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Ausbildung in "Tranzendentaler Meditation" zum "Gouverneur
des Zeitalters der Erleuchtung" steuerlich abzugsfähig?
Keine Förderung verbotener, strafbarer oder verfassungswidriger
Tätigkeiten
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Bundesfinanzhof Urteil vom 18. 12. 1987 - VI R 149/81
Aus: DB 88,1041
Ausbildung in "Transzendentaler Meditation" - Sonderausgabenabzug der
Aus- oder Weiterbildungskosten - keine Förderung verbotener, strafbarer
oder verfassungswidriger Tätigkeiten
Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG hat nicht zur
Voraussetzung, daß der angestrebte Beruf innerhalb bestimmter bildungspolitischer
Zielvorstellungen des Gesetzgebers liegt. Die Ausbildung zu einer verbotenen,
strafbaren oder verfassungswidrigen Tätigkeit ist keine Berufsausbildung
im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
BFH-Urteil vom 18. 12. 1987 - VI R 149/81>
Der Kläger bezog 1977 Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs machte er Aufwendungen in Höhe
1200 DM für den Besuch eines von der Internationalen Meditationsgellschaft
(Deutscher Verband e.V.) durchgeführten Kurses im Rahmen der "Wissenschaft
der Kreativen Intelligenz" als Sonderausgaben i. S. des § 10 Abs.
1 Nr. 7 EStG geltend. Das FA versagte den Abzug mit der Begründung.
es handle sich um Kosten der Lebensführung. Im Klageverfahren trug
der Kläger vor, er sei im Februar 1977 in den Staatsdienst eingetreten.
Daneben sei er gleichzeitig nebenberuflich als Lehrer der Transzendentalen
Meditation tätig geworden. Aus dieser nebenberuflichen Tätigigkeit
habe er Betriebseinnahmen in Höhe von 3150 DM erzielt und gleichzeitig
Betriebsausgaben in der gleichen Höhe gehabt. Im Dezember 1977/Januar
1978 und im März 1978 habe er Kurse besucht, um sich zum "Gouverneur
des Zeitalters der Erleuchtung" weiterbilden zu lassen. Ab 1979 sei er
hauptberuflich selbständig als "Gouverneur des Zeitalters der Erleuchtung"
tätig. Der Besuch des Kurses ab Dezember 1977 sei zur Erlangung [Wort
undeutlich] der Sidhi-Techniken erforderlich gewesen; der Kurs habe ihm
zusätzliche Qualifikation des "Gouverneurs des Zeitalters der Erleuchtung"
verschafft. Das FG wies die Klage ab und führte zur Begründung
u.a. aus: § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG erfasse nicht sämtliche Aufwendungen,
die einer angestrebten Tätigkeit in Zusammenhang stünden. Da
die vom Kläger angestrebte Tätigkeit als "Gouverneur des Zeitalters
der Erleuchtung" nicht unter die Berufsförderungsgesetze falle, scheide
der Sonderabgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bereits aus diesem
Grunde aus. Daher brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob der Sonderausgabenabzug
für eine solche Tätigkeit ausscheide, die der öffentlichen
Mißbilligung ausgesetzt sei. Ob und inwieweit Hinweise in Presseorganen
(Schule und Wir, Heft 2, 1976. S. 19) oder in Verlautbarungen des Bundesministers
für Jugend. Familie und Gesundheit (Pressedienst vom ?.7.1978) auf
die Gefahren der Transzendentalen Meditation zu einer für gerichtliche
Entscheidung ausreichenden Tatsachenfeststellung führen könnten,
brauche nicht untersucht zu werden. Mit seiner Revision an den BFH beantragte
der Kläger, die Vorentscheidung aufzuheben und unter Abänderung
der Verwaltungsentscheidungen einen Betrag von 1200 als Sonderausgaben
i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG zum Abzug zuzulassen, hilfsweise,
Kosten in Höhe von 1205.50 DM als Betriebsausgaben anzuerkennen. Die
Revision des Klägers führte zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Zurückverweisung der Sache an das FG.
Aus den Gründen:
Sonderausgabenabzug bei Ausbildung oder Weiterbildung
1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG sind Aufwendungen bis zu einer
Höhe von 900 DM bzw. bei auswärtiger Unterbringung bis zu 1200
DM als Sonderausgaben abzugsfähig, wenn sie der Stpfl. für seine
Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten
Beruf getätigt hat.
Keine Beschränkung auf Ziele der Bildungsgesetze
Durch die Einführung des damaligen § 10 Abs. 1 Nr. 9 (nunmehr
§ 10 Abs. 1 Nr. 7) EStG sollte der Unterscheidung zwischen Ausbildungskosten,
die als Kosten der allgemeinen Lebensführung angesehen wurden und
damit das zu versteuernde Einkommen nicht mindern konnten, und den als
Werbungskosten oder Betriebsausgaben abzugsfähigen Fortbildungskosten
weitgehend die Bedeutung genommen werden (BT-Drucks. V/3430, S. 8,9; V/
3602, S. 2). Es sollte die Ausbildung, insbesondere die Ausbildung zu einem
Zweitberuf, erleichtert und gefördert werden. Entgegen der Auffassung
des FG ist für den Senat aus der Gesetzesbegründung nicht zu
entnehmen, daß nur solche Ausbildungstätigkeiten über den
Sonderausgabenabzug gefördert werden sollten, die den bildungspolitischen
Zielvorstellungen des Gesetzgebers entsprechen und die deshalb Gegenstand
von Förderungsmaßnahmen in Gestalt staatlicher Leistungen auf
Grund besonderer Gesetze (nämlich der zeitlich nach dem § 10
Abs. 1 Nr. 9 EStG erlassenen Ausbildungsgesetze, insbesondere des BBIG,
des BAföG und des AFG) sein können. Selbst wenn der Gesetzgeber
aber von einer solchen Zielvorstellung ausgegangen sein sollte, so findet
dieses Motiv im Wortlaut des § 10 Abs.1 Nr. 9 bzw. § 10 Abs.
1 Nr. 7 EStG keinen Ausdruck (gleiche Ansicht Sohn, in: Kirchhof/Söhn,
EStG, §10 Rdn.J8; Herrmann/Heuer/Raupach, 19. Aufl., §10 ESrG
Anm. 292; Schinidt/Heinicke, EStG, 6. Aufl., 1987, § 10 Anm. 22b.
cc). Die Vorschrift, die die Härten mildern soll, die aus der Unterscheidung
zwischen Ausbildungskosten und Fortbildungskosten entstehen, verfolgt -
anders als die staatlichen Leistungsgesetze - steuerliche Ziele und ist
als steuerrechtliche Vorschrift auch steuersystematisch zu interpretieren
(Söhn, a.a.O.).
Damit kann der Auffassung des FG nicht gefolgt werden, daß nur
die mit den staatlichen Leistungsgesetzen geförderten Ausbildungsgänge
unter die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG fallen. Da das FG
die Klage allein mit dieser Begründung abgewiesen hat, war die Vorentscheidung
aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen.
Befriedigung persönlicher Neigungen?
2. Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FG zu prüfen haben,
ob der Kläger mit seiner Ausbildung zum "Gouverneur des Zeitalters
der Erleuchtung" die Vorbereitung einer Erwerbstätigkeit beabsichtigt
hatte oder ob die Ausbildung seiner Allgemeinbildung im weitesten Sinne
dienen bzw. die persönlichen Neigungen des Klägers befriedigen
sollte (vgl. Urteil des BFH vom 17.11.1978 VI R 139/76, BStBI. 1979 5.
180 = DB 1979 5. 578). Nur wenn der Kläger mit der Ausbildung eine
nicht nur vorübergehende Betätigungsmöglichkeit schaffen
wollte, die dem Aufbau oder der Erhaltung und Sicherung seiner beruflichen
Existenz und damit der Erhaltung und Sicherung seiner Lebensgrundlage dienen
konnte und sollte, kann der begehrte Sonderausgabenabzug in Betracht kommen.
Keine Begünstigung verbotener Tätigkeiten
Dabei wird das FG beim Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte Feststellungen
dazu zu treffen haben, ob die vom Kläger angestrebte Tätigkeit
verboten, strafbar oder verfassungswidrig ist. Eine solche Tätigkeit
könnte nicht als von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG gefördert angesehen
werden (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O.; Söhn, a.a.O., Rdn. J
6). Sie wäre dann nicht geeignet, die berufliche Existenz und damit
die Lebensgrundlage des Klägers zu sichern. Das FG hat bisher zu dieser
Frage keine eigenen Feststellungen getroffen. Die dazu in der Vorentscheidung
enthaltenen Andeutungen reichen als tatrichterliche Feststellungen nicht
aus.
Vorweggenommene Betriebsausgaben?
3. Das FG wird übrigens vorrangig zu prüfen haben, ob die
strittigen Aufwendungen die Voraussetzungen vorweggenommener Betriebsausgaben
erfüllen. Sollte dies der Fall sein, so schiede der begehrte Sonderausgabenabzug
schon aus diesem Grunde aus, ohne daß die vorweggenommenen Betriebsausgaben
im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleichs berücksichtigt werden könnten.
Autor: Ingo Heinemann
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