Sektenberatung in Belgien:
Die Beratungsstelle
Das Gesetz
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Belgien: Schärfere Gesetze gegen Sekten geplant
| Aus: http://www.kath.net/detail.php?id=10918
Belgien: Schärfere Gesetze gegen Sekten geplant Belgien wird möglicherweise noch schärfer gesetzlich gegen
Sekten vorgehen. Eine entsprechende Gesetzesvorlage soll im Herbst im Parlament
Belgien (kath.net/RNA)
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Dazu auch: Belgien:
Scientology keine Religion - http://www.Ingo-Heinemann.de/Belgien2.htm
| Aus: http://soirpdf.lesoir.be/rosselpdf/rosselpdf/index.php?edition=290305&op=preview&p=03
Sekten: Der Mißbrauch der Schwäche bald
strafrechtlich verfolgt
Le Soir 29-03-05 (Belgien)
Der Bericht des Bundesobservatoriums für Sekten, den "Le Soir" veröffentlicht hat (1), ist nicht ohne Folgen geblieben: Es wurde erneut die Frage aufgeworfen, das juristische Arsenal des Landes angesichts der sektiererischen Entgleisungen zu vervollständigen. Der Abgeordnete Philippe Monfils (MR, Mehrheit) hat seinen Gesetzesvorschlag wieder aufgegriffen, der auf eine Ahndung "des Mißbrauchs der Schwäche als Ergebnis psychischer oder physischer Unterwerfung" abziel. Eine Gesetzgebung, auf deren Verwirklichung man bereits seit acht Jahren wartet. Strafrechtlich ist die Tätigkeit des Gurus einer Sekte in Belgien nicht verfolgbar, sofern er nicht eine der klassischen Bestimmungen des Strafrechts verletzt (Diebstahl, Erpressung, Überfall, Hilfeverweigeung für Personen inn Gefahr, Angriff auf das Schamgefühl, Korruption der Jugend usw.). Seit April1997 empfiehlt die parlamentarische Enquetekommission bezüglich der Sekten die Einführung einer Bestimmung in unser Strafrecht, das den Mißbrauch der Schwäche eines Individuums ahndet. Ziel: Kampf gegen die ungesetzlichen Praktiken der Sekten und gegen die Gefahr, welche sie für die Gesellschaft und für Einzelpersonen, insbesondere für Minderjährige, darstellen. Der Aufruf blieb ohne Wirkung. Am 18. Dezember 2000 richtet das Bundesobservatorium für Sekten (2) eine Empfehlung an das Justizministerium, in der es daran erinnert, daß eine solche Änderung des Strafrechts so gestaltet ist, daß sie die Interessen von Personen schützt, die insbesondere Opfer schädlicher sektiererischer Organisationen waren. Das Observatorium lädt daher den Minister Marc Verwilghen (VLD) ein, der Regierung ein Vorprojekt des Gestzes vorzustellen, das in das Strafrecht Bestimmungen einführt, deren Zweck die Bestrafung des Mißbrauchs der Situation der Schwäche ist. Ohne Erfolg. Man mußte bis zum Oktober 2003 warten, bis sich die Empfehlungen des Parlaments und des Observatoriums in der Form eines Gesetzesvorschlags konkretisierten, der von Philippe Monfils eingebracht wurde. Der Text sollte sofort in Erwägung gezogen werden, bevor er in Vergessenheit geriet ..... Der Vorschlag sieht vor, in das Strafgesetz einen neuen Abschnitt einzufügen, der Verstößen gegen die fundamentalen Freiheiten gewidmet ist. Und jeden betrügerischen Mißbrauch des Zustands der Unwissenheit oder der Situation der Schwäche zu bestrafen, sei es eines Minderjährigen oder einer verletzlichen Person (wegen ihres Alters, ihrer Krankheit, ihrer physischen oder psychischen Insuffizient oder sogar auch wegen ihrer Schwangerschaft), in der Absicht, diesen Minderjährigen oder diese Person zu einer Handlung oder zum Abstandnehmen von einer Handlung zu veranlassen, woraus ihr schwerer Schaden entstehen würde. Bestimmungen, die es zum Beispiel erlauben, eine Sekte zu bestrafen,die ihren kranken Mitgliedern Bluttransfusionen verbieten. Diese Art von Entgleisungen wirkungsvoll zu bestrafen, präzisiert Philippe Monfils, aber auch jede Drohung, Einschüchterung oder jeden moralischen Druck, mit Absicht auf eine verletzliche Person ausgeübt, um sie zu einer Handlung oder zu einer Unterlassung zu verleiten. In Kenntnis unserer Informationen über die vermutete dauernde Zunahme neuer sektiererischer Bewegungen schrieb Philippe Monfils an den Präsidenten des Justizausschusses der Kammer,Thierry Giet (PS), um so bald wie möglich seinen Vorschlag wieder auf die Tagesordnung zu setzen. Die Dynamik scheint diesmal in Gang gebracht worden zu sein. Insofern, als André Frédéric (PS), Vorsitzender der parlamentarischen Arbeitgruppe über die Sekten, die Anhörung seines französischen Kollegen Philippe Vuilque ankündigte, um die Wirksamkeit der Gesetzgebung zu evaluieren, die in Frankreich "den Mißbrauch der Schwäche infolge einer psychischen oder physischen Unterwerfung" und "die Eingliederung von Kindern oder deren Einschluß in entsozialisierende erzieherische Prinzipien" ahndet. Zwar bahnbrechend, ist das französische Gesetz dennoch nicht vollkommen
..... Es scheint, daß trotz der in Gang gebrachten Strafverfolgungen
eine gewisse Anzahl von Fällen folgenlos zu den Akten gelegt wird
oder in der Untersuchung verbleibt, kommentiert André Frédéric.
Seine Bestimmungen, zu wenig präzise, erlauben dem Berufsgeheimnis
unterworfenen Medizinern nicht, den Behörden die Situation der Opfer
von Mißbrauch der Schwäche und der psychologischen oder physischen
Unterwerfung mitzuteilen. Wir müssen aus den französischen Erfahrungen
Lehren ziehen, um in Belgien eine wirksamere Gesetzgebung zu etablieren,
schließt André Frédéric, erfreut über die
Initiative seines Kollegen Philippe Monfils.
Anmerkungen des Übersetzers:
Unautorisierte Übersetzung: Friedrich Griess |
1998 wurde in Belgien ein Gesetz erlassen und noch
im selben Jahr eine Beratungseinrichtung geschaffen:
CIAOSN Centre d'information et d'avis sur les organisations
sectaires nuisibles
in Brüssel.
Die Website (französisch): www.ciaosn.be
Links zu anderen Stellen in Belgien: http://www.ciaosn.be/liens.htm
E-Mail: info@ciaosn.be
Artikel von Uta Neumann aus Belgien Magazin 10/2003 www.belgien-magazin.be
Bildunterschrift Abbildung rechts: Eric Brasseur, Direktor des Sekteninformations und Beratungszentrums, in der Bibliothek.
Informations- und Beratungszentrum in Brüssel
Sekten auf der Spur
Die Welt der Sekten ist mysteriös. Was soll man beunruhigten Eltern sagen, deren Kinder sich einer religiösen Bewegung angeschlossen haben, von der sie nicht genau wissen, um was für eine Bewegung es sich handelt. Auf Fragen wie diese gibt das Sekteninformations- und Beratungszentrum in Brüssel Antwort, eine Einrichtung, die in Europa ihresgleichen sucht.
„Sekteninformations- und Beratungszentrum, guten Tag. Um welche Gruppierung handelt es sich bitte? Wir können Ihnen Informationen zusenden oder Sie können uns in der Rue Haute/Hoogstraat 139 in Brüssel auf suchen und einen Blick hierzu in unsere Unterlagen werfen", erklärt die Soziologin Veerle Hellemans dem Anrufer. Die junge Belgierin ist eine der sieben ständigen Mitarbeiter des belgischen Sekteninformations- und Beratungszentrums. Das Zentrum ist diskret und trotzdem wird es mehrmals am Tag um Rat gefragt. "Die meisten Anrufer sind beunruhigte Eltern", erzählt Veerle Hellemans und fügt hinzu: „Viele Anfragen kommen von Familienangehörigen oder Freunden, die sich um jemanden Sorgen machen, der einer religiösen Bewegung beigetreten ist. Menschen, die selbst einer Gruppierung angehören, informieren sich eher selten bei uns."
Daneben gehen beim Zentrum aber auch Anfragen von Juristen und der Medien
ein. Offizielle Einrichtungen wie Gemeindehäuser, Polizei, Ministerien
und die Justiz können Gutachten anfordern. Definitive Antworten geben
die Fachleute jedoch nicht. „Die häufigste Frage ist, ob eine bestimmte
Gruppierung eine Sekte ist. Auf diese spezifische Frage antworten wir nicht
mit ja oder nein. Vielmehr liefern wir den Leuten Informationen über
die Bewegung, was bedeutet, dass wir eine möglichst detaillierte und
objektive Dokumentation zusammenstellen. Auf der Basis dieser Kriterien
sollen die Menschen ihre eigenen Schlussfolgerungen ziehen", unterstreicht
die Soziologin.
Umfangreiche Dokumentation
Gegründet wurde das Zentrum 1998 nach einer Empfehlung des belgischen parlamentarischen Sekten-Untersuchungsausschusses. Das Zentrum ist unabhängig, untersteht aber finanziell dem belgischen Justizministerium. Eine Überwachungseinrichtung, wie das der Ausschuss ursprünglich gefordert hatte, ist das Zentrum nicht geworden. Es soll lediglich informieren und auf mögliche Anzeichen von Gefahren innerhalb einer Gruppierung hinweisen. Dr. Adelbert Denaux, Präsident des Zentrums und Theologieprofessor an der Katholischen Universität Löwen, hält das Brüsseler Zentrum für eines der wichtigsten in Westeuropa: „Es gibt nicht sehr viele Zentren, die so gründliche Dokumente sammeln. Auf dem Gebiet der Sekten herrscht immer noch große Unwissenheit und zahlreiche Informationen sind schlichtweg falsch. Wir denken deshalb, dass das erste und wichtigste, was das Zentrum leisten kann, die Weitergabe von fundierten und objektiven Informationen ist."
Dazu verfügt das Zentrum über eine umfangreiche Bibliothek. An die dreitausend Fachbücher über Religion und religiöse Bewegungen können eingesehen werden. Außerdem haben die Mitarbeiter über fünftausend Dossiers auf Basis der bisher eingegangenen Fragen zusammengestellt. Das Zentrum schätzt die Anzahl der verschiedenen religiösen Gruppierungen in Belgien auf etwa 250. „Nicht alle unter ihnen sind Sekten", unterstreicht Dr. Adelbert Denaux. So manche Gruppierung entwickle sich aber als solche und zeige Tendenzen, die der Gesellschaft schaden könnten. „Wir haben den Auftrag, dieses Phänomen zu studieren - nicht nur in Belgien, sondern auch auf internationaler Ebene." Vor der Veröffentlichung von Informationsbroschüren über bestimmte Gruppierungen bemüht sich das Zentrum, mit allen betroffenen Parteien in Kontakt zu treten, zum Beispiel mit den Behörden, den Familien, aber auch mit den Sekten selbst. Das sei ein Gebot der Ehrlichkeit. Weitere wichtige Informationsquellen sind wissenschaftliche Studien, Gerichtsurteile und Fachliteratur. Bei Aussagen von ehemaligen Sektenmitgliedern sind die Mitarbeiter in der Rue Haute 139 eher vorsichtig. „Diese Leute könnten immer noch unter dem Einfluss der Sekte stehen. Aber nur so erfahren wir, was innerhalb einer Gruppierung vorgeht", erzählt Veerle Hellemans.
Die Frage nach der Schädlichkeit
Eine Liste, auf der die gefährlichsten sektiererischen Gruppen aufgeführt sind, haben die Mitarbeiter nicht, denn laut Zentrum gibt es keine allgemeingültige Definition von Sekten. „Bei jedem Versuch, eine Sekte als solche zu definieren, fallen bestimmte Gruppen wieder hinaus. Bei anderen Bewegungen ist es umgekehrt: Sie werden als Sekten bezeichnet, obwohl sie eigentlich keine sind", führt Veerle Hellemans aus. Die Argumente, auf die sich das Zentrum bei seiner Beurteilung über die Gefahr einer Gruppierung basiert, sind eher kriminologischer Natur. „Eine Gefahr besteht dann, wenn Gesetze oder Menschenrechte mit Füßen getreten werden", betont der Präsident des Zentrums.
„Für uns hat das Wort ,Sekte' nicht unbedingt eine negative Bedeutung. Wir halten uns an das Gesetz und das enthält eine Art Umschreibung für schädliche sektiererische Organisationen. Die Kriterien reichen von betrügerischen Methoden bei der Anwerbung von Mitgliedern bis hin zur mentalen Manipulation. Auch das Untersagen medizinischer Versorgung eines Mitgliedes gibt Hinweise auf die Schädlichkeit einer sektiererischen Gruppe." Als klassisches Beispiel nennt Dr. Adelbert Denaux das Verbot von Bluttransfusionen bei den Zeugen Jehovas. Außerdem sei jegliche Form von Gewalt gegen Mitglieder ein Anzeichen für die Gefährlichkeit einer Organisation. Nach Auffassung von Dr. Denaux gibt es genügend objektive Kriterien, um ein Urteil über eine Gruppe fällen zu können.
Die Urteile des Zentrums können weitreichende Folgen für die
Gruppierungen haben. Vor einigen Jahren hatte zum Beispiel das Innenministerium
das Zentrum um ein Urteil über die „Kirche Jesu Christi der Heiligen
der letzten Tage" gebeten. Ihre Mitglieder, die so genannten Mormonen,
wurden der Polygamie verdächtigt. Das Ministerium wollte unter anderem
wissen, ob den Missionaren dieser Gruppe bedenkenlos ein Visum ausgestellt
werden kann. In diesem Fall fiel das Gutachten des Zentrums positiv für
die Gruppe aus - auch deshalb, weil die Mormonen die Polygamie abgeschafft
haben. „Sie wurden damals - gemessen an den Kriterien des Gesetzes - als
nicht gefährlich eingestuft", heißt es im Zentrum.
| Anerkannte Religionen in Belgien
Derzeit sind insgesamt sechs Religionen in Belgien anerkannt:
(*Stand: 2000, Quelle: „Religions of the World", J.Gordon Melton und Martin Baumann, ABC Clio, 2002.) |
Unterschiedliche Auffassungen
Nicht alle europäischen Länder haben die gleiche Einstellung zu Religion, zu neuen Religionen und zu Sekten. Unterschiedliche Kulturen kommen häufig auch zu unterschiedlichen Urteilen. „Es gibt Länder, die sehen in der Etablierung neuer Glaubensgemeinschaften überhaupt keine Probleme. Das ist das eine Extrem. Das andere Extrem ist ein Staat, der möglichst alles kontrollieren will und deshalb schwere Bedingungen für die Zulassung neuer Religionen stellt", erklärt Dr. Adelbert Denaux.
Besonders aufmerksam verfolge man zurzeit die Entwicklung in Osteuropa. Seit dem Fall des Kommunismus sei die Religionslandschaft dort sehr unübersichtlich. Man sollte deshalb versuchen, offen über die Problematik zu reden und zu einer Art Zusammenarbeit zu kommen. „Rein geographisch gesehen, kann man sagen, dass Nordeuropa ziemlich tolerant ist gegenüber allen neuen Bewegungen und dass Frankreich, Deutschland und Österreich eine eher vorsichtige Haltung gegenüber neuen Glaubensgemeinschaften einnehmen", hat Veerle Hellemans festgestellt. „Letztgenannte Länder verfügen auch über Zentren wie das unsere. Sie versuchen, Menschen über Aktionen bestimmter Gruppierungen und deren Vorgehen in der Öffentlichkeit aufzuklären." Belgien, fügt die Mitarbeiterin des Zentrums hinzu, liege mit seiner Haltung, wie so oft, irgendwo dazwischen.
Uta Neumann
Königreich Belgien
Justizministerium
2.6.98
Gesetz zur Schaffung eines Informations- und Beratungszentrums über gefährliche Sektenorganisationen und eines Verwaltungsstabs zur Koordinierung der Bekämpfung gefährlicher Sektenorganisationen
ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unseren Gruß.
Folgendes wurde von den Kammern angenommen und wird von Uns gebilligt:
KAPITEL 1. Einleitende Bestimmungen
Artikel 1. Dieses Gesetz regelt einen in Artikel 78 der Verfassung
vorgesehenen Sachbereich.
Artikel 2. Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet gefährliche
Sektenorganisation jede weltanschauliche oder religiöse oder sich
als solche ausgebende Vereinigung, die sich organisatorisch oder praktisch
schädigenden ungesetzlichen Aktivitäten widmet, den Einzelnen
oder die Gesellschaft gefährdet oder die Menschenwürde verletzt.
Der Gefährdungscharakter einer Vereinigung wird anhand der Grundsätze
geprüft, die in der Verfassung, in Gesetzen, Erlassen und Verordnungen
sowie in von Belgien ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen
zur Wahrung der Menschenrechte verankert sind.
Artikel 3. Beim Justizministerium wird ein unabhängiges Zentrum mit der Bezeichnung "Informations- und Beratungszentrums über gefährliche Sektenorganisationen“, im Folgenden als das Zentrum bezeichnet, geschaffen. Der Sitz des Zentrums wird im Verwaltungsbezirk "Brüssel-Hauptstadt“ eingerichtet.
Artikel 4. § 1. Das Zentrum umfasst zwölf amtierende und zwölf stellvertretende Mitglieder, die von der Abgeordnetenkammer mit Zweidrittelmehrheit gewählt werden. Sechs amtierende Mitglieder und sechs stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag des Ministerrats benannt, wobei für jedes zu vergebende Mandat je zwei Kandidaten vorgeschlagen werden.
Sowohl für die unmittelbar von der Kammer als auch für die auf Vorschlag des Ministerrats ernannten Mitglieder ist die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und den französischsprachigen Mitgliedern zu gewährleisten.
Mindestens ein amtierendes und ein stellvertretendes Mitglied besitzen Deutschkenntnisse.
Die Abgeordnetenkammer ernennt den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis der amtierenden Mitglieder.
§ 2. Die Mitglieder werden für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal erneuert werden kann, aus dem Kreis herausragender Persönlichkeiten ernannt, die für ihre Kenntnisse der Problematik der gefährlichen Sektenorganisationen, ihre Erfahrungen damit und ihr Interesse daran bekannt sind. Sie müssen alle Garantien bieten, die ihnen eine unabhängige, objektive und unparteiische Erfüllung ihrer Aufgabe ermöglichen.
Bei Nichterfüllung ihrer Pflichten oder Verletzung der Würde ihres Amtes können die amtierenden und die stellvertretenden Mitglieder durch die Abgeordnetenkammer von ihrer Aufgabe entbunden werden.
§ 3. Um zum amtierenden oder stellvertretenden Mitglied ernannt zu werden und ein solches zu bleiben, müssen die Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen:
1. sie müssen im Besitz der bürgerlichen und politischen Ehrenrechte
sein;
2. sie dürfen weder Mitglied des Europäischen Parlaments
oder der Gesetzgebungskammern noch eines Gemeinschafts- oder Regionalrates
noch der Bundesregierung oder einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung
sein.
§ 4. Es isl den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen über Sachen, an denen sie ein persönliches oder unmittelbares Interesse haben oder an denen ihre Angehörigen oder Verwandte bis zum vierten Grad ein persönliches oder unmittelbares Interesse haben, anwesend zu sein.
§ 5. Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines amtierenden Mitglieds, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt. Das amtierende oder stellvertretenden Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf der vierjährigen Amtszeit endet, wird gemäß dem Verfahren nach § 1 durch ein amtierendes oder stellvertretendes Mitglied ersetzt, das für die restliche Amtszeit ernannt wird.
Der König setzt die näheren Einzelheiten der Vergütung der Mitglieder des Zentrums fest.
Artikel 5. Das Zentrum gibt sich innerhalb von zwei Monaten nach seiner Einrichtung eine Geschäftsordnung. Diese wird der Abgeordnetenkammer zur Zustimmung vorgelegt.
Artikel 6. § 1. Das Zentrum wird mit folgenden Aufgaben betraut:
1. Untersuchung des Phänomens der gefährlichen Sektenorganisationen
in Belgien sowie ihrer internationalen Verbindungen;
2. Organisation eines öffentlich zugänglichen Dokumentationszentrums;
3. Gewährleistung des Empfangs und der Information der Öffentlichkeit
sowie Unterrichtung jedes Ratsuchenden über seine Rechte und Pflichten
und die Möglichkeiten der Geltendmachung seiner Ansprüche;
4. Formulierung, entweder aus eigener Initiative oder auf behördliches
Ersuchen, von Stellungnahmen und Empfehlungen zum Phänomen der gefährlichen
Sektenorganisationen und insbesondere zur Politik im Hinblick auf die Bekämpfung
dieser Organisationen;
§ 2. Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist das Zentrum befugt:
1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln;
2. alle zur konkreten dieser Durchführung dieser Aufgaben erforderlichen
wissenschaftlichen Studien oder Forschungen anzustellen;
3. jegliches Archiv- und Dokumentationsmaterial zusammenzustellen,
dessen Thema einer seiner Aufgaben entspricht;
4. Einrichtungen, Organisationen und Rechtsbeiständen Unterstützung
und Beratung zu gewähren;
5. Verbände und qualifizierte Personen, deren Anhörung ihm
zweckmäßig erscheint, zu konsultieren oder zu seinen Sitzungen
einzuladen;
Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Zentrum mit dem Koordinationsstab zusammen.
§ 3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 1 Ziffer 1 und 3 ist das Zentrum befugt, personenbezogene Daten über die weltanschaulichen und religiösen Aktivitäten gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 zum Schutz des Privatlebens im Hinblick auf den Umgang mit personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Der König legt in einem im Ministerrat beratenen Erlass die Garantien bezüglich der Vertraulichkeit und Sicherheit der personenbezogenen Daten, den Status und die Aufgaben eines Personenschutzbeauftragten im Zentrum sowie die Art und Weise, wie das Zentrum der Kommission für den Schutz des Privatlebens über den Umgang mit personenbezogener Daten berichtet, fest.
§ 4. Die Informationen, die das Zentrum in Beantwortung einer Anfrage aus der Öffentlichkeit liefert, beruhen auf den Auskünften, über die es verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder systematischen Aufstellungen über die gefährlichen Sektenorganisationen erteilt werden.
Artikel 7. Die Stellungnahmen und Empfehlungen sind zu begründen.
Vorbehaltlich eines anderslautenden Beschlusses des Zentrums bedürfen die Stellungnahmen einer ordentlichen Begründung.
Artikel 8. § 1. Das Zentrum ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Es trifft seine Entscheidungen mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die seines Stellvertreters den Ausschlag.
Die angenommenen Stellungnahmen geben die verschiedenen geäußerten Standpunkte wieder.
§ 2. Das Zentrum kann über das stenographische Protokoll öffentlicher Anhörungen des Parlamentarischen Untersuchungsausschusses der Abgeordnetenkammer zur Konzeption einer Politik zur Bekämpfung der illegalen Praktiken von Sekten und der Gefahren, die sie für die Gesellschaft und die Menschen, insbesondere Minderjährige darstellen, verfügen.
Artikel 9. Zur Erfüllung aller seiner Aufgaben kann das Zentrum Experten heranziehen. Der König setzt die näheren Einzelheiten der Vergütung dieser Experten fest.
Artikel 10. Alle Personen, die mit vertraulichen personenbezogenen Daten, die vom Zentrum gesammelt wurden, umgehen, unterliegen der Schweigepflicht gemäß Artikel 458 StGB. Diese Pflicht gilt auch für jeden Außenstehenden, der vom Zentrum als Experte, Meinungsforscher oder Mitarbeiter herangezogen wird
Artikel 11. Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht vor. Dieser Bericht ist an den Ministerrat, an die gesetzgebenden Kammern und an die Räte und Regierungen der Regionen und Gemeinschaften zu richten.
Artikel 12. Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat.
Das Personal wird vom Justizministerium nach vorheriger Einholung der Stellungnahme des Zentrums zur Verfügung gestellt.
Das Personal wird dem Vorsitzenden des Zentrums unmittelbar unterstellt.
Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des Justizministeriums.
Artikel 13. Beim Justizministerium wird ein Verwaltungsstab zur Koordinierung der Bekämpfung gefährlicher Sektenorganisationen eingerichtet.
Artikel 14. Der Koordinationsstab wird vom Justizminister oder von seinem Beauftragten geleitet.
Der König bestimmt die Zusammensetzung des Koordinationsstabs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass.
Artikel 15. Der Koordinationsstab wird mit folgenden Aufgaben betraut:
1. Koordination der von den zuständigen Dienststellen und Behörden
durchgeführten Maßnahmen;
2.Beobachtung der Entwicklung der illegalen Praktiken gefährlicher
Sektenorganisationen;
3. Vorschlag von Maßnahmen zur Verbesserung der Koordination
und Durchschlagskraft dieser Maßnahmen;
4. Förderung einer Politik der Warnung der Öffentlichkeit
vor den Aktivitäten der gefährlichen Sektenorganisationen, in
Abstimmung mit den zuständigen Verwaltungen und Dienststellen;
5. Herstellung einer engen Zusammenarbeit mit dem Zentrum und Ergreifung
der notwendigen Maßnahmen zur Umsetzung der Vorschläge und Empfehlungen
des Zentrums.
Artikel .15. Der König setzt die näheren Einzelheiten des Betriebs und der Organisation des Koordinationsstabs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass fest.
Wir verkünden dieses Gesetz und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und im belgischen Gesetzblatt (Moniteur belge) bekannt gegeben wird.
Gegeben zu Brüssel, am 2. Juni 1998.
ALBERT
Im Auftrag des Königs:
Der Justizminister
T. VAN PARYS
Versehen mit dem Staatssiegel:
Der Justizminister
T. VAN PARYS
Königreich Belgien
Justizministerium
Königlicher Erlass zur Festlegung der Zusammensetzung,
der Betriebsweise und der Organisation des Verwaltungsstabs zur Koordinierung
der Bekämpfung gefährlicher Sektenorganisationen
vom 8. November 1998
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unseren Gruß.
Gestützt auf das Gesetz vom 2. Juni 1998 zur Schaffung eines Informations-
und Beratungszentrums über gefährliche Sektenorganisationen und
eines Verwaltungsstabs zur Koordinierung der Bekämpfung gefährlicher
Sektenorganisationen;
Gestützt auf die Stellungnahme des Finanzinspekteurs vom 10. September
1998;
Gestützt auf die Gesetze über den Staatsrat, koordiniert
am 12. Januar 1973, insbesondere Artikel 3 §1, geändert durch
die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 4. August
1989;
Angesichts der Dringlichkeit,
In der Erwägung, dass der Parlamentarische Untersuchungsausschuss,
der mit der Konzeption einer Politik zur Bekämpfung der illegalen
Praktiken von Sekten und der Gefahren, die sie für die Gesellschaft
und die Menschen, insbesondere Minderjährige darstellen, beauftragt
ist, auf die Dringlichkeit der Einrichtung eines Koordinationsstabs hingewiesen
hat, um innerhalb kürzester Frist ein Organ zu schaffen, das zur Aufgabe
hat, die Weiterverfolgung dieses Phänomens sicherzustellen;
In der Erwägung, dass das Gesetz zur Schaffung eines Informations-
und Beratungszentrums über gefährliche Sektenorganisationen und
zur Schaffung eines Koordinationsstabes am 2. Juni 1998 vom König
unterzeichnet wurde und es daher angezeigt ist, das Gesetz und die Durchführungserlasse
so schnell wie möglich bekannt zu geben, damit das Informations- und
Beratungszentrum und der Koordinationsstab ihre Arbeit ab dem 1. Januar
1999 aufnehmen können;
WIR HABEN VERFÜGT UND VERFÜGEN FOLGENDES.
KAPITEL 1. ZUSAMMENSETZUNG DES KOORDINATIONSSTABS
Artikel 1.
Der durch Artikel 13 des Gesetzes vom 2. Juni 1998 eingerichtete Koordinationsstab setzt sich wie folgt zusammen:
- ein Vertreter der Generalstaatsanwaltschaft
- ein nationaler Richter;
- ein Vertreter der Gendarmerie;
- ein Vertreter der Kriminalpolizei;
- ein Vertreter der Generalpolizei des Königreichs beim .Ministerium
des Innern;
- ein Vertreter des Ministeriums für den Öffentlichen Dienst;
- in Vertreter der Staatssicherheitsverwaltung;
- ein Vertreter der Generaldirektion Zivile Gesetzgebung und Kultus
des Ministeriums der Justiz;
- ein Vertreter der Generaldirektion Strafgesetzgebung und Menschenrechte
des
Ministeriums der Justiz;
- ein Vertreter des Dezernats Kriminalpolizei des Ministeriums der
Justiz;
- ein Vertreter des Ministeriums des Innern;
- ein Vertreter des Ministeriums der Finanzen;
- ein Vertreter des Ministeriums für Beschäftigung und Arbeit;
- ein Vertreter des Ministerium für nationale Verteidigung.
Artikel 2.
Für jeden Vertreter wird ebenfalls ein Stellvertreter benannt.
Artikel 3.
Die Vertreter und ihre Stellvertreter werden nach Vorstellung durch
die jeweiligen Behörden, denen sie angehören, vom Justizminister
ernannt.
KAPITEL II. BETRIEBSWEISE DES KOORDINATIONSSTABS
Artikel 4.
Der Vorsitzende bestimmt Ort, Tag und Stunde der Eröffnung der
Sitzungen und erstellt die Tagesordnung.
Jedes Mitglied hat das Recht, den Vorsitzenden um die Aufnahme von
Punkten in die Tagesordnung zu bitten.
Der Vorsitzende des Beratungs- und lnformationszentrums über gefährliche
Sektenorganisationen hat ebenfalls das Recht, den Vorsitzenden um die Aufnahme
von Punkten in die Tagesordnung zu bitten.
Artikel 5.
Ausser in Fällen höchster Dringlichkeit sind die Einladungen,
die Tagesordnung sowie eventuelle Unterlagen, nach Unterzeichnung durch
den Vorsitzenden, den Mitgliedern mindestens acht Tage vorher vom Sekretär
zuzustellen.
Artikel 6.
Mitglieder, die verhindert sind, werden durch ihren Stellvertreter
ersetzt und geben die Unterlagen selbst an diese weiter.
Artikel 7.
Der Koordinationsstab tritt nur rechtmäßig zusammen, wenn
mindestens die Hälfte seiner Mitglieder oder deren Stellvertreter
anwesend sind.
In Ermangelung einer Mehrheit werden die Mitglieder erneut einberufen; in diesem Fall tritt der Koordinationsstab unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder rechtmäßig zusammen.
Artikel 8
Jedes Mitglied des Koordinationsstabs, und im Falle der Verhinderung
sein Stellvertreter, verfügt über eine Stimme.
Die Beschlüsse werden einstimmig von den anwesenden Mitgliedern
gefasst.
Der Vorsitzende des Informations- und Beratungszentrums über gefährliche
Sektenorganisationen oder sein Stellvertreter kann:
- zur Teilnahme an den Sitzungen des Koordinationsstabs eingeladen
werden;
- gehört werden, wenn die Tagesordnung dies verlangt.
Artikel 9
Der Sekretär erstellt das Sitzungsprotokoll.
Nach Billigung durch den Vorsitzenden wird das Protokoll der nächsten
Einladung beigefügt.
Die Mitglieder teilen ihre Bemerkungen spätestens einen Tag vor
der Sitzung schriftlich mit.
Artikel 10
Alle vom Zentrum in Anwendung von Artikel 6 §1 Ziffer 4 des Gesetzes
vom 2. Juni 1998 formulierten Stellungnahmen und Empfehlungen werden dem
Vorsitzenden des Koordinationsstabs vom Zentrum übermittelt.
In Absprache mit dem Zentrum regelt der Koordinationsstab die Einzelheiten:
- der Organisation eventueller Einsätze
- der Organisation der Kontrolle der Durchführung der Empfehlungen
und Stellungnahmen des Zentrums, sofern diese in seine Zuständigkeit
fallen.
Artikel 11
Die vom Koordinationsstab vorgeschlagenen Maßnahmen werden den
betreffenden Dienst-stellen oder Instanzen sowie dem Vorsitzenden des Zentrums
schriftlich mitgeteilt.
Artikel 12
Im Rahmen seines Aufgabenbereichs stimmt sich der Koordinationsstab
mit allen zuständigen Dienststellen und Verwaltungen. Er kann sie
unter anderem einladen oder um Auskünfte ersuchen. Die Bundesbehörden
müssen dem Koordinationsstab die erbetenen Auskünfte erteilen.
Artikel 13
Der Koordinationsstab tritt mindestens einmal alle zwei Monate zusammen.
Der Koordinationsstab berichtet dem Zentrum alle sechs Monate über. seine Arbeit.
KAPITEL III. ORGANISATION
Artikel 14
Die Gesamtheit der Mitglieder des Koordinationsstabs bilden das "Büro“.
Das "Büro“ benennt einen Ausschuss für die tägliche Geschäftsführung,
der sich aus dem Vorsitzenden, welcher ihm von Rechts wegen angehört,
und zwei gewählten Mitgliedern zusammensetzt.
Artikel 15
Der Koordinationsstab kann interne Untergruppen bilden, wenn besondere
Aufgaben dies rechtfertigen.
Artikel 16
Der Justizminister stellt dem Koordinationsstab das Verwaltungspersonal,
die Räumlichkeiten und das Büromaterial zur Verfügung.
Artikel 17
Die Artikel 1 bis 4 treten am Tag der Bekanntmachung dieses Erlasses
im belgischen Gesetzblatt (Moniteur belge) und, was die übrigen Artikel
betrifft, am 1. Januar 1999 in Kraft.
Artikel 18
Unser Justizminister wird mit der Durchführung dieses Erlasses
betraut.
Gegeben zu
Im Auftrag des Königs
Tony VAN PARYS