Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1783/99 Urteil
vom 15.1.2002
zum Schlachten von Tieren ohne Betäubung
(Schächten)
und zur zulässigen Einschränkungen des
Grundrechts der Religionsfreiheit
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Die beiden unten wiedergegebenen Urteile haben
dazu geführt, dass der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen wurde:
Grundgesetz Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung
für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen
und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch
die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die
vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Unabhängig davon
enthält das Urteil Ausführungen zu der Frage, wie eine kleine
Teilgemeinschaft einer grossen Religion zu beurteilen ist, die in bestimmten
Fragen abweichende Meinungen vertritt. Der Staat dürfe hier nicht
allein die Glaubensregeln der grossen Religion anwenden. Er müsse
vielmehr das Selbstverständnis der kleine Gruppe berücksichtigen.
Dies steht keineswegs im Widerspruch zu
anderen Entscheidungen, die sich mit der Frage befassen, in welchem Umfang
das Selbstverständnis einer Gruppe bei deren Beurteilung als Religionsgemeinschaft
im Sinne des Grundgesetzes zu berücksichtigen ist.
Insbesondere führt
das nicht etwa dazu, dass jede künftig kleine Islamisten-Organisation,
die sich auf ihr religiöses Selbstverständnis beruft, als eigenständige
Religionsgemeinschaft einzustufen ist.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass
es hier (wie in vielen Fällen) nur um die Beurteilung im Zusammenhang
mit einem bestimmten Gesetz, also einem bestimmten Regelungsgegenstand
geht. Das Gericht (Abs. 55):
"Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen
innerhalb des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen
anderer islamischer Gemeinschaften unterscheidet".
Eine Religionsgemeinschaft "in der Bedeutung
des Tierschutzgesetzes" muss also nicht zugleich als Religionsgemeinschaft
in der Bedeutung aller anderen Gesetze sein.
Schon deshalb kann der Begriff "Selbstverständnis"
nicht beliebig angewandt werden.
Er hat schon jetzt eine recht konkrete Bedeutung:
Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht
in seiner Rumpelkammer-Entscheidung
(dazu mehr unter: http://www.Ingo-Heinemann.de/art4gg96.htm#Rumpelkammer)
gesagt:
"Bei Würdigung dessen, was im Einzelfall
als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf
das Selbstverständnis der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften
nicht außer Betracht bleiben".
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht dann
aber auch aufgezeigt, was bei der Ermittlung dieses Selbstverständnisses
zu berücksichtigen ist (Bahai-Entscheidung, die später mehrfach
wiederholt wurde, z.B. http://www.ingo-heinemann.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR632-92.htm
):
Bundesverfassungsgericht BVerfG 2 BvR 263/86
Beschluß v. 5.2.91, (BVerfGE 83,341):
"Allein die Behauptung und das Selbstverständnis,
eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft,
können für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung
des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen, vielmehr muß es sich
auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild,
um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall
zu prüfen und zu entscheiden, obliegt -als Anwendung einer Regelung
der staatlichen Rechtsordnung- den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten
, die dabei freilich keine freie Bestimmungsmacht ausüben, sondern
den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck
der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion
zugrundezulegen haben. Im vorliegenden Fall braucht hierauf jedoch
nicht näher eingetreten zu werden, da der Charakter des Bahai-Glaubens
als Religion und der Bahai-Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nach
aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem wie auch
religionswissenschaftlichem Verständnis offenkundig ist".
Im Falle des Schächtens gab es jedoch keinen Grund,
auf diese Fragen weiter einzugehen.
Das wäre sicher anders, wenn der Verdacht
bestünde, dass jemand sich lediglich zur Umgehung des Tierschutzgesetzes
auf die Religionsfreiheit berufen würde.
Die Urteile haben keineswegs das Schächten
von Tieren generell erlaubt, wie vielfach in der Presse berichtet wurde.
Vielmehr hat das Gericht es ausdrücklich
als mit der Religionsfreiheit für vereinbar erklärt, dass das
betäubungslose Schlachten von Tieren nach dem Tierschutzgesetz verboten
und nur aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zulässig ist.
Das Gericht hat lediglich die Auslegung
des Tierschutzgesetzes durch das Bundesverwaltungsgericht beanstandet,
wonach das Tierschutzgesetz die "objektive Feststellung zwingender Vorschriften
einer Religionsgemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten"
verlange (Abs. 51).
Das Gericht: "Dieses Ergebnis lässt
sich jedoch durch eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Religionsgemeinschaft"
... vermeiden" (Abs. 54).
Es genüge nämlich, "dass der Antragsteller
einer Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung
verbindet ... . Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung des
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb
des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer
islamischer Gemeinschaften unterscheidet ... Diese Auslegung des Begriffs
der Religionsgemeinschaft steht mit der Verfassung im Einklang und trägt
insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung" (Abs. 55).
Es genüge nicht, diese Frage allein nach dem Ilam zu beantworten:
"Bezugspunkt für diese Prüfung sind aber bei einer Religion,
die wie der Islam zum Schächtgebot unterschiedliche Auffassungen vertritt,
nicht notwendig der Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen
Glaubensrichtungen dieser Religion" (Abs. 56). Es
genüge vielmehr,
"dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung
... benötigt, substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach
deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von
Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt. ... Ist
eine solche Darlegung erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis
der Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf ... einer
Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten ... Er kann den "zwingenden"
Charakter einer religiösen Norm im Lichte des Art. 4 GG auch nicht
allein deshalb verneinen, weil die Religion zugleich Regeln kennt, die
auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nehmen und etwa
im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die dort herrschenden Speisegewohnheiten
Abweichungen zulassen. Einem Antragsteller ist vielmehr die beantragte
Ausnahmegenehmigung zu erteilen ... . Dabei ist durch Nebenbestimmungen
und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso wie bei der Prüfung
der Sachkunde und der persönlichen Eignung des Antragstellers auch
in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens sicherzustellen,
dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden
... (Abs. 57).
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung
nur mit Zustimmung des Gerichts.
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L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar
2002
- 1 BvR 1783/99 -
-
Die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen
Metzgers, der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will,
um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung
den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, ist
verfassungsrechtlich anhand von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4
Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen.
-
Im Lichte dieser Verfassungsnormen ist § 4 a Abs. 1
in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so
auszulegen, dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für
das Schächten erhalten können.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1783/99 -
|
Verkündet
am 15. Januar 2002
Achilles
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
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| - Bevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Michael P. Stark und
Koll.,
Gutzkowstraße 9, 60594 Frankfurt am Main - |
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|
| a) |
den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1999 - 11 UZ 37/98 -, |
| b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts
Gießen vom 2. Dezember 1997 - 7 E 1572/97 (3) -, |
| c) |
den Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Gießen vom 16. September 1997 - 17 c -
19 c 20/07 -, |
| d) |
den Bescheid des Landrats des
Lahn-Dill-Kreises vom 7. Juli 1997 - 19 c 20/07 -, |
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§ 4 a Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl
I S. 254)
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hat das Bundesverfassungsgericht - Erster
Senat - unter Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde |
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|
aufgrund der mündlichen Verhandlung
vom 6. November 2001 durch
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-
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
9. September 1999 - 11 UZ 37/98 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 2. Dezember 1997 - 7 E 1572/97 (3) - und der Bescheid des Landrats
des Lahn-Dill-Kreises vom 7. Juli 1997 - 19 c 20/07 - in der Gestalt des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Gießen vom 16.
September 1997 - 17 c - 19 c 20/07 - verletzen den Beschwerdeführer
in seinem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4
Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs
und das Urteil des Verwaltungsgerichts werden aufgehoben. Die Sache wird
an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
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Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen für das so genannte Schächten, das
heißt das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung.
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1 |
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1. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war in
Deutschland das Schächten als Schlachtmethode nach jüdischem
Ritus weithin erlaubt (vgl. dazu und zum Folgenden BGH, DÖV 1960,
S. 635 f.). Die einschlägigen Regelungen sahen dafür überwiegend
Ausnahmen vom prinzipiellen Verbot des Schlachtens ohne Betäubung
vor. Nachdem der Nationalsozialismus im Deutschen Reich an die Macht gekommen
war, gingen immer mehr Länder dazu über, das Schächten zu
verbieten. Deutschlandweit wurde der Zwang, warmblütige Tiere vor
der Schlachtung zu betäuben, durch das Gesetz über das Schlachten
von Tieren vom 21. April 1933 (RGBl I S. 203) eingeführt, das nach
den Feststellungen des Bundesgerichtshofs das Ziel verfolgte, den jüdischen
Teil der Bevölkerung in seinen religiösen Empfindungen und Gebräuchen
zu verletzen (a.a.O., S. 636). Ausnahmen vom Schächtverbot wurden
nur noch für Notschlachtungen zugelassen.
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2 |
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Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde
das Schächten, soweit es nicht durch landesrechtliche Vorschriften
ausdrücklich wieder zugelassen worden war, meist stillschweigend geduldet
(vgl. Andelshauser, Schlachten im Einklang mit der Scharia, 1996, S. 140
f.). Eine bundesweite Regelung zum religiös motivierten betäubungslosen
Schlachten wurde aber erst mit der Aufnahme des Schlachtrechts in das Tierschutzgesetz
(im Folgenden: TierSchG) getroffen. Seit dem In-Kraft-Treten des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl
I S. 1309; zur aktuellen Fassung des Tierschutzgesetzes
vgl. die Bekanntmachung vom 25. Mai 1998, BGBl
I S. 1105, mit späteren Änderungen)
enthält § 4 a TierSchG in Absatz 1 das grundsätzliche Verbot,
warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten. Absatz
2 Nr. 2 sieht jedoch die Möglichkeit vor, aus religiösen Gründen
Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Dabei wurde die Regelung der zweiten
Alternative im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Speisevorschriften
sowohl der jüdischen wie auch der islamischen Glaubenswelt gesehen
(vgl. BT-Drucks 10/5259, S. 38).
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§ 4 a TierSchG hat derzeit folgenden
Wortlaut:
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(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet
werden, wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
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(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner
Betäubung, wenn
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2. die zuständige Behörde eine
Ausnahmegenehmigung für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten)
erteilt hat; sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als
es erforderlich ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter
Religionsgemeinschaften im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen,
denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten
vorschreiben oder den Genuß von Fleisch nicht geschächteter
Tiere untersagen oder
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3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung
nach § 4 b Nr. 3 bestimmt ist.
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2. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juni 1995 (BVerwGE 99, 1), in dem dieses die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung
nach der zweiten Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bestätigte,
verlangt diese Bestimmung die objektive Feststellung zwingender Vorschriften
einer Religionsgemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten.
Erforderlich sei das eindeutige Vorliegen von Normen der betreffenden Religionsgemeinschaft,
die nach dem staatlicher Beurteilung unterliegenden Selbstverständnis
der Gemeinschaft als zwingend zu gelten hätten. Eine individuelle
Sicht, die allein auf die jeweilige subjektive - wenn auch als zwingend
empfundene - religiöse Überzeugung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft
abstelle, sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte
des Gesetzes nicht vereinbar (vgl. a.a.O., S. 4 ff.).
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In dieser Auslegung stehe § 4 a Abs.
2 Nr. 2 TierSchG nicht im Widerspruch zur Verfassung. Die Vorschrift verletze
insbesondere nicht das in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Grundrecht
der Religionsfreiheit. In dieses Recht werde durch die Versagung einer
Ausnahme vom Schächtungsverbot nicht eingegriffen, wenn die religiöse
Überzeugung dem Betroffenen nur den Genuss von Fleisch nicht geschächteter
Tiere verbiete. Das Verbot betäubungslosen Schlachtens hindere die
Anhänger einer solchen Religion nicht an einer ihrer Religion entsprechenden
Lebensgestaltung. Sie seien weder rechtlich noch tatsächlich gezwungen,
entgegen ihrer religiösen Überzeugung Fleisch nicht geschächteter
Tiere zu verzehren. Mit dem Schächtungsverbot werde nicht der Verzehr
des Fleischs geschächteter Tiere verboten. Sie könnten sowohl
auf Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs und auf Fisch ausweichen als
auch auf Fleischimporte aus anderen Ländern zurückgreifen. Zwar
möge Fleisch heute ein allgemein übliches Nahrungsmittel sein.
Der Verzicht darauf stelle jedoch keine unzumutbare Beschränkung der
persönlichen Entfaltungsfreiheit dar. Diese an Art. 2 Abs. 1 GG zu
messende Erschwernis in der Gestaltung des Speiseplans sei aus Gründen
des Tierschutzes zumutbar (vgl. a.a.O., S. 7 f.).
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11 |
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Das Bundesverwaltungsgericht sah sich in
dem von ihm entschiedenen Fall an die tatsächlichen Feststellungen
des Berufungsgerichts gebunden, nach denen es für die Sunniten ebenso
wie für die Muslime insgesamt keine zwingenden Glaubensvorschriften
gebe, die den Genuss des Fleischs von Tieren verböten, die vor dem
Schlachten betäubt worden seien (vgl. a.a.O., S. 9).
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Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht
inzwischen modifiziert (vgl. BVerwGE 112, 227).
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Der Beschwerdeführer ist türkischer
Staatsangehöriger und nach seinen - im Verfahren nicht bestrittenen
- Angaben strenggläubiger sunnitischer Muslim. Er lebt seit 20 Jahren
in der Bundesrepublik Deutschland und betreibt in Hessen eine Metzgerei,
die er 1990 von seinem Vater übernahm. Für die Versorgung seiner
muslimischen Kunden erhielt er bis Anfang September 1995 Ausnahmegenehmigungen
für ein Schlachten ohne Betäubung nach § 4 a Abs. 2 Nr.
2 TierSchG. Die Schlachtungen nahm er in seinem Betrieb unter veterinärärztlicher
Aufsicht vor. Für die Folgezeit stellte der Beschwerdeführer
weitere Anträge auf Erteilung solcher Genehmigungen. Sie blieben im
Hinblick auf das erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
15. Juni 1995 erfolglos. Die im Ausgangsverfahren gegen den Ablehnungs-
und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen;
dabei hat es zur Begründung ebenfalls auf dieses Urteil und außerdem
auf das Berufungsurteil in jenem Verfahren verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof
hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung abgelehnt:
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Soweit der Beschwerdeführer ernstliche
Zweifel an der zutreffenden Anwendung der zweiten Alternative des §
4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG äußere, fehle es an einer substantiierten
Darlegung, dass das Bundesverwaltungsgericht und das Berufungsgericht in
den in Bezug genommenen Entscheidungen zu Unrecht zu der Feststellung gekommen
seien, der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere sei durch
höchste und maßgebliche Vertreter des sunnitischen Islam nicht
zwingend verboten. Der Beschwerdeführer verkenne diese Feststellungen,
wenn er meine, in einer säkularen Republik könnten Glaubensinhalte
nicht behördlich festgestellt werden. Die Gerichte entschieden insoweit
nicht verbindlich religionsgesetzliche Fragen, sondern stellten mit Hilfe
von Sachverständigen nur fest, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der
anzuwendenden Vorschrift gegeben seien. Diese Bewertung der Feststellungen
von Sachverständigen habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung
ausdrücklich als rechtmäßig beurteilt.
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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
verwaltungsgerichtlichen Urteils ergäben sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen
Gründen. Griffe die zweite Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2
TierSchG in das Recht des Beschwerdeführers auf freie Religionsausübung
ein, wäre dieser Eingriff unter Beachtung der Begrenzungen, denen
auch die Religionsfreiheit unterliege, jedenfalls nicht verfassungswidrig.
Nach der Wertung des Gesetzgebers werde durch diese Vorschrift allein geregelt,
dass bei freiwilliger Ausübung des Berufs des Schlachters Einschränkungen
der religiösen Grundhaltung gerechtfertigt sein könnten. Insofern
handele es sich um eine sachgerechte Regelung der Berufsausübung.
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Vor diesem Hintergrund lägen auch keine
besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, derentwegen
die Berufung zuzulassen wäre. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche
Bedeutung.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich
der Beschwerdeführer unmittelbar gegen die im Verwaltungsverfahren
und im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ergangenen Entscheidungen
sowie mittelbar gegen § 4 a Abs. 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Er rügt
unter anderem die Verletzung von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art.
4 Abs. 1 und 2 sowie von Art. 12 Abs. 1 GG.
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1. Das Schächten und die Möglichkeit,
sich ohne erhebliche Erschwernisse mit Fleisch geschächteter Tiere
zu versorgen, seien vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst.
Dem Schlachten ohne Betäubung komme in der islamischen Religion zentrale
Bedeutung zu. Sein kultischer Charakter ergebe sich nicht nur daraus, dass
das Schächtgebot direkt dem Koran zu entnehmen sei. Auch die Art und
Weise des Schächtens seien genau bestimmt. Bei dem Schächtverbot
handele es sich danach um einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 4 Abs.
1 und 2 GG. Dies sei in den angegriffenen Entscheidungen verkannt worden.
Der Beschwerdeführer sehe das Schächten als unbedingte religiöse
Pflicht an. Dass seine Religionsausübung zugleich eine Berufsausübung
darstelle, ändere daran nichts.
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Das Schächtgebot sei für den Beschwerdeführer,
dessen Kunden und alle Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung
des Islam eine zwingende Vorschrift im Verständnis des § 4 a
Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Die entgegenstehende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
in der Entscheidung vom 15. Juni 1995 verkenne die Bedeutung der Glaubensfreiheit
grundlegend. Ob für den einzelnen Gläubigen zwingende Vorschriften
in dem genannten Sinne bestünden, sei im Hinblick auf das Gebot strikter
weltanschaulicher Neutralität des Staates nicht vom staatlichen Gericht
verbindlich zu entscheiden. Es reiche deshalb aus, wenn aus den Umständen
hinreichend deutlich hervorgehe, dass eine ernsthafte Glaubensüberzeugung
vorliege. Bei Anwendung dieses Maßstabs hätte dem Beschwerdeführer
die Ausnahmegenehmigung erteilt werden müssen.
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2. Auch die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers
sei verletzt. Er sei zwar türkischer Staatsbürger, besitze aber
eine - zeitlich wie räumlich unbeschränkte - Aufenthaltsberechtigung
und sei im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland hier so verwurzelt, dass ihm als De-facto-Deutschem hinsichtlich
seiner beruflichen Tätigkeit als Metzger nicht nur der Schutz des
Art. 2 Abs. 1 GG, sondern ein Grundrechtsschutz zu gewähren sei, der
demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG gleichwertig sei.
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Bei der Tätigkeit eines muslimischen
Metzgers handele es sich um einen eigenständigen Beruf, weil zu dessen
Ausübung Qualifikationen erforderlich seien, die ein normaler Schlachter
nicht haben müsse. Dies betreffe nicht nur die Durchführung des
Schächtschnitts selbst, der schnell und sauber vorgenommen werden
müsse, damit das Schlachttier nicht unnötig leide. Berufsbildprägend
seien vielmehr auch religiöse Handlungen wie die Anrufung Allahs.
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Das Schächtverbot wirke sich für
den Beschwerdeführer faktisch als Berufsverbot und damit als objektive
Berufswahlbeschränkung aus. Er werde sich einen neuen Beruf suchen
müssen, wenn die angegriffenen Entscheidungen Bestand hätten
und ihm eine Ausnahmegenehmigung für immer versagt bleibe. Ein so
weit reichender Eingriff könne verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt
werden, wenn er der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich
schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
diene. Das sei aber hier nicht der Fall.
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3. Das Schächtverbot verstoße
ferner gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Jüdische Metzger erhielten wegen ihrer
Glaubensüberzeugung zu Recht eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten.
Da sich die Glaubenshaltung des Beschwerdeführers von der jüdischen
hinsichtlich des betäubungslosen Schlachtens nicht unterscheide, sei
für eine Ungleichbehandlung kein Raum. Weiter sei Art. 3 Abs. 3 GG
verletzt. Die Aufnahme des Begriffs der Religionsgemeinschaften in den
Tatbestand des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG führe dazu, dass eine
individuelle Glaubensüberzeugung keine Beachtung mehr finde. Der Beschwerdeführer
werde deshalb, wenn seine Glaubensvorstellungen von denen anderer Muslime
abwichen, gegenüber den Anhängern kleinerer und homogenerer Glaubensgemeinschaften
benachteiligt.
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich
- schriftlich und in der mündlichen Verhandlung - geäußert:
das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
namens der Bundesregierung, die Hessische Staatskanzlei, der Zentralrat
der Muslime in Deutschland und der Deutsche Tierschutzbund.
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Das Bundesministerium hält die mittelbar
angegriffene Regelung des § 4 a Abs. 1, 2 Nr. 2 TierSchG für
verfassungsgemäß. Sie diene einerseits dem von der Verfassung
vorgegebenen Ziel eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes, trage andererseits
aber mit der Möglichkeit, das Schächten aus religiösen Gründen,
hier nach der zweiten Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG,
ausnahmsweise zu genehmigen, auch dem Grundrecht der Religionsfreiheit
Rechnung. Durch die Erteilung entsprechender Genehmigungen an Muslime werde
auch deren Integration in der Bundesrepublik Deutschland gefördert.
Das Schächten sei wie das Schlachten nach vorheriger Betäubung
dem ethisch begründeten Tierschutz verpflichtet und als Schlachtmethode
noch akzeptabel, wenn es ordnungsgemäß durchgeführt werde.
Soweit § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG den Begriff der Religionsgemeinschaften
verwende, werde an einen Begriff angeknüpft, der hinreichend flexibel
sei, um auch den Besonderheiten der Muslime gerecht zu werden. Für
das Vorliegen einer solchen Gemeinschaft genüge ein Mindestmaß
an organisatorischen kontinuitätswahrenden Strukturen.
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Nach Auffassung der Hessischen Staatskanzlei
ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Teils fehle es an einer
unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit, teils an einer den Substantiierungserfordernissen
genügenden Darlegung.
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Der Zentralrat der Muslime in Deutschland
betont die große Bedeutung des Tierschutzes im Islam und führt
aus, das betäubungslose Schächten sei den Muslimen als wesentlicher
Bestandteil der Religionsausübung zwingend vorgeschrieben. Diese Auffassung
werde von allen bedeutsamen islamischen Gruppierungen in Deutschland geteilt.
Soweit in einem Gutachten der Al-Azhar-Universität von Kairo davon
die Rede sei, dass Muslime auch das Fleisch nicht geschächteter Tiere
verzehren dürften, gelte dies nur für Notsituationen. Eine solche
sei für Muslime in Deutschland nicht gegeben. Das Prinzip der Gleichbehandlung
mit jüdischen Gläubigen gebiete die Genehmigung des Schächtens
nach § 4 a TierSchG auch für Muslime.
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28 |
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Nach Ansicht des Deutschen Tierschutzbundes
erleiden Schlachttiere beim betäubungslosen Schlachten mehr und stärkere
Schmerzen als bei der konventionellen Schlachtung. Die mit dem Schächten
verbundenen Todesqualen beschränkten sich nicht auf den Schnitt am
Hals des zu schlachtenden Tieres mit anschließendem langsamem Bewusstseinsverlust,
sondern begännen schon mit dem Hereinführen der Tiere in den
Schlachtraum und mit ihrer Fixierung. Sie erstreckten sich also auf einen
relativ langen Zeitraum, den das Tier bei vollem Bewusstsein durchleide.
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Zwar ist § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
TierSchG mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch halten die angegriffenen Entscheidungen,
die auf diese Regelung gestützt sind, der verfassungsgerichtlichen
Prüfung nicht stand.
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30 |
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1. Prüfungsmaßstab ist in erster
Linie Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer hat als gläubiger
sunnitischer Muslim im Ausgangsverfahren eine Ausnahme von dem Betäubungsgebot
des § 4 a Abs. 1 TierSchG erstrebt, um in Ausübung seines Berufs
als Metzger seinen muslimischen Kunden den Genuss von Fleisch geschächteter
Tiere zu ermöglichen. Die Eigenversorgung des Beschwerdeführers
mit derartigem Fleisch tritt daneben zurück. Die zweite Alternative
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG, auf deren Grundlage die Verwaltungsbehörden
und -gerichte das Begehren des Beschwerdeführers geprüft haben,
berührt daher vorrangig die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Metzger.
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31 |
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Diese Tätigkeit wird, weil der Beschwerdeführer
nicht deutscher, sondern türkischer Staatsangehöriger ist, nicht
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Schutznorm ist vielmehr Art. 2
Abs. 1 GG in der Ausprägung, die sich aus dem Spezialitätsverhältnis
zwischen dem auf Deutsche beschränkten Art. 12 Abs. 1 GG und dem für
Ausländer nur subsidiär geltenden Art. 2 Abs. 1 GG ergibt (vgl.
dazu BVerfGE
78, 179 <196 f.>). Das Schächten ist allerdings
für den Beschwerdeführer nicht nur Mittel zur Gewinnung und Zubereitung
von Fleisch für seine muslimischen Kunden und für sich selbst.
Es ist vielmehr nach seinem in den angegriffenen Entscheidungen nicht in
Zweifel gezogenen Vortrag auch Ausdruck einer religiösen Grundhaltung,
die für den Beschwerdeführer als gläubigen sunnitischen
Muslim die Verpflichtung einschließt, die Schächtung nach den
von ihm als bindend empfundenen Regeln seiner Religion vorzunehmen (vgl.
dazu allgemein Andelshauser, a.a.O., S. 39 ff.; Jentzsch, Das rituelle
Schlachten von Haustieren in Deutschland ab 1933, 1998, S. 28 ff.; Mousa,
Schächten im Islam, in: Potz/Schinkele/Wieshaider, Schächten.
Religionsfreiheit und Tierschutz, 2001, S. 16 ff.). Dem ist, auch wenn
das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden
wird, dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schutz der Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt
des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt
wird.
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32 |
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2. Die Rechtsstellung, die der Beschwerdeführer
danach im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Metzger genießt,
ist gemäß Art. 2 Abs. 1 GG allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung gewährleistet. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell
und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE
6, 32 <36 ff.>;96,
375 <397 f.>; stRspr). Das setzt in materieller
Hinsicht vor allem die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und in diesem Rahmen die Beachtung der Religionsfreiheit voraus.
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33 |
|
Diesen Maßstäben wird §
4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG gerecht.
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34 |
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1. Zwar greift die Regelung in das Grundrecht
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein, indem sie
das betäubungslose Schlachten als Ausnahme vom Betäubungsgebot
des § 4 a Abs. 1 TierSchG im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
eines muslimischen Metzgers nur unter den einschränkenden Voraussetzungen
der zweiten Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ermöglicht.
Dieser Eingriff ist jedoch nicht zu beanstanden, weil er sich verfassungsrechtlich
hinreichend rechtfertigen lässt.
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35 |
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a) Zweck des Tierschutzgesetzes ist es,
aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Niemand darf einem Tier
ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen
(§ 1 TierSchG). Dem Ziel eines ethisch begründeten Tierschutzes
(vgl. BVerfGE
36, 47 <56 f.>;48,
376 <389>;101,
1 <36>) dient auch die Regelung des §
4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG. Der Gesetzgeber
wollte mit der Aufnahme des Grundsatzes, dass warmblütige Schlachttiere
vor Beginn des Blutentzugs zu betäuben sind, die in § 1 TierSchG
umschriebene Grundkonzeption des Gesetzes auf diesen Bereich ausdehnen
(vgl. BTDrucks 10/3158, S. 16). Das ist ein legitimes Regelungsziel, das
auch dem Empfinden breiter Bevölkerungskreise Rechnung trägt
(vgl. BVerfGE
36, 47 <57 f.>, und speziell mit Blick auf
das Schächten BTDrucks 10/5259, S. 32 unter I 2 a Nr. 3).
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36 |
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b) § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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37 |
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aa) Die Regelung ist zur Erreichung des
genannten Regelungszwecks, auch das Schlachten warmblütiger Tiere
an die Grundsätze eines ethisch ausgerichteten Tierschutzes zu binden,
geeignet und erforderlich.
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38 |
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Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber für
die Beurteilung der Eignung und Erforderlichkeit der von ihm für die
Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel
einen Einschätzungsspielraum zu. Dies gilt auch für die Beurteilung
der tatsächlichen Grundlagen einer gesetzlichen Regelung. Insoweit
kann eine Fehleinschätzung hier nicht angenommen werden. Zwar gibt
es Stimmen, die bezweifeln, dass das Schlachten nach vorheriger Betäubung
für das Tier deutlich weniger Schmerzen und Leiden verursacht als
das Schlachten ohne Betäubung (vgl. etwa für Schafe und Kälber
das Übersichtsreferat von Schulze/Schultze-Petzold/Hazem/Groß,
Deutsche Tierärztliche Wochenschrift 85 <1978>, S. 62 ff.). Doch
scheint dies wissenschaftlich noch nicht abschließend geklärt
zu sein. Andere wie der Deutsche Tierschutzbund in seiner Äußerung
in der mündlichen Verhandlung geben dem Schlachten unter Betäubung
aus Gründen des Tierschutzes eindeutig den Vorzug. Auch Art. 12 des
Europäischen Übereinkommens über den Schutz von Schlachttieren
vom 10. Mai 1979 (BGBl
1983 II S. 771) und Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union über
den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung vom
22. Dezember 1993 (ABlEG Nr. L 340/21) gehen davon aus, dass es Tieren
weniger Schmerzen und Leiden bereitet, wenn sie vor dem Blutentzug betäubt
werden. Die damit übereinstimmende Einschätzung durch den Bundesgesetzgeber
und dessen Annahme, das Betäubungsgebot des § 4 a Abs. 1 TierSchG
sei zur Erreichung der Ziele des § 1 TierSchG geeignet und mangels
einer gleich wirksamen Alternative auch erforderlich, sind unter diesen
Umständen zumindest vertretbar.
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39 |
|
Gleiches gilt für die Beurteilung der
Ausnahmeregelung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG. Der
Gesetzgeber hat die Befreiung vom Betäubungsgebot des § 4 a Abs.
1 Tier-SchG unter den Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung gestellt, weil
er das Schächten einer verstärkten staatlichen Kontrolle unterwerfen
wollte. Insbesondere sollte die Möglichkeit geschaffen werden, über
die Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung der antragstellenden
Personen hinaus durch Nebenbestimmungen zur Ausnahmegenehmigung zu gewährleisten,
dass den zu schlachtenden Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und
beim Schächtvorgang selbst alle vermeidbaren Schmerzen oder Leiden
erspart werden. Das soll beispielsweise durch Anordnungen über geeignete
Räume, Einrichtungen und sonstige Hilfsmittel erreicht werden können
(vgl. BTDrucks 10/3158, S. 20 zu Nr. 5). Haus- und sonstige Privatschlachtungen,
bei denen ein ordnungsgemäßes Schächten häufig nicht
gesichert ist und die infolgedessen zu besonders Anstoß erregendem
Leiden der betroffenen Tiere führen können, sollen auf diese
Weise möglichst unterbunden, Schlachtungen in zugelassenen Schlachthäusern
stattdessen angestrebt werden (vgl. BTDrucks 10/5259, S. 39 zu Art. 1 Nr.
5).
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40 |
|
Im Übrigen setzt die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
voraus, dass im konkreten Fall Bedürfnissen von Angehörigen einer
Religionsgemeinschaft zu entsprechen ist, denen zwingende Vorschriften
dieser Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere
untersagen. Dadurch, dass das Gesetz Ausnahmen vom Betäubungsgebot
nur unter diesen Voraussetzungen zulässt, wird zwangsläufig die
Zahl der in Betracht kommenden Ausnahmen verringert. Bei einer Religion
wie dem Islam kommt hinzu, dass dieser selbst, wie der Zentralrat der Muslime
in Deutschland in seiner Stellungnahme ausgeführt hat, eine möglichst
schonende Tötung von Tieren verlangt (ebenso Andelshauser, a.a.O.,
S. 35, 62, 79 f.). Das Schächten muss nach den Regeln des Islam so
vorgenommen werden, dass der Tod des zu schlachtenden Tiers so schnell
wie möglich herbeigeführt wird und dessen Leiden unter Vermeidung
jeder Art von Tierquälerei auf ein Minimum beschränkt werden
(vgl. auch Österreichischer Verfassungsgerichtshof, EuGRZ 1999, S.
600 <603>). Auch von daher konnte der Gesetzgeber davon ausgehen, dass
der Ausnahmevorbehalt des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
eine zur Gewährleistung eines ethischen Geboten verpflichteten Tierschutzes
geeignete und auch erforderliche Maßnahme darstellt.
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41 |
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bb) Die in Rede stehende gesetzliche Regelung
ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des mit § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht
sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist es den
Betroffenen zuzumuten (vgl. BVerfGE
90, 145 <173>;101,
331 <350>), warmblütige Tiere unter den
vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen nur auf der Grundlage einer
Ausnahmegenehmigung ohne vorherige Betäubung zu schlachten.
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42 |
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(1) Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit
muslimischer Metzger wiegt allerdings schwer. Ohne Ausnahmevorbehalt wäre
es gläubigen Muslimen wie dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich,
in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf des Schlachters auszuüben.
Sie müssten sich darauf beschränken, in ihrem Betrieb entweder
importiertes Fleisch geschächteter oder Fleisch nicht geschächteter,
also unter Betäubung geschlachteter Tiere zu verkaufen, wenn sie ihren
Betrieb wenigstens als Verkaufsstelle fortführen wollten und nicht,
wie es der Beschwerdeführer für seine Person geltend gemacht
hat, aufgeben würden, um sich eine neue Grundlage ihrer Lebensführung
zu schaffen. Jede dieser Entscheidungen wäre für den Betroffenen
mit weit reichenden Konsequenzen verbunden. Der Entschluss, nur noch als
Verkäufer das Fleisch geschächteter Tiere zu vermarkten, wäre
nicht nur mit dem Verzicht auf die Tätigkeit eines Schlachters, sondern
auch mit der Ungewissheit verbunden, ob das von ihm angebotene Fleisch
tatsächlich von geschächteten Tieren stammt und damit einen Fleischgenuss
in Übereinstimmung mit den Regeln des eigenen Glaubens und des Glaubens
der Kunden ermöglicht. Die Entscheidung, den Metzgereibetrieb auf
den Verkauf von Fleisch nicht geschächteter Tiere umzustellen, hätte
zur Folge, dass vom Betriebsinhaber neue Kunden gewonnen werden müssen.
Die völlige berufliche Umorientierung schließlich würde,
falls sie in der konkreten Lebenssituation des Betroffenen überhaupt
noch möglich sein sollte, bedeuten, dass dieser sich eine andere Existenzgrundlage
aufbauen müsste.
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43 |
|
Das Verbot trifft nicht nur den muslimischen
Metzger, sondern auch seine Kunden. Wenn sie Fleisch geschächteter
Tiere nachfragen, beruht dies ersichtlich auch auf der Überzeugung
von der bindenden Kraft ihres Glaubens, anderes Fleisch nicht essen zu
dürfen. Von ihnen zu verlangen, im Wesentlichen dem Verzehr von Fleisch
zu entsagen, trüge den Essgewohnheiten in der Gesellschaft der Bundesrepublik
Deutschland nicht hinreichend Rechnung. Danach ist Fleisch ein weit verbreitetes
Nahrungsmittel, auf das unfreiwillig zu verzichten schwerlich als zumutbar
angesehen werden kann. Der Verzehr importierten Fleischs macht einen solchen
Verzicht zwar entbehrlich, ist jedoch im Hinblick auf das Fehlen des persönlichen
Kontakts zum Schlachter und der dadurch geschaffenen Vertrauensbasis mit
der Unsicherheit verbunden, ob das verzehrte Fleisch tatsächlich den
Geboten des Islam entspricht.
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44 |
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(2) Diesen Konsequenzen für gläubige
muslimische Metzger und ihre ebenfalls gläubigen Kunden steht gegenüber,
dass der Tierschutz einen Gemeinwohlbelang darstellt, dem auch in der Bevölkerung
ein hoher Stellenwert beigelegt wird. Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung
getragen, dass er Tiere nicht als Sachen, sondern als - Schmerz empfindende
- Mitgeschöpfe versteht und sie durch besondere Gesetze geschützt
wissen will (vgl. § 90 a Satz 1 und 2 BGB, § 1 TierSchG). Dieser
Schutz ist vor allem im Tierschutzgesetz verankert.
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45 |
|
Er ist dort allerdings nicht in der Weise
verwirklicht, dass den Tieren jede Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens
von Gesetzes wegen zu ersparen ist. Das Gesetz wird vielmehr lediglich
von dem Leitgedanken bestimmt, Tieren nicht "ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden" zuzufügen (vgl. § 1 TierSchG
sowie BVerfGE
36, 47 <57>;48,
376 <389>).
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46 |
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Dementsprechend sieht das Tierschutzgesetz
von dem Gebot, Tiere nur unter Betäubung zu töten, nicht allein
in § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen vor. Ausnahmen von der Betäubungspflicht
bestehen vielmehr auch für Notschlachtungen, soweit eine Betäubung
nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist (vgl. § 4
a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG), und können außerdem für das Schlachten
von Geflügel durch Rechtsverordnung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 3 in
Verbindung mit § 4 b Satz 1 Nr. 3 TierSchG bestimmt werden. Darüber
hinaus erlaubt § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG generell das Töten
von Wirbeltieren ohne Betäubung, soweit dies nach den Umständen
zumutbar ist und Schmerzen vermieden werden können. Ist die Tötung
eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung
der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt
sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
darf die Tötung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG vorgenommen werden,
wenn dabei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
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47 |
|
Gerade die zuletzt genannten Ausnahmen zeigen,
dass der Gesetzgeber dort, wo sachliche Gesichtspunkte oder auch Gründe
des Herkommens und der gesellschaftlichen Akzeptanz Ausnahmen vom Betäubungszwang
nahe legen, Durchbrechungen des Betäubungsgebots als mit den Zielen
eines ethischen Tierschutzes vereinbar angesehen hat.
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48 |
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(3) Unter diesen Umständen kann eine
Ausnahme von der Verpflichtung, warmblütige Tiere vor dem Ausbluten
zu betäuben, auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn es darum
geht, einerseits die grundrechtlich geschützte Ausübung eines
religiös geprägten Berufs und andererseits die Einhaltung religiös
motivierter Speisevorschriften durch die Kunden des Berufsausübenden
zu ermöglichen. Ohne eine derartige Ausnahme würden die Grundrechte
derjenigen, die betäubungslose Schlachtungen berufsmäßig
vornehmen wollen, unzumutbar beschränkt, und den Belangen des Tierschutzes
wäre ohne zureichende verfassungsrechtliche Rechtfertigung einseitig
der Vorrang eingeräumt. Notwendig ist stattdessen eine Regelung, die
in ausgewogener Weise sowohl den betroffenen Grundrechten als auch den
Zielen des ethischen Tierschutzes Rechnung trägt.
|
49 |
|
(a) § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 TierSchG wird diesen Anforderungen im Ansatz gerecht. Die Regelung will
im Hinblick auf Speisenormen vor allem der islamischen und der jüdischen
Glaubenswelt (vgl. BTDrucks 10/5259, S. 38) das Schächten aus religiösen
Gründen auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen ermöglichen
(vgl. BTDrucks 10/3158, S. 20 zu Nr. 5). Über das Instrument der Ausnahmegenehmigung
soll ein Weg eröffnet werden, der es erlaubt, öffentlicher Kritik
am religiös motivierten Schlachten ohne Betäubung insbesondere
in Form so genannter Haus- und Privatschlachtungen zu begegnen (vgl. BTDrucks
10/5259, S. 32 unter I 2 a Nr. 3). Auf diesem Weg kann, wie schon erwähnt,
unter anderem durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass den zu
schlachtenden Tieren alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart werden
(vgl. BTDrucks 10/3158, S. 20 zu Nr. 5, und auch BT-Drucks 10/5259, S.
39 zu Art. 1 Nr. 5). Ziel der Regelung ist danach, den Grundrechtsschutz
gläubiger Muslime und Juden zu wahren, ohne damit die Grundsätze
und Verpflichtungen eines ethisch begründeten Tierschutzes aufzugeben.
Das trägt den Rechten auch des Beschwerdeführers angemessen Rechnung.
|
50 |
|
(b) Anders wäre es allerdings dann,
wenn der Tatbestand des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
so zu verstehen wäre, wie er vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil
vom 15. Juni 1995 (BVerwGE 99, 1) ausgelegt worden ist. Es hat das Vorliegen
der Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm verneint, weil der sunnitische
Islam, dem auch der Beschwerdeführer angehört, wie der Islam
insgesamt den Verzehr des Fleischs nicht geschächteter Tiere nicht
zwingend verbiete (vgl. a.a.O., S. 9). § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
verlange die objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer Religionsgemeinschaft
über das Betäubungsverbot beim Schlachten.
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51 |
|
Eine individuelle Sicht, die allein auf
die jeweilige subjektive - wenn auch als zwingend empfundene - religiöse
Überzeugung der Mitglieder einer solchen Gemeinschaft abstellt, sei
demzufolge mit dem Regelungsgehalt des Gesetzes unvereinbar (vgl. a.a.O.,
S. 4 f.).
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52 |
|
Diese Auslegung wird der Bedeutung und Reichweite
des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2
GG nicht gerecht. Sie führt im Ergebnis dazu, dass § 4 a Abs.
2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG für Muslime ohne Rücksicht auf
ihre Glaubensüberzeugung leer läuft. Die berufliche Tätigkeit
eines Metzgers, der im Hinblick auf die Speisevorschriften seines Glaubens
und des Glaubens seiner Kunden schächten will, um deren Versorgung
mit dem Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere sicherzustellen,
wird damit verhindert. Das belastet die Betroffenen in unangemessener Weise
und trägt einseitig nur den Belangen des Tierschutzes Rechnung. In
dieser Auslegung wäre § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
verfassungswidrig.
|
53 |
|
(c) Dieses Ergebnis lässt sich jedoch
durch eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Religionsgemeinschaft"
und der "zwingenden Vorschriften" vermeiden, die dem Grundrecht aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung trägt.
|
54 |
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Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen
selbst in seinem Urteil vom 23. November 2000 (BVerwGE 112, 227) entschieden
hat, verlangt § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG mit dem Begriff der Religionsgemeinschaft
keine Gemeinschaft, die im Sinne des Art. 137 Abs. 5 WRV die Voraussetzungen
für die Anerkennung als öffentlichrechtliche Körperschaft
erfüllt oder gemäß Art. 7 Abs. 3 GG berechtigt ist, an
der Erteilung von Religionsunterricht mitzuwirken. Für die Bewilligung
einer Ausnahme nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG sei vielmehr ausreichend,
dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine
gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet (vgl. a.a.O., S. 234 f.).
Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung des § 4 a Abs. 2 Nr.
2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht,
deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften
unterscheidet (vgl. a.a.O., S. 236). Diese Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft
steht mit der Verfassung im Einklang und trägt insbesondere Art. 4
Abs. 1 und 2 GG Rechnung. Sie ist auch mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift
vereinbar und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht nur für Angehörige
der jüdischen Glaubenswelt, sondern auch für Mitglieder des Islam
und seiner unterschiedlichen Glaubensrichtungen zu öffnen (vgl. BTDrucks
10/5259, S. 38).
|
55 |
|
Mittelbar hat dies Konsequenzen auch für
die Handhabung des weiteren Merkmals der "zwingenden Vorschriften", die
den Angehörigen der Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter
Tiere untersagen. Ob dieses Merkmal erfüllt ist, haben die Behörden
und im Streitfall die Gerichte als Tatbestandsvoraussetzung für die
begehrte Ausnahmegenehmigung zu prüfen und zu entscheiden. Bezugspunkt
für diese Prüfung sind aber bei einer Religion, die wie der Islam
zum Schächtgebot unterschiedliche Auffassungen vertritt, nicht notwendig
der Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtungen
dieser Religion. Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften ist
vielmehr für die konkrete, gegebenenfalls innerhalb einer solchen
Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten (vgl.
auch BVerwGE 112, 227 <236>).
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56 |
|
Dabei reicht es aus, dass derjenige, der
die Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
zur Versorgung der Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert
und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung
der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung
voraussetzt (vgl. BVerwGE 94, 82 <87 f.>). Ist eine solche Darlegung
erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der
Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf (vgl. BVerfGE
24, 236 <247 f.>), einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis
zu enthalten (vgl. BVerfGE
33, 23 <30>). Er kann den "zwingenden" Charakter
einer religiösen Norm im Lichte des Art. 4 GG auch nicht allein deshalb
verneinen, weil die Religion zugleich Regeln kennt, die auf die Gewissensnot
von Gläubigen Rücksicht nehmen und etwa im Hinblick auf den Aufenthaltsort
und die dort herrschenden Speisegewohnheiten Abweichungen zulassen. Einem
Antragsteller ist vielmehr die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen,
soweit eine solche nicht aus anderen Gründen ausscheidet. Dabei ist
durch Nebenbestimmungen und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso
wie bei der Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung
des Antragstellers auch in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens
sicherzustellen, dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich
gewahrt werden (vgl. auch BVerwGE 112, 227 <236>).
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57 |
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2. § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs.
2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG steht, wenn die Ausnahmeregelung der zuletzt
genannten Vorschrift im vorstehenden Sinne ausgelegt wird, auch im Übrigen
mit dem Grundgesetz im Einklang. Insbesondere ist für die Annahme
eines Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3
Abs. 1 GG oder das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG kein
Raum, weil nach dieser Auslegung auch Muslime eine Ausnahmegenehmigung
nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG erhalten können,
die als Metzger ihre Kunden mit dem Fleisch geschächteter Tiere versorgen
wollen, denen zwingende Vorschriften ihrer Religionsgemeinschaft den Genuss
des Fleischs nicht geschächteter Tiere verbieten.
|
58 |
|
1. Die angegriffenen Behörden- und
Gerichtsentscheidungen verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers
aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Behörden
und die Verwaltungsgerichte haben die Notwendigkeit und die Möglichkeit
einer verfassungsgemäßen Auslegung des § 4 a Abs. 2 Nr.
2 Alternative 2 TierSchG verkannt und sind daher bei der Anwendung der
Ausnahmeregelung vom Schächtverbot zu einer unverhältnismäßigen
Beschränkung des genannten Grundrechts gelangt. Die Ablehnung der
beantragten Ausnahmegenehmigung und die Bestätigung dieser Entscheidung
im Widerspruchs- und im Verwaltungsstreitverfahren beruhen auf diesem Umstand.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Kunden des Beschwerdeführers
wie dieser selbst einer Religionsgemeinschaft im oben dargestellten Sinne
angehören, die von ihnen die Beachtung des Schächtgebots zwingend
verlangt, und dass dem Beschwerdeführer bei Zugrundelegung eines derartigen
Sachverhalts die begehrte Genehmigung erteilt worden wäre, damit er
den Kunden und sich selbst den Genuss des Fleischs geschächteter Tiere
ermöglichen kann.
|
59 |
|
2. Von den angegriffenen Entscheidungen
sind nach § 95 Abs. 2 BVerfGG diejenigen der Verwaltungsgerichte aufzuheben.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil erwartet
werden kann, dass der Verwaltungsrechtsstreit dort auf der Grundlage des
vorliegenden Urteils zum Abschluss gebracht wird. Bei einer Zurückverweisung
an den Verwaltungsgerichtshof müsste dieser, bevor er zu einer das
Verfahren beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über
den Antrag des Beschwerdeführers befinden, die Berufung zuzulassen.
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60 |
|
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
|
61 |
| Papier |
Jaeger |
Haas |
| Hömig |
Steiner |
Hohmann-Dennhardt |
| Hoffmann-Riem |
|
Bryde |
|
|
Das Urteil 1 BvR 2284/95
vom 18.1.2002
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung
des Gerichts.
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2284/95 -
|
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
| - Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Falk Vogler,
Colonnaden 70, 20354 Hamburg - |
|
|
| a) |
unmittelbar gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni
1995 - BVerwG 3 C 31.93 -, |
| b) |
mittelbar gegen
§ 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des
Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993
(BGBl
I S. 254) |
|
|
|
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des
Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig, Bryde |
|
|
am 18. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
|
|
|
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 15. Juni 1995 - BVerwG 3 C 31.93 - verletzt die Beschwerdeführerin
in ihrem Grundrecht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben.
Die Sache wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die
Bundesrepublik Deutschland hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
|
|
|
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung
von Ausnahmegenehmigungen für das so genannte Schächten, das
heißt das Schlachten warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung.
|
1 |
|
1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH,
beliefert Muslime in und außerhalb einer zu einer Moschee gehörenden
Kantine mit Fleisch- und Wurstwaren. 1988 beantragte sie die Genehmigung,
"Schlachtungen nach islamischem Ritus durchführen zu dürfen".
Der Antrag wurde abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos.
Mit dem angegriffenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision
der Beschwerdeführerin gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen
(vgl. BVerwGE 99, 1):
|
2 |
|
Die Voraussetzungen für die Erteilung
einer Ausnahmegenehmigung nach der zweiten Alternative des § 4 a Abs.
2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (im Folgenden: TierSchG) seien nicht erfüllt.
Die Kunden der Beschwerdeführerin gehörten keiner Religionsgemeinschaft
an, die ihren Mitgliedern durch zwingende Vorschriften den Genuss von Fleisch
nicht geschächteter Tiere untersage. Der Begriff der Religionsgemeinschaft
unterliege staatlicher Beurteilung. Es müsse sich um eine Gemeinschaft
handeln, die sich nach außen eindeutig abgrenze und nach innen in
der Lage sei, ihre Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen.
|
3 |
|
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verlange
die objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer solchen Gemeinschaft
über das Betäubungsverbot beim Schlachten. Erforderlich sei das
eindeutige Vorliegen von Normen, die nach dem staatlicher Beurteilung unterliegenden
Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft als zwingend zu gelten
hätten. Eine individuelle Sicht, die allein auf die jeweilige subjektive
- wenn auch als zwingend empfundene - religiöse Überzeugung der
Mitglieder abstelle, sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte
des Gesetzes nicht vereinbar.
|
4 |
|
In dieser Auslegung stehe § 4 a Abs.
2 Nr. 2 TierSchG nicht im Widerspruch zur Verfassung. Die Vorschrift verletze
insbesondere nicht das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs.
1 und 2 GG. In dieses Recht werde durch die Versagung einer Ausnahme vom
Schächtverbot nicht eingegriffen, wenn die religiöse Überzeugung
dem Betroffenen nur den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere
verbiete. Das Verbot hindere die Anhänger einer solchen Religion nicht
an einer dieser entsprechenden Lebensgestaltung. Sie seien weder rechtlich
noch tatsächlich gezwungen, entgegen ihrer religiösen Überzeugung
Fleisch nicht geschächteter Tier zu verzehren. Mit dem Schächtungsverbot
werde nicht der Verzehr des Fleischs geschächteter Tiere verboten.
Sie könnten sowohl auf Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs und auf
Fisch ausweichen als auch auf Fleischimporte aus anderen Ländern zurückgreifen.
Zwar möge Fleisch heute ein allgemein übliches Nahrungsmittel
sein. Der Verzicht darauf stelle jedoch keine unzumutbare Beschränkung
der persönlichen Entfaltungsfreiheit dar.
|
5 |
|
Nach den mit Verfahrensrügen nicht
angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gebe es für die
Sunniten, in denen die Beschwerdeführerin die hier maßgebliche
Religionsgemeinschaft sehe, wie für die Muslime insgesamt keine zwingenden
Glaubensvorschriften, die den Genuss des Fleischs von Tieren verböten,
die vor dem Schlachten betäubt worden seien.
|
6 |
|
2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt
die Beschwerdeführerin die Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art.
4 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG.
|
7 |
|
Die Versagung der Ausnahmegenehmigung für
das Schächten verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht
habe verkannt, dass das nach islamischem Ritus gebotene Schlachten, so
wie es die nach islamischen Regeln strenggläubigen Kunden der Beschwerdeführerin
verstünden, Ausdruck der religiösen Überzeugung und damit
Bestandteil der Religionsausübung sei. So wie es § 4 a Abs. 2
Nr. 2 TierSchG auslege, stehe die Norm nicht mit der Verfassung in Einklang,
weil große Teile der in Deutschland lebenden islamischen Bevölkerung
in ihrer ungestörten Religionsausübung gehindert seien.
|
8 |
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
verletze die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Grundrecht auf freie
Berufsausübung. Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung berühre
dieses Grundrecht, weil dies einem Berufsverbot gleichkomme. Sie versorge
ausschließlich strenggläubige Kunden, die aus religiösen
Gründen auf Fleisch angewiesen seien, das von betäubungslos geschlachteten
Tieren stamme. Damit sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung auch in
Ansehung der Belange des Tierschutzes nicht mehr verhältnismäßig.
|
9 |
|
Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine
Ungleichbehandlung im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verneint habe,
könne auch dem nicht gefolgt werden. Unbestritten und sicher auch
gerichtsbekannt sei, dass Juden regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung
gemäß § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erhielten und ihnen das
betäubungslose Schächten gestattet werde. Es stelle eine unzulässige
Diskriminierung gläubiger Muslime dar, diesen zu verwehren, was anderen
erlaubt werde.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die
Justizbehörde für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
und der Deutsche Tierschutzbund Stellung genommen. Die Justizbehörde
hält die Verfassungsbeschwerde für unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde
zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der
Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt ist (§ 93 a Abs.
2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen für eine
stattgebende Kammerentscheidung nach § 93 c Abs. 1 BVerfGG liegen
vor. Die angegriffene Entscheidung verletzt die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin.
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1. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus
den Gründen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar
2002 - 1 BvR 1783/99 -, in dem sich dieses auch schon mit der hier angegriffenen
Entscheidung befasst hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 5 f. und 24 f.). Danach
steht § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
bei verfassungsgemäßer Auslegung mit dem Grundgesetz im Einklang.
Dagegen wäre § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verfassungswidrig,
wenn der Tatbestand dieser Regelung so zu verstehen wäre, wie er im
angegriffenen Urteil ausgelegt worden ist. Dieses Ergebnis lässt sich
jedoch durch eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Religionsgemeinschaft"
und der "zwingenden Vorschriften" vermeiden, die dem Grundrecht der Berufsfreiheit
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung trägt.
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Dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden
Verfahrens eine juristische Person des Privatrechts ist, ändert nichts
daran, dass auch sie sich auf die Berufsfreiheit berufen kann. Sie hat
ihren Sitz in Deutschland und ist damit inländische juristische Person.
Derartige juristische Personen können gemäß Art. 19 Abs.
3 GG grundrechtsfähig sein, soweit das jeweilige Grundrecht seinem
Wesen nach auf eine juristische Person anwendbar ist (vgl. auch BVerfGE
21, 207 <208 f.>). Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit
trifft dies grundsätzlich zu. Schutzgut dieses Grundrechts ist bei
juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit,
insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem
Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von
einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE
50, 290 <363>;65,
196 <209 f.>;95,
173 <181>). Diese Voraussetzung ist bei der
Beschwerdeführerin erfüllt. Nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug
sind Gegenstand ihres Unternehmens unter anderem der An- und Verkauf von
Lebensmitteln mit allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften,
unter Einschluss also auch des Schächtens, für das die Beschwerdeführerin
im Ausgangsverfahren die Genehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 BVerfGG erstrebt hat. Diese Tätigkeit kann ihrem Wesen und ihrer
Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen
Person ausgeübt werden.
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Ob sie im Hinblick auf den Sitz der Beschwerdeführerin
im Inland von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird, kann deshalb zweifelhaft
sein, weil sämtliche Gesellschafter der Beschwerdeführerin türkische
Staatsangehörige sind (vgl. dazu einerseits Krüger, in: Sachs,
Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 19 Rn. 51; Jarass, in: Ders./Pieroth,
Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 12 Rn. 10, Art. 19 Rn. 17; andererseits
Dreier, in: Ders., Grundgesetz, Bd. 1, 1996, Art. 19 III Rn. 32). Die Frage
bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beschwerdeführerin jedenfalls
- wie dem Beschwerdeführer in dem mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Januar 2002 entschiedenen Verfahren - der Schutz des Art. 2 Abs.
1 GG zusteht.
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Art. 4 Abs. 1 und 2 GG tritt dabei vorliegend
nicht in der Weise verstärkend zu diesem Grundrecht hinzu, wie dies
bei natürlichen Personen der Fall ist, die den Beruf des Schächters
ausüben (vgl. dazu das Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99
-, Umdruck S. 14 f.). Als juristische Person des privaten Rechts verfolgt
die Beschwerdeführerin gewerbliche Ziele. Sie dient also nicht religiösen
oder weltanschaulichen Zwecken und ist deshalb selbst nicht Trägerin
des Grundrechts der Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE
44, 103 <104>). Gleichwohl ist dieses Grundrecht
auch hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
mit zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002
- 1 BvR 1783/99 -, Umdruck S. 19 ff.). Derjenige, der im Betrieb der Beschwerdeführerin
für diese die Schlachtungen vornehmen soll, ist dabei nach dem Vortrag
der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren streng an die Beachtung
der Regeln des Islam gebunden. Die Berufsausübung durch ihn ist also
für ihn glaubensgeprägt. Dazu kommt - wie im Fall des Beschwerdeführers
in dem Verfahren 1 BvR 1783/99 -, dass die berufliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, Kunden
mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu versorgen, denen ihre Glaubensüberzeugung
gebietet, auf den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere zu
verzichten.
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Der zuletzt angeführte Umstand erfordert
es auch in Fällen der hier vorliegenden Art, die Begriffe der Religionsgemeinschaft
und der zwingenden Vorschriften, die den Angehörigen einer solchen
Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen,
in § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG so auszulegen, wie dies in dem schon
mehrfach erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar
2002 näher ausgeführt ist (vgl. Urteilsumdruck S. 25 ff.).
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2. Dem wird das angegriffene Urteil nicht
gerecht. Es ist deshalb gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG unter
Zurückverweisung der Sache an das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung
der notwendigen Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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