellt werden, dass die Beklagte andere psychische Einwirkungen
- das Berufungsgericht nennt neben der Meditation die Hypnose, das Autogene
Training, die Psychoanalyse und andere Formen der Psychotherapie - sowie
die Zugehörigkeit zu anderen weltanschaulichen und religiösen
Gemeinschaften nicht zum Anlass von Warnungen nehme, obwohl auch in diesen
Bereichen für psychisch labile Personen Gefahren bestünden. Wie
der Oberbundesanwait zu Recht ausführt, verlieren mit Gesundheitsgefahren
verbundene Aktivitäten nicht deshalb ihre Gefährlichkeit, weil
auch andere Handlungen oder Ereignisse in vergleichbarem Umfang gesundheitsgefährdend
sind. Daher könnte selbst mit einem zusätzlichen Hinweis darauf,
dass sich TM im Rahmen der Gefährlichkeit anderer die menschliche
Psyche beeinflussender Praktiken hält, nicht die Gefahrlosigkeit von
TM dargetan werden. Dass die Beklagte ihre Warnungen auf die von den sog.
"Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten" ausgehenden Gefahren beschränkt,
erklärt sich aus dem schon mehrfach angesprochenen Umstand, dass gerade
die Aktivitäten dieser Vereinigungen in der Öffentlichkeit besondere
Aufmerksamkeit gefunden und dort erhebliche Besorgnis ausgelöst haben.
Einen ebenso gewichtigen Anlass, sich auch mit den Gefahren anderer psychisch
wirksamer Betätigungen oder der Zugehörigkeit zu anderen Reli-
ee) Soweit die Kläger von der Beklagten die Unterlassung von Äusserungen zum Finanzgebaren der TM-Bewegung verlangen, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend ernannt, dass der den Klägern zustehende Grundrechtsschutz keinesfalls so weit reicht, dass die Beklagte jede Äusserung zu diesem Thema unterlassen muss. Insbesondere werden die Kläger durch sachlich zutreffende Informationen über die Art der Finanzierung ihrer Bewegung und über die Höhe der verlangten Kursgebühren weder in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht noch in anderen Freiheitsrechten berührt. Die Kläger wirken mit ihren Aktivitäten in die Öffentlichkeit hinein und müssen es sich daher gefallen lassen, dass ihre finanziellen Verhältnisse zum Gegenstand öffentlicher Erörterung gemacht werden, an der sich - innerhalb der durch das Grundgesetz und die sonstige Rechtsordnung gezogenen Grenzen - auch der Staat beteiligen darf.
Das Berufungsgericht hätte der Klage
aber auch nicht insoweit stattgeben dürfen, als es der Beklagten die
Äusserung untersagt hat. das Finanzgebaren der TM-Bewegung sei unseriös.
Das folgt
ff) Da die Beklagte rechtlich nicht
gehindert ist, die TM-Bewegung als "Jugendreligion" , "Jugendsekte" , "Psychosekte"
oder "Psychogruppe" zu bezeichnen, besteht auch kein Anspruch der Kläger
auf Unterlassung des Versands von Informationsmaterial mit dieser Bezeichnung.
c) Die weitergehendpn Ansprüche der Kläger auf Widerruf bzw. Richtigstellung der bisherigen Äusserungen der Beklagten sind gleichfalls sämtlich unbegründet, denn die Voraussetzungen des als Grundlage dieser Anspruche allein in Betracht zu ziehenden allgemeinen öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs sind nicht erfüllt.
aa) Der Anspruch auf Folgenbeaeitigung
ist nicht anders als der Anspruch auf Unterlassung künftigen rechtswidrigen
Verwaltungshandelns verfassungsrechtlichen Ursprungs und wird ebenso wie
dieser aus dem jeweils berührten Grundrecht (so BVerwG, Urteil vom
25. August 1971 - BVerwG 4 C 23.69 - , NJW 1972, 269; Urteil vom 21. September
1984 - BVerwG 4 C 51.80 -, a a.O.), teilweise duch aus dem Rechtsstaatsprinzip
hergeleitet (so
Die Forderung nach der Wahrung rechtmässiger
Zustände gewinnt gerade im Zusammenhang mit staatlichen Warnungen
Bedeutung. Denn solche Warnungen dienen der Gefahrenabwehr, die nicnt selten
rasches VerwaItungshandeln erfordert. Es kann deshalb leicht zu Warnungen
kommen, die sich bei nochmaliger Prüfung als nicht in jeder Beziehung
zutreffend oder zu weitgehend erweisen. In derartigen Fällen ist es
zur Vermeidung übermässiger und darum rechtswidriger Eingriffsfolgen
erforderlich, dass die frühere Darstellung der Gefahrenlage durch
eine neue, dem fortgeschrittenen Erkenntnisstand entsprechende Darstellung
ersetzt wird, und zwar unabhängig davon, ob die Warnung zunächst
rechtmässig oder rechtswidrig ergangen war. Andererseits ist mit der
neuen Darstellung dem genannten Erfordernis zugleich auch Genüge getan,
denn der Staat gibt durch die neue Darstellung zu erkennen, dass er die
frühere Darstellung in dem Umfang, in
Ob die Beklagte vor ihren Äusserungen die Kläger, wie diese meinen, hätte anhören müssen, ist nicht entscheidungserheblich. Wäre diese Frage zu bejahen, so ergäbe sich lediglich ein durch die spätere Entwicklung überholter, zumindest aber heilbarer formeller Rechtsfehler. Die Kläger verlangen indes mit ihrer Klage, dass die Beklagte von ihren bisherigen Äusserungen inhaltlich abrückt. Eine solche Erklärung kann nur auf der Grundlage einer materiellrechtlichen Beanstandung erreicht werden.
bb) Im einzelnen ist zu den Widerrufs- bzw. Richtigstellungsansprüchen der Kläger zu bemerken:
Wie im Zusammenhang mit den Unterlassungsansprüchen
der Kläger dargelegt worden ist, darf die Beklagte die TM-Bewegung
in der bisher geschehenen Weise als "Jugendreligion" bzw. "Jugendsekte"
bezeichnen; infolgedessen ist sie auch nicht verpflichtet, diese Bezeichnung
öffentlich zu widerrufen. Dasselbe gilt
Die Kläger haben ferner keinen Anspruch auf eine richtigstellende Erklärung der Beklagten des Inhalts, dass das Programm der TM sich nicht speziell an Jugendliche, sondern an die gesamte Gesellschaft wende. Zu dieser Erklärung ist die Beklagte deshalb nicht verpflichtet, weil sie das Gegenteil weder ausdrücklich noch stillschweigend behauptet hat. Insbesondere kann eine gegenteilige Aussage der Beklagten nicht der Bezeichnung der TM-Bewegung als "Jugendreligion" bzw. "Jugendsekte" entnommen werden. Die Beklagte hat vielmehr in ihrem Bericht, an den Peti-Cionüausschuss des Deutschen Bundestags vom 2l. Dezember 1979 (S. 3) - möglicherweise abweichend von früheren Äusserungen " ihr Verständnis des Begriffs "Jugendreligionen/Jugendsekten" dahin erläutert, dass er sehr verschiedenartige Gruppierungen einschliesse, die sich nicht nur an Jugendliche, sondern insbesondere an junge Erwachsene, "einige Gruppen auch an altere Menschen", wendeten. Die Beklagte verwendet mitnin den Begriffs-bestandteil "Jugend" ersichtlich nur, '.im auszudrücken, dass die unter dem Begriff "Jugendreligionen/Jugendsekten" zusammengefassten Bewegungen junge Menschen anziehen und insofern als Ausdruck der für diese Altersgruppe typischen Lebens- und Sinnkrise begriffen werden können (vgl. auch BT-Drs. 8/2790 vom 27. April 1979 S. 1; Bericht an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vom 21. Dezember 1979 S. 1 ff.; BT-Drs. 10/2094t vom 10. Oktober 1984 S. 1 f.).
Schliesslich ist die Beklagte auch nicht
zu der Erklärung verpflichtet, es bestünden keine Anhaltspunkte
dafür, dass die TM-Organisation junge oder erwachsene Menschen in
ihrer freien Willensbestimmung beeinträchtige. Mit dieser Erklärung
wollen die Kläger dem Vorwurf strafbarer Handlungen (Freiheitsberaubung,
Betrug) und psychologischer Manipulationen entgegenwirken. Es mag sein,
dass die Beklagte in ihren ersten Äusserungen zur Problematik der
"Jugendreligionen" bzw. "Jugendsekten", vor allem in dem in den "Informationen
des Bundesminiaters für Jugend, Familie und Gesundheit" vom 30. November
1978 veröffentlichten Interview des Staatssekretärs Prof.Dr.
W., in anrechenbarer Weise den Eindruck erweckt hat, (auch) die TM-Bewegung
beeinträchtige bewusst und gewollt die freie Willensbestimmung ihrer
Anhänger. Dasselbe trifft aber nicht - auch nicht in Form einer verdeckten
Anschuldigung oder einer Verdächtigung - auf ihre späteren Öffentlichen
Äusserungen, insbesondere auf den die Problematik am gründlichsten
verarbeitenden Bericht
an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestags vom 2l . Dezember
1979 zu (s. dort S. 7 ff. und S. 21). Wie bereits in anderem Zusammenhang
dargelegt, bewertet die Beklagte die TM-Bewegung nach dem Inhalt dieses
Berichts vor allem deshalb als gefährlich, weil die Ausübung
von TM bei labilen Personen oder solchen Personen, die in einer Krise stehen,
zu psychischen Schäden führen kann. Dagegen hat sie der TM-Bewegung
weder in dieser noch in einer späteren Äusserung strafbare Handlungen
oder psychologische Manipulationen vorgeworfen. Das Risiko unberechtigter
Assoziationen ist, wie gleichfalls bereits bemerkt, mit der der Beklagten
erlaubten zusammenfassenden Darstellung des
d) Die verbleibenden Ansprüche
der Kläger auf Auskunft über die Versendung von Informationsmateriai
mit der Bezeichnung "Jugendsekte" etc. und auf Veröffentlichung des
Urteilstenors haben neben den anderen Klageansprüchen keine selbständige
Bedeutung und entfallen daher mit diesen.
5. Wie
sich aus den vorstehenden Entscheidungsgründen ergibt, hängt
die Entscheidung des Senats nicht davon ab, ob die TM-Bewegung entsprechend
den Ausführungen des Berufungsgerichts auf Seite 26 seines Urteils
den bestehenden weltanschaulichen Hintergrund ihrer Bewegung verschleiert
und ob sie ihre Anhänger über die individuelle Vergabe des sog.
"Mantras" (des bei der Meditation zu wiederholenden Klanglauts) täuscht.
Allein wegen dieser Ausführungen des Berufungsgerichts, in denen die
Kläger eine weitere selbständige - nunmehr gerichtliche und daher
aufgrund ihrer Anschlussrevision zu beseitigende - Ehrverletzung erblicken,
ist das Verfahren nicht fortzusetzen. Das folgt schon daraus, dass sich
die dem Senat obliegende revisionsgerichtliche Kontrolle auf das Berufungsurteil
insgesamt einschliesslich der Entscheidungsgründe erstreckt und dass
der Senat dementsprechend die Revisionsentscheidung mit einer die Entscheidungsgründe
des Berufungsurteils ersetzenden eigenen Begründung versieht. Da es
aus der im jetzigen Verfahrensstadium allein massgeblichen Sicht des Revisionsgerichts
auf die fraglichen Ausführungen des Be-
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Prof. Dr. Sendler Kreiling
Seebass Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer
Der Wert der Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 000 DM festgesetzt (§ 14 Abs. 1 Satz 1, S 13 Abs. 1 GKG, § 5 ZPO).
Prof. Dr. Sendler
Kreiling Seebass Dr. Gaentzsch
Dr. Bardenhewer