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In zwei Entscheidungen hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen
Anbieter, deren Werbung und Ausbilder haben vielfach nicht berücksichtigt,
Das war an sich eine Selbstverständlichkeit.
Dennoch haben Geistheiler und Wunderheiler
offenbar geglaubt, keinerlei Überwachung mehr zu unterliegen.
Die hier wiedergegebene Entscheidung zur
Geistheiler-Werbung betont demgegenüber die besondere Schutzbedürftigkeit
Kranker (>>).
Diese Klarstellung war dringend erforderlich.
Verfassungsbeschwerde des Pjotr Elkunoviz
Selbstdarstellung des Pjotr Elkunoviz in der Website www.Heilerschule.org und www.zfgh.info:
Ein Fachverband hat Aussagen in seiner Internet-Werbung verbieten lassen,
Die Entscheidung als PDF: http://www.AGPF.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR-1226-06-Geistheilerwerbung.pdf
Die Hervorhebungen im Nachfolgenden Text
sind von der AGPF vorgenommen.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1226/06 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
1. der Frau H...,
2. des Herrn E...
gegen
a) den Beschluss des Oberlandesgerichts
Koblenz vom 31. März 2006 - 4 U 20/06 -,
b) das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach
vom 8. Dezember 2005 - 5 O 121/04 -
hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch den Präsidenten Papier und die Richter Steiner, Gaier gemäß § 93 b in Verbindung mit § 93 a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. März 2007 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht
zur Entscheidung angenommen.
G r ü n d e :
I.
Die Beschwerdeführer sind als so genannte Geistheiler tätig und wenden sich gegen fachgerichtliche Entscheidungen, durch die sie wegen Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Gesetz über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens (Heilmittelwerbegesetz - HWG) zur Unterlassung bestimmter Werbeaussagen in ihrem Internetauftritt verurteilt wurden.
1. Der Beschwerdeführer zu 2) bezeichnet sich als Geistheiler, spiritueller Meister und Lehrer, der den wunderbaren Umgang mit der universellen Lebensenergie erlernt habe und über starke Heilkräfte verfüge. Er habe die göttliche Gabe des Heilens zu seiner Lebensaufgabe gemacht. Es sei ihm insbesondere möglich, einen Beckenschiefstand in Sekundenschnelle ohne Körperberührung zu beheben. Diese sichtbare und beweisbare geistige Heilung sei die wichtigste Hilfe bei der „Volkskrankheit Nr. 1“ - dem „Kreuz mit dem Kreuz“ - und bedeute die Wiederherstellung der „göttlichen Ordnung“ zur Heilwerdung in allen Bereichen. Die besondere göttliche Kraft zur Körperbegradigung sei von ihm auch auf die Beschwerdeführerin zu 1) übertragen worden.
a) Auf ihrer frei zugänglichen
Internetseite stellen die Beschwerdeführer ihre Tätigkeit ausführlich
dar und werben unter anderem für ihre „Beckenschiefstandkorrektur“
mit Beinlängenausgleich und Wirbelsäulenaufrichtung bei Beckenschiefstand,
verkrümmter Wirbelsäule und ungleich langen Beinen. Im Rahmen
dieses Internetauftritts stellen sich die Beschwerdeführer auch persönlich
und ihren Werdegang dar. Dabei weisen sie im Texteingang nach dem fettgedruckten
Wort „Hinweis“
Auf einer dieser Internetseiten wird unter der Rubrik „Unsere Arbeit“ die Wirkung der „Beckenschiefstandkorrektur“ durch vergleichende bildliche Darstellung des Körperzustandes vor und nach der Anwendung vorgeführt. Darüber hinaus zeigen Bilder, wie der Beschwerdeführer zu 2) Personen, teilweise unter Zuhilfenahme eines Lineals, näher in Augenschein nimmt. Im Weiteren enthält die Internetseite ein so genanntes Gästebuch, in welchem die Besucher der Seite eigene Kommentare hinterlassen können. Im Gästebuch befinden sich Einträge von Besuchern, die über die erfolgreiche Anwendung der „Beckenschiefstandkorrektur“ berichten und den Beschwerdeführern dafür ihren Dank aussprechen.
Unter der Rubrik „Das Kreuz mit dem Kreuz“ werben die Beschwerdeführer damit, dass mit geistigem Heilen Krankheiten wie Hexenschuss, Ischias, Bandscheibenvorfall, Arthrose, Osteoporose, Bluthochdruck, Herzmuskelstörungen, Herzrhythmusstörungen, Nervenerkrankungen und anderes mehr im Wege geistigen Heilens behandelt werden können. Des weiteren werben die Beschwerdeführer damit, dass Geistheilung bei Störungen jeglicher Art, insbesondere bei Krebs, Aids, multipler Sklerose und auch bei Süchten erfolgreich angewandt werden könne.
b) Wegen ihres Internetauftritts
wurden die Beschwerdeführer von der Klägerin des Ausgangsververfahrens
(im Folgenden:
Ferner beantragte die Klägerin, den Beschwerdeführer zu 2) zu verurteilen, es zu unterlassen, berufs- oder gewerbsmäßig die „Beckenschiefstandkorrektur“ anzubieten und/oder die Beckenschiefstandkorrektur berufs- oder gewerbsmäßig durchzuführen, es sei denn, dass er ärztlich bestallt oder im Besitz einer Erlaubnis für die Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes (HeilprG) wäre.
c) Das Landgericht gab dieser Klage mit Urteil vom 8. Dezember 2005 teilweise statt.
Einen Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu 2) nach dem Heilpraktikergesetz verneinte das Gericht unter Hinweis auf die einschlägigen Entscheidungen der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2004 (1 BvR 784/03, NJW-RR 2004, S. 705 ff., „Geistheiler“) und der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 2004 (BVerfGK 3, 234 ff., „Wunderheiler“).
Allerdings wurden die Beschwerdeführer
zur Unterlassung der beanstandeten Werbung verpflichtet. Der Anwendungsbereich
des Heilmittelwerbegesetzes sei eröffnet, die von Seiten der Beschwerdeführer
angebotene „Beckenschiefstandkorrektur“ sei ein Verfahren oder eine Behandlung
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 2. Alternative HWG. Der Begriff
des Heilmittels im Heilmittelwerbegesetz sei nämlich weiter gehend
als der Begriff der Ausübung der Heilkunde. Das Heilmittelwerbegesetz
wollte die Verbraucher zum einen vor den Gefahren der Selbstmedikation,
zum anderen in der durch Ängste und Nöte um seine Gesundheit
geprägten Zwangslage davor schützen, durch unsachliche Wer-
d) Die Berufung der Beschwerdeführer
wurde vom Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522
Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen,
dass sich die Aktivlegitimation der Klägerin aus § 8 Abs. 3 Nr.
2 UWG ergebe. Mit dieser Klage verhalte sich die Klägerin im Rahmen
ihres Verbandszwecks. Insbesondere handele es sich bei Heilpraktikern und
Geistheilern auch um Wettbewerber, da beide Personengruppen um diejenigen
Kranken konkurrierten, die sich von einer ärztlichen Behandlung keine
Heilung versprächen.
Soweit sich die Beschwerdeführer
nunmehr auch auf Art. 5 GG beriefen, ändere dies nichts am Unterlassungsan-
2. Gegen diese zivilgerichtlichen Entscheidungen richtet sich die Verfassungsbeschwerde. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Die angegriffenen Entscheidungen verstießen gegen die Grundrechte der Beschwerdeführer, weil eine wirksame Beschränkung ihrer Grundrechte durch das Heilmittelwerbegesetz nicht erfolgt sei. Zwar sei der für das Heilmittelwerbegesetz maßgebliche Begriff der „Behandlung“ weiter gehend als der Begriff der „Ausübung der Heilkunde“. Allerdings setze eine „Behandlung“ bereits ihrem Wortlaut nach eine Einwirkung voraus, die auf naturwissenschaftlich-logischen oder rational nachvollziehbaren Wirkungsmechanismen beruhe. Davon sei eine rein spirituelle Wirkung daher nicht erfasst. Auch angesichts des Schutzzwecks des Heilmittelwerbegesetzes unterfalle die Tätigkeit eines Geistheilers nicht den „Behandlungen“ im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes. Die Gefahr einer Selbstmedikation bestehe vorliegend nicht. Eine gesundheitliche Gefährdung durch das Handauflegen könne ebenfalls nicht angenommen werden. Zwar könnte der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes, nämlich der Schutz privater Verbraucher vor wirtschaftlicher Übervorteilung einschlägig sein. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass es sich bei der Selbstdarstellung im Internet um eine passive Darstellungsplattform handele, die sich der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdränge (Hinweis auf BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2004 - 1 BvR 2334/03 -, NJW 2004, S. 2660). Zudem bliebe den Beschwerdeführern letztlich keine andere Möglichkeit, die beanstandeten Informationen zu verbreiten, weil es „Fachkreise“ für Geistheiler nicht gäbe.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen.
1. Der Verfassungsbeschwerde
kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu (§
93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat die
entscheidungserheblichen Fragen zu den Grenzen der Berufsausübungsfreiheit
im Allgemeinen (vgl. BVerfGE 30, 292 <315 ff.>) ebenso ge-
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG); denn die Verfassungsbeschwerde hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Die Annahme der zulässigen Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Durchsetzung des Rechts der Beschwerdeführer aus Art. 12 Abs. 1 GG angezeigt. Die Beschränkung der Werbemöglichkeiten der Beschwerdeführer betrifft deren Berufsausübung (vgl. BVerfGE 85, 97 <106>) und ist durch hinreichende Gründe des Gemeinwohls (vgl. BVerfGE 103, 1 <10>) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 94, 372 <389 f.>; 106, 181 <191 f.>) gerechtfertigt.
aa) Die fachgerichtlichen Entscheidungen,
gegen die sich die Verfassungsbeschwerde richtet, greifen in die durch
Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit der Beschwerdeführer
ein. Zur Freiheit der Berufsausübung gehört nicht nur die berufliche
Praxis selbst, sondern auch jede Tätigkeit, die mit der Berufsausübung
zusammenhängt und dieser dient (vgl. BVerfGE 94, 372 <389>). Sie
schließt die Außendarstellung von selbständigen Berufstätigen
ein, soweit sie
bb) Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung bedürfen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG einer gesetzlichen Grundlage, die den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt.
(1) Die angegriffenen Entscheidungen beruhen auf den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes, welche die Grenzen zulässiger Werbung für Arznei- und andere Mittel zur Behandlung von Krankheiten festlegen. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme der Zivilgerichte, dass der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 HWG eröffnet sei, weil Werbung für Verfahren und Behandlungen erfolge und sich die Werbeaussage auf die Erkennung, Beseitigung oder Linderung von Krankheiten, Leiden, Körperschäden oder krankhaften Beschwerden bei Mensch oder Tier beziehe.
(2) Die hiernach einschlägige gesetzliche Bestimmung ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Sie ist durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt und trägt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung.
(a) Das Heilmittelwerbegesetz
soll in erster Linie Gefahren begegnen, welche der Gesundheit des Einzelnen
und den Gesundheitsinteressen der Allgemeinheit durch unsachgemäße
Selbstmedikation drohen; unerheblich ist, ob diese Gefahren im Einzelfall
auch tatsächlich eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 26. September 2002
- I ZR 101/00 -, NJW-RR 2003, S. 478 <479> m.w.N.). Darüber hinaus
soll verhindert werden, dass
Anlass der gesetzlichen Regelung ist nämlich
nicht die Sicherstellung der Befähigung und der fachlichen wie charakterlichen
Geeignetheit des Heilenden (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Ersten Senats vom 2. März 2004 - 1 BvR 784/03 -, NJW-RR 2004,
S. 705 f.), sondern die besondere Schutzbedürftigkeit erkrankter oder
älterer Menschen vor unangemessen beeinflussender Werbung. Insbesondere
der Schutz vor wirtschaftlicher Übervorteilung privater Verbraucher
(vgl. dazu Doepner, Heilmittelwerbegesetz, 2. Aufl. 2000, Einl. Rn. 40
m.w.N.) ist nicht etwa deswegen weniger einschlägig oder weniger dringend,
weil der „Heiler“ jenseits der Grenzen naturwissenschaftlicher Erkenntnisse
und Überprüfbarkeit arbeitet. Anders als bei Prüfung der
Erforderlichkeit einer besonderen Zulassung zu „geistigem Heilen“ (vgl.
dazu BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats
(b) Die Beschränkung der Werbeaussagen
hinsichtlich der Verwendung bildlicher Darstellungen oder der Wiedergabe
von lobenden Äußerungen Dritter ist auch geeignet, den Schutz
behandlungsbedürftig Kranker vor wirtschaftlicher Übervorteilung
zu sichern. Gerade die Suggestivkraft von Bildern, die angeblich
den auch vom Adressaten der Werbung angestrebten Heilungserfolg bei gleichermaßen
Erkrankten beweisen, kann durch Krankheit und Alter geschwächte Menschen
an sachgerechten Entscheidungen hindern und dazu führen, dass sie
sich auf Behandlungsangebote einlassen, die sich jedenfalls wirtschaftlich
als nachteilig erweisen. Diese Eignung der Werbe-
(c) Die einschlägigen Werbeverbote
sind nicht nur generell, sondern auch hinsichtlich der Werbeaussagen von
„Geistheilern“ erforderlich. Ein milderes Mittel zur Erreichung des angestrebten
Ziels, behandlungsbedürftig Kranke wirksam vor wirtschaftlicher Übervorteilung
zu schützen, ist nicht ersichtlich.
Anders als bei der Frage einer aus dem
Heilpraktikergesetz abgeleiteten Erlaubnispflicht der Tätigkeit der
„Geistheiler“ und der hiermit verbundenen Beschränkung der Berufswahlfreiheit
der Beschwerdeführer ist bei den hier zu betrachtenden Werbemaßnahmen
ein aufklärender Hinweis auf die nicht medizinische, sondern spirituelle
Grundlage der Behandlung nicht in gleicher Weise für den erstrebten
Schutz der Gemeinwohlbelange geeignet wie das begrenzte Werbeverbot.
Im Unterschied zur Auswahlentscheidung,
die ein behandlungsbedürftig Kranker zwischen Arzt, Heilpraktiker
und Geistheiler trifft, ist der private Verbraucher, der sich Heilmittelwerbung
gegenüber sieht, nämlich nicht nur durch
seinen krankheitsbedingten Zustand in besonderer Weise der Gefahr ausgesetzt, wirtschaftlich übervorteilt und ausgenutzt zu werden. Vielmehr wird diese besondere Anfälligkeit von Kranken durch im Heilmittelwerbegesetz exemplarisch aufgeführte besonders suggestive, mit Übertreibungen arbeitende oder marktschreierische Werbemethoden weiter vertieft. So vergrößert sich die ohnehin schon bestehende Gefahr, Fehlentscheidungen bei der Verwendung von Mitteln zur Heilung oder Linderung von Krankheiten und Körperschäden zu treffen. Die auf diese Weise gesteigerte Schutzbedürftigkeit der Verbraucher lässt sich nicht durch einen bloß aufklärenden Hinweis ausgleichen.
(d) Bei der gebotenen Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit der „Geistheiler“ und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt sich, dass die Grenze der Zumutbarkeit für die Grundrechtsträger noch gewahrt ist (vgl. BVerfGE 76, 196 <207>; 94, 372 <390>).
Die aufgezeigten Werbeeinschränkungen
sind angesichts der Bedeutung und des Ausmaßes der Bedrohung der
durch das Heilmittelwerbegesetz geschützten Rechtsgüter angemessen.
Sie sind den Beschwerdeführern auch zumutbar, weil sie ihnen weiterhin
umfangreiche Möglichkeiten offen lassen, für ihre Tätigkeiten
in sachlicher und inhaltlich uneingeschränkter Weise werben zu können.
Von ihnen wird keineswegs eine generelle Aufgabe ihres Werbeauftritts verlangt.
Es bleibt ihnen vielmehr unbenommen, bis an die Grenze irreführender
Werbung ihre Behandlungsansätze und -methoden darzustellen. Eine Privilegierung
von als „Geistheiler“ Tätigen gegenüber den Heilberufen der Ärzte
oder Heilpraktiker erscheint zudem unter keinem Gesichtspunkt geboten.
Ebenso wie diesen sind auch „Geistheilern“ bestimmte bebilderte Werbeaussagen,
suggestive oder ir-
Demgegenüber führt der Umstand allein, dass es im Bereich der „Geistheiler“ keine eigenen Fachkreise im Sinne von § 2 HWG gibt, bei denen die Beschwerdeführer uneingeschränkt werben könnten, nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass von einer geringeren Schutzbedürftigkeit dieser Adressaten ausgegangen wird, ist dem besonderen Kenntnisstand in Fachkreisen sowie dem Umstand geschuldet, dass mit ihnen keine behandlungsbedürftig Kranken angesprochen sind. Fehlt es - wie im Tätigkeitsfeld von „Geistheilern“ - an solchen Fachkreisen, so reduziert dies weder die Schutzbedürftigkeit der privaten Verbraucher, noch gibt es Anlass für kompensatorische Maßnahmen.
Anderes ergibt sich vorliegend auch nicht
daraus, dass es sich bei der hier beanstandeten Werbung um eine Selbstdarstellung
im Internet und damit in einem Medium handelt, das als passive Darstellungsplattform
in der Regel von interessierten Personen auf der Suche nach ganz bestimmten
Informationen aus eigener Initiative heraus aufgesucht wird und sich daher
der breiten Öffentlichkeit nicht unvorbereitet aufdrängt (vgl.
dazu BVerfGK 1, 240 <244>). Bereits der Schutzzweck des Heilmittelwerbegesetzes
legt es nahe, dem Aspekt der eigeninitiativen Suche keine maßgebliche
Bedeutung zuzumessen. Gerade der Kreis der durch das Heilmittelwerbegesetz
Geschützten wird regelmäßig und mit Fortdauer der Erkrankung
verstärkt nach Informationen über angebotene Heilungsmethoden
suchen und dabei auch zunehmend auf die Möglichkeiten des Internet
zurückgreifen. Stößt er dann auf einschlägige Werbeaussagen,
so ist er in besonderem Maße auf deren Sachlichkeit angewiesen.
b) Eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG durch das Heilmittelwerbegesetz als allgemeines Gesetz sowie durch seine Anwendung im Einzelfall ist ebenfalls nicht ersichtlich. Für eine spezifische Verletzung ihres Grundrechts auf Meinungsäußerung haben die Beschwerdeführer auch nichts vorgetragen, sondern haben lediglich auf ihre Ausführungen zu Art. 12 GG verwiesen.
c) Auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 Abs. 1 GG ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Für eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG reicht eine unzutreffende Rechtsanwendung allein nicht aus (vgl. BVerfGE 75, 329 <347>); notwendig ist vielmehr, dass die Rechtsanwendung oder das Verfahren unter keinem denkbaren Aspekt mehr rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen (vgl. BVerfGE 80, 48 <51>; 86, 59 <63>). Eine in diesem Sinne krasse Fehlentscheidung (vgl. BVerfGE 89, 1 <14>) liegt nicht vor. Die Annahme der Klagebefugnis der Klägerin ist vielmehr nachvollziehbar und sachgerecht begründet; das gilt insbesondere für die angenommene Überschneidung der Nachfragekreise hinsichtlich des Angebots der heilenden Berufe.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Papier Steiner Gaier