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Zeugen Jehovas:
Keine Rente nach Tod
wegen Verweigerung der Bluttransfusion
Bundessozialgericht B
2 U 8/03 R Urteil vom 9.12.2003
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BUNDESSOZIALGERICHT B 2 U 8/03 R
Urteil vom 9.12.2003,
Leitsätze
Leistungen an Hinterbliebene sind nicht zu gewähren, wenn der Versicherte einen wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls notwendigen operativen Eingriff nur deshalb nicht überlebt, weil er aus religiösen Gründen eine Fremdbluttransfusion verweigert.
Tatbestand
1
Streitig ist die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die
Klägerin nach ihrem am 17. Februar 1995 im Verlauf einer wegen der
Folgen eines Wegeunfalls durchgeführten Hüftprothesenwechseloperation
verstorbenen Ehemann (V).
2
V, der der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas angehörte,
erlitt am 10. März 1994 auf dem Weg von der Arbeit einen Verkehrsunfall,
bei dem er sich bei vorbestehendem insulinpflichtigem Diabetes mellitus,
dialysepflichtiger Niereninsuffizienz mit renaler Anämie und HIV-Infektion
zahlreiche Frakturen ua im Bereich des linken Hüftgelenks zuzog. Im
erstbehandelnden Krankenhaus fand keine Operation statt, weil V die Transfusion
von Fremdblutbestandteilen aus religiösen Gründen ablehnte. Bei
der Weiterbehandlung in der auf die Versorgung von Zeugen Jehovas eingerichteten
Universitätsklinik Bonn wurde am 21. März 1994 die Hüftgelenkluxationsfraktur
links mit einer Plattenosteosynthese versorgt. Am 15. September 1994 wurde
eine Hüftgelenktotalendoprothese implantiert, am 28. September 1994
wegen Pfannenlockerung ein Pfannenwechsel und am 11. Oktober 1994 eine
Wundrevision durchgeführt. Im Januar 1995 wurden eine Lockerung der
Abstützplatte und eine Entzündung mit Abszessbildung festgestellt.
In der Universitätsklinik Bonn wurde ein Wiederaufflackern des Hüftgelenkinfekts
bestätigt. Da diese Klinik erklärte, sie wolle die erneut erforderliche
Operation (septischer Prothesenwechsel) wegen der fehlenden Möglichkeit
des Einsatzes von Fremdblut nicht riskieren und ohne Operation sei jedenfalls
mit tödlichem Ausgang zu rechnen, wurde V im Einverständnis der
Beklagten in die Endo-Klinik Hamburg, die über besondere Erfahrungen
im Bereich der septischen Endoprothesenrevision und des autologen Transfusionskonzepts
verfügt, verlegt. Am 17. Februar 1995 wurde dort eine Prothesenwechseloperation
durchgeführt. Vorab wurden V und die Klägerin über das hohe
Risiko des Eingriffs ohne Transfusion von Fremdblutderivaten aufgeklärt
und darauf hingewiesen, dass V an den Folgen der Operation bzw des zu erwartenden
Blutverlustes sterben könne. V, der eine Bluttransfusion in jedem
Fall abgelehnt hatte, verlor bei der Operation ca fünf bis sechs Liter
und postoperativ über die Drainage 12 bis 16 Liter Blut. Trotz der
Rückgabe großer Mengen gewaschenen Erythrozytenkonzentrats verstarb
er an Herzkreislaufversagen wegen Sauerstoffmangels für die Gewebe
bei schwerster Anämie als Folge der Massivblutung bei ausgeprägter,
nicht beherrschbarer Gerinnungsstörung. Zuvor war erfolglos versucht
worden, ua von der Klägerin die Zustimmung für die Gabe homologer
Blutprodukte zu erhalten.
3
Die Beklagte lehnte gegenüber der Klägerin die Gewährung
von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Todes des V ab (Bescheid
vom 2. August 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. September
1995). Das Sozialgericht Gießen (SG) hat die Klage nach Einholung
ärztlicher Gutachten abgewiesen (Urteil vom 13. April 1999). Der Anspruch
der Klägerin scheitere auch ohne Anhaltspunkte für einen Leistungsausschluss
nach § 553 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw für eine
Selbsttötungsabsicht des V daran, dass ein ursächlicher Zusammenhang
zwischen dem Tod des V und dem zuvor erlittenen Unfall sowie den dadurch
verursachten Gesundheitsstörungen nicht bestehe. Die allein wesentliche
Todesursache sei die aufgrund eindeutiger Ablehnung des V nicht erfolgte
Fremdbluttransfusion. Denn die unfallbedingte Operation sei - abgesehen
von den üblichen Risiken - nicht lebensgefährlich gewesen. Die
Einengung des naturwissenschaftlichen Ursachenbegriffs durch die Theorie
der wesentlichen Bedingung sei eine Wertungsfrage, deren entscheidendes
Kriterium der Schutzzweck der Norm sei. Ausgehend vom Schutzzweck der gesetzlichen
Unfallversicherung liege es auf der Hand, dass die Beklagte keine Hinterbliebenenleistungen
zu erbringen habe, weil der Tod durch Bluttransfusionen hätte verhindert
werden können. Auf die Notwendigkeit der Operation und die Erfolgschancen
ohne Bluttransfusion komme es für die Beurteilung des Kausalzusammenhangs
nicht an. Aus der Religionsfreiheit (Art 4 des Grundgesetzes <GG>) folge
nichts anderes, da es sich hierbei um ein reines Abwehrrecht handele. V
habe die Bluttransfusion ablehnen dürfen; er bzw seine Angehörigen
hätten jedoch die Folgen zu tragen.
4
Auf die Berufung der Klägerin hat das Hessische Landessozialgericht
(LSG) das Urteil des SG sowie die angefochtenen Bescheide aufgehoben und
die Beklagte verurteilt, der Klägerin aus Anlass des Todes des V Hinterbliebenenleistungen
in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Der Tod des V sei im Rechtssinne
mittelbare Folge des Wegeunfalls. Für die eingetretene Komplikation
des Eingriffs sei die septische Hüftprothesenwechseloperation mit
Freilegung eines großen Knochen- und Weichteilgebiets etc von entscheidender
Bedeutung. Ferner sei der Wegeunfall ua mit Fraktur der linken Hüftgelenkpfanne
seinerseits wesentliche Ursache der zur unstillbaren Blutung führenden
Operation gewesen. Zweck des septischen Prothesenwechsels sei nach der
Handlungstendenz der behandelnden Ärzte eine dauerhafte Sanierung
des Infekts, die Verhinderung einer schweren, lebensbedrohlichen Komplikation
in Form einer generalisierten Sepsis und die Verbesserung der Funktion
des Hüftgelenks gewesen. An der wesentlichen kausalen Verknüpfung
zwischen dem Wegeunfall und dem Zweck des ärztlichen Eingriffs vom
17. Februar 1995 ändere sich selbst dann nichts, wenn eine Operationsindikation
nicht bestanden hätte. Der Ansicht, der Tod des V sei deshalb keine
mittelbare Arbeitsunfallfolge im Rechtssinne, weil er durch eine Bluttransfusion
wahrscheinlich hätte verhindert werden können und die entgegenstehende
Entscheidung des V deshalb allein wesentliche Todesursache gewesen sei,
könne nicht gefolgt werden. Das gelte auch dann, wenn V bei einer
Bluttransfusion höchstwahrscheinlich nicht gestorben wäre. Welche
Bedingung "wesentlich" sei, sei eine Wertentscheidung. Bei der Bewertung
des Verletztenverhaltens unter dem Aspekt der "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs"
bzw der "selbstgeschaffenen Gefahr" im Rahmen der Kausalitätsbeurteilung
seien die Grundentscheidungen des Gesetzgebers zu beachten.
5
So stelle § 548 Abs 3 RVO klar, dass verbotswidriges Handeln des
Versicherten nicht die Annahme eines Versicherungsfalls ausschließe.
§ 553 Satz 1 RVO sehe vor, dass der Verletzte und die Hinterbliebenen
erst dann keinen Anspruch hätten, wenn der Verletzte den Arbeitsunfall
absichtlich verursacht habe. Dass selbst vorsätzliches strafbares
Verhalten des Versicherten als wesentliche Ursache des Unfalls regelmäßig
nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes führe, verdeutliche §
554 Abs 1 RVO. Dies belege, dass der Unfallversicherungsschutz bei diesen
Handlungen grundsätzlich bestehen bleibe, der innere Zusammenhang
zwischen dem Unfall und der versicherten Tätigkeit mithin durch dieses
Verhalten nicht entfalle, sondern dass lediglich die Entschädigung
im Wege des Ermessens des Unfallversicherungsträgers begrenzt werden
könne. Außerdem ergebe sich hieraus iVm § 589 RVO, dass
selbst im Falle des unfallbedingten Todes des Verletzten Ansprüche
auf Hinterbliebenenleistungen wegen des Verhaltens auch bei Ergehen eines
strafgerichtlichen Urteils nicht versagt werden könnten. Dies wäre
allenfalls zulässig, wenn sich aus der Art und Schwere der Straftat
besonders schwerwiegende Gründe ergäben, da durch die Regelung
des § 554 RVO vorrangig der Verletzte selbst getroffen werden solle.
Angehörige hätten außer im Fall der absichtlichen Herbeiführung
des Arbeitsunfalls durch den Verletzten (§ 553 Satz 1 RVO) nur dann
keinen Leistungsanspruch, wenn sie den Arbeitsunfall mit Todesfolge selbst
vorsätzlich verursacht hätten (§ 553 Satz 2 RVO). Schließlich
werde durch die §§ 63, 65 Abs 1 Nr 2, Abs 2, 66 Abs 2 und 3 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) klargestellt, dass der Verletzte
nach einem Arbeitsunfall unter bestimmten Umständen im anschließenden
Heilverfahren ohne jeden Nachteil Behandlungen ablehnen könne. Die
§§ 63 ff SGB I sähen nicht den völligen Verlust des
Leistungsrechts bei einer Verletzung von Mitwirkungspflichten vor und böten
daher keine Handhabe für die Herausnahme einer durch mangelnde Mitwirkung
bei der Heilbehandlung herbeigeführten Verschlechterung der Arbeitsunfallfolgen
aus der grundsätzlichen Entschädigungspflicht. Abwegig sei die
Annahme, dass V sich nach mehreren erfolgreich durchgeführten Operationen
der letzten großen Operation durch die präoperativ aus Glaubensgründen
verweigerte Bluttransfusion in Selbsttötungsabsicht unterzogen habe.
Nicht zur Debatte stehe auch, dass die Klägerin durch Nichterteilung
der Zustimmung zu Fremdbluttransfusionen auf Drängen der Ärzte
den Tod des V vorsätzlich herbeigeführt habe, weil sie an dessen
präoperative Ablehnung gebunden gewesen sei.
6
Diese gesetzlichen Vorgaben seien bei der Kausalitätsbeurteilung
zu beachten. Unter dem Aspekt der "Unterbrechung des Kausalzusammenhangs
wegen selbstgeschaffener Gefahr" und des "Schutzzwecks der anzuwendenden
Normen" könnten nicht betriebliche Bedingungen eines Unfalls oder
des Todes wegen eines Handelns oder Unterlassens des Versicherten als unwesentlich
ausgeschieden werden, das nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers
den Eintritt des Versicherungs- und Leistungsfalls nicht hindern solle.
Die "selbstgeschaffene Gefahr" sei erst bedeutsam, wenn ihr betriebsfremde
Motive zugrunde lägen (Hinweis auf BSGE 28, 14 = SozR Nr 10 zu §
548 RVO). Selbst wenn in Fällen mangelnder Mitwirkung eine Unterbrechung
der haftungsausfüllenden Kausalität mit der Folge des Ausschlusses
von Leistungsansprüchen möglich wäre, müsste der Berufung
stattgegeben werden. V habe sich einer ihm ärztlicherseits zur Behandlung
der Unfallfolgen vorgeschlagenen, nicht ungefährlichen Operation nicht
verweigert, sondern sich dazu bereit erklärt, obwohl nach Ansicht
der Ärzte der Universitätsklinik Bonn ohne den septischen Prothesenwechsel
in jedem Fall mit einem tödlichen Ausklang zu rechnen gewesen wäre.
Die Verweigerung von Bluttransfusionen aus religiöser Überzeugung
habe in enger Beziehung zu der wegen der Arbeitsunfallfolgen notwendigen
Operation mit ihrem "betrieblichen" Zweck gestanden. Für eine "gemischte",
privaten und betrieblichen Zwecken dienende Tätigkeit, wie sie die
Annahme einer selbstgeschaffenen Gefahr im Rahmen der haftungsbegründenden
Kausalität voraussetze, sei nichts ersichtlich. Um die Verweigerung
der Zustimmung zu Fremdbluttransfusionen als allein wesentliche, die Auswirkungen
der unfallbedingten Operation völlig in den Hintergrund drängende
Todesursache ansehen zu können, müsste diese sich als ein völlig
vernunftwidriges Verhalten darstellen, was sich aber nicht aufdränge.
Denn ungeachtet der risikoerhöhenden Einschränkung hätten
die Ärzte der Endo-Klinik wie auch V selbst die Operation als geeignete
und erfolgversprechende Maßnahme ansehen dürfen. Schließlich
habe auch die Beklagte V nicht auf der Grundlage der Vorschriften des SGB
I aufgefordert, Fremdbluttransfusionen zuzustimmen, nachdem sie von den
Ärzten der Universitätsklinik Bonn am 27. Januar 1995 über
den beabsichtigten septischen Prothesenwechsel ohne Fremdblutgabe in der
Endo-Klinik informiert worden sei. Zudem müsste V für sein Verhalten
bei Anlegung subjektiver Maßstäbe zumindest iS einer groben
Fahrlässigkeit verantwortlich gemacht werden können. Da die Ablehnung
einer Fremdbluttransfusion als Ausdruck einer Glaubensüberzeugung
unter dem Schutz des Art 4 GG stehe, habe V für die Entscheidung objektiv
und subjektiv einen wichtigen Grund iS des § 65 Abs 1 Nr 2 SGB I gehabt.
Zwar sei Art 4 GG ein Abwehrrecht; dennoch ergebe sich daraus eine mittelbare
Drittwirkung in das einfache Gesetzesrecht.
7
Mit der - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Beklagte die
Verletzung der §§ 548, 589 RVO. Das LSG habe die Kausalitätsnorm
unzutreffend angewandt. Zu Unrecht habe es in der durch V gesetzten Ursache
- der Verweigerung der Bluttransfusion - keine Unterbrechung des Kausalverlaufs
gesehen. Der Schutzzweck des § 589 RVO reiche nicht so weit, einer
Witwe Hinterbliebenenleistungen gewähren zu müssen, deren Ehemann
nicht aus "betrieblichen", sondern aus religiösen Gründen lebensrettende
Maßnahmen verweigere. Zwar stelle das LSG die These auf, der Begriff
der selbst geschaffenen Gefahr sei nicht einschlägig, wenn der Versicherte
nur betriebliche Zwecke verfolge. Da die Entscheidung des V aber nicht
von betrieblichen Zwecken, sondern von religiösen Überzeugungen
geprägt gewesen sei, sei eine eindeutige Kausalkette durch sein Verhalten
unterbrochen worden. Die Ausführungen des LSG zur fehlenden Mitwirkung
iS der §§ 60 ff SGB I seien zur Lösung des Falles unerheblich,
da nicht festgestellt sei, ob V die Folgen seines Handelns zutreffend iS
eines Hinweises nach § 66 Abs 3 SGB I vor Augen geführt worden
seien. Sie, die Beklagte, respektiere zwar das Recht des V aus Art 4 GG;
die Wahrnehmung dieses Rechts könne aber nicht dazu führen, Ansprüche
zu Lasten der Versichertengemeinschaft durchzusetzen.
8
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
9
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 4. Dezember 2002
aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Gießen vom 13. April 1999 zurückzuweisen.
10
Die Klägerin beantragt,
11
die Revision zurückzuweisen.
12
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
13
Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat
keinen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung
nach ihrem verstorbenen Ehemann, wie das SG zutreffend entschieden hat;
die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig.
14
Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen
richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, da der von ihr geltend
gemachte Versicherungsfall (vgl § 7 Abs 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
<SGB VII>) - der Arbeitsunfall des V - vor dem In-Kraft-Treten des SGB
VII am 1. Januar 1997 eingetreten ist (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes
<UVEG>, § 212 SGB VII).
15
Nach § 589 Abs 1 RVO sind Hinterbliebenenleistungen bei Tod durch
Arbeitsunfall zu gewähren. Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz
1 RVO ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§
539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Als Arbeitsunfall
gilt nach § 550 Abs 1 Satz 1 RVO auch ein Unfall auf einem mit einer
der genannten Tätigkeiten zusammenhängenden Weg nach und von
dem Ort der Tätigkeit. Dass der Unfall des V am 10. März 1994
ein Arbeitsunfall in Form eines Wegeunfalles war und die Klägerin
Hinterbliebene des am 17. Februar 1995 verstorbenen V ist, steht nach den
berufungsgerichtlichen Feststellungen außer Zweifel. Der Tod des
V ist jedoch nicht im Rechtssinne durch diesen Wegeunfall verursacht worden.
16
Zwar ergibt sich ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Unfall des V
am 10. März 1994 und der tödlich verlaufenen Operation vom 17.
Februar 1995 daraus, dass die Operation aufgrund der unfallbedingten Verletzungen
durchgeführt wurde. Da diese Operation nicht stattgefunden hätte
und damit der Tod des V zu diesem Zeitpunkt (wahrscheinlich) nicht eingetreten
wäre, wenn V den Unfall am 10. März 1994 nicht erlitten hätte,
ist das Unfallgeschehen für den Tod des V in jedem Fall eine Ursache
iS der naturwissenschaftlich-philosophischen Kausalität ("conditio
sine qua non"; vgl BSG SozR 3-2200 § 548 Nr 13). Allerdings war die
Verweigerung der Transfusion von Fremdblutderivaten während und nach
der Operation durch V ebenfalls eine Ursache für den Tod des V iS
der "conditio sine qua non", wie sich aus den nicht mit zulässigen
und begründeten Rügen angefochtenen und daher für den Senat
bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 des Sozialgerichtsgesetzes
<SGG>) ergibt. Denn danach hätte das Leben des V bei einer - hier
medizinisch indizierten - Fremdbluttransfusion bei bzw nach der Operation
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gerettet werden können.
17
Ob die Verursachung des Todes eines Versicherten "durch" einen Arbeitsunfall
festgestellt werden kann, entscheidet sich - bei Vorliegen einer Kausalität
im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne - letztlich danach, ob das
Unfallereignis selbst - und nicht eine andere, unfallunabhängige Ursache
- die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes bildet (st
Rspr des BSG; vgl stellvertretend BSGE 63, 277, 278 = SozR 2200 §
548 Nr 91 mwN; Brackmann/Krasney, SGB VII, 12. Aufl, § 8 RdNr 308
ff). Welcher Umstand entweder für den Eintritt eines Arbeitsunfalls
oder - worauf es hier bei der Feststellung der so genannten haftungsausfüllenden
Kausalität entscheidend ankommt - für den Eintritt des Schadens,
nämlich den Tod des V, als wesentlich angesehen werden muss, ist durch
eine wertende Betrachtung aller in Frage kommenden Umstände zu ermitteln.
Die einzelnen Bedingungen müssen gegeneinander abgewogen werden; ob
eine von ihnen wesentlich den Erfolg mitbewirkt hat, ist anhand ihrer Qualität
zu entscheiden. Auf eine zeitliche Reihenfolge oder die Quantität
kommt es nicht an. Zur Bewertung der Qualität einer bestimmten Bedingung
hat die Rechtsprechung (s etwa BSGE 59, 193, 195 = SozR 2200 § 548
Nr 77 mwN) vielfach auf die Auffassung des "täglichen" oder "praktischen"
Lebens abgestellt. Anders als bei der für das Zivilrecht maßgebenden
Adäquanztheorie (stellvertretend BGHZ 137, 11, 19 ff mwN) folgt daraus
keine abstrakt-generalisierende Betrachtungsweise; vielmehr ist die Kausalitätsbewertung
in der gesetzlichen Unfallversicherung vom ex-post-Standpunkt aus anhand
individualisierender und konkretisierender Merkmale des jeweiligen Einzelfalles
vorzunehmen. Daher kommt es bei der Wertung im Bereich der haftungsausfüllenden
Kausalität vor allem darauf an, welche Auswirkungen das Unfallgeschehen
gerade bei der betreffenden Einzelperson mit ihrer jeweiligen Struktureigenheit
im körperlich-seelischen Bereich hervorgerufen hat (vgl BSGE 66, 156,
158 = SozR 3-2200 § 553 Nr 1 mwN). Gleichzeitig ist im Rahmen der
gegenseitigen Abwägung mehrerer, zu einem bestimmten "Erfolg" führender
Umstände der Schutzzweck sowohl der gesetzlichen Unfallversicherung
im Allgemeinen als auch der jeweils anzuwendenden Norm - hier des §
589 Abs 1 RVO - zu berücksichtigen. Dies führt zu der Wertbestimmung,
bis zu welcher Grenze der Versicherungsschutz im Einzelfall reicht (vgl
BSG SozR 2200 § 548 Nr 96 mwN).
18
Nach diesen Grundsätzen erfüllt die durch den Unfall des
V am 10. März 1994 erforderlich gewordene Operation vom 17. Februar
1995 nicht die qualitativen Anforderungen an eine für den Eintritt
des Todes wesentliche Bedingung.
19
Die unfallbedingte Operation des V hätte nach den bindenden Feststellungen
des LSG unter "normalen" Bedingungen, dh bei einem allein medizinischen
Anforderungen entsprechenden Verlauf inklusive einer Fremdbluttransfusion,
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zum Tode geführt.
Konkret und individuell auf die Person des V bezogen sind keine Anzeichen
für eine körperlich-seelische Struktur des V ersichtlich, die
den Tod durch die unfallbedingte Operation unausweichlich herbeigeführt
hätte. Die bei ihm bestehenden Vorerkrankungen (insulinpflichtiger
Diabetes mellitus, dialysepflichtige Niereninsuffizienz mit renaler Anämie
und HIV-Infektion) haben den tödlichen Ausgang der Operation am 17.
Februar 1995 nicht wesentlich verursacht. Es ist auch nichts dafür
ersichtlich, dass die psychische Verfasstheit des V verantwortlich für
seinen Tod war, denn dies wäre allenfalls dann anzunehmen, wenn er
in seiner Fähigkeit zur Willensbildung beeinträchtigt gewesen
wäre und er in diesem Zustand etwa "vernunftwidrige" Entscheidungen
getroffen hätte (vgl BGSE 28, 14, 17 = SozR Nr 10 zu § 548 RVO).
Zwar hat V dem an sich lebensrettenden septischen Prothesenwechsel vom
17. Februar 1995 zugestimmt, jedoch allein aus religiösen Motiven
die Gabe von Fremdblutderivaten bei und nach der Operation auch für
den Fall abgelehnt, dass diese zur Rettung aus Lebensgefahr notwendig werden
sollte. Hinweise dafür, dass V bei der Zustimmung zur Operation oder
bei der Kundgabe seiner Ablehnung von Fremdbluttransfusionen in der Fähigkeit
zur Willensbildung, etwa iS eines psychischen Traumas (vgl BSG, Urteil
vom 8. Dezember 1998 - B 2 U 1/98 R = USK 98172) beeinträchtigt gewesen
wäre, sind nicht ersichtlich. V - und die Klägerin - sind nach
den bindenden Feststellungen über das Operationsrisiko und insbesondere
über das ohne die Möglichkeit einer Fremdbluttransfusion bei
einem so ausgedehnten Eingriff sich ergebende hohe Risiko präoperativ
in mehreren Gesprächen aufgeklärt worden. Es ist daher davon
auszugehen, dass V in der Lage war, auch angesichts der aufgezeigten Risiken
eine autonome Entscheidung frei von Willensmängeln zu treffen. Ob
eine Willensäußerung dieser Art in den Augen anderer, ggf auch
der behandelnden Ärzte, vernunftwidrig oder nicht nachvollziehbar
war, ist für die hier vorzunehmende Wertung unerheblich. Bereits daraus,
dass die unfallbedingte Operation somit nicht auf einen solchen körperlich-seelischen
Zustand bei V traf, der zwangsläufig einen tödlichen Ausgang
zur Folge haben musste, folgt, dass das Unfallereignis wegen der konkreten
und individuellen Umstände in der Person des V nicht die wesentliche
Bedingung für dessen Tod sein konnte.
20
Seine Entsprechung findet dieses Wertungsergebnis in der Betrachtung
des Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung als solcher und der
hier maßgebenden Anspruchsnorm des § 589 Abs 1 RVO. Die gesetzliche
Unfallversicherung ist wesentlich darauf angelegt, den Unternehmer von
der aus der Betriebstätigkeit erwachsenden Verschuldens- und Gefährdungshaftung
zu befreien. § 539 Abs 1 Nr 1 RVO (vgl nunmehr §§ 1, 2 Abs
1 Nr 1 SGB VII) dient der Ablösung von zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen
des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber, wie dies in den §§ 636
ff RVO (jetzt §§ 104 ff SGB VII) zum Ausdruck kommt. Der Gesetzgeber
wollte mit der Schaffung der gesetzlichen Unfallversicherung dem geschädigten
Arbeitnehmer zwecks Wahrung des Betriebsfriedens ersparen, den Arbeitgeber
zu verklagen. An die Stelle eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruches
gegen den Arbeitgeber trat ein auf dem Grundsatz der Gefährdungshaftung
aufbauender öffentlich-rechtlicher Entschädigungsanspruch des
Arbeitnehmers gegen den zuständigen Unfallversicherungsträger.
Dieser hat Leistungen zu erbringen, wenn sich Gefahren konkretisiert haben,
die einen wesentlichen Entstehungsgrund in der betrieblichen Sphäre
haben. Trotz der hiervon abweichenden Konzeption bei Wegeunfällen
ist auch hier die betriebliche Zurechenbarkeit ein maßgebliches Kriterium
(vgl BSG SozR 2200 § 548 Nr 96 mwN). Diesem (allgemeinen) Zweck entspricht
auch die Vorschrift des § 589 Abs 1 RVO, die lediglich den Hinterbliebenen
einen eigenen - im Gegensatz zu einem vom Versicherten abgeleiteten - Anspruch
auf Leistungen bei einem betrieblich verursachten Tod des Versicherten
geben will (BSG SozR 2200 § 589 Nr 8; vgl Brackmann/Burchardt, SGB
VII, 12. Aufl, § 63 RdNr 8, 8a).
21
Von diesem Schutzzweck wird der vorliegende Fall jedenfalls nicht erfasst.
Da der Tod des V bei rechtzeitiger Gabe von Fremdblutderivaten mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre und weil die
Verweigerung der Fremdbluttransfusion auf einer autonomen, ausschließlich
religiös motivierten Entscheidung des V beruht, war das Fortwirken
des "betrieblichen" Grundes für die Operation am 17. Februar 1995
unterbrochen. Zwar war weiterhin der Wegeunfall für die Vornahme der
Operation selbst konstitutiv, sodass insofern auch ein "betrieblicher",
mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung vereinbarer Grund
vorlag, demzufolge die Beklagte etwa auch die Operationskosten zu tragen
hatte. Das Dazwischentreten nicht-betrieblicher, allein im Verantwortungsbereich
des V liegender religiöser Gründe hat jedoch den gesamten Zusammenhang
aus dem oben dargestellten Schutzzweck einer Unternehmerhaftung mit betrieblicher
Zurechenbarkeit herausgelöst. Deshalb kann der einstmals gegebene
betriebliche Grund (wegeunfallbedingte Operation) auch unter Schutzzweckgesichtspunkten
nicht als wesentlich für den Tod des V angesehen werden.
22
Entgegen der Auffassung des LSG vermag die Bezugnahme auf die Vorschriften
des § 548 Abs 3 RVO und der §§ 553, 554 RVO nichts zur Klärung
beizutragen. Zum einen - und darauf hat bereits das SG abgestellt - sind
die genannten Regelungen bereits von ihrem Wortlaut her auf die vorliegende
Fallgestaltung nicht anwendbar, denn es geht hier nicht darum, dass V oder
die Klägerin etwa den Wegeunfall durch verbotswidriges Verhalten bzw
absichtlich herbeigeführt hätten. Zum andern kann aus den genannten
Regelungen auch nicht auf einen Willen des Gesetzgebers dahingehend geschlossen
werden, dass allgemein - trotz an sich regel- oder verbotswidrigen Verhaltens
des Versicherten - nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen ein
Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und dem haftungsauslösenden
Schaden entfallen soll. So schließt zwar nach § 548 Abs 3 RVO
ein verbotswidriges Handeln den Versicherungsfall nicht aus. Mit dem Begriff
des "verbotswidrigen Handelns" in § 548 Abs 3 RVO ist jedoch nicht
bereits jedes verbotswidrige Tun gemeint. Vielmehr wird nur das dem Betrieb
zurechenbare verbotswidrige Verhalten eines Versicherten erfasst, nicht
aber darüber hinausgehendes, in den eigenen Risikobereich des Versicherten
fallendes Tun (vgl BSGE 42, 129, 133 = SozR 2200 § 548 Nr 22). Wenn
das LSG daraus dennoch schließt, die Verweigerung einer keinem gesetzlichen
oder sonstigen Verbot widersprechenden Fremdbluttransfusion könne
nicht zur Leistungsversagung für die Hinterbliebenen führen,
übersieht es den Sinn und Zweck der Regelung, verbotenes Tun nicht
(auch) noch im Wege des Unfallversicherungsrechts zu sanktionieren, solange
ein betrieblicher Zusammenhang besteht. Zudem sollen durch diese Norm schwer
zu lösende Zweifelsfälle im Hinblick auf das Verschulden des
Versicherten am Eintritt des Versicherungsfalles vermieden werden (KassKomm-Ricke,
§ 7 SGB VII RdNr 5). Daraus ergibt sich, dass § 548 Abs 3 RVO
lediglich auf den Zusammenhang zwischen dem (betrieblichen) Verhalten des
Versicherten und dem Unfallgeschehen selbst, die haftungsbegründende
Kausalität, nicht aber auf die hier fragliche haftungsausfüllende
Kausalität zugeschnitten ist. Da somit eine dem Sinn der Vorschrift
entsprechende Lage vorliegend nicht erkennbar ist, kann weder eine analoge
Anwendung der Norm noch ihre Berücksichtigung im Rahmen der Beurteilung
der haftungsausfüllenden Kausalität in Betracht gezogen werden.
Wollte man dennoch dem § 548 Abs 3 RVO den Gedanken entnehmen, auch
grundsätzlich erlaubtes Verhalten (wie hier die Verweigerung der Fremdbluttransfusion)
könne im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht
zu einer Leistungsversagung führen, so müsste das betreffende
Verhalten jedoch einen betrieblichen Zusammenhang aufweisen. Dies ist indes
nach den obigen Ausführungen wegen der autonomen, religiös motivierten
Entscheidung des V nicht der Fall.
23
Ebenso wenig kann den §§ 553 und 554 RVO ein für die
Beurteilung der haftungsausfüllenden Kausalität nach § 589
Abs 1 RVO maßgeblicher Rechtsgedanke entnommen werden. § 553
RVO bestimmt für den Fall der Herbeiführung des Versicherungsfalles
durch grob regelwidriges Verhalten des Versicherten (§ 553 Satz 1
RVO) oder seiner Angehörigen (§ 553 Satz 2 RVO) einen Leistungsausschluss.
§ 554 RVO sieht die Möglichkeit einer vollständigen oder
teilweisen Leistungsversagung gegenüber dem Verletzten bzw seinen
Hinterbliebenen für den Fall vor, dass der Verletzte den Arbeitsunfall
bei Begehung einer schwereren, gerichtlich abgeurteilten Straftat erlitten
hat. Die entscheidende Gemeinsamkeit der genannten Normen liegt darin,
dass sie - wie § 548 Abs 3 RVO auch - stets vom Eintritt eines Versicherungsfalles
unabhängig von der Regelwidrigkeit des Tuns des Verletzten ausgehen
(vgl dazu Brackmann/Burchardt, SGB VII, 12. Aufl, § 101 RdNr 7). Damit
berühren sie aber nicht die hier zu beantwortende Frage der Kausalität,
sondern setzen diese als bereits gegeben voraus. Die Vorschriften weisen
daher eine spezifische, mit dem hiesigen Kontext nicht übereinstimmende
Systematik auf. Ihnen kann auch kein allgemeines Prinzip entnommen werden,
demzufolge etwa jedes erlaubte Verhalten eines Verletzten (hier etwa die
Verweigerung einer Bluttransfusion), das in irgend einer Form mit dem durch
einen Arbeitsunfall begonnenen Kausalverlauf verbunden ist, keinen Einfluss
auf diesen Kausalverlauf nehmen kann. Eine solche Sichtweise ließe
die unterschiedlichen Möglichkeiten des frei verantwortlichen Tuns
eines Menschen unberücksichtigt und würde zudem zu einer mit
dem Schutzzweck der gesetzlichen Unfallversicherung unvereinbaren Ausdehnung
des Versicherungsschutzes führen.
24
Auch die §§ 60 ff SGB I, insbesondere die Regelungen in §
63, § 65 Abs 1 Nr 2 und Abs 2 sowie in § 66 Abs 2 und 3 SGB I,
die im vorliegenden Fall von ihrem Wortlaut her keine Anwendung finden,
enthalten - entgegen der Auffassung des LSG - keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz,
der im Rahmen der wertenden Betrachtung des Kausalzusammenhanges iS des
§ 589 Abs 1 RVO zu beachten wäre. Insbesondere kann daraus nicht
der Gedanke abgeleitet werden, dass das Unterbleiben einer dem Versicherten
gemäß §§ 63, 65 Abs 1 Nr 2 SGB I unzumutbaren Maßnahme
der Heilbehandlung (hier aus religiösen Gründen der Fremdbluttransfusion)
auch bei jeder Betrachtung des Kausalzusammenhangs außer Ansatz bleiben
müsste. Hierfür finden sich weder im Wortlaut noch in der Systematik
der betreffenden Vorschriften entsprechende Anhaltspunkte. Zu Recht weist
zwar das LSG darauf hin, diese Bestimmungen beruhten auf dem Grundgedanken,
dass das Sozialstaatsprinzip (Art 20 Abs 1 GG) nicht nur leistungsbegründend
zu verstehen sei, sondern - soweit zumutbar und verhältnismäßig
- auch vom Einzelnen ein solidarisches Verhalten gegenüber der Gemeinschaft
verlangen könne. Von entscheidender Bedeutung ist hier jedoch der
systematische Ausgangspunkt der Regelungen. Diese sind nämlich allein
auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller bzw dem Bezieher von
Sozialleistungen und dem jeweiligen Leistungsträger zugeschnitten
und setzen - was vor allem durch die Bestimmung zur vollständigen
oder teilweisen Leistungsversagung in § 66 Abs 2 SGB I deutlich wird
- voraus, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Nachholung der
Mitwirkung gegeben ist, um so einen gewissen Druck auf den Antragsteller
oder Leistungsbezieher auszuüben (vgl KassKomm-Seewald, Vor §§
60 - 67 SGB I RdNr 14, 15; § 66 SGB I RdNr 2 mwN). Ferner können
die Regelungen erst dann greifen, wenn eine bestimmte Sozialleistung beantragt
ist; die Mitwirkungspflichten erweisen sich mithin nicht als allgemeine
soziale Pflichten (KassKomm-Seewald, Vor §§ 60 - 67 SGB I RdNr
17), die über den konkret geregelten Bereich hinaus zu berücksichtigen
wären, etwa bei der Bewertung zur Bestimmung einer haftungsausfüllenden
Kausalität.
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Schließlich hat auch die grundrechtlich garantierte Glaubens-
und Gewissensfreiheit (Art 4 Abs 1 und 2 GG) keine bei der Abwägung
zur Feststellung der wesentlichen Bedingung für den Eintritt des Todes
des V maßgebliche Bedeutung. Insbesondere kann die Verweigerung einer
lebensrettenden Fremdbluttransfusion nicht deshalb, weil V bei der Entscheidung
darüber in Ausübung seines Grundrechts nach Art 4 GG handelte,
bei der Kausalitätsbetrachtung mit der Folge ausgeklammert werden,
dass einem Ereignis (dem Unfall und der dadurch bedingten Operation), das
sonst nicht den Tod des V verursacht hätte, die Qualität einer
wesentlichen Bedingung hierfür zuerkannt wird. Bei dem einheitlichen
Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art 4 Abs 1 und 2 GG
handelt es sich um ein klassisches Abwehrrecht des Bürgers gegenüber
dem Staat (vgl BVerfGE 93, 1, 16 und 32, 98, 106; sa Starck in von Mangoldt/Klein/Starck,
GG I, 4. Aufl 1999, Art 4 RdNr 20; Mager in von Münch/Kunig, GGK I,
5. Aufl 2000, Art 4 RdNr 39, 40, jeweils mwN). Die Wahrnehmung dieses Grundrechtes
fällt allein in den Verantwortungsbereich des Grundrechtsträgers;
Leistungsansprüche gegenüber dem Staat können aus Art 4
Abs 1 und 2 GG selbst nicht abgeleitet werden (vgl Starck, aaO; Mager,
aaO).
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Die Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art 4 Abs 1 und 2 GG wirkt
sich - entgegen der Auffassung des LSG, das in diesem Zusammenhang von
"mittelbarer Drittwirkung" spricht - auch bei einer verfassungskonformen
bzw verfassungsorientierten Auslegung einfachen Rechts nicht in jedem Fall
dergestalt aus, dass die Ausübung dieses Grundrechts keine für
den Grundrechtsträger bzw seine Hinterbliebenen negativen leistungsrechtlichen
Konsequenzen haben kann. Die Drittwirkung der Grundrechte besteht darin,
dass ihr objektiv-rechtlicher Gehalt, die in ihnen zum Ausdruck kommende
Wertentscheidung, bei der Anwendung des einfachen Rechts, insbesondere
der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe und der Ausfüllung von Beurteilungs-
und Ermessensspielräumen, zu beachten ist (ständige Rechtsprechung
des BVerfG, vgl stellvertretend BVerfGE 80, 81, 92 f mwN; zur Drittwirkung
der Grundrechte bei der Auslegung von Generalklauseln und anderen wertungsoffenen
Rechtsbegriffen des Privatrechts: BVerfGE 84, 192, 195 mwN). Insofern kann
sich die Gewährleistung von Freiheitsrechten wie der Religions- und
Bekenntnisfreiheit auch auf das Bestehen von Sozialleistungsansprüchen
auswirken (siehe etwa BSGE 61, 158, 161 ff = SozR 4100 § 119 Nr 30
S 139 ff und BVerfG NJW 1984, 912 zur Auslegung des Begriffs "wichtiger
Grund" in § 119 Abs 1 des Arbeitsförderungsgesetzes). Dafür
besteht hier jedoch keine Grundlage. Die bei der Prüfung der haftungsausfüllenden
Kausalität vorzunehmende Bewertung bezieht sich allein auf die Frage,
ob einem bestimmten Umstand, der zum Schadenseintritt beigetragen hat,
unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der gesetzlichen Unfallversicherung
die Qualität einer wesentlichen Bedingung zukommt. Dagegen lässt
sie keinen Raum für eine Einbeziehung solcher Kausalfaktoren, die
auf einer autonomen, dem privaten Bereich zuzurechnenden Entscheidung des
Versicherten beruhen, auch wenn diese Entscheidung durch religiöse
oder andere von der Rechtsordnung besonders anerkannte Motive bestimmt
wurde. Die Tatsache, dass der Verweigerung der lebensrettenden Bluttransfusion
eine verfassungsrechtlich geschützte Glaubensüberzeugung zugrunde
lag, ändert deshalb nichts daran, dass durch diese Handlung des Versicherten
der "betriebliche" Zusammenhang unterbrochen worden ist.
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Da sich nach alledem der Wegeunfall des V am 10. März 1994 und
die dadurch erforderlich gewordene Operation vom 17. Februar 1995 nicht
als die wesentliche Bedingung für den Eintritt des Todes erweisen,
ist ein Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenleistungen nach §
589 Abs 1 RVO nicht gegeben. Das angefochtene Urteil des LSG war auf die
Revision der Beklagten aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen
das erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.