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Auf dem Psychomarkt gibt
es keine Markenprodukte in dem Sinne, dass die Marke zuverlässige
Rückschlüsse auf Angebot und Anbieter gibt.
Beim Kauf eines neuen
Autos kann man heute kaum noch etwas falsch machen, denn jeder weiss, was
ein Auto ist und was für diesen Preis in bei dieser Marke in etwa
zu erwarten ist. Ganz anders sieht es allerdings bei Gebrauchtwagen aus.
Hier empfiehlt der ADAC deshalb, auf die Seriosität zu achten (>>).
Psychomarkt-Angebot sind
ähnlich schwer zu beurteilen, wie Gebrauchtwagen. Deshalb muss bei
der Beurteilung von Psychomarkt-Angeboten immer auch die Seriosität
des Anbieters beurteilt werden. Genau wie der ADAC für den Gebrauchtwagenkauf
empfiehlt.
Wer kritisch beurteilt wird,
empfindet dies oft als Beleidigung.
In vielen Fällen werden
auch die Geschäfte des Beurteilten objektiv geschädigt.
Ob eine negative Beurteilung zulässig ist, hängt auch davon ab, ob sie auf objektiven Kriterien beruht. Seit langem ist entschieden, daß dann auch sehr negative Beurteilungen von Angeboten zulässig sind. Selbst dann, wenn der Anbieter dadurch in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten kann.
Insbesondere bei Warnungen
vor Produkten oder Anbietern bedarf es objektiver Kriterien.
Warnung vor Gefahren beinhaltet
immer auch die Prognose, daß diese Gefahr auch künftig vorhanden
sein wird.
Nur eine negative Prognose
rechtfertigt eine Warnung.
Eine solche Prognose muß
sich auf Tatsachen stützen.
Wenn die Gefahr von Handlungen
ausgeht, muß früheres Handeln berücksichtigt werden.
Ebenso, seit wann die Gefahr
bekannt ist und wie auf Kritik reagiert wird.
Zu unterscheiden ist, ob ein bestimmtes Angebot zu beurteilen ist, oder ein Anbieter, eine Firma, eine Organisation oder eine Sekte.
Bei der Beurteilung von Angeboten gelten zunächst die üblichen allgemeinen Kriterien:
Je weniger Informationen
das Angebot enthält und je mehr Zweifel bestehen, desto wichtiger
ist die Seriosität des Anbieters.
Das ist hier nicht anders,
als beim Gebrauchtwagenkauf. Der ADAC hat in seinen Checkliste für
Gebrauchtwagenkauf gleich am anfang die Rubrik "wie ist der Verkäufer
einzuschätzen?"
Dafür die folgenden
Beurteilungskriterien
für Anbieter
Kriterien aus Gerichtsentscheidungen:
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 1500/97 Urteil vom 19.12.2000
Verfassungsbeschwerde der
Zeugen Jehovas gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997 - BVerwG 7 C 11.96 - durch welches die Anerkennung als öffentlich-rechtliche
Körperschaft abgelehnt wurde.
"Eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts werden will, muss rechtstreu sein. Sie muss die Gewähr dafür bieten, dass sie das geltende Recht beachten, insbesondere die ihr übertragene Hoheitsgewalt nur in Einklang mit den verfassungsrechtlichen und den sonstigen gesetzlichen Bindungen ausüben wird"
Bundessozialgericht
B 11/7 AL 30/99 R vom 14. 12.2000
In desem Fall ging es um
die Zulassung einer Scientologin als Arbeitsvermittlerin. Dabei muß
eine Prognose über die Zuverlässigkeit abgegeben werden. Nach
Auffassung des Gerichts machen die Hubbard-Lehren das Verhältnis der
Klägerin zum geltenden Recht klärungsbedürftig. Das Gericht
zitiert aus dem Hubbard-Buch "Einführung
in die Ethik der Scientology" und folgert:
"Solche Aussagen deuten darauf hin, daß scientologische Ethik als Verhaltensmaßstab für Anhänger dieser Lehren wirkliche Maßgeblichkeit anstelle des als "lachhaft" bezeichneten Rechts bedeutet. Trifft dies zu, ließe sich eine Prognose, die Klägerin werde sich bei ihrer Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin an das geltende Recht halten, nicht stellen. Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist deshalb das in zahlreichen Schriften Hubbards dokumentierte Verhältnis zu Recht und staatlicher Ordnung zu erfassen und von der Klägerin zu erläutern, wie sie dazu vor dem Hindergrund ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 18. August 1995 und ihres "Bekenntnis zur Scientologie" vom 17. Februar 1986 steht. Von der Überzeugungskraft einer solchen Erläuterung der Klägerin dürfte die Prognose abhängen, ob von ihr bei der Arbeitsvermittlung die Beachtung der bestehenden Vorschriften zu erwarten ist. Es handelt sich dabei um eine klärungsbedürftige subjektive Tatsache. Ungeachtet ihrer praktischen Schwierigkeiten bei der Aufklärung und Feststellung ist dieser Frage nachzugehen, weil andernfalls die mit der Zulassungsvoraussetzung "Zuverlässigkeit" zu wahrenden Allgemeininteressen nicht gewährleistet sind".
Beachtung der Grundrechte, insbesondere der Grundrechte Dritter
Bundesverfassungsgericht
2 BvR 1500/97 Urteil vom 19.12.2000
Verfassungsbeschwerde der
Zeugen Jehovas gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni
1997 - BVerwG 7 C 11.96 - durch welches die Anerkennung als öffentlich-rechtliche
Körperschaft abgelehnt wurde
"1. a) Art. 79 Abs. 3 GG entzieht die in Art. 1 Abs. 1 und Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze jeglicher Änderung. Das Grundgesetz erklärt damit neben dem in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde und den von ihm umfassten Kerngehalt der nachfolgenden Grundrechte (vgl. BVerfGE 84, 90 <120 f.>;94, 12 <34>) auch andere Garantien für unantastbar, die in Art. 20 GG festgehalten sind. Dazu gehören die Prinzipien von Rechtsstaat und Demokratie (vgl. BVerfGE 89, 155 <182>;94, 49 <103>). Eine systematische Beeinträchtigung oder Gefährdung dieser vom Grundgesetz auf Dauer gestellten Grundsätze darf der Staat nicht hinnehmen ...""Ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft der Körperschaftsstatus zu versagen ist, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>;93, 1 <17>) verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfGE 12, 1 <4>;41, 65 <84>;72, 278 <294>;74, 244 <255>). Das hindert ihn freilich nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist. Ob dabei Glaube und Lehre der Gemeinschaft, soweit sie sich nach außen manifestieren, Rückschlüsse auf ihr zu erwartendes Verhalten zulassen, ist eine Frage des Einzelfalls".
"Das Grundgesetz unterstellt die Menschenwürde und andere Grundrechte dem Schutz der Verfassung. So verpflichtet es den Staat, menschliches Leben und die körperliche Unversehrtheit zu schützen (BVerfGE 56, 54 <73>;79, 174 <201 f.>;88, 203 <251>). Kinder können staatlichen Schutz ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG beanspruchen; dabei bildet das Kindeswohl den Richtpunkt für den staatlichen Schutzauftrag aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG (BVerfGE 99, 145 <156>). Und Art. 4 Abs. 1 und 2 GG fordert vom Staat, den Einzelnen und religiöse Gemeinschaften vor Angriffen und Behinderungen von Anhängern anderer Glaubensrichtungen oder konkurrierender Religionsgruppen zu schützen (BVerfGE 93, 1 <16>)".
Ethische Beurteilung von Beeinflussungsmethoden
Beeinflussung ist weder positiv,
noch negativ.
Dazu gehören auch Meinungsbildung,
Erziehung, Lernen, Psychotherapie und Gehirnwäsche.
Hier geht es hauptsächlich
um Beeinflussung, die nicht ohne weiteres oder garnicht als solche erkennbar
ist.
Insbesondere, wenn daraus
gesundheitliche Gefahren entstehen können.
Der Enquete-Bericht http://www.agpf.de/Bundestag-Enquete-Bericht-1998.pdf Seite 62: "Häufig wird dazu bei den Beratungsstellen Orientierungswissen abgefragt, das der Vorbereitung persönlicher Entscheidungen dient. Zum Beispiel wird eine Einschätzung von Gefahren verlangt oder die ethische Beurteilung einer gewissen Praxis erwartet."
Die ethische Beurteilung
setzt nicht erst dort ein, wo Beeinflussung an aktive Täuschung oder
an Betrug grenzt.
Sondern bereits beim sorglosen
Umgang mit Beeinflussungsmethoden, etwa NLP, http://www.agpf.de/NLP.htm#Ethik