Bundesverfassungsgericht 1 BvR 558/91
Der Staat darf warnen
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| Leitsätze
Beschluss |
Entnommen aus der Webiste des Bundesverfassungsgerichts
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20020626_1bvr055891
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 558/91 -
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Im Namen des Volkes |
In den Verfahren
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1. der C... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
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- 1 BvR 558/91 -,
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2. der Firma L... GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer,
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- 1 BvR 1428/91 -
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hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter
Mitwirkung
des Präsidenten Papier,
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am 26. Juni 2002 beschlossen:
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Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
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Gründe: |
A. |
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Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden
betreffen die Frage, ob Grundrechte der Beschwerdeführerinnen, die
Weinkellereien betreiben, dadurch verletzt worden sind, dass der Bundesminister
für Jugend, Familie und Gesundheit eine - auch diese Kellereien benennende
- Liste über Weine und andere Erzeugnisse, in denen Diethylenglykol
(im Folgenden: DEG) festgestellt worden war, herausgegeben und veröffentlicht
hat.
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1 |
I. |
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Im Frühjahr 1985 wurde bekannt, dass in der Bundesrepublik
Deutschland Weine vertrieben wurden, die mit DEG versetzt waren. DEG wird
normalerweise als Frostschutzmittel und als chemisches Lösungsmittel
eingesetzt. Verdachtsmomente und Feststellungen der Beimischung von DEG
gab es zunächst bei österreichischen Behörden hinsichtlich
bestimmter Weine österreichischer Herkunft. Die Bundesregierung erhielt
im Mai 1985 durch eine Pressenotiz Kenntnis und forderte Informationen
bei der österreichischen Handelsdelegation als der für Weinimporte
zuständigen österreichischen Stelle an. Die erhaltenen Informationen
gab sie an die für die Weinüberwachung zuständigen Landesbehörden
weiter mit der Bitte, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen und
das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit über
gewonnene Erkenntnisse zu unterrichten. Nachdem nach und nach das Ausmaß
der Beimengungen von DEG deutlich geworden war, wurden Weine, vor allem
Weine österreichischer, aber auch Weine deutscher Herkunft, nach Maßgabe
der Analysekapazitäten umfassend untersucht.
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Die als "Glykoskandal" bekannt gewordenen Vorgänge
waren Gegenstand zahlreicher Presseberichte und ab Mai 1985 auch Anlass
von Erörterungen im Deutschen Bundestag sowie in den zuständigen
Ausschüssen. In der Bevölkerung herrschte eine erhebliche Beunruhigung,
zumal nicht genau bekannt war, welche Weine mit DEG versetzt waren und
welche gesundheitlichen Folgen der Genuss eines solchen Weines haben konnte.
Die Verunsicherung führte zu einem massiven Rückgang des Konsums
insbesondere österreichischer und deutscher Weine. Es wurde eine Existenzgefährdung
der in der Weinwirtschaft tätigen Unternehmen befürchtet. Vor
diesem Hintergrund gab das Bundesministerium für Jugend, Familie und
Gesundheit Ende Juli 1985 eine - letztmalig am 17. Dezember 1985 aktualisierte
- "Vorläufige Gesamt-Liste der Weine und anderer Erzeugnisse, in denen
Diethylenglykol (DEG) in der Bundesrepublik Deutschland festgestellt worden
ist", heraus. Auf Seite 1 der Liste wurde unter der Überschrift "Wichtige
Hinweise" Folgendes ausgeführt:
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Die in der Liste aufgeführten Untersuchungsergebnisse
beziehen sich lediglich auf den jeweils untersuchten Wein. Es kann also
Wein gleicher Bezeichnung und Aufmachung desselben Abfüllers im Verkehr
sein, der nicht mit Diethylenglykol versetzt ist.
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4 |
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Aus der Angabe einer Lagebezeichnung bei den in dieser
Liste aufgeführten deutschen Weinen darf nicht geschlossen werden,
dass alle Weine dieser Lage Diethylenglykol enthalten können. Nur
wenn auf dem Etikett neben der Lagebezeichnung auch der in der Liste angegebene
Name des Abfüllers und die in der Liste angegebene Amtliche Prüfungsnummer
(A.P.Nr.) stehen, handelt es sich um Wein, bei dessen Untersuchung Diethylenglykol
festgestellt worden ist.
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5 |
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In dieser Liste werden die Namen der Abfüller lediglich
deswegen genannt, um dem Verbraucher eine Identifizierung des beanstandeten
Weins zu ermöglichen.
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6 |
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Die Liste wurde veröffentlicht und konnte von jedem
angefordert werden.
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II.
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Die Beschwerdeführerin zu 1 ist eine Weinkellerei,
die unter anderem österreichische Weine abfüllt und vertreibt.
Sie wurde unter namentlicher Bezeichnung in der Rubrik Abfüller mit
sieben Produkten in die Liste aufgenommen.
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1. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Bundesrepublik
Deutschland Klage mit dem Begehren, es zu unterlassen, die von ihr abgefüllten
Weine in die Liste aufzunehmen, hilfsweise, sie dort namentlich als Abfüllerin
zu benennen.
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a) Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Auch die
um einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit erweiterte Berufung
blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass
sich die Beschwerdeführerin insoweit nicht auf ihre Grundrechte aus
Art. 12 und 14 GG berufen könne, als der Vertrieb DEG-haltigen Weines
eine nach dem Weingesetz unerlaubte Tätigkeit darstelle (AfP 1988,
S. 284 ff.). Ein Eingriff in die Grundrechte der Beschwerdeführerin
sei auch nicht daraus herzuleiten, dass die Herausgabe der Liste nicht
nur Absatzverhinderungen und Rücknahmeverpflichtungen hinsichtlich
der genannten Weine bewirkt, sondern darüber hinaus auch zu Nachteilen
im Hinblick auf nicht DEG-haltige Weine geführt habe. Art. 12 Abs.
1 GG könne zwar auch durch Maßnahmen berührt werden, die
infolge ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet seien, die Berufsfreiheit
zu beeinträchtigen. Die Grundrechte schützten aber nicht vor
jeder nachteiligen Betroffenheit eines Einzelnen. Der Schutz greife nur
dann, wenn die tatsächlichen Auswirkungen in engem Zusammenhang mit
der Berufsausübung stünden und eine deutlich erkennbare objektiv
berufsregelnde Tendenz aufwiesen. Hinsichtlich des Absatzes der nicht in
der Liste genannten Weine sei eine objektiv berufsregelnde oder wirtschaftslenkende
Tendenz jedoch nicht erkennbar. Zu keiner anderen Beurteilung führe
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin namentlich in der Liste bezeichnet
worden sei. Es sei um eine Verbraucherinformation und Warnung gegangen.
Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit habe dabei nur
eine zutreffende Tatsache bekannt gegeben. Ein Gewerbetreibender müsse
eine der Wahrheit entsprechende Kritik seiner Leistung durch Presse und
Fernsehen auch bei konkreter Namensnennung grundsätzlich hinnehmen.
Es gebe keinen Grund, das Recht der Regierung zur Information und Warnung
an engere Voraussetzungen zu knüpfen. Die Beklagte habe von einer
Gefahrenlage schon deshalb ausgehen dürfen, weil die genauen Schädlichkeitsgrenzen
nicht bekannt gewesen seien, DEG aber jedenfalls nicht von vornherein als
unschädlich habe eingestuft werden können.
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b) Die Revision der Beschwerdeführerin wies das Bundesverwaltungsgericht
zurück (JZ 1991, S. 624 ff.; Parallelentscheidung, angegriffen im
Verfahren 1 BvR 1428/91, in BVerwGE 87, 37). Die Unterlassungsklage sah
es wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses als unzulässig an, da eine
weitere Verbreitung der Liste von der Beklagten nicht mehr beabsichtigt
war. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hielt es für
unbegründet, weil die angegriffene Maßnahme keine Rechte der
Beschwerdeführerin verletze.
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Die Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine
habe allerdings nachhaltig auf die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte
Wettbewerbsposition der Beschwerdeführerin eingewirkt, indem sie den
Verkauf der genannten Weine verhindert und auch den Absatz der übrigen
nicht DEG-haltigen Weine massiv erschwert habe. Die Eingriffsqualität
der Listenveröffentlichung könne auch nicht schon deshalb verneint
werden, weil DEG-kontaminierte Weine nicht verkehrsfähig seien. Art.
12 Abs. 1 GG schütze zwar keine gewerbliche Betätigung, die rechtmäßigerweise
verboten sei. Das bedeute jedoch nicht, dass dem Staat im Umgang mit unerlaubten
Betätigungen von Verfassungs wegen keinerlei Beschränkungen auferlegt
seien.
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Der Eingriffsqualität der Listenveröffentlichung
stehe auch nicht entgegen, dass sich die hoheitliche Maßnahme nur
mittelbar und faktisch auf Rechtspositionen der Beschwerdeführerin
ausgewirkt habe. Unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des jeweiligen
Grundrechts könne auch eine von einem schlicht-hoheitlichen staatlichen
Handeln ausgehende bloß tatsächliche und mittelbare Betroffenheit
des Grundrechtsträgers einen Grundrechtseingriff bedeuten. Bei der
streitigen Listenveröffentlichung habe es sich zwar nicht um eine
wirtschaftslenkende Maßnahme mit berufsregelnder Tendenz gehandelt,
die zielgerichtet die Absatzchancen der Beschwerdeführerin habe beeinträchtigen
sollen. Der Schutz des Art. 12 Abs. 1 GG bliebe aber unvollständig,
wenn an ihm nicht auch mit staatlicher Autorität vorgenommene Handlungen
gemessen würden, die als nicht bezweckte, aber voraussehbare und in
Kauf genommene Nebenfolge eine schwerwiegende Beeinträchtigung der
beruflichen Betätigungsfreiheit bewirkten. Eine solche Beeinträchtigung
sei im vorliegenden Fall insbesondere deshalb gegeben, weil die Namen der
Abfüller in der Liste aufgeführt worden seien.
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Die in der Literatur teilweise vertretene Auffassung,
dass öffentliche Warnungen vor Produkten unter Angabe der Herstellerfirma
stets einen Grundrechtseingriff darstellten, übersehe jedoch die Notwendigkeit,
bei der Bestimmung des Schutzbereichs eines Grundrechts dessen Einbettung
in die Gesamtheit der Verfassungsbestimmungen zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall kollidiere Art. 12 Abs. 1 GG mit der gleichfalls in
der Verfassung verankerten Befugnis der Regierung zur verantwortlichen
Leitung des Staates. Die Regierung habe von Verfassungs wegen das Recht,
zur Abwehr schwerwiegender Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter
die Öffentlichkeit umfassend über die gegebene Sachlage zu informieren.
Dies schließe die Befugnis ein, konkrete Grundrechtsträger als
Quelle bestehender Gefahrensituationen zu bezeichnen, wenn dies zur Erfüllung
der der Regierung übertragenen Aufgabe der politischen Krisenbewältigung
erforderlich sei.
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In der damaligen Lage sei die Veröffentlichung der
Liste bei der gebotenen fallbezogenen Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich
geschützten Gütern gerechtfertigt gewesen. Insbesondere habe
sie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprochen.
Die in die Liste aufgenommenen Weine seien nicht verkehrsfähig gewesen.
Die Veröffentlichung sei geeignet gewesen, der Gefahr von Gesundheitsschäden
zu begegnen und zugleich die Beunruhigung der Bevölkerung einzudämmen.
Ein milderes Mittel habe nicht zur Verfügung gestanden. Auch die Benennung
der Abfüller der beanstandeten Weine sei zur Erreichung der aufgezeigten
Ziele unverzichtbar gewesen. Die Lagebezeichnung in Verbindung mit der
Abfüllerangabe habe dem Verbraucher eine schnelle Groborientierung
ermöglicht. Die bloße Angabe der amtlichen Prüfungsnummer
ohne den Namen des Abfüllers hätte dazu geführt, dass die
beanstandeten Weine im Einzelnen nur sehr schwer zu identifizieren gewesen
wären.
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Die Listenveröffentlichung stelle daher keinen Eingriff
in den durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheitsbereich dar. Sie
unterliege deshalb nicht dem Vorbehalt des Gesetzes. An dem Ergebnis ändere
sich nichts, wenn man annähme, dass in der Listenveröffentlichung
ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin liege. Dann
wäre die verfassungsrechtliche Regelung der Aufgaben und Befugnisse
der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit als Ermächtigungsnorm
anzusehen, die den Grundrechtseingriff rechtfertige.
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Der Bundesregierung habe die Verbandskompetenz für
die Veröffentlichung der Liste nicht gefehlt. Die Ausübung der
staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben
seien gemäß Art. 30 GG nur insoweit Sache der Länder, als
das Grundgesetz keine andere Regelung treffe oder zulasse. Mit der Zuweisung
der Regierungsaufgabe an die Bundesregierung habe das Grundgesetz für
den Bereich der Informationstätigkeit der Regierung eine andere Regelung
getroffen. Der Kompetenzbereich der Regierung erstrecke sich insoweit zumindest
auf die Gebiete, für die dem Bund die Gesetzgebungstätigkeit
zustehe. Die Vorgänge, auf die sich die Liste beziehe, habe in vielfältiger
Weise Bereiche berührt, für die der Bund zur Gesetzgebung befugt
sei (Art. 73 Nr. 5, Art. 74 Nr. 11, 17, 20 GG).
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Aus den dargelegten Gründen komme auch eine Verletzung
der Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG nicht in Betracht. Die Berufungsentscheidung
sei schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs
nicht zu beanstanden. Die unter Beweis gestellte Behauptung, dass von den
in der Liste genannten Weinen keine Gesundheitsgefahr ausgehe, sei nicht
entscheidungserheblich gewesen. Für den zu beurteilenden Feststellungsantrag
komme es nur darauf an, ob bei Herausgabe der Liste nach den seinerzeit
gegebenen Erkenntnissen mit dem Genuss DEG-belasteten Weines die Möglichkeit
einer Gesundheitsschädigung verbunden gewesen sei. Diese Tatsachenfrage
habe das Berufungsgericht ohne Verfahrensfehler bejaht.
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2. Die Beschwerdeführerin greift mit ihrer Verfassungsbeschwerde
die Herausgabe und Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine und
alle drei gerichtlichen Entscheidungen an. Sie macht Verstöße
gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und
Art. 103 Abs. 1 GG geltend.
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a) Die Maßnahme stelle einen Eingriff in Art. 12
Abs. 1 GG dar. Das Verhalten von Unternehmen im Wettbewerb sei durch Art.
12 Abs. 1 GG geschützt und umfasse nicht nur das Recht, ein Produkt
auf den Markt zu bringen, sondern als notwendigen Teil wettbewerbsorientierten
Handelns auch die Möglichkeit, das Produkt und das dahinter stehende
Unternehmen in der Öffentlichkeit auf Grund eigenverantwortlicher
Entscheidungen zu präsentieren. Art. 12 Abs. 1 GG schließe daher
ein Recht auf unternehmerische Selbstdarstellung ein. Unmittelbar aus diesem
Schutzbereich ergebe sich, dass jegliche Ingerenz in das Öffentlichkeitsbild
eines Unternehmens unabhängig von der Handlungsform ein Eingriff sei.
Der Staat wirke im freien Kommunikationsprozess nicht als Einzelner unter
Gleichen und reklamiere eine überlegene Perspektive für seine
Darstellung.
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Auch unabhängig von einem eigens formulierten Recht
auf unternehmerische Selbstdarstellung ergebe sich, dass in der Herausgabe
der Liste DEG-haltiger Weine ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG liege. Die
grundrechtliche Gewährleistung beschränke sich nicht auf eine
Freiheit vor staatlichen Zwangsmaßnahmen. Vielmehr schütze sie
auch vor Maßnahmen mit objektiv berufsregelnder Tendenz. Sie könne
auch durch staatliche Maßnahmen berührt werden, die infolge
ihrer tatsächlichen Auswirkungen geeignet seien, die Freiheit der
Berufswahl mittelbar zu beeinträchtigen. Nach herrschender Auffassung
im Schrifttum seien Warnungen vor Produkten namentlich genannter Hersteller
- unabhängig von deren Richtigkeit - grundsätzlich Eingriffe
in Grundrechtspositionen der Produzenten. Die Warnung habe außerdem
ruinöse Folgen gehabt, weil die Absatzrückgänge zu einem
fast völligen Zusammenbruch des Betriebes geführt hätten.
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Die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit
denen das Nichtvorliegen eines Eingriffs begründet werden solle, zeigten,
dass dies ohne Aufgabe wesentlicher rechtsstaatlicher Grundsätze nicht
möglich sei. Relativiere man den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1
GG auf diese Weise, werde der Gesetzesvorbehalt überflüssig.
Eine gesetzliche Grundlage für die Herausgabe der Liste DEG-haltiger
Weine habe es nicht gegeben. Auch die "Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit"
der Regierung könne nicht als Ermächtigungsgrundlage herhalten.
Der Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG sei daher verfassungswidrig.
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Das sei auch deshalb der Fall, weil dem Bundesministerium
für Jugend, Familie und Gesundheit für die Herausgabe der Liste
die Kompetenz gefehlt habe. Die Verbandskompetenz im Bereich der Warnungen
vor Gefahren, die von Lebens- und Genussmitteln ausgingen, liege ausschließlich
bei den Ländern, zumal die Warnung vor nicht verkehrsfähigen
Lebensmitteln keine Öffentlichkeitsarbeit der Regierung, sondern schlichte
Verwaltungstätigkeit sei.
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Der Eingriff in die Berufsfreiheit verstoße gegen
den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Die Herausgabe der Liste
und insbesondere die namentliche Nennung einzelner Abfüller in ihr
seien zur Zielerreichung nicht erforderlich gewesen.
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b) Die Herausgabe der Liste habe zusätzlich in das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14
Abs. 1 GG eingegriffen. Art. 14 GG schütze nicht nur das Sacheigentum,
sondern auch den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als
solchen. Dazu zählten unter anderem der Ruf des Unternehmens und der
Kundenstamm. Warnungen und staatliche Informationen beeinträchtigten
nicht nur Chancen und Gewinnmöglichkeiten, sondern griffen in das
Eigentum selbst ein. Auch für diesen Eingriff habe eine gesetzliche
Ermächtigung ebenso wie eine Bundeskompetenz gefehlt. Die Herausgabe
der Liste DEG-haltiger Weine verstoße auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG,
da staatlicherseits keine vergleichbaren Maßnahmen getroffen worden
seien, als vor einiger Zeit Monobromessigsäure in Weinen festgestellt
worden sei.
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c) Die angegriffenen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts
und des Bundesverwaltungsgerichts verletzten außerdem den Anspruch
der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs.
1 GG. Sie habe im Rahmen des Berufungsverfahrens den Antrag gestellt, Beweis
darüber zu erheben, dass von den in der Liste genannten Weinen keine
Gesundheitsgefährdung ausgehe. Die unter Beweis gestellten Behauptungen
seien vom Gericht als wahr unterstellt worden. Entgegen dieser Wahrunterstellung
habe das Bundesverwaltungsgericht sein klageabweisendes Urteil maßgeblich
mit der von den Weinen ausgehenden Gesundheitsgefährdung begründet.
Das Berufungsurteil habe außerdem weite Passagen seiner Ausführungen
auf Stellungnahmen und Erkenntnisse gestützt, die nie in das Verfahren
eingeführt worden seien.
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III.
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Die Beschwerdeführerin zu 2 wird ebenfalls als Abfüllerin
mit mehreren Weinen in der Liste genannt. Sie begehrte vor den Verwaltungsgerichten,
die Nennung ihrer Produkte in der Liste zu unterlassen, hilfsweise festzustellen,
dass die Veröffentlichung der Liste rechtswidrig gewesen sei. Auch
ihre Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Begründungen der
verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen entsprechen im Wesentlichen den
Ausführungen der im Verfahren 1 BvR 558/91 ergangenen Urteile.
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27 |
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Mit ihrer gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
gerichteten Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend:
Die Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine greife in den Schutzbereich
des Art. 12 Abs. 1 GG ein. Die Nennung ihres Namens habe sich nachhaltig
und nachteilig auf ihre Wettbewerbsposition ausgewirkt. Diese Beeinträchtigung
habe sich nicht nur auf die in der Liste genannten Weine bezogen, sondern
den Absatz des gesamten Warenspektrums erfasst, weil sie mit ihrem Unternehmen
insgesamt in Misskredit gebracht worden sei. Sie habe auf diese Weise erhebliche
Umsatzeinbußen erlitten. Die Warnungen vor DEG-haltigem Wein seien
auf das Ziel gerichtet gewesen, den Verkehr dieses Weins zu unterbinden
und dessen Absatz zu verhindern. Der Weg der Warnung sei mindestens genau
so wirksam gewesen, wie es ein unmittelbares Verkaufsverbot gewesen wäre,
das der Beklagten jedoch nicht zur Verfügung gestanden habe. Auch
soweit die Beschwerdeführerin als Unternehmen insgesamt in Misskredit
gebracht worden sei, habe eine schwerwiegende Beeinträchtigung vorgelegen,
die als voraussehbare und in Kauf genommene Nebenfolge der Veröffentlichung
gewollt gewesen sei.
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Der Eingriff sei rechtswidrig. Die Gefahrenabwehr im Geltungsbereich
des Weingesetzes falle in die Verbandskompetenz der Länder. Eine allgemeine
Warnungskompetenz aus dem verfassungsrechtlichen Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsarbeit
der Regierung komme im vorliegenden Fall nicht in Betracht, weil die Warnung
vor bestimmten Produkten als Ausdruck spezifischer Verwaltungsfunktionen,
nicht aber als Ausdruck einer spezifischen Regierungsfunktion anzusehen
sei.
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Der Eingriff sei auch deswegen rechtswidrig, weil er sich
nicht auf eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage stützen könne.
Auch sei für die Warnung kein rechtfertigender Grund gegeben gewesen.
Ihr Wein sei weder gesundheitsgefährlich noch gesundheitlich bedenklich
gewesen. Jedenfalls sei die namentliche Bezeichnung der Beschwerdeführerin
in der Liste unverhältnismäßig gewesen. Das Argument der
Ermöglichung einer Groborientierung der Käufer bedeute letztlich,
der Bequemlichkeit des Verbrauchers einseitig den Vorzug zu geben und schutzwürdige
Positionen des Herstellers völlig außer Acht zu lassen. Tief
greifende und vorhersehbare Umsatzeinbußen verbunden mit einer Existenzbedrohung
des Abfüllers seien ein zu hoher Preis für die "schnelle Groborientierung"
des Verbrauchers.
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Die Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine
greife des Weiteren in die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ein.
Bei produktbezogenen Warnungen, die zu Absatzverlusten führten, werde
man grundsätzlich einen Eingriff in den Gewerbebetrieb annehmen müssen.
Zur Unternehmerfreiheit gehöre die Freiheit, die produzierte Ware
abzusetzen und zu vertreiben. Wenn der Staat den Vertrieb von Waren behindere,
sei grundsätzlich das Funktionieren des Gewerbebetriebes berührt.
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31 |
IV. |
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Zu den Verfassungsbeschwerden hat die Bundesregierung
Stellung genommen. Sie hält die Herausgabe und Veröffentlichung
der Liste DEG-haltiger Weine für verfassungsmäßig.
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32 |
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Art. 12 Abs. 1 GG schütze, wie sich aus seinem Wortlaut
ergebe, nur das Verhalten der Unternehmen im Wettbewerb. Das Verhalten
der Beschwerdeführerinnen im Wettbewerb sei von der Veröffentlichung
nicht beeinträchtigt worden, weil es ihnen auch nach der Veröffentlichung
freigestanden habe, ihr Warensortiment anzubieten. Beeinträchtigt
sei ausschließlich die Wettbewerbsposition. Der Schutz des Art. 12
Abs. 1 GG erfasse bloße Stellungen im Marktgeschehen, die Erhaltung
des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten
jedoch gerade nicht. Es entspreche auch der ständigen Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen, öffentliche Warnungen durch
staatliche Verbreitung von Tatsachen aus dem Schutzbereich des Art. 12
Abs. 1 GG auszuschließen. Danach habe sich ein Unternehmer einer
der Wahrheit entsprechenden Kritik seiner Leistungen grundsätzlich
zu stellen. Selbst wenn man einen Eingriff in den Schutzbereich des Art.
12 Abs. 1 GG annehmen wollte, sei dieser durch eine Ermächtigung der
Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit gedeckt. Die Veröffentlichung
sei auch verhältnismäßig gewesen. Die Liste habe die Identifizierung
der betroffenen Weine zur effektiven Gefahrenbeseitigung zuverlässig
ermöglichen müssen. Dafür sei die Namensnennung unerlässlich
gewesen.
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33 |
B. |
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Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Unzulässig
ist allerdings die Rüge der Beschwerdeführerin zu 1, ihr Anspruch
auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
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34 |
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Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass
ihr Vortrag zur fehlenden Gesundheitsgefährdung ihrer Weine im gerichtlichen
Verfahren übergangen worden sei, fehlt es an einer substantiierten
Begründung, dass die angegriffenen Entscheidungen hierauf beruhen.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Berufungsurteil zur Frage der Gesundheitsgefährdung
ausgeführt, dass es für die Rechtmäßigkeit allein
auf die Gefährdungslage zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
Liste und nicht auf die nachträgliche Beweisbarkeit fehlender Gesundheitsgefährdung
ankomme. Auch das Bundesverwaltungsgericht ist in der angegriffenen Entscheidung
nicht davon ausgegangen, dass die in der Liste genannten Weine nachweislich
gesundheitsgefährdend seien. Es hat vielmehr ausdrücklich festgestellt,
dass es auf die Behauptung, von den Weinen gehe keine Gesundheitsgefahr
aus, nicht entscheidungserheblich ankomme. Allein maßgeblich sei,
ob bei Herausgabe der Liste nach den seinerzeit gegebenen Erkenntnissen
mit dem Genuss DEG-belasteten Weines die Möglichkeit einer Gesundheitsgefährdung
verbunden gewesen sei. Mit diesen Ausführungen hat sich die Beschwerdeführerin
nicht hinreichend auseinander gesetzt.
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35 |
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Der Einwand, das Berufungsurteil stütze weite Passagen
seiner Ausführungen auf Stellungnahmen und Erkenntnisse, die nie in
das Verfahren eingeführt worden seien, kann mit der Verfassungsbeschwerde
nicht zulässigerweise erhoben werden. Ihm steht der Grundsatz der
Subsidiarität entgegen, da er bereits im Revisionsverfahren hätte
geltend gemacht werden müssen.
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36 |
C. |
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Die Verfassungsbeschwerden sind unbegründet. Die
Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine und die angegriffenen
gerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführerinnen nicht
in ihren Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1,
Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG.
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37 |
I. |
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Die Beschwerdeführerinnen sind in ihrem Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht beeinträchtigt.
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38 |
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1. Die Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG gewährt
allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben.
"Beruf" ist jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung
und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (vgl. BVerfGE
7, 377 <397 ff.>;54,
301 <313>;68,
272 <281>;97,
228 <252 f.>). Das Grundrecht ist nach Art.
19 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken
dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach
in gleicher Weise einer juristischen wie einer natürlichen Person
offen steht (vgl. BVerfGE
50, 290 <363>; stRspr). Das trifft auf die
Beschwerdeführerinnen zu.
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39 |
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2. In der bestehenden Wirtschaftsordnung betrifft das
Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 GG insbesondere das berufsbezogene Verhalten
einzelner Personen oder Unternehmen (vgl. BVerfGE
32, 311 <317>). Das Grundrecht schützt
aber nicht vor der Verbreitung zutreffender und sachlich gehaltener Informationen
am Markt, die für das wettbewerbliche Verhalten der Marktteilnehmer
von Bedeutung sein können, selbst wenn die Inhalte sich auf einzelne
Wettbewerbspositionen nachteilig auswirken. Die Bundesregierung hat jedoch
die rechtlichen Vorgaben für Informationshandeln zu wahren.
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40 |
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a) Erfolgt die unternehmerische Berufstätigkeit am
Markt nach den Grundsätzen des Wettbewerbs, wird die Reichweite des
Freiheitsschutzes auch durch die rechtlichen Regeln mitbestimmt, die den
Wettbewerb ermöglichen und begrenzen. Art. 12 Abs. 1 GG sichert in
diesem Rahmen die Teilhabe am Wettbewerb nach Maßgabe seiner Funktionsbedingungen.
Die grundrechtliche Gewährleistung umfasst dementsprechend nicht einen
Schutz vor Einflüssen auf die wettbewerbsbestimmenden Faktoren. Insbesondere
umfasst das Grundrecht keinen Anspruch auf Erfolg im Wettbewerb und auf
Sicherung künftiger Erwerbsmöglichkeiten (vgl. BVerfGE
24, 236 <251>;34,
252 <256>). Vielmehr unterliegen die Wettbewerbsposition
und damit auch der Umsatz und die Erträge dem Risiko laufender Veränderung
je nach den Marktverhältnissen.
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41 |
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b) Ein am Markt tätiges Unternehmen setzt sich der
Kommunikation und damit auch der Kritik der Qualität seiner Produkte
oder seines Verhaltens aus. Gegen belastende Informationen kann sich das
betroffene Unternehmen seinerseits marktgerecht durch Informationen wehren,
so durch eigene Werbung und Betonung der Qualität seines Produkts.
In den Schutz der Berufsausübungsfreiheit ist nämlich die auf
die Förderung des beruflichen Erfolgs eines Unternehmens gerichtete
Außendarstellung einschließlich der Werbung für das Unternehmen
oder für dessen Produkte eingeschlossen (vgl. BVerfGE
85, 97 <104>;85,
248 <256>;94,
372 <389>).
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42 |
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Die Grundrechtsnorm verbürgt jedoch kein ausschließliches
Recht auf eigene Außendarstellung und damit auf eine uneingeschränkte
unternehmerische Selbstdarstellung am Markt. Zwar darf ein Unternehmen
selbst darüber entscheiden, wie es sich und seine Produkte im Wettbewerb
präsentieren möchte. Art. 12 Abs. 1 GG vermittelt aber nicht
ein Recht des Unternehmens, nur so von anderen dargestellt zu werden, wie
es gesehen werden möchte oder wie es sich und seine Produkte selber
sieht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann ein
solches Recht auch nicht in Parallele zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht
begründet werden, zumal auch dieses einen solchen Anspruch nicht umfasst
(vgl. BVerfGE
97, 125 <149>;97,
391 <403>;99,
185 <194>;101,
361 <380>).
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43 |
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c) Grundlage der Funktionsfähigkeit des Wettbewerbs
ist ein möglichst hohes Maß an Informationen der Marktteilnehmer
über marktrelevante Faktoren. Erst die Informiertheit der Marktteilnehmer
ermöglicht eine an den eigenen Interessen orientierte Entscheidung
über die Bedingungen der Marktteilhabe, insbesondere über das
Angebot von oder die Nachfrage nach Gütern und Leistungen. Die Verfügbarkeit
entsprechender Informationen dient mittelbar auch der Qualität und
Vielfalt der am Markt angebotenen Produkte. Fehlen beispielsweise den Verbrauchern
entscheidungserhebliche Informationen, können sie nicht hinreichend
beurteilen, ob das Angebot für sie bedarfsgerecht ist. Ein informiertes
Handeln der Verbraucher wirkt auch auf die Leistungserbringer zurück,
die sich infolgedessen auf den Bedarf der Konsumenten einstellen können.
Defizite in der Verfügbarkeit entscheidungserheblicher Informationsinhalte
bedrohen demnach die Selbststeuerungskraft des Marktes.
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44 |
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Allerdings garantiert der Markt als Einrichtung nicht,
dass stets ein bestimmter oder gar ein hoher Informationsstand besteht.
Die am Markt verfügbaren Informationen sind häufig nicht vollständig.
Informationen werden vielfach in selektiver Weise verbreitet. Auch haben
nicht alle am Markt verfügbaren Informationen gleich gute Voraussetzungen,
um von ihren Adressaten aufgenommen und folgenreich verarbeitet zu werden.
Es fördert die Funktionsweise des Marktes, wenn in solchen Situationen
durch zusätzliche, gegebenenfalls auch staatliche Informationen Gegengewichte
gesetzt werden oder wenn die überlegene Informationsmacht einzelner
Marktteilnehmer ausgeglichen wird.
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45 |
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d) Die Rechtsordnung zielt auf die Ermöglichung eines
hohen Maßes an markterheblichen Informationen und damit auf Markttransparenz.
Dem dienen etwa die rechtlichen Vorkehrungen zur Bekämpfung des unlauteren
Wettbewerbs, die Festlegung von Werberegeln und Maßnahmen des Verbraucherschutzes,
der vor allem durch Bereitstellung von Informationen bewirkt wird. Insbesondere
schützt § 1 UWG die Funktionsfähigkeit des Leistungswettbewerbs
vor Informationen, deren Verbreitung im geschäftlichen Verkehr gegen
die guten Sitten verstößt, weil die Marktteilnehmer getäuscht
werden. Dies bewertet die Rechtsordnung als wettbewerbsschädigend
(vgl. namentlich §§ 2 ff. UWG). Dementsprechend wird der als
Verbot vor Irreführungen verstandene Wahrheitsgrundsatz als beherrschende
Leitlinie des Wettbewerbsrechts angesehen (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht,
22. Aufl., 2001, Rn. 5 zu § 1 UWG). Die Rechtsprechung hat die Anforderungen
an den Schutz vor Irreführungen und damit an die Richtigkeit von Äußerungen
im Rahmen des UWG im Hinblick auf die Anforderungen an das Wettbewerbsverhalten
im geschäftlichen Verkehr näher konkretisiert (vgl. BGH, NJW
1987, S. 2930 <2931>; BGHZ 139, 368 <376>). Das Ziel der Sicherung
von Markttransparenz wird aber auch herausgestellt, soweit Informationen
nicht durch Wettbewerber verbreitet werden (vgl. BGHZ 65, 325 <332 ff.>).
Es prägt ebenfalls die Rahmenbedingungen wettbewerbsbezogenen Verhaltens
des Staates, wenn dieser wettbewerbserhebliche Informationen verbreitet,
ohne selbst Wettbewerber zu sein.
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46 |
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e) Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen
den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber
nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung
der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben
für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich
von Bedeutung sind das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung
der Zuständigkeitsordnung (aa) sowie die Beachtung der Anforderungen
an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen (bb).
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aa) Die Verbreitung staatlicher Informationen setzt eine
Aufgabe der handelnden Stelle (1) und die Einhaltung der Zuständigkeitsgrenzen
(2) voraus.
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(1) Können Aufgaben der Regierung oder der Verwaltung
mittels öffentlicher Informationen wahrgenommen werden, liegt in der
Aufgabenzuweisung grundsätzlich auch eine Ermächtigung zum Informationshandeln.
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49 |
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Dies ist bei der Staatsleitung der Regierung der Fall.
Diese Aufgabe zielt auf die in einer Demokratie wichtige Gewinnung politischer
Legitimation und umfasst die Mitwirkung an der Erfüllung konkreter
öffentlicher Aufgaben außerhalb der Tätigkeit der Administration.
Staatsleitung wird nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der
richtungsweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug wahrgenommen, sondern
auch durch die Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit
(vgl. Beschluss des Ersten Senats vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 - Osho).
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50 |
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Die staatliche Teilhabe an öffentlicher Kommunikation
hat sich im Laufe der Zeit grundlegend gewandelt und verändert sich
unter den gegenwärtigen Bedingungen fortlaufend weiter. Die gewachsene
Rolle der Massenmedien, der Ausbau moderner Informations- und Kommunikationstechniken
sowie die Entwicklung neuer Informationsdienste wirken sich auch auf die
Art der Aufgabenerfüllung durch die Regierung aus. Regierungsamtliche
Öffentlichkeitsarbeit war herkömmlich insbesondere auf die Darstellung
von Maßnahmen und Vorhaben der Regierung, die Darlegung und Erläuterung
ihrer Vorstellungen über künftig zu bewältigende Aufgaben
und die Werbung um Unterstützung bezogen (vgl. BVerfGE
20, 56 <100>;44,
125 <147>;63,
230 <242 f.>). Informationshandeln unter heutigen
Bedingungen geht über eine solche Öffentlichkeitsarbeit vielfach
hinaus (vgl. auch VerfGH NW, NWVBl 1992, S. 14 <15 f.>). So gehört
es in einer Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit
über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld
ihrer eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten.
In einer auf ein hohes Maß an Selbstverantwortung der Bürger
bei der Lösung gesellschaftlicher Probleme ausgerichteten politischen
Ordnung ist von der Regierungsaufgabe auch die Verbreitung von Informationen
erfasst, welche die Bürger zur eigenverantwortlichen Mitwirkung an
der Problembewältigung befähigen. Dementsprechend erwarten die
Bürger für ihre persönliche Meinungsbildung und Orientierung
von der Regierung Informationen, wenn diese andernfalls nicht verfügbar
wären. Dies kann insbesondere Bereiche betreffen, in denen die Informationsversorgung
der Bevölkerung auf interessengeleiteten, mit dem Risiko der Einseitigkeit
verbundenen Informationen beruht und die gesellschaftlichen Kräfte
nicht ausreichen, um ein hinreichendes Informationsgleichgewicht herzustellen.
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51 |
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Von der Staatsleitung in diesem Sinne wird nicht nur die
Aufgabe erfasst, durch rechtzeitige öffentliche Information die Bewältigung
von Konflikten in Staat und Gesellschaft zu erleichtern, sondern auch,
auf diese Weise neuen, oft kurzfristig auftretenden Herausforderungen entgegenzutreten,
auf Krisen schnell und sachgerecht zu reagieren sowie den Bürgern
zu Orientierungen zu verhelfen. Aktuelle Krisen im Agrar- und Lebensmittelbereich
haben beispielhaft gezeigt, wie wichtig öffentlich zugängliche,
mit der Autorität der Regierung versehene Informationen sind, um solche
spannungsgeladenen Situationen angemessen meistern zu können. Würde
die Regierung sich in solchen Lagen der Aufgabe entziehen, den Bürgern
durch Aufklärung, Beratung und Verhaltensempfehlungen Orientierung
zu geben, und sich stattdessen auf Gesetzesinitiativen beschränken
oder auf administrative Maßnahmen anderer Staatsorgane warten, würde
ein wichtiges Element schneller, wirkungsvoller und auf möglichst
geringe Beeinträchtigungen Dritter gerichteter Krisenbewältigung
fehlen. Das Schweigen der Regierung würde von vielen Bürgern
im Übrigen als Versagen bewertet werden. Dies kann zu Legitimationsverlusten
führen.
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52 |
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(2) Auch beim Informationshandeln ist die Kompetenzordnung
zu beachten. Auf der Ebene des Bundes ergibt sich die Zuständigkeit
im Verhältnis zwischen Bundeskanzler, Bundesministern und der Bundesregierung
als Kollegium aus Art. 65 GG. Darüber hinaus ist die föderale
Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Ländern zu wahren (vgl. BVerfGE
44, 125 <149>). Dabei hängt die Entscheidung
über die Verbandskompetenz davon ab, ob die jeweils zu erfüllende
Informationsaufgabe dem Bund oder den Ländern zukommt oder ob parallele
Kompetenzen bestehen.
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53 |
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Die Aufgabe der Staatsleitung und der von ihr als integralem
Bestandteil umfassten Informationsarbeit der Bundesregierung ist Ausdruck
ihrer gesamtstaatlichen Verantwortung. Für die Regierungskompetenz
zur Staatsleitung gibt es, anders als für die Gesetzgebungs- und Verwaltungszuständigkeiten,
keine ausdrücklichen Bestimmungen im Grundgesetz. Das Grundgesetz
geht aber stillschweigend von entsprechenden Kompetenzen aus, so etwa in
den Normen über die Bildung und Aufgaben der Bundesregierung (Art.
62 ff. GG) oder über die Pflicht der Bundesregierung, den Bundestag
und seine Ausschüsse zu unterrichten; Gleiches gilt für die Verpflichtung
der Regierung und ihrer Mitglieder, dem Bundestag auf Fragen Rede und Antwort
zu stehen und seinen Abgeordneten die zur Ausübung ihres Mandats erforderlichen
Informationen zu verschaffen (vgl. zu Letzterem BVerfGE
13, 123 <125 f.>;57,
1 <5>;67,
100 <129>). Die Bundesregierung ist überall
dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung
der Staatsleitung zukommt, die mit Hilfe von Informationen erfüllt
werden kann. Anhaltspunkte für eine solche Verantwortung lassen sich
etwa aus sonstigen Kompetenzvorschriften, beispielsweise denen über
die Gesetzgebung, gewinnen, und zwar auch unabhängig von konkreten
Gesetzesinitiativen. Der Bund ist zur Staatsleitung insbesondere berechtigt,
wenn Vorgänge wegen ihres Auslandsbezugs oder ihrer länderübergreifenden
Bedeutung überregionalen Charakter haben und eine bundesweite Informationsarbeit
der Regierung die Effektivität der Problembewältigung fördert.
In solchen Fällen kann die Bundesregierung den betreffenden Vorgang
aufgreifen, gegenüber Parlament und Öffentlichkeit darstellen
und bewerten und, soweit sie dies zur Problembewältigung für
erforderlich hält, auch Empfehlungen oder Warnungen aussprechen.
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54 |
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Mit dieser Ermächtigung der Bundesregierung zum Informationshandeln
trifft das Grundgesetz zugleich im Verhältnis zu den Ländern
eine andere Regelung im Sinne des Art. 30 GG. Maßgebend für
die Kompetenz der Bundesregierung im Bereich des Informationshandelns sind
nicht die Art. 83 ff. GG. Die Regierungstätigkeit ist nicht Verwaltung
im Verständnis dieser Normen. Zur Ausführung von Gesetzen durch
administrative Maßnahmen ist die Bundesregierung im Zuge ihrer Staatsleitung
nicht befugt. Insoweit wird das Informationshandeln der Bundesregierung
nicht von Regelungen berührt, die wie § 8 des Produktsicherheitsgesetzes
vom 22. April 1997 (BGBl
I S. 934), § 69 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl
I S. 3586) oder § 6 des Gerätesicherheitsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 2001 (BGBl
I S. 866) Verwaltungsbehörden im Rahmen des
Gesetzesvollzugs zur Unterrichtung und Warnung der Öffentlichkeit
ermächtigen.
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55 |
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Die Informationskompetenz der Bundesregierung endet nicht
schon dort, wo zur Bewältigung der Krise zusätzlich ein Handeln
von Staatsorganen mit anderer Verbandskompetenz in Betracht kommt, etwa
das der Landesregierungen im Zuge der Wahrnehmung ihrer eigenen staatsleitenden
Aufgabe oder das der Verwaltung im Rahmen polizeilicher Gefahrenabwehr.
Die Zielerreichung könnte verfehlt werden, wenn die Informationstätigkeit
der Bundesregierung sich auf alles andere zur Krisenbewältigung Wichtige
beziehen, nicht aber einen Hinweis auf die Gefährlichkeit bestimmter
Umstände enthalten dürfte. Die Vollständigkeit einer Information
ist ein wichtiges Element der Glaubwürdigkeit. Die problemangemessene
und gegebenenfalls Kompetenzen anderer Staatsorgane übergreifende
Unterrichtung durch die Bundesregierung ist unter dem Aspekt der föderalen
Kompetenzaufteilung unbedenklich, da dieses Informationshandeln weder das
der Landesregierungen für ihren Verantwortungsbereich ausschließt
oder behindert noch den Verwaltungsbehörden verwehrt, ihre administrativen
Aufgaben zu erfüllen.
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56 |
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bb) Art. 12 Abs. 1 GG schützt nicht vor der Verbreitung
von inhaltlich zutreffenden und unter Beachtung des Gebots der Sachlichkeit
sowie mit angemessener Zurückhaltung formulierten Informationen durch
einen Träger von Staatsgewalt.
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57 |
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Die inhaltliche Richtigkeit einer Information ist grundsätzlich
Voraussetzung dafür, dass sie die Transparenz am Markt und damit dessen
Funktionsfähigkeit fördert. Der Träger der Staatsgewalt
kann allerdings zur Verbreitung von Informationen unter besonderen Voraussetzungen
auch dann berechtigt sein, wenn ihre Richtigkeit noch nicht abschließend
geklärt ist. In solchen Fällen hängt die Rechtmäßigkeit
der staatlichen Informationstätigkeit davon ab, ob der Sachverhalt
vor seiner Verbreitung im Rahmen des Möglichen sorgsam und unter Nutzung
verfügbarer Informationsquellen, gegebenenfalls auch unter Anhörung
Betroffener, sowie in dem Bemühen um die nach den Umständen erreichbare
Verlässlichkeit aufgeklärt worden ist. Verbleiben dennoch Unsicherheiten
in tatsächlicher Hinsicht, ist der Staat an der Verbreitung der Informationen
gleichwohl jedenfalls dann nicht gehindert, wenn es im öffentlichen
Interesse liegt, dass die Marktteilnehmer über einen für ihr
Verhalten wichtigen Umstand, etwa ein Verbraucherrisiko, aufgeklärt
werden. In solchen Fällen wird es angezeigt sein, die Marktteilnehmer
auf verbleibende Unsicherheiten über die Richtigkeit der Information
hinzuweisen, um sie in die Lage zu versetzen, selbst zu entscheiden, wie
sie mit der Ungewissheit umgehen wollen.
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58 |
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Informationen unterliegen wie jedes Staatshandeln dem
Sachlichkeitsgebot (vgl. BVerfGE
57, 1 <8>). Bei marktbezogenen Informationen
richten sich die Anforderungen auch nach den Funktionserfordernissen des
Wettbewerbs. Wertungen dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen
beruhen. Die Information darf auch bei zutreffendem Inhalt in der Form
weder unsachlich noch herabsetzend formuliert sein. Im Übrigen ist
die Verbreitung von Informationen unter Berücksichtigung möglicher
nachteiliger Wirkungen für betroffene Wettbewerber auf das zur Informationsgewährung
Erforderliche zu beschränken.
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59 |
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cc) Der Gewährleistungsbereich des Grundrechts aus
Art. 12 Abs. 1 GG wird durch die staatliche Tätigkeit allerdings dann
beeinträchtigt, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, den Marktteilnehmern
marktrelevante Informationen bereitzustellen, auf deren Grundlage diese
eigenbestimmte, an ihren Interessen ausgerichtete Entscheidungen über
ihr Marktverhalten treffen können. Insbesondere kann die staatliche
Informationstätigkeit eine Beeinträchtigung im Gewährleistungsbereich
des Grundrechts sein, wenn sie in der Zielsetzung und ihren Wirkungen Ersatz
für eine staatliche Maßnahme ist, die als Grundrechtseingriff
zu qualifizieren wäre. Durch Wahl eines solchen funktionalen Äquivalents
eines Eingriffs können die besonderen Bindungen der Rechtsordnung
nicht umgangen werden; vielmehr müssen die für Grundrechtseingriffe
maßgebenden rechtlichen Anforderungen erfüllt sein.
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60 |
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Ebenfalls wird der Gewährleistungsbereich beeinträchtigt,
wenn eine Information sich im Nachhinein als unrichtig erweist und dennoch
weiterverbreitet oder nicht korrigiert wird, obwohl sie für Marktverhalten
weiter von Belang ist. Mit der Feststellung der Beeinträchtigung des
Schutzbereichs steht in solchen Fällen auch die Rechtswidrigkeit fest,
da eine Rechtfertigung der Weiterverbreitung der als unrichtig erkannten
Information ausgeschlossen ist.
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61 |
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3. Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene
Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger Weine nicht zu beanstanden.
Die Herausgabe der Liste mit unstreitig zutreffenden Angaben über
DEG-haltigen Wein beeinträchtigte den Gewährleistungsbereich
des Grundrechts der Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführerinnen
auch insoweit nicht, als sich dies auf die Chancen zum Verkauf nicht DEG-haltigen
Weins ausgewirkt haben sollte. Eingriffsqualität kommt der Listenveröffentlichung
nicht zu. Die Regierung hat die rechtlichen Grenzen des Informationshandelns
gewahrt.
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62 |
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a) Die Veröffentlichung der Liste fiel als Maßnahme
der Staatsleitung in den Aufgabenbereich der Bundesregierung. Sie war nach
Zielsetzung, Inhalt und Wirkung als aliud zu einem Verwaltungshandeln konzipiert.
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63 |
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aa) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
nahm eine Aufgabe der Staatsleitung der Bundesregierung wahr. Sein Handeln
zielte im Rahmen der Regierungsverantwortung auf die Bewältigung einer
die Öffentlichkeit beunruhigenden und den überregionalen Weinmarkt
gefährdenden Krise durch Bereitstellung von Informationen.
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64 |
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Die Veröffentlichung enthielt markterhebliche Informationen
über die Verletzung von Qualitätsanforderungen bei Wein bestimmter
Lagen und Abfüller. Die Information schuf Transparenz und setzte die
Anbieter und Nachfrager auf dem Weinmarkt in die Lage, ihre Marktentscheidungen
unter Nutzung von Erkenntnissen zu treffen, die für sie wichtig, ihnen
aber sonst nicht zugänglich waren. Inhalt und Aufmachung der Veröffentlichung
zeigten, dass sie darüber hinaus einer Vielzahl weiterer Zwecke diente.
Die Bundesregierung wollte einer öffentlichen Erwartung an wirksame
Maßnahmen zur Krisenbewältigung nachkommen und den weitgehend
zusammengebrochenen überregionalen Weinmarkt stabilisieren. In diesem
Rahmen wollte sie Anbieter und Nachfrager durch Informationen befähigen,
mit der unerwünschten, möglicherweise sogar gefährlichen,
Situation in informierter und damit eigenbestimmter Weise umzugehen. Die
Weinhändler sollten ihre Angebote, die privaten Konsumenten ihr Kaufverhalten
an der gegebenen Information orientieren können. Die Liste eröffnete
den Weinhändlern insbesondere die Möglichkeit, betroffene Weine
gegebenenfalls aus dem eigenen Weinangebot auszusortieren, aber auch durch
Werbung die begrenzte Beteiligung der deutschen Weinwirtschaft und die
begrenzte Betroffenheit deutscher Weine deutlich zu machen. Die Verbreitung
der Information zielte darauf, das Vertrauen der Marktbeteiligten in andere
Weine wiederherzustellen. Der Inhalt der Liste lief hinsichtlich des DEG-haltigen
Weins auf eine Warnung der Verbraucher hinaus, hinsichtlich anderer Weine
auf Entwarnung. Die Erreichung entsprechender Wirkungen blieb aber den
Marktteilnehmern überlassen; die Regierung beschränkte sich auf
die Übermittlung der Untersuchungsbefunde.
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65 |
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Die Liste war ein Informationsbeitrag im Rahmen einer
Verunsicherung der Bevölkerung, für deren Bewältigung auch
der Bundesregierung politische Verantwortung zugeschrieben wurde. Die Veröffentlichung
zielte auf Krisenbewältigung in komplexer Weise, insbesondere auf
die Wiederherstellung des Vertrauens am überregionalen Weinmarkt.
Ihr ging es - anders als bei administrativen Maßnahmen des Rechtsgüterschutzes
durch Gefahrenbekämpfung - nicht um die Behandlung konkreter Einzelfälle
und die Beseitigung daraus resultierender Nachteile für einzelne Personen
oder Personengruppen. Die Liste sollte insbesondere nicht bewirken, dass
die zuständigen Verwaltungsbehörden auf sonstige Maßnahmen
der Gefahrenabwehr - etwa das Verbot des Inverkehrbringens DEG-haltiger
Weine und dessen Durchsetzung - verzichteten. Gefahrenabwehrmaßnahmen
der Länder blieben ebenso möglich wie gegebenenfalls ein eigenes
Informationshandeln der Landesregierungen.
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66 |
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bb) Der Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit
handelte gemäß Art. 65 Satz 2 GG in seinem Geschäftsbereich.
Die Verbandskompetenz des Bundes zum Regierungshandeln war gegeben. Der
"Glykolskandal" hatte - wie auch die Gerichte festgestellt haben - in der
gesamten Öffentlichkeit Aufmerksamkeit gefunden und forderte überregionale
Reaktionen. Die Vorkommnisse führten sogar über das Bundesgebiet
hinaus nach Österreich, wo zuerst Beimengungen von DEG festgestellt
worden waren. Zunächst mussten dort auf diplomatischem Wege Informationen
eingeholt werden und Fragen der Kontrolle durch den Zoll beim Weinimport
bearbeitet werden. In der unklaren Situation über die Auswirkungen
von DEG in Wein war es sachgerecht, das Bundesgesundheitsamt einzuschalten.
Eine den Bund einbeziehende, länderübergreifende Koordination
war ebenfalls zur Bewältigung der krisenhaften Situation sachgerecht.
Auch wurde von der Bundesregierung eine Reaktion erwartet. Dies wurde bestätigt
durch zahlreiche Anfragen im Bundestag nach den Aktivitäten der Regierung
zu dieser Frage. Darüber hinaus forderten die Medien Aufklärung
und Maßnahmen der Bundesregierung. Auf das so geprägte überregionale
öffentliche Informationsinteresse reagierte diese. Die Bundesregierung
durfte davon ausgehen, dass der Informationsbedarf durch ein Handeln nur
der Regierungen der Länder nicht mit gleichem Erfolg hätte befriedigt
werden können. Daher sprach auch der Gesichtspunkt der Effektivität
der Bewältigung der verschiedenen Aspekte des Problems für die
Notwendigkeit eines Handelns des Bundes.
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67 |
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b) Die Veröffentlichung der Liste verstieß
nicht gegen das Gebot der Richtigkeit und Sachlichkeit.
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68 |
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Die in der Liste enthaltenen Angaben waren unstreitig
zutreffend. Die Einzelheiten der Liste beschränkten sich auf die für
das Marktverhalten wichtige Mitteilung von gesetzlich nicht zugelassenen
DEG-Gehalten
in den untersuchten Weinen. Unter der Überschrift "Wichtige Hinweise"
wurde deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass Wein gleicher Bezeichnung
und Aufmachung desselben Abfüllers im Verkehr sein konnte, der nicht
mit DEG versetzt ist. Es wurde weiter ausgeführt, dass aus der Angabe
einer Lagebezeichnung nicht geschlossen werden dürfte, dass alle Weine
dieser Lage DEG enthalten könnten, sondern dass dies nur im Zusammenhang
mit dem Namen des Abfüllers und der angegebenen Amtlichen Prüfungsnummer
gefolgert werden könnte.
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69 |
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Die Liste war auch nicht deshalb unrichtig, weil die Frage
der Verkehrsfähigkeit und der gesundheitlichen Bedenklichkeit bei
Weinen mit niedrigem DEG-Gehalt nicht geklärt war. Ein Informationsbedarf
der in weiten Teilen beunruhigten Öffentlichkeit war gegeben. Die
Regierung teilte den ihr zugänglichen Wissensstand über DEG-haltige
Weine mit. Die Richtigkeit dieser Information hing nicht davon ab, ob eine
Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne vorlag. Auch bestanden hinsichtlich
der aus staatlichen Untersuchungen der genannten Weine gewonnenen Erkenntnisse
keine Geheimhaltungspflichten. Im Übrigen wurden Richtigkeit und Sachlichkeit
der Information nicht dadurch in Frage gestellt, dass aus Kapazitätsgründen
nicht alle Weine untersucht werden konnten.
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70 |
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4. Da die Beschwerdeführerinnen in ihrem Grundrecht
aus Art. 12 Abs. 1 GG durch die Veröffentlichung der Liste DEG-haltiger
Weine nicht beeinträchtigt sind, verstoßen auch die angegriffenen
Gerichtsentscheidungen jedenfalls im Ergebnis nicht gegen dieses Grundrecht.
Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass die Gerichte
davon ausgegangen sind, ohne namentliche Nennung der Abfüller wären
die schnelle Groborientierung für die Verbraucher nicht möglich
und damit die Tauglichkeit der Informationen zur eigenbestimmten Problembewältigung
nur begrenzt gegeben gewesen.
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71 |
II. |
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Auch die übrigen Grundrechtsrügen bleiben ohne
Erfolg.
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72 |
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1. Art. 14 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht verletzt,
weil der Schutzbereich der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie durch
die Veröffentlichung der Liste nicht berührt ist.
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73 |
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Die Eigentumsgarantie soll dem Träger des Grundrechts
einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich sichern und ihm
damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens ermöglichen.
Sie schützt den konkreten Bestand an vermögenswerten Gütern
vor ungerechtfertigten Eingriffen durch die öffentliche Gewalt. Eine
allgemeine Wertgarantie vermögenswerter Rechtspositionen folgt aus
Art. 14 Abs. 1 GG nicht (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom
5. Februar 2002 - 2 BvR 305/93 und 2 BvR 348/93 -, Umdruck S. 19). Art.
14 Abs. 1 GG erfasst nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits
zustehen, nicht aber in der Zukunft liegende Chancen und Verdienstmöglichkeiten
(vgl. BVerfGE
68, 193 <222> m.w.N.).
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74 |
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Hieraus folgt, dass die von den Beschwerdeführerinnen
vorgetragenen Beeinträchtigungen ihrer Absatzmöglichkeiten infolge
der Listenveröffentlichung kein Schutzgut des Art. 14 Abs. 1 GG betreffen.
Das verfassungsrechtlich geschützte Eigentum ist zwar durch die dem
Eigentümer zustehende grundsätzliche Verfügungsbefugnis
über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Hierunter fällt
grundsätzlich auch das Recht des Eigentümers, sein Eigentum zu
veräußern. In dem Recht, ihren Wein auf dem Markt anzubieten,
sind die Beschwerdeführerinnen durch die Veröffentlichung der
Liste jedoch nicht eingeschränkt worden. Beeinträchtigt war nach
ihrem Vortrag die tatsächliche Möglichkeit, die Produkte weiterhin
zu verkaufen und damit die im Angebot liegende Chance eines gewinnbringenden
Absatzes zu realisieren. Während die rechtliche Befugnis, Sachen zum
Verkauf anzubieten, zum erworbenen und über Art. 14 Abs. 1 GG geschützten
Bestand zu rechnen ist, gehört die tatsächliche Absatzmöglichkeit
nicht zu dem bereits Erworbenen, sondern zur Erwerbstätigkeit.
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75 |
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Auch aus dem Gesichtspunkt des Schutzes des eingerichteten
und ausgeübten Gewerbebetriebs ergibt sich keine andere Bewertung.
Das Bundesverfassungsgericht hat bisher offen gelassen, ob und inwieweit
der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb als tatsächliche
Zusammenfassung der zum Vermögen eines Unternehmens gehörenden
Sachen und Rechte in eigenständiger Weise von der Gewährleistung
der Eigentumsgarantie erfasst wird (vgl. BVerfGE
51, 193 <221 f.>;68,
193 <222 f.>). Die Verfassungsbeschwerden geben
keinen Anlass, diese Frage nunmehr zu entscheiden. Auch wenn bloße
Umsatz- und Gewinnchancen oder tatsächliche Gegebenheiten für
das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, werden sie vom Grundgesetz
eigentumsrechtlich nicht dem geschützten Bestand des einzelnen Unternehmens
zugeordnet (vgl. BVerfGE
68, 193 <222 f.>;77,
84 <118>;81,
208 <227 f.>).
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76 |
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Nichts anderes gilt für den von den Beschwerdeführerinnen
als verletzt gerügten Unternehmensruf. Dieser ist durch Art. 14 GG
jedenfalls insoweit nicht geschützt, als es sich um Chancen und günstige
Gelegenheiten handelt. Auch soweit der Unternehmensruf das Resultat vorangegangener
Leistungen darstellt, ist er nicht dem Unternehmen im Sinne einer von Art.
14 Abs. 1 GG geschützten Eigentumsposition zugewiesen (vgl. Philipp,
Staatliche Verbraucherinformation im Umwelt- und Gesundheitsrecht, 1989,
S. 175 ff.). Er stellt sich am Markt durch die Leistungen und Selbstdarstellungen
des Unternehmens einerseits und durch die Bewertung der Marktteilnehmer
andererseits immer wieder neu her und ist damit ständiger Veränderung
unterworfen. Art. 14 GG schützt nur normativ zugeordnete Rechtspositionen,
nicht aber das Ergebnis situativer Einschätzungen der Marktbeteiligten,
auch wenn dieses wirtschaftlich folgenreich ist.
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77 |
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2. Art. 3 Abs. 1 GG ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
zu 1 nicht deshalb verletzt, weil keinerlei Warnungen an die Öffentlichkeit
gegeben worden seien, als zu früheren Zeitpunkten Monobrom- oder Homogenessigsäure
in Wein oder in Sekt festgestellt worden waren. Eine rechtmäßige
Maßnahme wird nicht dadurch gleichheitswidrig, dass in möglicherweise
vergleichbaren anderen Fällen anders verfahren worden ist. Dass im
konkreten Fall willkürlich, etwa unter Verwendung sachlich zu missbilligender
Motive, gehandelt worden ist, wird von den Beschwerdeführerinnen nicht
behauptet.
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78 |
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3. Art. 2 Abs. 1 GG scheidet als Maßstab aus, weil
die mit den Verfassungsbeschwerden aufgeworfenen Fragen des Schutzes von
Marktteilnehmern im Wettbewerb von der sachlich spezielleren Grundrechtsnorm
des Art. 12 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerfGE
25, 88 <101>;59,
128 <163>; stRspr).
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Diese Website wurde eröffnet im September
1998