Bundesverfassungsgericht
- Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 159/2000 vom 19. Dezember 2000
Dazu Urteil vom 19. Dezember 2000 - 2 BvR 1500/97 - [oben]
Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas erfolgreich
-
Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom
20. September 2000
Mit Urteil vom heutigen Tag hat der Zweite Senat des BVerfG auf die
Verfassungsbeschwerde der Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 26. Juni 1997 aufgehoben
und die Sache an das BVerwG zurückverwiesen.
Der Hintergrund und die Vorgeschichte des Verfahrens sind in der Pressemitteilung
Nr. 116/2000 [unten] vom 1. September 2000 dargelegt,
die auf Anfrage gern übersandt wird.
Zur Begründung seiner Entscheidung führt der Zweite Senat
im Wesentlichen aus:
Durch die Entscheidung des BVerwG wird die Beschwerdeführerin (Bf)
in ihrem verfassungsmäßigen Recht aus Art. 140 GG in Verbindung
mit Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV verletzt. Diese Normen bestimmen, unter
welchen Voraussetzungen eine Religionsgemeinschaft Anspruch auf die Verleihung
des Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat.
1. Die Bf bietet die in Art. 137 Abs. 5 WRV genannte "Gewähr
der Dauer". Hierzu ist es nicht erforderlich, dass eine Religionsgemeinschaft
sich zunächst in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins bewährt
hat. Auch der Glaube der Bf an ein bevorstehendes Ende der Welt steht dieser
Dauerhaftigkeit nicht entgegen. Es verbietet sich nämlich im religiös
neutralen Staat, die Bf hinsichtlich ihrer religiösen Vorstellungen
gleichsam beim Wort zu nehmen. Im Übrigen hat bereits einige Male
ein von der Bf vorhergesagter Weltuntergang nicht stattgefunden, die Religionsgemeinschaft
aber weiter Bestand. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist daher ihre Dauerhaftigkeit
nicht zu bezweifeln.
2. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 WRV ergeben sich des Weiteren
ungeschriebene Voraussetzungen, die eine Religionsgemeinschaft erfüllen
muss, um den Körperschaftsstatus erlangen zu können. Im Kontext
des GG ist der den Religionsgemeinschaften angebotene Status einer Körperschaft
des öffentlichen Rechts ein Mittel zur Entfaltung der Religionsfreiheit.
Er soll die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften
unterstützen. Dass diese ihre Tätigkeit frei von staatlicher
Bevormundung und Einflussnahme entfalten können, schafft die Voraussetzung
und den Rahmen, in dem die Religionsgemeinschaften das Ihre zu den Grundlagen
von Staat und Gesellschaft beitragen können.
Die korporierten Religionsgemeinschaften unterscheiden sich im religiös-weltanschaulich
neutralen Staat des GG, der keine Staatskirche kennt, grundlegend von den
Körperschaften des öffentlichen Rechts im verwaltungs- und staatsorganisationsrechtlichen
Verständnis. Sie nehmen keine Staatsaufgaben wahr, sind nicht in die
Staatsorganisation eingebunden und unterliegen keiner staatlichen Aufsicht.
Ihnen werden aber mit dem Körperschaftsstatus bestimmte hoheitliche
Befugnisse übertragen. Diese und andere Vergünstigungen erleichtern
es der Religionsgemeinschaft, ihre Organisation und ihr Wirken nach den
Grundsätzen ihres religiösen Selbstverständnisses zu gestalten.
Die Vergünstigungen bewirken mit erhöhten Einflussmöglichkeiten
aber auch die erhöhte Gefahr eines Missbrauchs zum Nachteil der Religionsfreiheit
der Mitglieder oder anderer Verfassungsgüter. Bei der Bestimmung der
Voraussetzungen, unter denen eine Religionsgemeinschaft den Status einer
Körperschaft des öffentlichen Rechts erlangen kann, muss deswegen
auch die Verantwortung des Staates zur Geltung gebracht werden, dem das
GG die Achtung und den Schutz der Menschenwürde aufgibt und den es
zur Wahrung und zum Schutz der Grundwerte der Verfassung verpflichtet.
3. Daraus folgt zum einen, dass eine Religionsgemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, rechtstreu
sein muss.
Innerhalb wie außerhalb des Bereichs hoheitlichen Handelns hat
sie die staatsbürgerliche Pflicht zur Beachtung der Gesetze. Allerdings
stellt nicht jeder einzelne Verstoß gegen Rechtsnormen die Gewähr
rechtstreuen Verhaltens in Frage. Auch den korporierten Religionsgemeinschaften
ist es unbenommen, Meinungsverschiedenheiten mit staatlichen Behörden
darüber, wo im Einzelfall die der Religionsfreiheit und dem religiösen
Selbstbestimmungsrecht durch das Gesetz gezogene Grenze verläuft,
durch die Gerichte klären zu lassen. Viele Religionen erheben im Einzelfall
einen Vorbehalt zugunsten ihrer Gewissensentscheidung und bestehen darauf,
im unausweichlichen Konfliktfall den Glaubensgeboten mehr zu gehorchen
als den Geboten des Rechts. Aus Rücksicht auf die Religionsfreiheit,
der der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts letztlich
dient, stehen solche Vorbehalte der Verleihung dieses Status jedenfalls
solange nicht im Wege, als die Religionsgemeinschaft im Grundsatz bereit
ist, Recht und Gesetz zu achten und sich in die verfassungsmäßige
Ordnung einzufügen.
4. Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen
Rechts werden will, muss ferner die Gewähr dafür bieten, dass
ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen
Verfassungsprinzipien, die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte
Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts
des GG nicht gefährdet. Eine systematische Beeinträchtigung oder
Gefährdung der Grundsätze, die das Grundgesetz in Art. 79 Abs.
3 GG jeglicher Änderung entzogen hat, darf der Staat von Seiten
einer als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfassten Religionsgemeinschaft
nicht hinnehmen. Dazu gehören die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie.
An die einzelnen Grundrechte sind die korporierten Religionsgemeinschaften
- außer in Ausübung hoheitlicher Befugnisse - zwar nicht unmittelbar
gebunden. Der Staat darf aber einen Status, der besondere Machtmittel und
einen erhöhten Einfluss in Staat und Gesellschaft vermittelt, nicht
an eine Religionsgemeinschaft verleihen, gegen die einzuschreiten er zum
Schutz grundrechtlicher Rechtsgüter berechtigt oder gar verpflichtet
wäre. So verpflichtet ihn das Grundgesetz, menschliches Leben und
die körperliche Unversehrtheit zu schützen. Kinder können
staatlichen Schutz ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz
1 GG beanspruchen; dabei bildet das Kindeswohl den Richtpunkt für
den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG. Art. 4 Abs.
1 und 2 GG fordert vom Staat, jeden Einzelnen und religiöse Gemeinschaften
vor Angriffen und Behinderungen zu schützen. Ebenso darf das Verhalten
solcher Religionsgemeinschaften, die mit einem bevorzugten Status ausgestattet
sind, die Freiheitlichkeit des Staatskirchenrechts nicht beeinträchtigen
oder gefährden. Das Verbot einer Staatskirche und die Prinzipien von
Neutralität und Parität müssen unangetastet bleiben.
Andererseits dürfen die rechtlichen Anforderungen an eine Religionsgemeinschaft,
die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, nicht ihrerseits
in Widerspruch zu den prinzipiellen Wertungen des verfassungsrechtlichen
Religions- und Staatskirchenrechts geraten. Wegen des Grundsatzes der religiös-weltanschaulichen
Neutralität darf der Staat eine antragstellende Religionsgemeinschaft
nicht nach ihrem Glauben, sondern nur nach ihrem Verhalten beurteilen.
Zudem sind die in Art. 20 GG niedergelegten Grundprinzipien und die Grundsätze
des Religions- und Staatskirchenrechts Strukturvorgaben staatlicher Ordnung,
die nur als solche Schutz verdienen. Aus ihnen kann nicht gefolgert werden,
die Binnenstruktur einer Religionsgemeinschaft müsse z.B. demokratisch
organisiert sein. Auch der als Körperschaft des öffentlichen
Rechts verfassten Religionsgemeinschaft bleibt es zudem unbenommen, ihr
Verhältnis zu anderen Religionen nach ihrem eigenen Selbstverständnis
zu gestalten, solange sie den verfassungsrechtlichen Ordnungsrahmen nicht
beeinträchtigt. Letzteres wäre etwa der Fall, wenn sie auf die
Verwirklichung einer theokratischen Herrschaftsordnung hinwirkte.
Eine darüber hinausgehende Loyalität zum Staat kann nicht
verlangt werden. Die korporierten Religionsgemeinschaften brauchen ihr
Wirken nicht an den Interessen und Zielen des Staates auszurichten, weil
die Religionsfreiheit es ihnen überlässt, wie sie den ihnen eröffneten
Freiheitsraum ausfüllen. Außerdem ist "Loyalität" ein vager
Begriff, der auch auf eine innere Disposition und nicht nur auf ein äußeres
Verhalten zielt. Gleichermaßen kann es unter dem GG nicht Ziel einer
Verleihung des Körperschaftsstatus sein, eine Religionsgemeinschaft
durch Privilegien zur Kooperation mit dem Staat anzuhalten. Das GG ermöglicht
eine Zusammenarbeit der Religionsgemeinschaften mit dem Staat, macht sie
aber nicht zur Bedingung.
Insgesamt setzt die Prüfung, ob eine Religionsgemeinschaft die
Gewähr dazu bietet, die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen
Verfassungsprinzipien, die staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte
Dritter sowie die Grundprinzipien des Religions- und Staatskirchenrechts
nicht zu beeinträchtigen oder zu gefährden, eine komplexe Prognose
voraus. Hier ist den Fachgerichten eine typisierende Gesamtbetrachtung
und Gesamtwürdigung aller derjenigen Umstände aufgegeben, die
für die Entscheidung über den Körperschaftsstatus von Bedeutung
sind.
5. Nach diesen Maßstäben kann das Urteil des BVerwG
kein Bestand haben.
Zwar hat das BVerwG zutreffend angenommen, dass der Bf der Körperschaftsstatus
nicht schon wegen ihrer grundsätzlichen Haltung zum Staat versagt
werden darf, auch wenn die Bf in ihren religiösen Lehren den Staat
als "Bestandteil der Welt Satans" ansieht. Die Bf akzeptiert in ihrem tatsächlichen
Verhalten den Staat als "von Gott geduldete Übergangsordnung".
Aber auch das religiöse Verbot der Teilnahme an staatlichen Wahlen
rechtfertigt die Versagung des Körperschaftsstatus nicht. Zwar gehört
das Demokratieprinzip zu den in Art. 79 Abs. 3 GG genannten ewigen Bestandteilen
des GG. Die Bf greift das Demokratieprinzip als solches jedoch nicht an,
sie will nicht die Demokratie durch eine andere Staatsform ersetzen. Ihre
Bestrebungen sind apolitisch, sie richten sich auf ein Leben jenseits des
politischen Gemeinwesens. In den über 100 Jahren ihres Bestehens stellt
die Bf auch mangels Einflusses auf Nichtmitglieder keine reale Gefahr für
die Demokratie da. Deshalb ist ihr Verhalten gegenüber staatlichen
Wahlen ein Gesichtspunkt, der zwar bei der gebotenen typisierenden Gesamtbetrachtung
Berücksichtigung finden kann. Er trägt aber für sich allein
die Annahme einer Gefährdung der unantastbaren Gehalte des Demokratieprinzips
nicht.
6. Den Fachgerichten ist nunmehr aufgegeben zu überprüfen,
ob die staatlichem Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter einer Verleihung
des Körperschaftsstatus an die Bf entgegen stehen. Insoweit ist im
fachgerichtlichen Verfahren offen geblieben, ob die Bf durch von ihr empfohlene
Erziehungspraktiken das Wohl der Kinder beeinträchtigt oder austrittswillige
Mitglieder zwangsweise oder mit vom GG missbilligten Mitteln in der Gemeinschaft
festhält und damit dem staatlichen Schutz anvertraute Grundrechte
beeinträchtigt.
Urteil vom 19. Dezember 2000 - Az. 2 BvR 1500/97 -
Karlsruhe, den 19. Dezember 2000 |