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Ausbildung in "Tranzendentaler Meditation" zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" steuerlich abzugsfähig?
Keine Förderung verbotener, strafbarer oder verfassungswidriger Tätigkeiten


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Bundesfinanzhof Urteil vom 18. 12. 1987 - VI R 149/81

Aus: DB 88,1041

Ausbildung in "Transzendentaler Meditation" - Sonderausgabenabzug der Aus- oder Weiterbildungskosten - keine Förderung verbotener, strafbarer oder verfassungswidriger Tätigkeiten

Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat nicht zur Voraussetzung, daß der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt. Die Ausbildung zu einer verbotenen, strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist keine Berufsausbildung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.

BFH-Urteil vom 18. 12. 1987 - VI R 149/81>

Der Kläger bezog 1977 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs machte er Aufwendungen in Höhe 1200 DM für den Besuch eines von der Internationalen Meditationsgellschaft (Deutscher Verband e.V.) durchgeführten Kurses im Rahmen der "Wissenschaft der Kreativen Intelligenz" als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG geltend. Das FA versagte den Abzug mit der Begründung. es handle sich um Kosten der Lebensführung. Im Klageverfahren trug der Kläger vor, er sei im Februar 1977 in den Staatsdienst eingetreten. Daneben sei er gleichzeitig nebenberuflich als Lehrer der Transzendentalen Meditation tätig geworden. Aus dieser nebenberuflichen Tätigigkeit habe er Betriebseinnahmen in Höhe von 3150 DM erzielt und gleichzeitig Betriebsausgaben in der gleichen Höhe gehabt. Im Dezember 1977/Januar 1978 und im März 1978 habe er Kurse besucht, um sich zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" weiterbilden zu lassen. Ab 1979 sei er hauptberuflich selbständig als "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" tätig. Der Besuch des Kurses ab Dezember 1977 sei zur Erlangung [Wort undeutlich] der Sidhi-Techniken erforderlich gewesen; der Kurs habe ihm zusätzliche Qualifikation des "Gouverneurs des Zeitalters der Erleuchtung" verschafft. Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung u.a. aus: § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasse nicht sämtliche Aufwendungen, die einer angestrebten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Da die vom Kläger angestrebte Tätigkeit als "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" nicht unter die Berufsförderungsgesetze falle, scheide der Sonderabgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bereits aus diesem Grunde aus. Daher brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob der Sonderausgabenabzug für eine solche Tätigkeit ausscheide, die der öffentlichen Mißbilligung ausgesetzt sei. Ob und inwieweit Hinweise in Presseorganen (Schule und Wir, Heft 2, 1976. S. 19) oder in Verlautbarungen des Bundesministers für Jugend. Familie und Gesundheit (Pressedienst vom ?.7.1978) auf die Gefahren der Transzendentalen Meditation zu einer für gerichtliche Entscheidung ausreichenden Tatsachenfeststellung führen könnten, brauche nicht untersucht zu werden. Mit seiner Revision an den BFH beantragte der Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung der Verwaltungsentscheidungen einen Betrag von 1200 als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zum Abzug zuzulassen, hilfsweise, Kosten in Höhe von 1205.50 DM als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.

Aus den Gründen:



Sonderausgabenabzug bei Ausbildung oder Weiterbildung


1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen bis zu einer Höhe von 900 DM bzw. bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1200 DM als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie der Stpfl. für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf getätigt hat.


Keine Beschränkung auf Ziele der Bildungsgesetze


Durch die Einführung des damaligen § 10 Abs. 1 Nr. 9 (nunmehr § 10 Abs. 1 Nr. 7) EStG sollte der Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten, die als Kosten der allgemeinen Lebensführung angesehen wurden und damit das zu versteuernde Einkommen nicht mindern konnten, und den als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigen Fortbildungskosten weitgehend die Bedeutung genommen werden (BT-Drucks. V/3430, S. 8,9; V/ 3602, S. 2). Es sollte die Ausbildung, insbesondere die Ausbildung zu einem Zweitberuf, erleichtert und gefördert werden. Entgegen der Auffassung des FG ist für den Senat aus der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen, daß nur solche Ausbildungstätigkeiten über den Sonderausgabenabzug gefördert werden sollten, die den bildungspolitischen Zielvorstellungen des Gesetzgebers entsprechen und die deshalb Gegenstand von Förderungsmaßnahmen in Gestalt staatlicher Leistungen auf Grund besonderer Gesetze (nämlich der zeitlich nach dem § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG erlassenen Ausbildungsgesetze, insbesondere des BBIG, des BAföG und des AFG) sein können. Selbst wenn der Gesetzgeber aber von einer solchen Zielvorstellung ausgegangen sein sollte, so findet dieses Motiv im Wortlaut des § 10 Abs.1 Nr. 9 bzw. § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG keinen Ausdruck (gleiche Ansicht Sohn, in: Kirchhof/Söhn, EStG, §10 Rdn.J8; Herrmann/Heuer/Raupach, 19. Aufl., §10 ESrG Anm. 292; Schinidt/Heinicke, EStG, 6. Aufl., 1987, § 10 Anm. 22b. cc). Die Vorschrift, die die Härten mildern soll, die aus der Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten entstehen, verfolgt - anders als die staatlichen Leistungsgesetze - steuerliche Ziele und ist als steuerrechtliche Vorschrift auch steuersystematisch zu interpretieren (Söhn, a.a.O.).

Damit kann der Auffassung des FG nicht gefolgt werden, daß nur die mit den staatlichen Leistungsgesetzen geförderten Ausbildungsgänge unter die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Da das FG die Klage allein mit dieser Begründung abgewiesen hat, war die Vorentscheidung aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.



Befriedigung persönlicher Neigungen?


2. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG zu prüfen haben, ob der Kläger mit seiner Ausbildung zum "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung" die Vorbereitung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt hatte oder ob die Ausbildung seiner Allgemeinbildung im weitesten Sinne dienen bzw. die persönlichen Neigungen des Klägers befriedigen sollte (vgl. Urteil des BFH vom 17.11.1978 VI R 139/76, BStBI. 1979 5. 180 = DB 1979 5. 578). Nur wenn der Kläger mit der Ausbildung eine nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlage dienen konnte und sollte, kann der begehrte Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.


Keine Begünstigung verbotener Tätigkeiten


Dabei wird das FG beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die vom Kläger angestrebte Tätigkeit verboten, strafbar oder verfassungswidrig ist. Eine solche Tätigkeit könnte nicht als von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gefördert angesehen werden (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.; Söhn, a.a.O., Rdn. J 6). Sie wäre dann nicht geeignet, die berufliche Existenz und damit die Lebensgrundlage des Klägers zu sichern. Das FG hat bisher zu dieser Frage keine eigenen Feststellungen getroffen. Die dazu in der Vorentscheidung enthaltenen Andeutungen reichen als tatrichterliche Feststellungen nicht aus.


Vorweggenommene Betriebsausgaben?


3. Das FG wird übrigens vorrangig zu prüfen haben, ob die strittigen Aufwendungen die Voraussetzungen vorweggenommener Betriebsausgaben erfüllen. Sollte dies der Fall sein, so schiede der begehrte Sonderausgabenabzug schon aus diesem Grunde aus, ohne daß die vorweggenommenen Betriebsausgaben im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs berücksichtigt werden könnten.
 
 



Autor: Ingo Heinemann
1. Version dieser Seite am 6.3.2000



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