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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR670-91-Osho.htm Zuletzt bearbeitet am 4.12.2006 Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Bundesverfassungsgericht 1 BvR 670/91 Beschluss vom
26.6.2002
zum Begriff Sekte und zur Neutralität
Immer wieder wird behauptet, "der Staat" dürfe
den Begriff Sekte nicht verwenden.
Das trifft nicht zu.
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Impressum |
| Das Bundesverfassungsgericht zur Verwendung des Begriffes
Sekte durch den Staat
Auszug aus Bundesverwaltungsgericht 1 BvR 670/91 vom 29.6.2002, NJW 2002, 2626 Wortlaut in http://www.AGPF.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR670-91-Osho.htm Zuzustimmen ist den angegriffenen Entscheidungen allerdings darin, dass diese Äußerungen, soweit mit ihnen die Osho-Bewegung und die zu ihr gehörenden Gemeinschaften als "Sekte", "Jugendreligion", "Jugendsekte" und "Psychosekte" bezeichnet wurden, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Diese Äußerungen berühren schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit. Sie enthalten keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen, sondern bewegen sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit über die betroffenen Gemeinschaften und wahren damit die Zurückhaltung, zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religiös-weltanschaulichen Neutralität verpflichtet sind. (>>) ---- Dass die Verwendung der Bezeichnung "Sekte" in staatlichen Verlautbarungen vor diesem Hintergrund im Lichte des Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebots in religiösweltanschaulichen Fragen verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf die neueren religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zum Teil als negativ gefärbt verstanden wird. Dieses Verständnis ergibt sich notwendig aus der Weite und den inhaltlichen Differenzierungen des Sektenbegriffs selbst. Im Übrigen ist der Staat durch die Pflicht zur religiös-weltanschaulichen Neutralität nicht gehindert, in der öffentlichen Diskussion über religiöse oder weltanschauliche Gruppen für diese die Bezeichnungen zu verwenden, die in der aktuellen Situation dem allgemeinen Sprachgebrauch entsprechen und in diesem Sinne von den Adressaten der jeweiligen Äußerung auch verstanden werden. (>>) Entsprechendes gilt für den Gebrauch der Begriffe "Jugendreligion" und "Jugendsekte". (>>) |
Die Entscheidung ist abgedruckt in NJW 2002, 2626
Der nachfolgende Text der Entscheidung wurde unverändert übernommen
aus http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs20020626_1bvr067091
Zitierung: BVerfG, 1 BvR 670/91 vom 26.6.2002, Absatz-Nr.
(1 - 102), http://www.bverfg.de/
Frei für den nicht gewerblichen Gebrauch. Kommerzielle Nutzung
nur mit Zustimmung des Gerichts.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 670/91 -
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Im Namen des Volkes |
In dem Verfahren
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hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter
Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
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am 26. Juni 2002 beschlossen:
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Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1990 - 5 A 1223/86 - verletzt die Beschwerdeführer
in ihren Grundrechten aus Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Es
wird aufgehoben, soweit die Klage der Beschwerdeführer hinsichtlich
der Attribute "destruktiv", "pseudoreligiös" und des Vorwurfs der
Mitgliedermanipulation abgewiesen worden ist.
Damit wird der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - insoweit gegenstandslos.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung an das Oberverwaltungsgericht
zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern
die Hälfte der im Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu erstatten.
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Gründe: |
A. |
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft Äußerungen
der Bundesregierung über die Bewegung des Rajneesh Chandra Mohan und
die ihr angehörenden Gemeinschaften.
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1 |
I. |
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Seit den sechziger Jahren des vorigen Jahrhunderts traten
in der Bundesrepublik Deutschland vorher unbekannte Gruppierungen in Erscheinung,
die alsbald das Interesse der Öffentlichkeit fanden und zumeist als
"Sekten", "Jugendsekten", "Jugendreligionen", "Psychosekten", "Psychogruppen"
oder ähnlich bezeichnet wurden. Wegen ihrer nach eigenem Verständnis
überwiegend religiös oder weltanschaulich geprägten Zielsetzungen,
ihrer inneren Struktur und ihrer Praktiken im Umgang mit Mitgliedern und
Anhängern wurden sie schnell Gegenstand kritischer öffentlicher
Auseinandersetzung. Vorgeworfen wurde den genannten Gruppen dabei vor allem,
dass sie ihre Mitglieder von der Außenwelt abschotteten, insbesondere
der eigenen Familie entfremdeten, psychisch manipulierten und finanziell
ausbeuteten. Das führe zum Abbruch von Ausbildungen, zu Verstößen
gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften, zur Abhängigkeit
der Mitglieder von der jeweiligen Gruppierung und zu schweren seelischen
Schädigungen vor allem jugendlicher Personen.
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2 |
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Das Phänomen dieser Gruppierungen und der hinter
ihnen stehenden Bewegungen beschäftigte seit den siebziger Jahren
auch die Regierungen in Bund und Ländern, die sich in Antworten auf
parlamentarische Anfragen mehrfach zur Problematik dieser Gruppen äußerten
und in Broschüren, Presseverlautbarungen und Vorträgen die Öffentlichkeit
auch unmittelbar darüber informierten. 1996 beschloss der Deutsche
Bundestag, einer Empfehlung seines Petitionsausschusses folgend, die Einsetzung
einer Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" (vgl. BTDrucks
13/4477). Diese legte 1997 einen Zwischenbericht (vgl. BTDrucks 13/8170)
und 1998 ihren Endbericht (vgl. BTDrucks 13/10950) vor. In dessen Vorwort
ist unter anderem ausgeführt:
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3 |
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Die Enquete-Kommission wurde mit Befürchtungen von
... Bürgern über die Gefahren von "sogenannten Sekten" ebenso
konfrontiert wie mit der Besorgnis vieler Gemeinschaften, als "schadensbringende
Sekte" etikettiert und entsprechend behandelt zu werden. Die Kommission
... wendet sich ... gegen eine pauschale Stigmatisierung solcher Gruppen
und lehnt die Verwendung des Begriffs "Sekte" wegen seiner negativen Konnotation
ab. Die Ablehnung des Begriffs "Sekte" wird auch durch das Ergebnis der
Arbeit der Enquete-Kommission unterstützt, daß nur ein kleiner
Teil der Gruppierungen, die bislang unter dem Begriff "Sekte" zusammengefaßt
wurden, problematisch sind. Daher wäre eine weitere Verwendung des
Sektenbegriffs für alle neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften
fahrlässig.
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4 |
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... Unsere Gesellschaft ist von religiösem Pluralismus
geprägt. Neben den Gemeinschaften großer Weltreligionen existieren
... kleinere Gruppen unterschiedlichster Glaubensausrichtungen. Dieser
Sachverhalt allein ... veranlaßt den Staat nicht zum Handeln. Vielmehr
hat der Staat die Entscheidung eines jeden Einzelnen und sein Bekenntnis
zu dem von ihm gewählten Glauben zu respektieren. Aber: Wo Gesetze
verletzt werden, wo gegen Grundrechte verstoßen wird, wo gar unter
dem Deckmantel der Religiosität strafbare Handlungen begangen werden,
kann der Staat nicht untätig bleiben.
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5 |
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Unterhalb dieser Schwelle zwingend notwendiger staatlicher
Eingriffe ist der Staat ... zu flankierender Hilfe aufgerufen. So wenig
er Vorschriften für individuelle Lebensformen geben darf, so sehr
kann er seine ... Bürger in einer unübersichtlich gewordenen
und sich schnell verändernden Welt durch Information und Aufklärung
in ihren Entscheidungsfindungen unterstützen (a.a.O., S. 4 f.).
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6 |
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Im Bericht selbst heißt es:
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Während der Arbeit der Kommission wurde immer deutlicher,
daß eine pauschalisierende Herangehensweise, die sich des Begriffs
"Sekte" als Oberbegriff für alle Formen neuer ... Art von Religiosität
und/oder Weltanschauung bedient, der Vielfalt der Phänomene ... nicht
gerecht werden kann... Die Verwendung des populären, aber nebulösen
"Sekten"-Begriffs ... kann zu Stigmatisierungseffekten führen. Einer
religiösen oder weltanschaulichen Gruppe, die öffentlich als
"Sekte" eingeordnet wurde, entstehen angesichts der hohen Aufmerksamkeit
der Öffentlichkeit gegenüber der vermuteten Konfliktträchtigkeit
von "Sekten" vielfältige Probleme... (a.a.O., S. 30).
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Speziell für Aufklärungsschriften staatlicher
Stellen wird schließlich empfohlen:
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In Anbetracht der ... Unschärfe und Mißverständlichkeit
des Begriffes der "Sekte" hält es die Enquete-Kommission für
wünschenswert, wenn im Rahmen der öffentlichen Auseinandersetzung
mit neuen religiösen und ideologischen Gemeinschaften und Psychogruppen
auf die ... Verwendung des Begriffes "Sekte" verzichtet würde. Insbesondere
in Verlautbarungen staatlicher Stellen - sei es in Aufklärungsbroschüren,
Urteilen oder Gesetzestexten - sollte ... die Bezeichnung ... vermieden
werden (a.a.O., S. 154 unter 6.2.12).
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II. |
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Die Beschwerdeführer sind - jeweils in der Rechtsform
eines eingetragenen Vereins des bürgerlichen Rechts - Meditationsvereine
der so genannten Shree Rajneesh-, Bhagwan- oder Osho-Bewegung des von seinen
Anhängern erst Bhagwan, später Osho genannten indischen Mystikers
Rajneesh Chandra Mohan (zu ihm und den Zielen seiner Bewegung vgl. etwa
Süss, Osho-Bewegung, in: Klöcker/Tworuschka, Handbuch der Religionen:
Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften in Deutschland, Abschnitt VIII-8
<Stand: 2001>). Im verwaltungsgerichtlichen Ausgangsverfahren verlangten
sie von der Bundesrepublik Deutschland die Unterlassung bestimmter Äußerungen
über diese Bewegung und die ihr angehörenden Gemeinschaften.
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1. Den Anlass zur Klageerhebung gaben Antworten der Bundesregierung
auf drei Kleine Anfragen, die im Deutschen Bundestag gestellt worden waren,
ein Bericht der Bundesregierung an den Petitionsausschuss des Bundestags
und eine Rede, die der damalige Bundesminister für Jugend, Familie
und Gesundheit auf einer Tagung der Jungen Union Bayern und einer "Elterninitiative
zur Hilfe gegen seelische Abhängigkeit und religiösen Extremismus"
gehalten hatte.
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In der Antwort vom 27. April 1979 (BTDrucks 8/2790) zum
Thema "Neuere Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften (sogenannte Jugendsekten)"
wurde neben anderen die "Shree Rajneesh-Bewegung" zu den so genannten neueren
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gezählt. Diese würden,
so ließ die Bundesregierung die Fragesteller wissen, mit generalisierenden
Begriffen wie "Jugendsekten", "destruktive religiöse Gruppen" oder
"destructive Cults" gekennzeichnet. Die Bundesregierung selbst verwandte
für sie die Bezeichnungen "Jugendsekten", "pseudoreligiöse und
Psycho-Gruppen" sowie durchgängig "Sekten" (vgl. a.a.O., insbesondere
S. 1 f.).
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13 |
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In ihrem Bericht an den Petitionsausschuss des Deutschen
Bundestags über "Jugendreligionen in der Bundesrepublik Deutschland"
vom Februar 1980, als Band 21 der Reihe: Berichte und Dokumentationen des
Bundesministers für Jugend, Familie und Gesundheit veröffentlicht,
wies die Bundesregierung einleitend darauf hin, dass mit "Jugendreligionen"
oder "Jugendsekten" sehr verschiedenartige Gruppierungen angesprochen würden
(vgl. a.a.O., S. 6). Als eine dieser Gruppierungen wurde die "Gruppe um
'Bhagwan' (d.h. Gott) Shree Rajneesh" vorgestellt und zu den "Psychobewegungen"
gerechnet (vgl. a.a.O., S. 10 f.).
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14 |
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In der Antwort, welche die Bundesregierung unter dem 23.
August 1982 auf eine Kleine Anfrage zum Thema "Sogenannte neue Jugendsekten"
erteilte (BTDrucks 9/1932), wurde die "Bhagwan-Shree-Rajneesh-Bewegung"
im Zusammenhang mit der Frage nach der Mitgliederstruktur der "sogenannten
neuen Jugendsekten" genannt (vgl. a.a.O., S. 6 f.). In der Vorbemerkung
zu der Antwort wurde darüber hinaus von "sogenannten Psychosekten",
in der Antwort selbst durchweg von "Jugendreligionen" gesprochen (vgl.
a.a.O., S. 1 ff.).
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Die Antwort vom 10. Oktober 1984 auf eine weitere Kleine
Anfrage betraf "Wirtschaftliche Aktivitäten von destruktiven Jugendreligionen
und Psychosekten" (BTDrucks 10/2094). Entsprechend dieser Themenbeschreibung
wurden in der Antwort überwiegend die Begriffe "Jugendreligionen"
und "Psychosekten" verwendet (vgl. a.a.O., vor allem S. 1 f.). Zu Frage
6 wurde ausgeführt, es erscheine schwer erreichbar, Regelungen des
materiellen Arbeitsrechts bei Vereinigungen zur Geltung zu bringen, "deren
Mitglieder weitgehend unter Ausschluß der Öffentlichkeit in
ihrem Verhalten manipuliert werden" (vgl. a.a.O., S. 4). Die Bhagwan-Bewegung
wurde dabei nicht ausdrücklich genannt. Sie war jedoch Gegenstand
der Antworten zu den Fragen 16 bis 19 (vgl. a.a.O., S. 7).
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16 |
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In der Rede, die der Bundesminister am 8. Dezember 1984
auf der genannten Tagung zu dem Thema "Neue Jugendreligionen - Die Freiheit
des einzelnen schützen" hielt und die in der Broschüre Sauter/Ach/Sackmann/Schuster,
JUGENDSEKTEN - Die Freiheit des einzelnen schützen, 1985, S. 11 ff.,
veröffentlicht ist, wurden mit Bezug auf die behandelten Gruppen die
Begriffe "Jugendreligion", "Jugendsekte", "Sekte", "destruktive religiöse
Kulte", "Pseudoheilslehren" und "Pseudoreligion" verwendet (vgl. a.a.O.,
insbesondere S. 14 f., 21). Die Bhagwan-Bewegung wurde in der Rede selbst
nicht erwähnt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen im Ausgangsverfahren
wurde sie jedoch in der anschließenden Diskussion angesprochen.
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2. Mit ihrer Klage erstrebten die Beschwerdeführer
die Verurteilung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterlassung mehrerer
der in diesen Darstellungen enthaltenen Äußerungen.
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a) Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben,
soweit sie darauf gerichtet war, es der Beklagten zu untersagen, in amtlichen
Verlautbarungen jeder Art die Rajneesh-Gemeinschaft als "Jugendreligion",
"Jugendsekte" oder "Psychosekte" zu bezeichnen, mit den Attributen "destruktiv"
oder "pseudoreligiös" zu belegen sowie weiterhin öffentlich zu
behaupten, dass Mitglieder dieser Gemeinschaft weitgehend unter Ausschluss
der Öffentlichkeit manipuliert würden. Dagegen hat es die Klage
abgewiesen, soweit außerdem begehrt worden war, der Beklagten auch
den Gebrauch der Bezeichnungen "destruktiver Kult", "Psychokult" und "Sekte"
zu verbieten (vgl. Entscheidungen in Kirchensachen <im Folgenden: KirchE>
24, S. 10 <17 ff.>):
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Die Beklagte verwende "Jugendreligion", "Jugendsekte",
"Psychosekte", "destruktiv" und "pseudoreligiös" als disqualifizierende
Begriffe für wesentliche Inhalte des religiösen Bekenntnisses
der Beschwerdeführer, die insoweit unmittelbar aus Art. 4 Abs. 1 GG
Unterlassung beanspruchen könnten. Ein negatives Werturteil stelle
auch die Wendung dar, die Mitglieder der neuen religiösen Bewegungen
würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert.
Dagegen handele es sich bei der Bezeichnung "Sekte" für sich genommen
nicht um eine abwertende Äußerung über das religiöse
Bekenntnis der Beschwerdeführer.
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b) Das Oberverwaltungsgericht hat auf die Berufung der
Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen und die Anschlussberufung
der Beschwerdeführer zu 2 und 4, mit der diese die Abweisung der Klage
hinsichtlich des Gebrauchs des Begriffs "Sekte" angegriffen hatten, zurückgewiesen
(vgl. KirchE 28, S. 106 <114 ff.>):
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Die Beschwerdeführer hätten aus Art. 4 Abs.
1 und 2 GG keinen Anspruch auf Unterlassung der noch streitigen Äußerungen.
Sie könnten sich zwar als inländische juristische Personen auf
dieses Grundrecht berufen, weil sie nach ihrer Satzung der Pflege der Lehre
des Osho-Rajneesh dienten und diese eine Religion oder Weltanschauung sei.
Doch seien die mit den Äußerungen verbundenen Grundrechtseingriffe
gerechtfertigt. Die verfassungsrechtliche Legitimation dafür ergebe
sich aus der Aufgabenstellung der Bundesregierung gemäß Art.
65 GG in Verbindung mit den staatlichen Schutzpflichten aus Art. 2 Abs.
2 Satz 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Schranken für die Äußerungen
der Bundesregierung ergäben sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
und dem Willkürverbot, wonach Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden
müssten und Werturteile nicht auf sachfremde Erwägungen zurückgehen
und den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten dürften.
Werturteile müssten auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest
sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen.
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Letzteres sei bei den angegriffenen Äußerungen
der Fall. Sie hielten sich noch in den Grenzen des Beurteilungsspielraums,
welcher der Bundesregierung zukomme. Zu deren Gunsten wirke sich aus, dass
die Gefahrenabwehr, der die Äußerungen gedient hätten,
Rechtsgüter betreffe, die nach der Wertordnung des Grundgesetzes höchsten
Rang hätten. Bei ihnen rechtfertige schon ein bloßer Gefahrenverdacht
die Annahme, entsprechende Hinweise und Warnungen seien zu ihrem Schutz
geeignet und erforderlich.
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c) Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde der
Beschwerdeführer gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberverwaltungsgericht
zurückgewiesen (vgl. KirchE 29, S. 59 = NJW 1991, S. 1770):
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Die Sache habe keine grundsätzliche Bedeutung. Nach
der schon vorliegenden Rechtsprechung sei ein Eingriff in die Religions-
oder Weltanschauungsfreiheit durch Äußerungen der in Rede stehenden
Art durch die verfassungsrechtliche Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit
und ihre ebenfalls verfassungsunmittelbare Verpflichtung zum Schutz der
Menschenwürde und der Gesundheit der Bürger gerechtfertigt. Die
Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit schließe das Recht zur Abgabe
appellativer Äußerungen (Warnungen) ein. Die Bundesregierung
sei daher auch berechtigt, das Verhalten einzelner Grundrechtsträger
als gefährlich zu bewerten.
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Bei der Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung
gehe es um eine Staatsaufgabe, die nur tatsächlich, nicht rechtsförmlich
erfüllbar sei und bei deren Wahrnehmung der Staat dem Einzelnen kein
- notfalls zwangsweise durchzusetzendes - Handeln verbindlich aufgebe oder
verbiete. In solchen Fällen stehe das Rechtsstaatsprinzip einem Schluss
von der Aufgabe auf die Zulässigkeit von Individualrechtsbeschränkungen
nicht von vornherein entgegen. Dies folge aus dem jeder Staatsaufgabe innewohnenden
Postulat einer wirksamen Aufgabenwahrnehmung und aus der Vielgestaltigkeit
der Eingriffslagen und -wirkungen solchen "informalen" Staatshandelns.
Wenn das Äußerungsrecht der Bundesregierung nicht zu sehr beschnitten
werden solle, erlaube es weder eine Festlegung auf bestimmte Äußerungsinhalte
noch eine nähere Bestimmung der zulässigen Äußerungszwecke.
Inhaltlich könne es nur dahin eingegrenzt werden, dass die jeweilige
Warnung nicht ohne hinreichend gewichtigen, dem Inhalt und der Bedeutung
des berührten Grundrechts entsprechenden Anlass ausgesprochen werden
dürfe, mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssten und unsachliche
Abwertungen zu unterbleiben hätten.
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Die Bundesregierung habe für Warnungen der vorliegenden
Art auch die (Verbands-)Kompetenz. Das folge aus ihrer Aufgabe, als Organ
der Staatsleitung gesellschaftliche Veränderungen zu beobachten und
zu prüfen, ob und inwieweit sie staatliche Reaktionen erforderten.
Entsprechende Tätigkeiten könnten nicht unmittelbar an den Zuständigkeitskatalogen
des Grundgesetzes für die Gesetzgebung und Verwaltung gemessen werden.
Ausreichend sei, dass Maßnahmen des Bundes vorstellbar seien. Für
den Bereich der Jugendreligionen ergebe sich dies aus der Gesetzgebungskompetenz
für das Recht der öffentlichen Fürsorge und des Gesundheitswesens.
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Die Bundesregierung dürfe Warnungen nicht nur zum
Schutz der Grundrechte anderer, sondern auch zum Schutz des Gemeinwohls
aussprechen. Deshalb sei die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, die
Äußerungen über die Osho-Bewegung seien zum Schutz der
verfassungsrechtlich hervorgehobenen Gemeinschaftsgüter Ehe und Familie
zulässig, nicht zu beanstanden.
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Die Frage, in welchem Maß bei der Auslegung von
Texten einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft deren Selbstverständnis
zu beachten sei, könne, soweit sie entscheidungserheblich sei, ohne
weiteres im Sinne des Berufungsurteils beantwortet werden. Dieses habe
sich auf zahlreiche Lehraussagen von Osho-Rajneesh vor allem zu den Themen
Ehe und Familie gestützt und dabei auf den objektiven Erklärungswert
dieser Aussagen für einen in den Angelegenheiten der Religionsgemeinschaft
nicht besonders sachkundigen Dritten abgestellt. Dieser Ansatz sei zutreffend.
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Die Revision sei auch nicht wegen Verfahrensfehlern zuzulassen.
Das Oberverwaltungsgericht habe den im Berufungsverfahren gestellten Beweisanträgen
nicht zu entsprechen brauchen, weil es nach seiner Rechtsauffassung auf
die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht angekommen sei. Auch bestünden
keine Anhaltspunkte dafür, dass Vorbringen der Beschwerdeführer
nicht zur Kenntnis genommen worden sei.
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III. |
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Mit der Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer
gegen die genannten gerichtlichen Entscheidungen. Sie rügen vor allem
die Verletzung von Art. 4 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG und tragen dazu
im Wesentlichen vor:
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1. Die Äußerungen der Bundesregierung, durch
welche die Beschwerdeführer und ihre Mitglieder öffentlich als
Anhänger einer "pseudoreligiösen", "destruktiven", die Mitglieder
"manipulierenden" "Jugendsekte", "Jugendreligion" oder "Psychosekte" herabgewürdigt
würden, stellten einen unzulässigen Eingriff in das Grundrecht
der Religionsfreiheit dar. Die Beschwerdeführer seien nach ihrem Selbstverständnis
Religions- und Meditationsvereine, die sich durch das Abhalten von Meditationen
sowie durch öffentliche Vorträge, das Begehen religiöser
Feiern, den Verkauf von Büchern, Tonbändern und Video-Mitschnitten
und das Angebot spiritueller Therapien mit der Verbreitung der Lehre Oshos
befassten. Die gegen sie gerichteten Maßnahmen der Bundesregierung
berührten deshalb den Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 GG.
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Die staatlichen Äußerungen hätten - nicht
zuletzt wegen der mit ihnen in Anspruch genommenen staatlichen Autorität
- für die Ausbreitung der betroffenen Gemeinschaft schwerwiegende
negative Folgen; diese seien, soweit sie das Verhalten der gewarnten Öffentlichkeit
beträfen, beabsichtigt und im Übrigen in Kauf genommen. Zu berücksichtigen
sei auch die bestehende Konkurrenzsituation. Wertende Äußerungen
des Staates verzerrten den Wettbewerb unter den Religionen und Weltanschauungen.
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Zu Unrecht werde die Notwendigkeit einer gesetzlichen
Grundlage für solche Äußerungen verneint. Es sei verfehlt,
aus Schutzpflichten Eingriffsrechte abzuleiten. Auch die Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit
könne keine Grundlage für grundrechtsbeschränkende Warnungen
sein. Dasselbe gelte für die Rechenschaftspflicht der Bundesregierung
gegenüber dem Parlament. Das Verhältnismäßigkeitsprinzip
reiche nicht aus, verfassungsunmittelbar eröffneten Eingriffsmöglichkeiten
ausreichende Grenzen zu ziehen; notwendig sei - wenigstens in den Grundzügen
- eine gesetzliche Festlegung, zum Schutz welcher Verfassungsrechtsgüter
Eingriffe in die Religionsfreiheit zulässig seien. Es widerspreche
auch der Bedeutung dieses Grundrechts, wenn nicht zumindest minimale Verfahrensregeln
insbesondere zur Ermittlungs- und Begründungspflicht der Bundesregierung
und zur Beteiligung der betroffenen Religionsgemeinschaften getroffen würden.
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34 |
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Der Bundesregierung fehle auch die Kompetenz für
Warnungen vor neuen religiösen Bewegungen. Aus den Kompetenztiteln
für öffentliche Fürsorge, Jugendschutz und Gesundheitswesen
ergebe sich keine allgemeine Befassungsbefugnis der Bundesregierung mit
der Berechtigung, ihre Erkenntnisse und Problemsicht gegenüber Parlament
und Öffentlichkeit darzulegen.
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Inhaltlich sei in mehrfacher Hinsicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
verletzt worden. Die Bezeichnung "destruktiv" sei hochgradig abwertend
und zur Kennzeichnung von Gefahren ungeeignet. Die Verwendung des Begriffs
"pseudoreligiös" sei schon deshalb unzulässig, weil die Gerichte
der Osho-Bewegung den Schutz des Art. 4 Abs. 1 GG zuerkannt hätten.
Die Weltanschauung Oshos sei keine "Jugendsekte" oder "Jugendreligion".
Es sei unwidersprochen vorgetragen worden, dass das Durchschnittsalter
der Mitglieder bei 34 Jahren liege. Die Verwaltungsgerichte manipulierten
das Tatsachenmaterial, wenn sie sich darüber mit dem Argument hinwegsetzten,
gemeint sei Jugend im weiteren Sinne. Zum Begriff "Sekte" sei ebenfalls
vorgebracht worden, dass er heute umgangssprachlich abwertend verstanden
werde. Das habe der Endbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten
und Psychogruppen" des Deutschen Bundestags bestätigt. Die Bezeichnung
"Psychosekte" bringe durch den Wortbestandteil "Psycho" eine zusätzliche
Abwertung zum Ausdruck. Hinsichtlich des Begriffs "manipuliert" werde daran
angeknüpft, dass die Osho-Bewegung verstärkt Erkenntnisse der
Psychologie einsetze. Dass dies mit Manipulation verbunden sei, sei eine
freie Erfindung.
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2. Verletzt worden sei auch der Anspruch der Beschwerdeführer
auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
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37 |
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Beim Oberverwaltungsgericht seien die Beiziehung sämtlicher
Verwaltungsvorgänge der Bundesregierung und die Gewährung von
Akteneinsicht beantragt worden. Dem sei nicht entsprochen worden. Außerdem
seien vor allem zur Interpretation der Lehren Oshos Beweisanträge
gestellt worden. Das Gericht habe sie mit einer Ausnahme, als es sich selbst
für sachkundig erklärt habe, als entscheidungsunerheblich abgelehnt.
Soweit die Nichtvernehmung eines sachverständigen Zeugen zu Inhalt
und Bedeutung der Lehren Oshos damit begründet worden sei, dass auf
den objektiven Erklärungswert der Aussagen für einen in diesem
Bereich nicht besonders sachkundigen Dritten abzustellen sei, sei auch
dies verfassungswidrig. Zum Teil hätten die im Berufungsurteil erwähnten
Aussagen Oshos im Prozess zuvor keine Rolle gespielt. Die Beschwerdeführer
hätten deshalb keine Gelegenheit gehabt, sich dazu zu äußern.
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38 |
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Auch die Zurückweisung all dieser Rügen durch
das Bundesverwaltungsgericht verletze Art. 103 Abs. 1 GG.
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39 |
IV. |
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Zu der Verfassungsbeschwerde hat namens der Bundesregierung
das Bundesministerium für Frauen und Jugend Stellung genommen. Es
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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40 |
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1. Die Bundesregierung habe aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen
Stellung und im Hinblick auf die Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte
und verfassungsrechtlich hervorgehobener Gemeinschaftsgüter die Aufgabe,
sich mit gesellschaftlichen Erscheinungen, die in der Öffentlichkeit
mit Sorge verfolgt würden, zu befassen, besonders wenn mit ihnen Gefahren
für Grundrechte und Gemeinschaftsgüter wie den Jugendschutz verbunden
sein könnten. Dass die Jugendreligionen in der für das Urteil
des Oberverwaltungsgerichts maßgeblichen Zeit Gegenstand einer von
Besorgnis gekennzeichneten öffentlichen Debatte gewesen seien, werde
auch die Verfassungsbeschwerde nicht bezweifeln wollen.
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41 |
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Die Bundesregierung sei auch befugt, ihre Erkenntnisse
und Problemsicht in Form von Wertungen, Empfehlungen und Warnungen der
Öffentlichkeit darzulegen, auch wenn es dabei zu Grundrechtseingriffen
kommen könne. Die Bundesregierung habe sich gegenüber dem Parlament
zu erklären. Derartige Erklärungen würden in der Öffentlichkeit
regelmäßig bekannt. Zutreffend hätten das Ober- und das
Bundesverwaltungsgericht das Äußerungsrecht der Bundesregierung
aus dieser Erklärungspflicht gegenüber dem Parlament abgeleitet.
Eine zweite verfassungsrechtliche Wurzel habe dieses Recht in der schon
genannten Schutzpflicht für den Einzelnen und die durch das Grundgesetz
hervorgehobenen Gemeinschaftsgüter.
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42 |
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Einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung
bedürfe es für Äußerungen der genannten Art nicht;
die Ermächtigung ergebe sich unmittelbar aus der Verfassung. Angesichts
der Vielzahl denkbarer Fallgestaltungen wäre eine gesetzlich normierte
Ermächtigung auch kaum vorstellbar; sie müsste sich in der bloßen
Feststellung eines Äußerungsrechts erschöpfen und könnte
als verfassungsrechtliche Voraussetzungen nur den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
und das Willkürverbot nennen, die ebenfalls unmittelbar der Verfassung
zu entnehmen seien.
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43 |
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Die Bundesregierung habe für die genannten Aufgaben
und Befugnisse auch eine Verbandskompetenz. Dass die Länder in gleicher
Weise tätig werden könnten, stehe dem nicht entgegen. Es habe
sich um Erscheinungen gehandelt, die länderübergreifend im ganzen
Bundesgebiet festgestellt worden seien. Auch könnten Erkenntnisse,
die bei den Beobachtungen der Bundesregierung anfielen, zu gesetzlichen
Maßnahmen nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 oder 19 GG führen.
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44 |
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Die Äußerungs-, Empfehlungs- und Warnrechte
der Bundesregierung bestünden allerdings nicht unbegrenzt. Sie müssten
dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen und unterlägen
ferner dem Willkürverbot, wonach mitgeteilte Tatsachen zutreffen müssten
und Werturteile weder auf sachfremden Erwägungen beruhen noch den
sachlich gebotenen Rahmen überschreiten dürften. Eine Pflicht
zur vorherigen Anhörung betroffener Vereinigungen bestehe dagegen
grundsätzlich nicht.
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Nach diesen Maßstäben seien die vom Oberverwaltungsgericht
überprüften Äußerungen nicht zu beanstanden. Soweit
Bezeichnungen als Wertungen einen negativen Inhalt hätten, sei ihre
Verwendung durch tatsächliche Feststellungen gedeckt.
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2. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103
Abs. 1 GG könne ebenfalls keinen Erfolg haben. Das Oberverwaltungsgericht
habe den gesamten Vortrag der Beschwerdeführer einschließlich
aller Beweisanträge zur Kenntnis genommen und darüber entschieden.
Es liege auch kein Überraschungsurteil vor.
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47 |
B. |
|
Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise begründet.
Im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Bezeichnungen
"Sekte", "Jugendreligion", "Jugendsekte" und "Psychosekte", welche die
Bundesregierung in der Unterrichtung über die Osho-Bewegung und die
ihr angehörenden Gemeinschaften für diese verwendet hat, im Ausgangsverfahren
für unbedenklich gehalten worden sind. Dagegen kann das Berufungsurteil
des Oberverwaltungsgerichts insoweit keinen Bestand haben, als es auch
den Gebrauch der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" sowie
den Vorwurf der Manipulation von Mitgliedern dieser Gemeinschaften als
verfassungsmäßig angesehen hat.
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48 |
I. |
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Das Urteil verletzt insoweit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
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49 |
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1. Die Beschwerdeführer sind Träger dieses Grundrechts.
Dass sie als eingetragene Vereine des bürgerlichen Rechts nach §
21 BGB juristische Personen sind, steht dem nicht entgegen. Gemäß
Art. 19 Abs. 3 GG gilt das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
auch für inländische juristische Personen, wenn ihr Zweck die
Pflege oder Förderung eines religiösen oder weltanschaulichen
Bekenntnisses ist (vgl. BVerfGE
19, 129 <132>;24,
236 <247>;99,
100 <118>). Bei den Beschwerdeführern
ist dies nach den tatsächlichen Feststellungen, die das Verwaltungs-
und das Oberverwaltungsgericht im Ausgangsverfahren getroffen haben, der
Fall. Danach verfolgen die Beschwerdeführer ausweislich ihrer Satzungen
jeweils den Zweck, gemeinschaftlich die Lehren des Osho-Rajneesh zu pflegen.
Diese bestimmten, wie es das Oberverwaltungsgericht ausgedrückt hat,
die Ziele des Menschen, sprächen ihn im Kern seiner Persönlichkeit
an und erklärten auf eine umfassende Weise den Sinn der Welt und des
menschlichen Lebens. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden,
wenn das Oberverwaltungsgericht daraus gefolgert hat, dass es sich bei
den Zielen und Inhalten der Osho-Bewegung jedenfalls um eine Weltanschauung
im Sinne des Art. 4 Abs. 1 GG handelt.
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50 |
|
Dieser Annahme steht nicht entgegen, dass sich die Beschwerdeführer
wie die Osho-Bewegung insgesamt auch wirtschaftlich betätigen. Die
ideellen Zielsetzungen dieser Bewegung dienen, wie die Tatsachengerichte
im Ausgangsverfahren weiter festgestellt haben, den Beschwerdeführern
und ihren Anhängern nicht nur als Vorwand für wirtschaftliche
Aktivitäten. Die Tätigkeit der Beschwerdeführer sei nicht
einmal überwiegend auf Gewinnerzielung gerichtet. Die Verwaltungsgerichte
haben den Beschwerdeführern auf der Grundlage dieser Tatsachenfeststellungen
den Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu Recht zuerkannt.
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51 |
|
2. Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit
umfasst neben der Freiheit des Einzelnen zum privaten und öffentlichen
Bekenntnis seiner Religion oder Weltanschauung auch die Freiheit, sich
mit anderen aus gemeinsamem Glauben oder gemeinsamer weltanschaulicher
Überzeugung zusammenzuschließen (vgl. BVerfGE
53, 366 <387>;83,
341 <355>). Die durch den Zusammenschluss gebildete
Vereinigung selbst genießt das Recht zu religiöser oder weltanschaulicher
Betätigung, zur Verkündigung des Glaubens, zur Verbreitung der
Weltanschauung sowie zur Pflege und Förderung des jeweiligen Bekenntnisses
(vgl. BVerfGE
19, 129 <132>;24,
236 <246 f.>;53,
366 <387>). Geschützt sind auch die Freiheit,
für den eigenen Glauben und die eigene Überzeugung zu werben,
und das Recht, andere von deren Religion oder Weltanschauung abzuwerben
(vgl. BVerfGE
12, 1 <4>;24,
236 <245>).
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52 |
|
Bedeutung und Tragweite dieser Gewährleistungen finden
darin ihren besonderen Ausdruck, dass der Staat nach Art. 4 Abs. 1 GG,
aber auch gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 33 Abs. 3 und Art.
140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 1, 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV verpflichtet
ist, sich in Fragen des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses
neutral zu verhalten und nicht seinerseits den religiösen Frieden
in der Gesellschaft zu gefährden (vgl. BVerfGE
19, 206 <216>;93,
1 <16 f.>;102,
370 <383>). Art. 4 Abs. 1 GG schützt daher
gegen diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen
einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft. Nicht aber sind
der Staat und seine Organe gehalten, sich mit derartigen Fragen überhaupt
nicht zu befassen. Auch der neutrale Staat ist nicht gehindert, das tatsächliche
Verhalten einer religiösen oder weltanschaulichen Gruppierung oder
das ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, selbst wenn
dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist (vgl. BVerfGE
102, 370 <394>).
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53 |
|
Ebenso ist den staatlichen Verantwortungsträgern
die Information des Parlaments, der Öffentlichkeit oder interessierter
Bürgerinnen und Bürger über religiöse und weltanschauliche
Gruppen und ihre Tätigkeit nicht schon von vornherein verwehrt. Art.
4 Abs. 1 und 2 GG schützt nicht dagegen, dass sich staatliche Organe
mit den Trägern des Grundrechts öffentlich - auch kritisch -
auseinander setzen. Nur die Regelung genuin religiöser oder weltanschaulicher
Fragen, nur die parteiergreifende Einmischung in die Überzeugungen,
die Handlungen und in die Darstellung Einzelner oder religiöser und
weltanschaulicher Gemeinschaften sind dem Staat untersagt (vgl. BVerfGE
93, 1 <16>;102,
370 <394>). Weder dürfen von ihm bestimmte
Bekenntnisse - etwa durch Identifikation mit ihnen - privilegiert noch
andere um ihres Bekenntnisinhalts willen - beispielsweise durch Ausgrenzung
- benachteiligt werden. In einem Staat, in dem Anhänger unterschiedlicher
religiöser und weltanschaulicher Überzeugungen zusammenleben,
kann die friedliche Koexistenz nur gelingen, wenn der Staat selbst in Glaubens-
und Weltanschauungsfragen Neutralität bewahrt (vgl. BVerfGE
93, 1 <16 f.> m.w.N.). Er hat sich deshalb
im Umgang mit Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften besondere Zurückhaltung
aufzuerlegen, deren konkretes Maß sich nach den Umständen des
Einzelfalles bestimmt.
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54 |
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3. Diesen Grundsätzen werden die Äußerungen
der Bundesregierung, die im Ausgangsverfahren in Bezug auf die Osho-Bewe-gung
und ihre Gemeinschaften vom Berufungsgericht noch zu beurteilen waren,
nicht in vollem Umfang gerecht.
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55 |
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a) aa) Zuzustimmen ist den angegriffenen Entscheidungen
allerdings darin, dass diese Äußerungen, soweit mit ihnen die
Osho-Bewegung und die zu ihr gehörenden Gemeinschaften als "Sekte",
"Jugendreligion", "Jugendsekte" und "Psychosekte" bezeichnet wurden, keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnen. Diese Äußerungen berühren
schon nicht den Schutzbereich des Grundrechts der Religions- oder Weltanschauungsfreiheit.
Sie enthalten keine diffamierenden oder verfälschenden Darstellungen,
sondern bewegen sich im Rahmen einer sachlich geführten Informationstätigkeit
über die betroffenen Gemeinschaften und wahren damit die Zurückhaltung,
zu welcher der Staat und seine Organe nach dem Gebot der religiös-weltanschaulichen
Neutralität verpflichtet sind.
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56 |
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(1) Allerdings soll die Bezeichnung "Sekte" nach der Empfehlung
der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" des Deutschen
Bundestags in Verlautbarungen staatlicher Stellen über Gruppierungen
der hier vorliegenden Art in Zukunft nicht weiter verwendet werden. Der
Gebrauch im seinerzeitigen Kontext war aber verfassungsrechtlich nicht
zu beanstanden.
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57 |
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Das Verwaltungsgericht hat den Begriff "Sekte" unter anderem
deshalb für unbedenklich gehalten, weil er sämtliche kleineren
Religionsgemeinschaften unabhängig von ihrer Herkunft umfasse und
jedenfalls eine weit über den Kreis der neuen religiösen und
weltanschaulichen Bewegungen hinausgehende Gruppe solcher Gemeinschaften
bezeichne. Gegen diese Beurteilung sind verfassungsrechtliche Einwände
nicht zu erheben (vgl. zur Spannweite des Sektenbegriffs außer dem
Endbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen",
BTDrucks 13/10950, S. 18, etwa noch König, Sekten, in: Staatslexikon,
7. Aufl., 4. Bd., 1988, Sp. 1147 ff.). Gleiches gilt für die Auffassung
des Oberverwaltungsgerichts, dass der Begriff "Sekte" seine allgemeine
Verwendung
typischerweise im religiösen Bereich erfahre und eine gegenüber
den großen Glaubensgemeinschaften nicht selten durch besonders pointierte
Unterscheidungen in der Lehre unterstrichene Minderheitenrolle indiziere,
die bei der Osho-Bewegung ihren Ausdruck unter anderem darin finde, dass
sich diese vorrangig an Jugendliche und junge Erwachsene wende.
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58 |
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Dass die Verwendung der Bezeichnung "Sekte" in staatlichen
Verlautbarungen vor diesem Hintergrund im Lichte des Neutralitäts-
und Zurückhaltungsgebots in religiösweltanschaulichen Fragen
verfassungsrechtlich keinen durchgreifenden Bedenken begegnet, wird nicht
dadurch in Frage gestellt, dass dieser Begriff in Bezug auf die neueren
religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zum Teil als negativ
gefärbt verstanden wird. Dieses Verständnis ergibt sich notwendig
aus der Weite und den inhaltlichen Differenzierungen des Sektenbegriffs
selbst. Im Übrigen ist der Staat durch die Pflicht zur religiös-weltanschaulichen
Neutralität nicht gehindert, in der öffentlichen Diskussion über
religiöse oder weltanschauliche Gruppen für diese die Bezeichnungen
zu verwenden, die in der aktuellen Situation dem allgemeinen Sprachgebrauch
entsprechen und in diesem Sinne von den Adressaten der jeweiligen Äußerung
auch verstanden werden.
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59 |
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(2) Entsprechendes gilt für den Gebrauch der Begriffe
"Jugendreligion" und "Jugendsekte". Das Oberverwaltungsgericht hat sie
auch mit Bezug auf die Osho-Bewegung und die sich zu ihr bekennenden Organisationen
als unbedenklich eingestuft, weil diese sich vorrangig an junge Erwachsene
wendeten und die Letzteren in einem erweiterten Sinne noch zum Bereich
der "Jugend" gerechnet werden könnten, der nach allgemeinem Sprachgebrauch
und gesellschaftlicher Praxis auch Angehörige von Altersgruppen deutlich
jenseits von 20 Jahren umfasse.
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60 |
|
Diese Einschätzung entspricht, wie die Ausführungen
im Zwischenbericht der Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen"
des Deutschen Bundestags zeigen, dem Stand der öffentlichen Diskussion
über die neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppen und Bewegungen,
wie sie nach den damals möglichen Erkenntnissen in den Jahren geführt
wurde, in denen auch die hier in Rede stehenden Äußerungen gefallen
sind. Danach wurden die genannten Gruppierungen fast ausschließlich
als ein neues gesellschaftliches Problem wahrgenommen, das vorwiegend Jugendliche
oder junge Erwachsene betraf (vgl. BTDrucks 13/8170, S. 52). Es verletzt
nicht das dem Staat in religiösen und weltanschaulichen Angelegenheiten
auferlegte Neutralitäts- und Zurückhaltungsgebot, wenn dieser
durch seine Organe im Rahmen einer solchen Debatte die Bezeichnungen und
Begriffe verwendet, die in der aktuellen Situation den Gegenstand der Auseinandersetzung
einprägsam und für die Adressaten seiner Äußerungen
verständlich umschreiben, sofern die Äußerungen als solche
nicht diffamierend oder sonst wie diskriminierend sind. Diese Voraussetzung
war bei den Begriffen "Jugendreligion" und "Jugendsekte" unter den genannten
Umständen gegeben, zumal ihr Gebrauch nicht selten mit einschränkenden
und relativierenden Zusätzen und Ausdrucksformen ("so genannte", Verwendung
der Begriffe in Anführungszeichen) verbunden wurde.
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61 |
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(3) Schließlich wahrt auch der Gebrauch der Bezeichnung
"Psychosekte" noch die dem Staat vorgegebene Neutralität in religiös-weltanschaulichen
Fragen. Das Oberverwaltungsgericht hat diesen Begriff mit Bezug auf die
Osho-Bewegung damit erklärt, dass diese - nach der Beurteilung des
Bundesverwaltungsgerichts unstreitig - in großem Umfang therapeutische
Meditationskurse anbiete und ihre Lehre selbst als eine Synthese aus östlicher
Weisheit und westlicher Psychologie bezeichne.
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62 |
|
Auch dieser Befund stimmt mit den Erkenntnissen überein,
welche die Enquete-Kommission "Sogenannte Sekten und Psychogruppen" des
Deutschen Bundestags für die Zeit gewonnen hat, in der die Äußerungen
gemacht wurden, gegen deren weiteren Gebrauch die Beschwerdeführer
sich wenden. Danach gehörten zu dem so genannten Psychomarkt mit seinen
vielfältigen psychologischen und pseudopsychologischen Angeboten zur
Lebenshilfe, Lebensorientierung und Persönlichkeitsentwicklung außerhalb
der fachlichen Psychologie und des Gesundheitswesens (vgl. BTDrucks 13/10950,
S. 19) auch meditativ orientierte Strömungen wie die Bhagwan/Osho-Bewegung
(vgl. ebd., S. 48, 86 f.). Es war vor diesem Hintergrund für die betroffenen
Gruppen und ihre Angehörigen nicht diskriminierend, wahrte vielmehr
die verfassungsrechtlich gebotene Neutralität, wenn diese Gruppen
in der öffentlichen Diskussion über sie von staatlicher Seite
auch als "Psychosekten" bezeichnet wurden, zumal auch dies häufig
in der Weise geschah, dass dem Begriff der einschränkende Zusatz "so
genannte" hinzugefügt wurde.
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63 |
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bb) Nicht mehr in dem verfassungsrechtlich gebotenen Sinne
neutral sind dagegen die Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös",
mit denen die der Osho-Bewegung angehörenden Gemeinschaften versehen
wurden, und der Vorwurf, deren Mitglieder würden von der jeweiligen
Gemeinschaft - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - manipuliert.
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64 |
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(1) Wie schon das Verwaltungsgericht in seinem insoweit
nicht angegriffenen Urteil nachvollziehbar angenommen hat, liegt der diffamierende
Charakter der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös" offen zu
Tage. Es hat dazu weiterhin festgestellt, dass die Qualifizierung der Osho-Bewegung
und der ihr zugehörigen Gruppen als destruktiv sich nicht auf einzelne
als gefährlich eingeschätzte Folgerungen aus der Mitgliedschaft
in solchen Gemeinschaften beziehe, sondern dass die genannte Bewegung durch
diese Bezeichnung pauschal abgewertet werde und auch die Verwendung des
Ausdrucks "pseudoreligiös" die Inhalte der Osho-Bewegung diffamiere
und einen darüber hinausgehenden Sinngehalt nicht aufweise. Auch das
Oberverwaltungsgericht hat in den genannten Attributen eine abwertende
Beurteilung der Osho-Bewegung gesehen. Dass es sie für gerechtfertigt
hält, ändert nichts daran, dass damit die in der Auseinandersetzung
mit religiösen und weltanschaulichen Gemeinschaften gebotene Neutralität
und Zurückhaltung nicht mehr gewahrt wurden.
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65 |
|
(2) Das Gleiche trifft für den im Ausgangsverfahren
festgestellten Vorwurf der Bundesregierung zu, Mitglieder der Osho-Bewegung
und ihrer Gemeinschaften würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit
manipuliert. Nach der Deutung durch das Verwaltungsgericht ist diese -
von ihm als negativ gekennzeichnete - Aussage nicht auf bestimmte Tätigkeiten
der Bewegung, etwa im Bereich des Arbeits- und Tarifrechts, sondern auf
die ihr angehörenden Vereinigungen in ihrer Gesamtheit bezogen. Es
habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, die Osho-Bewegung wirke insgesamt
auf ihre Mitglieder mit unlauteren Methoden ein. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Würdigung der Äußerung als generelle Aussage geteilt
und auch eine stark abwertende Bedeutung des Begriffs "Manipulation" nicht
in Abrede gestellt (vgl. KirchE 28, S. 106 <125>). Von Verfassungs wegen
begegnet diese Einschätzung keinen Bedenken.
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66 |
|
Mit den Begriffen "Manipulation" und "Manipulieren" wird
nicht nur entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch die Vorstellung einer
Beeinflussung von Menschen durch andere verbunden. Durch den Gebrauch dieser
Wörter wird vielmehr auch der Gedanke des Lenkens und Steuerns von
Menschen ohne oder gegen ihren Willen, ihrer Benutzung als Objekt und des
Sichverschaffens von Vorteilen auf betrügerische oder scheinlegale
Weise zum Ausdruck gebracht (vgl. die Stichworte "Manipulation" und "manipulieren"
in: Brockhaus-Enzyklopädie, 19. Aufl., Bd. 27, 1995, S. 2191; Duden,
Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl., Bd. 6,
1999, S. 2505 f.; Duden, Das große Fremdwörterbuch, 2. Aufl.
2000, S. 837). Damit ist die Grenze einer zurückhaltend-neutralen
Bewertung religiös-weltanschaulicher Vorgänge und Verhaltensweisen
jedenfalls dann überschritten, wenn dies - wie hier - nicht auf konkrete
Tatsachen gestützt wird.
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67 |
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b) Die Verwendung der Attribute "destruktiv" und "pseudoreligiös"
und die Erhebung des Vorwurfs der Mitgliedermanipulation beeinträchtigen
danach das durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Recht der Beschwerdeführer
auf eine in religiös-weltanschaulicher Hinsicht neutral und zurückhaltend
erfolgende Behandlung. Die Merkmale eines Grundrechtseingriffs im herkömmlichen
Sinne werden damit allerdings nicht erfüllt. Danach wird unter einem
Grundrechtseingriff im Allgemeinen ein rechtsförmiger Vorgang verstanden,
der unmittelbar und gezielt (final) durch ein vom Staat verfügtes,
erforderlichenfalls zwangsweise durchzusetzendes Ge- oder Verbot, also
imperativ, zu einer Verkürzung grundrechtlicher Freiheiten führt.
Keines dieser Merkmale liegt bei den Äußerungen vor, die hier
zu beurteilen sind.
|
68 |
|
Die Kennzeichnung der Osho-Bewegung und der ihr zugehörigen
Gemeinschaften als "destruktiv" und "pseudoreligiös" und die Behauptung,
diese Gemeinschaften manipulierten - weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit
- ihre Mitglieder, erfolgten nicht rechtsförmig, sondern waren in
Parlamentsantworten enthalten und außerhalb des Parlaments Gegenstand
von Rede- und Diskussionsbeiträgen. Sie waren auch nicht unmittelbar
an die Organisationen der Osho-Bewegung und ihre Mitglieder adressiert,
sondern wollten Parlament und Öffentlichkeit über die Gruppen
dieser Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten unterrichten. Weiter war
es nicht Zweck der Äußerungen, den angesprochenen Gemeinschaften
und ihren Anhängern Nachteile zuzufügen; beabsichtigt war vielmehr
nur, Parlament, Öffentlichkeit und hier vor allem den interessierten
und betroffenen Bürgerinnen und Bürgern die Risiken aufzuzeigen,
die nach Auffassung der Bundesregierung mit der Mitgliedschaft in einer
der Osho-Bewegung angehörenden Gruppierung verbunden sein konnten.
Nachteilige Rückwirkungen auf die einzelne Gemeinschaft wurden allerdings
in Kauf genommen. Sofern sie eintraten, beruhten sie aber nicht auf einem
erforderlichenfalls zwangsweise durchsetzbaren staatlichen Ge- oder Verbot,
sondern darauf, dass der Einzelne aus der ihm zugegangenen Information
Konsequenzen zog und der betreffenden Gruppe fernblieb, aus ihr austrat,
auf Angehörige oder andere Personen einwirkte, sich ebenso zu verhalten,
oder davon absah, die Gemeinschaft (weiter) finanziell zu unterstützen.
|
69 |
|
Dies hindert jedoch nicht, Äußerungen der vorliegenden
Art an Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu messen. Das Grundgesetz hat den Schutz
vor Grundrechtsbeeinträchtigungen nicht an den Begriff des Eingriffs
gebunden oder diesen inhaltlich vorgegeben. Die genannten Äußerungen
hatten in Bezug auf die Beschwerdeführer eine mittelbar faktische
Wirkung. Als Beeinträchtigungen des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1
und 2 GG sind aber auch sie von Verfassungs wegen nur dann nicht zu beanstanden,
wenn sie sich verfassungsrechtlich hinreichend rechtfertigen lassen.
|
70 |
|
c) Das ist nicht der Fall. Zwar hat die Bundesregierung
mit den angegriffenen Äußerungen im Rahmen ihrer Informationskompetenz
gehandelt (aa). Die Beschwerdeführer sind dadurch jedoch unverhältnismäßig
in ihren Grundrechten aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigt worden
(bb).
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71 |
|
aa) Die Bundesregierung durfte Parlament und Öffentlichkeit
über die Osho-Bewegung, die ihr angehörenden Gruppierungen sowie
deren Ziele und Aktivitäten informieren. Dabei konnte sie sich auf
ihre verfassungsunmittelbare Aufgabe der Staatsleitung stützen, ohne
dass es einer zusätzlichen gesetzlichen Ermächtigung bedurft
hätte.
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72 |
|
(1) (a) Die Ermächtigung zur Erteilung derartiger
Informationen ergibt sich aus der der Bundesregierung zugewiesenen Aufgabe,
im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit auch auf aktuelle streitige,
die Öffentlichkeit erheblich berührende Fragen einzugehen und
damit staatsleitend tätig zu werden. Diese Aufgabe, bei der es um
die politische Führung, die verantwortliche Leitung des Ganzen der
inneren und äußeren Politik geht und die sich die Bundesregierung
mit den anderen dazu berufenen Verfassungsorganen teilt (zur Staatsleitung
als Regierungsaufgabe vgl. schon BVerfGE
11, 77 <85>;26,
338 <395 f.>), wird nicht allein mit den Mitteln
der Gesetzgebung (zur Staatsleitung durch Gesetz vgl. BVerfGE
70, 324 <355>) und der richtungweisenden Einwirkung
auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen. Staatsleitung durch die Bundesregierung
wird vielmehr auch im Wege des täglichen Informationshandelns im Wechselspiel
insbesondere mit dem Parlament, aber auch mit der interessierten Öffentlichkeit
sowie den jeweils betroffenen Bürgerinnen und Bürgern wahrgenommen.
|
73 |
|
Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation
hat sich im Laufe der Zeit grundlegend gewandelt und verändert sich
unter den gegenwärtigen Bedingungen fortlaufend weiter. Die gewachsene
Rolle der Massenmedien, der Ausbau moderner Informations- und Kommunikationstechniken
sowie die Entwicklung neuer Informationsdienste wirken sich auch auf die
Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. Regierungsamtliche
Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung
von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung
ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben
und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE
20, 56 <100>;44,
125 <147>;63,
230 <242 f.>). Informationshandeln unter heutigen
Bedingungen geht über eine solche Öffentlichkeitsarbeit vielfach
hinaus (vgl. auch VerfGH NW, NWVBl 1992, S. 14 <15 f.>). So gehört
es in einer Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit
über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld
ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten.
In einer auf ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Bürger
bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen
Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen
erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an
der Problembewältigung befähigen. Dementsprechend erwarten die
Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung
von der Regierung Informationen, wenn diese andernfalls nicht verfügbar
wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen, in denen die Informationsversorgung
der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit
verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte
nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen.
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74 |
|
Von der Staatsleitung in diesem Sinne wird nicht nur die
Aufgabe erfasst, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung
von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch,
auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten
und auf Krisen und auf Besorgnisse der Bürger schnell und sachgerecht
zu reagieren sowie diesen zu Orientierungen zu verhelfen (vgl. weiter Beschluss
des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 558/91 und 1428/91 - Glykol).
Ein Schweigen der Regierung in solcher Lage würde von vielen Bürgern
als Versagen bewertet werden. Dies kann zu Legitimationsverlusten führen.
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75 |
|
(b) Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über
Vorgänge und Entwicklungen, die für den Bürger und das funktionierende
Zusammenwirken von Staat und Gesellschaft von Wichtigkeit sind, ist von
der der Regierung durch das Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe der Staatsleitung
auch dann gedeckt, wenn mit dem Informationshandeln mittelbar-faktische
Grundrechtsbeeinträchtigungen verbunden sind, wie dies bei den hier
in Rede stehenden Äußerungen über die Osho-Bewegung und
die ihr angehörenden Gemeinschaften der Fall war. Die Zuweisung einer
Aufgabe berechtigt grundsätzlich zur Informationstätigkeit im
Rahmen der Wahrnehmung dieser Aufgabe, auch wenn dadurch mittelbar-faktische
Beeinträchtigungen herbeigeführt werden können. Der Vorbehalt
des Gesetzes verlangt hierfür keine darüber hinausgehende besondere
Ermächtigung durch den Gesetzgeber, es sei denn, die Maßnahme
stellt sich nach der Zielsetzung und ihren Wirkungen als Ersatz für
eine staatliche Maßnahme dar, die als Grundrechtseingriff im herkömmlichen
Sinne zu qualifizieren ist. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents
eines Eingriffs kann das Erfordernis einer besonderen gesetzlichen Grundlage
nicht umgangen werden.
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76 |
|
(aa) Unter der Geltung des Grundgesetzes ist der Grundrechtsschutz
nicht auf Eingriffe im herkömmlichen Sinne begrenzt, sondern auf faktische
und mittelbare Beeinträchtigungen ausgedehnt worden. Damit reagierte
die Rechtsordnung auf geänderte Gefährdungslagen. Zugleich ist
der Gesetzesvorbehalt ausgedehnt worden, und zwar nicht nur im Interesse
des Schutzes subjektiver Rechte, sondern auch zur Stärkung der parlamentarischen
Verantwortung und damit der demokratischen Legitimation staatlichen Handelns.
|
77 |
|
Wegen der zum Teil unterschiedlichen Gründe für
die Ausweitung des Grundrechtsschutzes einerseits und des Gesetzesvorbehalts
andererseits ist es nicht selbstverständlich, dass der Gesetzesvorbehalt
zwangsläufig mit der Ausweitung des Schutzes auf faktisch-mittelbare
Beeinträchtigungen von Grundrechten in jeder Hinsicht mitgewachsen
ist. Die Anforderungen an eine gesetzliche Ermächtigung werden dadurch
mitbestimmt, ob diese dazu beitragen kann, die im Rechtsstaats- und im
Demokratieprinzip wurzelnden Anliegen des Gesetzesvorbehalts zu erfüllen.
Dies hängt auch von den hierauf bezogenen Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten
des Gesetzgebers ab. Der Sachbereich muss staatlicher Normierung zugänglich
sein (vgl. BVerfGE
49, 89 <126>). Ob und inwieweit das der Fall
ist, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und auf
die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen (vgl. BVerfGE
98, 218 <251>).
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78 |
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Die Aufgabe staatlichen Handelns kann der Gesetzgeber
ohne weiteres normativ festlegen. Ebenso kann er die Voraussetzungen gezielter
und unmittelbarer Eingriffe normieren. Für die faktisch-mittelbaren
Wirkungen staatlichen Handelns gilt dies regelmäßig nicht. Hier
liegt die Beeinträchtigung nicht in einem staatlicherseits geforderten
Verhalten des Normadressaten, sondern in den Wirkungen staatlichen Handelns
für einen Dritten, die insbesondere vom Verhalten anderer Personen
abhängen. Die Beeinträchtigung entsteht aus einem komplexen Geschehensablauf,
bei dem Folgen grundrechtserheblich werden, die indirekt mit dem eingesetzten
Mittel oder dem verwirklichten Zweck zusammenhängen. Derartige faktisch-mittelbare
Wirkungen entziehen sich typischerweise einer Normierung.
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79 |
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(bb) So liegt es jedenfalls bei einer Informationstätigkeit
der Regierung, die aufgrund der Reaktionen der Bürger zu mittelbar-faktischen
Grundrechtsbeeinträchtigungen führt. Die Voraussetzungen dieser
Tätigkeit lassen sich gesetzlich sinnvoll nicht regeln.
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80 |
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Ist eine Aufgabe der Regierung zum Informationshandeln
gegeben, steht damit im Hinblick auf die Vielgestaltigkeit und Veränderlichkeit
der in Betracht kommenden Lebenssachverhalte in aller Regel nicht im Vorhinein
fest, aus welchen Anlässen es zu welchem Informationshandeln der Regierung
kommen wird. Die Themen denkbarer staatlicher Informationstätigkeit
betreffen praktisch alle Lebensbereiche. Dementsprechend vielfältig
sind die Zwecke staatlichen Informationshandelns. Die Art und Weise des
staatlichen Vorgehens werden durch den konkreten Anlass der Äußerung
bestimmt, der oft kurzfristig entsteht, sich unter Umständen schnell
wieder ändert und deshalb vielfach ebenfalls nicht prognostiziert
werden kann. Ungewiss sind auch und vor allem die Wirkungen und weiteren
Folgen der staatlichen Informationstätigkeit für den Bürger.
Ob und welche nachteiligen Konsequenzen diese Tätigkeit im Einzelfall
für den Grundrechtsträger hat, hängt im Allgemeinen von
einer Vielzahl unterschiedlichster Faktoren und deren Zusammenwirken ab.
Häufig ist hierfür das Verhalten Dritter ausschlaggebend, das,
weil es auf deren freier Entscheidung beruht, regelmäßig nicht
abschätzbar ist und hinsichtlich seiner Folgen nur schwer kalkuliert
werden kann.
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81 |
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Weder die rechtsstaatliche, grundrechtsschützende
und den Rechtsschutz gewährleistende noch die demokratische Funktion
des Gesetzesvorbehalts fordert unter diesen Umständen eine über
die Aufgabenzuweisung hinausgehende gesetzliche Ermächtigung. Gegenstand
und Modalitäten staatlichen Informationshandelns sind so vielgestaltig,
dass sie angesichts der eingeschränkten Erkenntnis- und Handlungsmöglichkeiten
des Gesetzgebers allenfalls in allgemein gehaltenen Formeln und Generalklauseln
gefasst werden könnten. Ein Gewinn an Messbarkeit und Berechenbarkeit
staatlichen Handelns ist für den Bürger auf diesem Wege regelmäßig
nicht zu erreichen oder nur in einer Weise, die den Erfordernissen staatlicher
Informationstätigkeit nicht gerecht wird. Gleiches gilt für das
Ziel, die Entscheidung grundsätzlicher, insbesondere für die
Verwirklichung der Grundrechte wesentlicher Fragen (vgl. BVerfGE
47, 46 <79>;98,
218 <251>) aus Gründen der demokratischen
Legitimation wenigstens in den Grundzügen dem parlamentarischen Gesetzgeber
vorzubehalten. Angesichts der zwangsläufig weiten und unbestimmten
Fassung einer einfachgesetzlichen Ermächtigung zum Informationshandeln
der Regierung wäre mit einer solchen Ermächtigung eine Entscheidung
zur Sache in Wirklichkeit nicht verbunden.
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82 |
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(c) Dass der Vorbehalt des Gesetzes über die Aufgabenzuweisung
hinaus keine besondere gesetzliche Ermächtigung der Bundesregierung
zum Informationshandeln erfordert, bedeutet allerdings nicht, dass dieser
Tätigkeit keine verfassungsrechtlichen Grenzen gesetzt wären.
Auch beim Informationshandeln ist die Kompetenzordnung zu beachten. Auf
der Ebene des Bundes ergibt sich die Zuständigkeit im Verhältnis
zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der Bundesregierung als Kollegium
aus Art. 65 GG. Darüber hinaus ist die föderale Kompetenzaufteilung
zwischen Bund und Ländern zu wahren (vgl. BVerfGE
44, 125 <149>). Dabei hängt die Entscheidung
über die Verbandskompetenz davon ab, ob die jeweils zu erfüllende
Informationsaufgabe dem Bund oder den Ländern zukommt oder ob parallele
Kompetenzen bestehen.
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83 |
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Die Aufgabe der Staatsleitung und der von ihr als integralem
Bestandteil umfassten Informationsarbeit der Bundesregierung ist Ausdruck
ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung. Für die Regierungskompetenz
zur Staatsleitung gibt es, anders als für die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten,
keine ausdrücklichen Bestimmungen im Grundgesetz. Das Grundgesetz
geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in
den Normen über die Bildung und Aufgaben der Bundesregierung (Art.
62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag
und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung
der Regierung und ihrer Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort
zu stehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen
Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem BVerfGE
13, 123 <125 f.>;57,
1 <5>;67,
100 <129>). Die Bundesregierung ist überall
dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung
der Staatsleitung zukommt, die mit Hilfe von Informationen erfüllt
werden kann. Anhaltspunkte für eine solche Verantwortung lassen sich
etwa aus sonstigen Kompetenzvorschriften, beispielsweise denen über
die Gesetzgebung, gewinnen, und zwar auch unabhängig von konkreten
Gesetzesinitiativen. Der Bund ist zur Staatsleitung insbesondere berechtigt,
wenn Vorgänge wegen ihres Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden
Bedeutung überregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit
der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördert.
In solchen Fällen kann die Bundesregierung den betreffenden Vorgang
aufgreifen, gegenüber Parlament und Öffentlichkeit darstellen
und bewerten und, soweit sie dies zur Problembewältigung für
erforderlich hält, auch Empfehlungen oder Warnungen aussprechen.
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Mit dieser Ermächtigung der Bundesregierung zum Informationshandeln
trifft das Grundgesetz zugleich im Verhältnis zu den Ländern
eine andere Regelung im Sinne des Art. 30 GG. Maßgebend für
die Kompetenz der Bundesregierung im Bereich des Informationshandelns sind
nicht die Art. 83 ff. GG. Die Regierungstätigkeit ist nicht Verwaltung
im Verständnis dieser Normen. Zur Ausführung von Gesetzen durch
administrative Maßnahmen ist die Bundesregierung im Zuge ihrer Staatsleitung
nicht befugt.
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Die Informationskompetenz der Bundesregierung endet nicht
schon dort, wo zur Behandlung einer Thematik zusätzlich ein Handeln
von Staatsorganen mit anderer Verbandskompetenz in Betracht kommt, etwa
das der Landesregierungen im Zuge der Wahrnehmung ihrer eigenen staatsleitenden
Aufgabe oder das der Verwaltung im Rahmen polizeilicher Gefahrenabwehr.
Das Ziel der Aufklärung der Bevölkerung könnte verfehlt
werden, wenn die Informationstätigkeit der Bundesregierung sich auf
alles andere zur Erreichung dieses Ziels Wichtige beziehen, nicht aber
einen Hinweis auf die Gefährlichkeit bestimmter Umstände enthalten
dürfte. Die Vollständigkeit einer Information ist ein wichtiges
Element der Glaubwürdigkeit. Die problemangemessene und gegebenenfalls
Kompetenzen anderer Staatsorgane übergreifende Unterrichtung durch
die Bundesregierung ist unter dem Aspekt der föderalen Kompetenzaufteilung
unbedenklich, da dieses Informationshandeln weder das der Landesregierungen
für ihren Verantwortungsbereich ausschließt oder behindert noch
den Verwaltungsbehörden verwehrt, ihre administrativen Aufgaben zu
erfüllen.
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(2) Nach diesen Maßstäben sind die Äußerungen
der Bundesregierung unter Kompetenzgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
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(a) Die Äußerungen waren Teil der staatsleitenden
Informationsarbeit der Bundesregierung. Nach den tatsächlichen Feststellungen
insbesondere des Oberverwaltungsgerichts sind die mit den Äußerungen
verbundenen Werturteile über die Osho-Bewegung, ihre Ziele und Aktivitäten
im Zusammenhang mit den Stellungnahmen zu sehen, die Osho-Rajneesh in seinen
Schriften und sonstigen Äußerungen zu den Themen "Ehe und Familie",
"menschliches Leben" und "menschliche Würde" abgegeben hatte. Anlass
für die abwertende Beurteilung seiner Bewegung sei die Einschätzung
gewesen, dass vor allem Jugendliche und junge Erwachsene weiter unter den
Einfluss der Osho-Bewegung und ihrer Einzelorganisationen geraten und auf
diese Weise Gefahren für die genannten Rechtsgüter entstehen
könnten.
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Das Informationshandeln der Bundesregierung war danach
eine Reaktion auf Vorgänge im gesellschaftlichen Raum, welche die
Öffentlichkeit, Jugendliche und junge Erwachsene wie ihre Angehörigen
seinerzeit - vor allem als Betroffene - im Hinblick auf die erwähnte
Gefahrenlage in erheblichem Maße bewegten. Dabei ging es der Bundesregierung
nicht um Gefahrenabwehr im ordnungsrechtlichen Sinne durch Verwaltungshandeln,
sondern darum, durch ihre Informationsarbeit den Beitrag in der Auseinandersetzung
mit den neuen religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen zu leisten,
den der Bundestag und die Bevölkerung auch von ihr als staatsleitendem
Organ erwarteten. Eigenes Informationshandeln anderer Staatsorgane, insbesondere
der Landesregierungen, sollte dadurch ebenso wenig ausgeschlossen werden
wie erforderlichenfalls ein Einschreiten der Verwaltungsbehörden im
Wege der Gefahrenabwehr.
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(b) Die Bundesregierung konnte sich für ihre Äußerungen
auch auf die Verbandskompetenz des Bundes für ein Informationshandeln
der Regierung stützen. Die über die Osho-Bewegung und die zu
ihr gehörenden Gruppen abgegebenen Bewertungen waren überregional
geprägt. Sie sind durch Vorgänge und Erscheinungen ausgelöst
worden, die nicht auf den Bereich eines Bundeslandes oder einiger weniger
Länder beschränkt waren und außerdem auch Bezüge zu
religiösen und weltanschaulichen Gruppierungen im Ausland hatten (vgl.
BTDrucks 13/10950, S. 38, 105 ff., 118 ff.). Die Bundesregierung durfte
davon ausgehen, dass bewertende Äußerungen allein im Verantwortungsbereich
der Länder und ihrer Regierungen dem öffentlichen Handlungsbedarf
nicht gerecht geworden wären.
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bb) Die Bezeichnung der Osho-Bewegung und ihrer einzelnen
Gruppen als "destruktiv" und "pseudoreligiös" und der gegen diese
gerichtete Vorwurf, ihre Mitglieder würden weitgehend unter Ausschluss
der Öffentlichkeit manipuliert, halten als das Neutralitätsgebot
verletzende Äußerungen der verfassungsgerichtlichen Prüfung
gleichwohl nicht stand. Sie sind nach den Maßstäben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
nicht gerechtfertigt.
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Geht es wie hier um die Bewertung von Vorgängen,
die religiöse oder weltanschauliche Gruppen, ihre Ziele und ihre Verhaltensweisen
betreffen, müssen Äußerungen, die den Schutzbereich des
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG beeinträchtigen, danach insbesondere dem Anlass,
der sie ausgelöst hat, angemessen sein; in diesem Zusammenhang ist
von Bedeutung, welche belastenden Folgen die mittelbar-faktisch betroffenen
Grundrechtsträger nachvollziehbar zum Abwägungsgegenstand machen
können. Die Bezeichnung der Osho-Bewegung und ihrer Gruppierungen
als "destruktiv" und "pseudoreligiös" und der Vorwurf, diese manipulierten
- weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit - ihre Mitglieder,
waren unangemessen.
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Zwar konnte die Bundesregierung nach den tatsächlichen
Feststellungen vor allem des Oberverwaltungsgerichts von der Einschätzung
ausgehen, dass insbesondere Jugendliche und junge Erwachsene weiterhin
unter den Einfluss der Osho-Bewegung und ihrer Einzelorganisationen geraten
und dadurch für sie, aber auch für ihre Familien und für
die Gesellschaft insgesamt Folgen entstehen könnten, die zum damaligen
Zeitpunkt weite Kreise der Bevölkerung erheblich beunruhigten. In
dieser Lage durch aufklärendes Informationshandeln zur Orientierung
der Bürger beizutragen, war legitim.
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Es war jedoch nicht gerechtfertigt, die Osho-Bewegung
und die ihr angehörenden Gruppen mit den Attributen "destruktiv" und
"pseudoreligiös" zu versehen und ihnen vorzuwerfen, sie manipulierten
ihre Mitglieder. Diese Attribute und dieser Vorwurf sind für die Beschwerdeführer
diffamierend. Es ist auch nachvollziehbar, wenn diese geltend machen, infolge
dieser Äußerungen hätten sie schwerwiegende Nachteile zu
befürchten, etwa den Verlust vorhandener und das Ausbleiben neuer
Mitglieder oder das Unterbleiben finanzieller Unterstützungsleistungen.
Hinreichend gewichtige, durch konkrete Tatsachen gestützte Gründe,
welche die Äußerungen der Bundesregierung angesichts des Zurückhaltungsgebots
trotzdem rechtfertigen könnten, sind von dieser weder vorgetragen
worden noch sonst ersichtlich. Sie lassen sich insbesondere nicht der Situation
entnehmen, in der die Bewertungen durch die Bundesregierung vorgenommen
wurden. Sowohl in der Rede des Bundesministers für Jugend, Familie
und Gesundheit als auch in den Antworten, welche die Bundesregierung auf
die ihr gestellten Anfragen gegenüber dem Bundestag gab, hätten
deshalb Ausdrücke und Bezeichnungen, wie sie hier in Rede stehen,
vermieden werden müssen. In Anbetracht der Bedeutung des Grundrechts
der Weltanschauungsfreiheit und der Neutralitätspflicht des Staates
war es überzogen und unangemessen, die genannten Äußerungen
über die Osho-Bewegung und Organisationen zu treffen, die sich - wie
die Beschwerdeführer - zu dieser Bewegung bekennen.
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4. Von den angegriffenen Gerichtsentscheidungen ist demnach
das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts mit Art. 4 Abs. 1 und 2
GG unvereinbar, soweit es mit der Klage auch das Begehren der Beschwerdeführer
abgewiesen hat, es der beklagten Bundesrepublik Deutschland zu untersagen,
in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die Osho-Bewegung und die ihr zugehörigen
Gruppen mit den Attributen "destruktiv" und "pseudoreligiös" zu belegen
und weiter öffentlich zu behaupten, die Mitglieder solcher Gruppen
würden weitgehend unter Ausschluss der Öffentlichkeit manipuliert.
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Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist dagegen
das verwaltungsgerichtliche Urteil. Da die Beschwerdeführer gegen
die Abweisung der Klage, soweit diese die weitere Verwendung der Bezeichnungen
"destruktiver Kult" und "Psychokult" durch die Bundesregierung betraf,
Berufung nicht eingelegt hatten, unterliegt dieses Urteil der Überprüfung
durch das Bundesverfassungsgericht nur insoweit, als es außerdem
das Verlangen der Beschwerdeführer für unbegründet erachtet
hat, der Bundesregierung den Gebrauch des Begriffs "Sekte" zu untersagen.
Durch die Verwendung dieses Begriffs wird jedoch, wie ausgeführt,
schon der Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht berührt.
Von daher sind auch gegen die Abweisung der Klage insoweit im Blick auf
dieses Grundrecht verfassungsrechtliche Bedenken nicht zu erheben.
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Schließlich beruht der angegriffene Beschluss des
Bundesverwaltungsgerichts nicht auf Erwägungen, die verfassungsrechtlich
zu kritisieren wären. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich einer
eigenen Bewertung der Bezeichnungen und Begriffe enthalten, die im Ausgangsverfahren
in der Berufungsinstanz noch im Streit waren. Soweit die von ihm gefundenen
Maßstäbe für die Beurteilung von Äußerungen
der Bundesregierung auf dem Gebiet des Informationshandelns von den vorstehend
dargestellten Grundsätzen abweichen, ist nicht ersichtlich, dass die
Berücksichtigung dieser Grundsätze zu einer anderen Entscheidung
des Bundesverwaltungsgerichts geführt hätte. Es besteht deshalb
kein Anlass, neben dem Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts auch
den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung
der Revision verfassungsrechtlich zu beanstanden.
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II. |
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Weitere Verfassungsrechte der Beschwerdeführer sind
nicht verletzt. Insbesondere haben das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht,
deren Entscheidungen insoweit allein angegriffen sind, im Zusammenhang
mit den Äußerungen der Bundesregierung, die nach den Ausführungen
unter B I im Lichte des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht zu beanstanden sind,
nicht gegen ihre Verpflichtung verstoßen, den Beschwerdeführern
rechtliches Gehör zu gewähren.
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Gemäß Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte
gehalten, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu
nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dazu gehört auch die Pflicht
der Verwaltungsgerichte, Beweisanträge, die sie für erforderlich
und geeignet halten, nicht zu übergehen. Zwar gewährt Art. 103
Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass das Vorbringen der Beteiligten aus
Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise
unberücksichtigt bleibt. Die Nichtberücksichtigung eines als
sachdienlich und erheblich angesehenen Beweisangebots verstößt
aber dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze
mehr findet (vgl. BVerfGE
69, 141 <143 f.>;79,
51 <62>).
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Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass die
angegriffenen Entscheidungen des Ober- und des Bundesverwaltungsgerichts
auf einer Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführer auf rechtliches
Gehör beruhen.
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Nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts kam es für die Entscheidung
des Berufungsgerichts auf den Inhalt der Akten, in die die Beschwerdeführer
Einsicht nehmen wollten, nicht an. Auch die Tatsachen, für die die
Beschwerdeführer den Richtern die erforderliche Sachkunde bestreiten,
waren danach für die Entscheidung des Rechtsstreits ohne Bedeutung.
Hinsichtlich der Verwendung des abwertenden Attributs "destruktiv" hat
die Verfassungsbeschwerde schon wegen Verstoßes gegen Art. 4 Abs.
1 und 2 GG Erfolg.
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III. |
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Das Berufungsurteil des Oberverwaltungsgerichts ist gemäß
§ 95 Abs. 2 BVerfGG wegen dieses Verstoßes unter Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht aufzuheben, soweit es dem Antrag der
Beschwerdeführer nicht entsprochen hat, es der Bundesrepublik Deutschland
zu untersagen, in amtlichen Verlautbarungen jeder Art die Osho-Bewegung
und die ihr angehörenden Gemeinschaften mit den Attributen "destruktiv"
und "pseudoreligiös" zu belegen und weiter öffentlich zu behaupten,
die Mitglieder solcher Organisationen würden weitgehend unter Ausschluss
der Öffentlichkeit manipuliert. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
über die Nichtzulassung der Revision wird in diesem Umfang gegenstandslos.
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Bryde |
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1998