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Bundesverfassungsgericht
2 BVR 1802/02 vom 3.6.2004
Wunderheiler
benötigt keine Zulassung als Heilpraktiker
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1802/02
-
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin
Dr. Regina Michalke,
Wolfsgangstraße 92,
60322 Frankfurt am Main -
| gegen
a) |
das
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2002
- 1 Ss 327/01 -, |
| b) |
das
Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2001 - 5/33 Ns 65
Js 2055.0/95 (D 1/00) -, |
| c) |
das
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 16. Februar 2000 - 65 Js
2055.0/95 - 913 A Ls -, |
| d) |
das
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Januar 1999 - 1
Ss 310/97 - |
hat die 3.
Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin
Osterloh,
den Richter Mellinghoff
und den Richter Gerhardt
gemäß
§ 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 3. Juni
2004 einstimmig beschlossen:
-
Die Urteile des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 27. September 2002 - 1 Ss 327/01 - und vom 27. Januar
1999 - 1 Ss 310/97 -, des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2001
5/33 Ns 65 Js 2055.0/95 (D 1/00) sowie des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 16. Februar 2000 65 Js 2055.0/95 913 A Ls - verletzen den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 12 Absatz 1 des
Grundgesetzes. Sie werden aufgehoben. Die Sache wird an das Oberlandesgericht
Frankfurt am Main zurückverwiesen.
-
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer
die notwendigen Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren zu
erstatten.
Die Verfassungsbeschwerde
betrifft strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen
Verstößen gegen § 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des
Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde
ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz, im Folgenden: HeilprG).
1. Gemäß
§ 1 Abs. 1 HeilprG vom 17. Februar 1939 (RGBl I S. 251; BGBl III 2122-2),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001 (BGBl I S. 2702),
bedarf der Erlaubnis, wer die Heilkunde ohne Bestallung als Arzt ausüben
will. Nach § 1 Abs. 2 HeilprG ist Ausübung der Heilkunde im Sinne
dieses Gesetzes jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene
Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten,
Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste
von anderen ausgeübt wird. Die Erlaubnis wird nach § 2 Abs. 1
Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Gesetz über
die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung
vom 18. Februar 1939 (RGBl I S. 259;BGBl III 2122-2-1), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl I S. 4456), nicht erteilt,
wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten
des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung
der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit
bedeuten würde. In der landesrechtlich geregelten Überprüfung
werden unter anderem hinreichende Grundkenntnisse in Anatomie, Physiologie,
Pathologie sowie in Diagnostik und Therapie erwartet (vgl. Dünisch-Bachmann,
Das Recht des Heilpraktikerberufs und der nichtärztlichen Heilkundeausübung,
§ 2 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz,
Anm. 10.1.1; vgl. auch Ziffer 3. der Leitlinien für die Überprüfung
von Heilpraktikeranwärtern gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe
i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz, abgedruckt
bei Dünisch-Bachmann, a.a.O., Anm. 10.1.2; vgl. Ziffern 6.1 und 6.2
der Hessischen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetz
vom 14. Februar 1997, StAnz. 10/1997 S. 813). Gemäß § 5
Abs. 1 HeilprG wird derjenige mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe bestraft, der ohne Erlaubnis die Heilkunde ausübt.
2.
Am 26. November 1996 erhob die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main gegen
den Beschwerdeführer, welcher sich als "Wunderheiler" betätigte,
Anklage wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz. Gegenstand
der Anklage waren vor allem Behandlungen Schwerkranker durch "Handauflegen".
Das Amtsgericht
Frankfurt am Main sprach den Angeklagten mit Urteil vom 27. Juni 1997 frei.
Zwar sei der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Erlaubnis nach
dem Heilpraktikergesetz; diese sei jedoch auch nicht erforderlich gewesen.
Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers verursachten weder gesundheitliche
Schäden noch könnten die Auswirkungen gefährlich sein. Das
Oberlandesgericht Frankfurt am Main hob dieses Urteil auf die Sprungrevision
der Staatsanwaltschaft hin mit Urteil vom 27. Januar 1999 auf. Anders als
die vom Amtsgericht Frankfurt am Main alleine in Bezug genommene verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung habe die Strafgerichtsbarkeit eine eigene Dimension des
Heilkundebegriffs entwickelt, "um der Scharlatanerie und der schwindelhaften
Kurpfuscherei zu begegnen". Als Ausübung der Heilkunde gelte bereits
ein Tun, das in den Behandelten den Eindruck erwecke, es ziele darauf ab,
sie von Krankheit, Leiden und Körperschäden zu heilen oder ihnen
Erleichterung zu verschaffen ("Eindruckstheorie").
3.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte daraufhin den Beschwerdeführer
am 16. Februar 2000 wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz
in 28 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessätzen zu
je 100 DM. Zwar habe der Beschwerdeführer die Patienten nach deren
erfolgloser ärztlicher Behandlung jeweils darauf hingewiesen, dass
er eine Heilung oder Linderung nicht versprechen könne; er habe sich
gegenüber seinen Patienten aber immer dahingehend geäußert,
dass er versuchen wolle, zu helfen. Zudem hätten von dem Handeln des
Beschwerdeführers zumindest mittelbare Gefahren ausgehen können;
durch das Aufsuchen des Beschwerdeführers habe für die Patienten
die generelle Gefahr bestanden, medizinisch gebotene Hilfe verspätet
oder gar nicht mehr in Anspruch zu nehmen. Die dagegen gerichteten Berufungen
der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers verwarf das Landgericht
Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. Juli 2001 im Wesentlichen. Jedenfalls
aus Sicht der behandelten Personen habe kein Zweifel daran bestanden, dass
eine Heilung oder Linderung der Leiden Ziel des Handauflegens gewesen sei.
Zudem sei auch von einer generellen Gefahr mittelbarer gesundheitlicher
Schädigungen auszugehen, denen durch das Auslegen des Informationsblattes
- aus dem sich unter anderem ergibt, dass eine ärztliche Behandlung
nicht ersetzt werden könne - nicht hätte begegnet werden können.
Die maßgeblich auf den Eindruck der Patienten abstellende Auslegung
verstoße auch nicht gegen die Verfassung - insbesondere nicht gegen
Art. 103 Abs. 2 GG -, da nicht auf das subjektive Empfinden jedes einzelnen
Patienten abgestellt werde, sondern darauf, wie ein objektiver Dritter
bei vernünftiger Sicht der Dinge das Handeln des Beschwerdeführers
von "seinem Eindruck" her zu werten gehabt habe. Im Übrigen sei auch
der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung getragen worden. Die
dagegen eingelegten Revisionen wurden mit Urteil des Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 27. September 2002 als unbegründet verworfen.
Das Landgericht sei gemäß § 358 StPO an die Auslegung des
Begriffs der Heilkunde im Sinne der "Eindruckstheorie" gebunden gewesen;
da ein Verfassungsverstoß nicht ersichtlich sei, entfalle auch die
Bindungswirkung nicht.
1. Der Beschwerdeführer
rügt die Verletzung seines grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103
Abs. 2 GG, seines Rechts auf freie Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1
GG) sowie des Prinzips der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (aus
Art. 20 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG).
a) Die Auslegung
des Begriffs der "Ausübung der Heilkunde" gemäß §
1 Abs. 2 HeilprG im Sinne der "Eindruckstheorie" des Bundesgerichtshofs
erweitere die Anwendung der Strafvorschrift des § 5 HeilprG und verstoße
damit gegen Art. 103 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
erfordere eine verfassungskonforme Auslegung von § 1 Abs. 2 HeilprG,
dass die Tätigkeit nach allgemeiner Auffassung ärztliche, d.h.
heilkundliche Fachkenntnisse voraussetzt; dies sei bei einem Wunderheiler
nicht der Fall. Zudem müsse die Behandlung gesundheitliche Schäden
verursachen können; ein nur geringes Gefahrenmoment reiche nicht aus.
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung hätte der Beschwerdeführer
keine Heilkunde ausgeübt. Es sei nicht Aufgabe des Heilpraktikergesetzes,
Kranke vor einer falschen oder nicht nachvollziehbaren Wahrnehmung ihres
Selbstbestimmungsrechts zu schützen. Durch Art. 103 Abs. 2 GG werde
auch jede Rechtsanwendung ausgeschlossen, die über den Inhalt der
gesetzlichen Norm hinausgehe. Der "Eindruck" liege außerhalb des
Einwirkungsbereichs des "Täters", weswegen das Ausüben von Heilkunde
nicht von ihm abhänge. Unklar sei auch, zu welchem Zeitpunkt der Eindruck
vorliegen müsse. Das der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
zu entnehmende Abstellen auf eine "vernünftige Sicht des Patienten"
versage in den Fällen, in denen kein vernünftiger Grund für
eine Heilbehandlung vorliege.
b) Der ausufernden
Strafbarkeit könnten sich Wunderheiler nur dadurch entziehen, dass
sie überhaupt nicht tätig würden. Damit wären diese
aber, auch wenn mit ihrem Tun nicht das geringste Risiko verbunden wäre,
an der Ausübung ihrer Tätigkeit - im Widerspruch zum Recht auf
freie Berufsausübung - gehindert.
c) Die strafgerichtliche
Abweichung von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verletze das
Prinzip der Einheit und Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung. Die Normadressaten
dürften nicht gegenläufige Regelungen erreichen, die die Rechtsordnung
widersprüchlich machten.
2. Dem Land
Hessen und dem Präsidenten des Bundesgerichtshofs wurde Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. Das Land Hessen hat hiervon keinen Gebrauch
gemacht. Der Vorsitzende des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs hat
auf zwei veröffentlichte Entscheidungen, die ihrerseits auf eine Entscheidung
des 5. Strafsenats zurückgingen (BGHSt 8, 237), Bezug genommen.
Die Verfassungsbeschwerde
wird zur Entscheidung angenommen, weil dies zur Durchsetzung der in §
90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b in Verbindung
mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des §
93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine der Verfassungsbeschwerde stattgebende
Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen
Fragen zu Art. 12 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden
(vgl.BVerfGE 93, 213 <235>; 97, 12 <26> ; Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004
1 BvR 784/03 - <http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20040302_1bvr078403.html>).
Danach ist die zulässige Verfassungsbeschwerde in einem die Entscheidungskompetenz
der Kammer begründenden Sinne offensichtlich begründet.
1. Die angegriffenen
Urteile verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art.
12 Abs. 1 GG.
a)
Zwar ist das Ziel des Heilpraktikergesetzes, die Gesundheit der Bevölkerung
durch einen Erlaubniszwang für Heilbehandler ohne Bestallung zu schützen,
grundsätzlich mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar (vgl. BVerfGE 78, 179
<192> ). Bei der Gesundheit der Bevölkerung handelt es sich um
ein besonders wichtiges Gemeinschaftsgut, zu dessen Schutz eine solche
subjektive Berufszulassungsschranke nicht außer Verhältnis steht.
Dass heilkundliche Tätigkeit grundsätzlich nicht erlaubnisfrei
sein soll, hat im Hinblick auf das Schutzgut Gesundheit seinen Sinn. Es
geht um eine präventive Kontrolle, die nicht nur die fachlichen Kenntnisse
und Fähigkeiten, sondern auch die Eignung für den Heilkundeberuf
im Allgemeinen erfasst (vgl. VerfGE 78, 179 <194>).
b) Die angegriffenen
Entscheidungen haben jedoch Bedeutung und Tragweite von Art. 12 Abs. 1
GG verkannt, indem sie die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
"Ausübung der Heilkunde" im Sinne des Heilpraktikergesetzes angesehen
haben. Die hieraus abgeleitete Erlaubnispflicht und die aus diesem Umstand
resultierende strafrechtliche Sanktionierung führen zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung der Berufswahlfreiheit des Beschwerdeführers. Eingriffe
in die Freiheit der Berufswahl sind nach ständiger Rechtsprechung
nur unter engen Voraussetzungen zum Schutz besonders wichtiger Gemeinschaftsgüter
und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
statthaft (vgl. VerfGE 93, 213 <235> m.w.N.).
aa) Die Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz ist im Falle des Beschwerdeführers schon
nicht geeignet, den mit ihr erstrebten Zweck des Schutzes der Gesundheit
der Bevölkerung zu erreichen.
Die
Heilertätigkeit des Beschwerdeführers beschränkt sich nach
den fachgerichtlichen Feststellungen im Wesentlichen auf das Handauflegen.
Ärztliche Fachkenntnisse sind hierfür nicht erforderlich, zumal
der Beschwerdeführer unabhängig von etwaigen Diagnosen einheitlich
durch Handauflegen handelt.
Eine mittelbare
Gesundheitsgefährdung durch die Vernachlässigung einer notwendigen
ärztlichen Behandlung ist mit letzter Sicherheit nie auszuschließen,
wenn Kranke nicht bei Ärzten, sondern bei anderen Menschen Hilfe suchen.
Dieser Gefahr kann aber gerade im vorliegenden Fall durch das Erfordernis
einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz nicht adäquat vorgebeugt
werden. Arzt und Heilpraktiker stehen einander im Behandlungsansatz viel
näher als die Heiler. Wer einen Heilpraktiker aufsucht, wird den Arzt
eher für entbehrlich halten, weil ein Teil der ärztlichen Funktion
vom Heilpraktiker übernommen werden darf. Deshalb wird bei den Heilpraktikern
das Vorliegen gewisser medizinischer Kenntnisse geprüft und für
die Erteilung der Erlaubnis vorausgesetzt. Die Heilpraktikererlaubnis bestärkt
den Patienten in gewisser Hinsicht in der Erwartung, sich in die Hände
eines nach heilkundlichen Maßstäben Geprüften zu begeben
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. März 2004 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).
Nach den fachgerichtlichen
Feststellungen vermeidet der Beschwerdeführer diesen Eindruck. Ungeachtet
dessen, dass von dem Handauflegen vornehmlich Personen betroffen waren,
deren vorangegangene ärztliche Behandlung erfolglos geblieben war,
hielt der Beschwerdeführer die Kranken in allen Fällen dazu an,
weiter mit der Schulmedizin zusammenzuarbeiten und den Kontakt zu den behandelnden
Ärzten nicht abzubrechen.
Ein
so genannter Wunderheiler, der spirituell wirkt und den religiösen
Riten näher steht als der Medizin, weckt im Allgemeinen die Erwartung
auf heilkundlichen Beistand schon gar nicht. Die Gefahr, notwendige ärztliche
Hilfe zu versäumen, wird daher eher vergrößert, wenn geistiges
Heilen als Teil der Berufsausübung von Heilpraktikern verstanden wird
(vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. März 2004 1 BvR 784/03 -, a.a.O.). Jedenfalls zielen die
Heilpraktikererlaubnis und die ärztliche Approbation nicht auf rituelle
Heilung. Wer Letztere - insbesondere bei einer vorangegangenen Erfolglosigkeit
schulmedizinischer Behandlung - in Anspruch nimmt, geht einen dritten Weg.
Er setzt sein Vertrauen nicht in die Heilkunde und wählt etwas von
einer Heilbehandlung Verschiedenes, wenngleich auch von diesem Weg Genesung
erhofft wird. Dies zu unterbinden ist nicht Sache des Heilpraktikergesetzes.
Je weiter sich das Erscheinungsbild des Heilers von einer medizinischen
Behandlung entfernt, desto geringer wird das Gefährdungspotential,
das im vorliegenden Zusammenhang alleine geeignet ist, die Erlaubnispflicht
nach dem Heilpraktikergesetz auszulösen (vgl. Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004
1 BvR 784/03 -, a.a.O.).
bb) Ferner
fehlt es hier auch an der Erforderlichkeit der Erlaubnispflicht - und der
damit zusammenhängenden Strafdrohung - zum Schutz der Gesundheit.
Da die mit
der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefahren ersichtlich nur im Versäumen
ärztlicher Hilfe liegen können, muss lediglich sichergestellt
werden, dass ein solches Unterlassen nicht vom Beschwerdeführer veranlasst
oder gestärkt wird. Einer Überprüfung seiner Kenntnisse
und Fähigkeiten auf den Gebieten, die den Heilpraktiker kennzeichnen,
bedarf es hierzu aber nicht. Ausreichend sind vielmehr charakterliche Zuverlässigkeit
und verantwortungsbewusstes Handeln. Es muss gewährleistet sein, dass
der Beschwerdeführer die Kranken zu Beginn des Besuchs ausdrücklich
darauf hinweist, dass er eine ärztliche Behandlung nicht ersetzt.
Hierfür hat der Beschwerdeführer Sorge getragen; ob darüber
hinausgehend das bloße Auslegen entsprechender Informationsblätter
ausreichend gewesen wäre, kann daher dahinstehen (vgl. hierzu LG Verden,
MedR 1998, S. 183 mit Anmerkung Taupitz). Kontrollen der Gewerbeaufsicht
können die Einhaltung derartiger Aufklärungsverpflichtungen durchsetzen;
eine gewerberechtliche Anzeigepflicht kann eine Kontrolle erleichtern.
Einer Kenntnisprüfung auf der Grundlage des Heilpraktikergesetzes
bedarf es für die Bekämpfung von Gesundheitsgefährdungen
im vorliegenden Zusammenhang nicht (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten
Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 1 BvR 784/03
-, a.a.O.).
c) Auch im
Übrigen genügen die angegriffenen Entscheidungen nicht der hier
notwendig strengen Verhältnismäßigkeitsprüfung. Vorliegend
ist der Eingriff in die Berufswahlfreiheit nur mit mittelbaren Gefahren
für den zu schützenden Gemeinwohlbelang der Gesundheit der Bevölkerung
begründet worden. Damit entfernen sich Verbot und Schutzgut so weit
voneinander, dass bei der Abwägung besondere Sorgfalt geboten ist.
Die Gefahren müssen hinlänglich wahrscheinlich und die gewählten
Mittel eindeutig Erfolg versprechend sein (vgl. auch BVerfGE 85, 248 <261>
; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 7. August 2000 - 1 BvR 254/99 -, GewArch 2000, S. 418 <419>). Insbesondere
an letzterem fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hätte auf der
Grundlage der fachgerichtlichen Rechtsauffassung seine Verurteilung nur
abwenden können, indem er die für die Erlaubniserteilung nach
dem Heilpraktikergesetz erforderliche Heilpraktikerprüfung abgelegt
hätte. Diese Forderung ist jedoch unangemessen, weil eine derartige
Prüfung mit der Tätigkeit, die der Beschwerdeführer ausübt,
kaum noch in einem erkennbaren Zusammenhang steht. Die in der Prüfung
vorausgesetzten Kenntnisse kann der Beschwerdeführer bei seiner Berufstätigkeit
nicht verwerten (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 2. März 2004 1 BvR 784/03 -, a.a.O.).
2. Auf dieser
Grundlage bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die fachgerichtliche
Auffassung, wonach die Tätigkeit eines Wunderheilers durch Handauflegen
der Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz unterliege, den möglichen
Wortsinn des Gesetzes als äußerste Grenze einer zulässigen
richterlichen Interpretation (vgl. BVerfGE 92, 1 <12>) überschritten
hat.
3. Gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG war die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt
am Main als zuständiges Gericht zurückzuverweisen. Die Entscheidung
über die Erstattung der Auslagen ergibt sich aus § 34a Abs. 2
BVerfGG.
Diese Entscheidung
ist unanfechtbar.
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