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Zuletzt bearbeitet am 9.2.2003
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Bundesverfassungsgericht 1 BvR 1783/99 Urteil vom 15.1.2002
zum Schlachten von Tieren ohne Betäubung (Schächten)
und zu zulässigen Einschränkungen des Grundrechts
der Religionsfreiheit
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Impressum |
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Die beiden unten wiedergegebenen Urteile haben dazu geführt,
dass der Tierschutz in das Grundgesetz aufgenommen wurde:
Grundgesetz Artikel 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für
die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und
die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die
Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Unabhängig davon enthält
das Urteil Ausführungen zu der Frage, wie eine kleine Teilgemeinschaft
einer grossen Religion zu beurteilen ist, die in bestimmten Fragen abweichende
Meinungen vertritt. Der Staat dürfe hier nicht allein die Glaubensregeln
der grossen Religion anwenden. Er müsse vielmehr das
Selbstverständnis
der kleine Gruppe berücksichtigen.
Dies steht keineswegs im Widerspruch zu anderen Entscheidungen,
die sich mit der Frage befassen, in welchem Umfang das Selbstverständnis
einer Gruppe bei deren Beurteilung als Religionsgemeinschaft im Sinne des
Grundgesetzes zu berücksichtigen ist.
Insbesondere führt das nicht
etwa dazu, dass jede künftig kleine Islamisten-Organisation, die sich
auf ihr religiöses Selbstverständnis beruft, als eigenständige
Religionsgemeinschaft einzustufen ist.
Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass es hier (wie
in vielen Fällen) nur um die Beurteilung im Zusammenhang mit einem
bestimmten Gesetz, also einem bestimmten Regelungsgegenstand geht. Das
Gericht (Abs. 55):
"Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung des §
4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb
des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer
islamischer Gemeinschaften unterscheidet".
Eine Religionsgemeinschaft "in der Bedeutung des Tierschutzgesetzes"
muss also nicht zugleich als Religionsgemeinschaft in der Bedeutung aller
anderen Gesetze sein.
Schon deshalb kann der Begriff "Selbstverständnis"
nicht beliebig angewandt werden.
Er hat schon jetzt eine recht konkrete Bedeutung:
Einerseits hat das Bundesverfassungsgericht in seiner
Rumpelkammer-Entscheidung
(dazu mehr unter: http://www.Ingo-Heinemann.de/art4gg96.htm#Rumpelkammer)
gesagt:
"Bei Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung
von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis
der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nicht außer Betracht
bleiben".
Andererseits hat das Bundesverfassungsgericht dann aber auch aufgezeigt,
was bei der Ermittlung dieses Selbstverständnisses zu berücksichtigen
ist (Bahai-Entscheidung, die später mehrfach wiederholt wurde, z.B.
http://www.ingo-heinemann.de/Bundesverfassungsgericht-1BvR632-92.htm
):
Bundesverfassungsgericht BVerfG 2 BvR 263/86 Beschluß
v. 5.2.91, (BVerfGE 83,341):
"Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft
bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, können
für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung
des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen, vielmehr muß es sich
auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild,
um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall
zu prüfen und zu entscheiden, obliegt -als Anwendung einer Regelung
der staatlichen Rechtsordnung- den staatlichen Organen, letztlich den Gerichten
, die dabei freilich keine freie Bestimmungsmacht ausüben, sondern
den von der Verfassung gemeinten oder vorausgesetzten, dem Sinn und Zweck
der grundrechtlichen Verbürgung entsprechenden Begriff der Religion
zugrundezulegen haben. Im vorliegenden Fall braucht hierauf jedoch
nicht näher eingetreten zu werden, da der Charakter des Bahai-Glaubens
als Religion und der Bahai-Gemeinschaft als Religionsgemeinschaft nach
aktueller Lebenswirklichkeit, Kulturtradition und allgemeinem wie auch
religionswissenschaftlichem Verständnis offenkundig ist".
Im Falle des Schächtens gab es jedoch keinen Grund, auf diese
Fragen weiter einzugehen.
Das wäre sicher anders, wenn der Verdacht bestünde,
dass jemand sich lediglich zur Umgehung des Tierschutzgesetzes auf die
Religionsfreiheit berufen würde.
Die Urteile haben keineswegs das Schächten von Tieren
generell erlaubt, wie vielfach in der Presse berichtet wurde.
Vielmehr hat das Gericht es ausdrücklich als mit
der Religionsfreiheit für vereinbar erklärt, dass das betäubungslose
Schlachten von Tieren nach dem Tierschutzgesetz verboten und nur aufgrund
einer Ausnahmegenehmigung zulässig ist.
Das Gericht hat lediglich die Auslegung des Tierschutzgesetzes
durch das Bundesverwaltungsgericht beanstandet, wonach das Tierschutzgesetz
die "objektive Feststellung zwingender Vorschriften einer Religionsgemeinschaft
über das Betäubungsverbot beim Schlachten" verlange (
Abs.
51).
Das Gericht: "Dieses Ergebnis lässt sich jedoch durch
eine Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Religionsgemeinschaft" ...
vermeiden" (
Abs. 54).
Es genüge nämlich, "dass der Antragsteller einer
Gruppe von Menschen angehört, die eine gemeinsame Glaubensüberzeugung
verbindet ... . Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung des
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb
des Islam in Betracht, deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer
islamischer Gemeinschaften unterscheidet ... Diese Auslegung des Begriffs
der Religionsgemeinschaft steht mit der Verfassung im Einklang und trägt
insbesondere Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung" (Abs. 55).
Es genüge nicht, diese Frage allein nach dem Ilam zu beantworten:
"Bezugspunkt für diese Prüfung sind aber bei einer Religion,
die wie der Islam zum Schächtgebot unterschiedliche Auffassungen vertritt,
nicht notwendig der Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen
Glaubensrichtungen dieser Religion" (Abs. 56). Es
genüge vielmehr,
"dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung ... benötigt,
substantiiert und nachvollziehbar darlegt, dass nach deren gemeinsamer
Glaubensüberzeugung der Verzehr des Fleischs von Tieren zwingend eine
betäubungslose Schlachtung voraussetzt. ... Ist eine solche Darlegung
erfolgt, hat sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der
Religionsgemeinschaft nicht unberücksichtigt lassen darf ... einer
Bewertung dieser Glaubenserkenntnis zu enthalten ... Er kann den "zwingenden"
Charakter einer religiösen Norm im Lichte des Art. 4 GG auch nicht
allein deshalb verneinen, weil die Religion zugleich Regeln kennt, die
auf die Gewissensnot von Gläubigen Rücksicht nehmen und etwa
im Hinblick auf den Aufenthaltsort und die dort herrschenden Speisegewohnheiten
Abweichungen zulassen. Einem Antragsteller ist vielmehr die beantragte
Ausnahmegenehmigung zu erteilen ... . Dabei ist durch Nebenbestimmungen
und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso wie bei der Prüfung
der Sachkunde und der persönlichen Eignung des Antragstellers auch
in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens sicherzustellen,
dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich gewahrt werden
... (
Abs. 57).
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung
des Gerichts.
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L e i t s ä t z e
zum Urteil des Ersten Senats vom 15. Januar 2002
- 1 BvR 1783/99 -
-
Die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers,
der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen
Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss
von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich
anhand von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen.
-
Im Lichte dieser Verfassungsnormen ist § 4 a Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so auszulegen, dass
muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten
erhalten können.
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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 1783/99 - |
Verkündet
am 15. Januar 2002
Achilles
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle |
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In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
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| - Bevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Michael P. Stark und Koll.,
Gutzkowstraße 9, 60594 Frankfurt am Main - |
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| a) |
den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 9. September 1999 - 11 UZ 37/98 -, |
| b) |
das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen
vom 2. Dezember 1997 - 7 E 1572/97 (3) -, |
| c) |
den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums
Gießen vom 16. September 1997 - 17 c - 19 c 20/07 -, |
| d) |
den Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises
vom 7. Juli 1997 - 19 c 20/07 -, |
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|
|
§ 4 a Abs. 1 und 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl
I S. 254)
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hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat - unter
Mitwirkung
des Vizepräsidenten Papier,
der Richterinnen Jaeger,
Haas,
der Richter Hömig,
Steiner,
der Richterin Hohmann-Dennhardt
und der Richter Hoffmann-Riem,
Bryde |
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aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November
2001 durch
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-
Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. September 1999
- 11 UZ 37/98 -, das Urteil des Verwaltungsgerichts Gießen vom 2.
Dezember 1997 - 7 E 1572/97 (3) - und der Bescheid des Landrats des Lahn-Dill-Kreises
vom 7. Juli 1997 - 19 c 20/07 - in der Gestalt des Widerspruchsbescheids
des Regierungspräsidiums Gießen vom 16. September 1997 - 17
c - 19 c 20/07 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs und das Urteil des Verwaltungsgerichts
werden aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
-
Das Land Hessen hat dem Beschwerdeführer die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
für das so genannte Schächten, das heißt das Schlachten
warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung.
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1 |
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1. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war in Deutschland das
Schächten als Schlachtmethode nach jüdischem Ritus weithin erlaubt
(vgl. dazu und zum Folgenden BGH, DÖV 1960, S. 635 f.). Die einschlägigen
Regelungen sahen dafür überwiegend Ausnahmen vom prinzipiellen
Verbot des Schlachtens ohne Betäubung vor. Nachdem der Nationalsozialismus
im Deutschen Reich an die Macht gekommen war, gingen immer mehr Länder
dazu über, das Schächten zu verbieten. Deutschlandweit wurde
der Zwang, warmblütige Tiere vor der Schlachtung zu betäuben,
durch das Gesetz über das Schlachten von Tieren vom 21. April 1933
(RGBl I S. 203) eingeführt, das nach den Feststellungen des Bundesgerichtshofs
das Ziel verfolgte, den jüdischen Teil der Bevölkerung in seinen
religiösen Empfindungen und Gebräuchen zu verletzen (a.a.O.,
S. 636). Ausnahmen vom Schächtverbot wurden nur noch für Notschlachtungen
zugelassen.
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2 |
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Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs wurde das Schächten,
soweit es nicht durch landesrechtliche Vorschriften ausdrücklich wieder
zugelassen worden war, meist stillschweigend geduldet (vgl. Andelshauser,
Schlachten im Einklang mit der Scharia, 1996, S. 140 f.). Eine bundesweite
Regelung zum religiös motivierten betäubungslosen Schlachten
wurde aber erst mit der Aufnahme des Schlachtrechts in das Tierschutzgesetz
(im Folgenden: TierSchG) getroffen. Seit dem In-Kraft-Treten des Ersten
Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes vom 12. August 1986 (BGBl
I S. 1309; zur aktuellen Fassung des Tierschutzgesetzes
vgl. die Bekanntmachung vom 25. Mai 1998, BGBl
I S. 1105, mit späteren Änderungen)
enthält § 4 a TierSchG in Absatz 1 das grundsätzliche Verbot,
warmblütige Tiere ohne vorherige Betäubung zu schlachten. Absatz
2 Nr. 2 sieht jedoch die Möglichkeit vor, aus religiösen Gründen
Ausnahmegenehmigungen zu erteilen. Dabei wurde die Regelung der zweiten
Alternative im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit Speisevorschriften
sowohl der jüdischen wie auch der islamischen Glaubenswelt gesehen
(vgl. BT-Drucks 10/5259, S. 38).
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3 |
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§ 4 a TierSchG hat derzeit folgenden Wortlaut:
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4 |
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(1) Ein warmblütiges Tier darf nur geschlachtet werden,
wenn es vor Beginn des Blutentzugs betäubt worden ist.
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(2) Abweichend von Absatz 1 bedarf es keiner Betäubung,
wenn
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6 |
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2. die zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung
für ein Schlachten ohne Betäubung (Schächten) erteilt hat;
sie darf die Ausnahmegenehmigung nur insoweit erteilen, als es erforderlich
ist, den Bedürfnissen von Angehörigen bestimmter Religionsgemeinschaften
im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu entsprechen, denen zwingende Vorschriften
ihrer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben oder den Genuß
von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen oder
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8 |
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3. dies als Ausnahme durch Rechtsverordnung nach §
4 b Nr. 3 bestimmt ist.
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9 |
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2. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.
Juni 1995 (BVerwGE 99, 1), in dem dieses die Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung
nach der zweiten Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG bestätigte,
verlangt diese Bestimmung die objektive Feststellung zwingender Vorschriften
einer Religionsgemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten.
Erforderlich sei das eindeutige Vorliegen von Normen der betreffenden Religionsgemeinschaft,
die nach dem staatlicher Beurteilung unterliegenden Selbstverständnis
der Gemeinschaft als zwingend zu gelten hätten. Eine individuelle
Sicht, die allein auf die jeweilige subjektive - wenn auch als zwingend
empfundene - religiöse Überzeugung der Mitglieder einer Religionsgemeinschaft
abstelle, sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte
des Gesetzes nicht vereinbar (vgl. a.a.O., S. 4 ff.).
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10 |
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In dieser Auslegung stehe § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
nicht im Widerspruch zur Verfassung. Die Vorschrift verletze insbesondere
nicht das in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit.
In dieses Recht werde durch die Versagung einer Ausnahme vom Schächtungsverbot
nicht eingegriffen, wenn die religiöse Überzeugung dem Betroffenen
nur den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbiete. Das
Verbot betäubungslosen Schlachtens hindere die Anhänger einer
solchen Religion nicht an einer ihrer Religion entsprechenden Lebensgestaltung.
Sie seien weder rechtlich noch tatsächlich gezwungen, entgegen ihrer
religiösen Überzeugung Fleisch nicht geschächteter Tiere
zu verzehren. Mit dem Schächtungsverbot werde nicht der Verzehr des
Fleischs geschächteter Tiere verboten. Sie könnten sowohl auf
Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs und auf Fisch ausweichen als auch
auf Fleischimporte aus anderen Ländern zurückgreifen. Zwar möge
Fleisch heute ein allgemein übliches Nahrungsmittel sein. Der Verzicht
darauf stelle jedoch keine unzumutbare Beschränkung der persönlichen
Entfaltungsfreiheit dar. Diese an Art. 2 Abs. 1 GG zu messende Erschwernis
in der Gestaltung des Speiseplans sei aus Gründen des Tierschutzes
zumutbar (vgl. a.a.O., S. 7 f.).
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11 |
|
Das Bundesverwaltungsgericht sah sich in dem von ihm entschiedenen
Fall an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden,
nach denen es für die Sunniten ebenso wie für die Muslime insgesamt
keine zwingenden Glaubensvorschriften gebe, die den Genuss des Fleischs
von Tieren verböten, die vor dem Schlachten betäubt worden seien
(vgl. a.a.O., S. 9).
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12 |
|
Diese Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht
inzwischen modifiziert (vgl. BVerwGE 112, 227).
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13 |
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Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger
und nach seinen - im Verfahren nicht bestrittenen - Angaben strenggläubiger
sunnitischer Muslim. Er lebt seit 20 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland
und betreibt in Hessen eine Metzgerei, die er 1990 von seinem Vater übernahm.
Für die Versorgung seiner muslimischen Kunden erhielt er bis Anfang
September 1995 Ausnahmegenehmigungen für ein Schlachten ohne Betäubung
nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Die Schlachtungen nahm er in seinem
Betrieb unter veterinärärztlicher Aufsicht vor. Für die
Folgezeit stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf Erteilung
solcher Genehmigungen. Sie blieben im Hinblick auf das erwähnte Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 erfolglos. Die im Ausgangsverfahren
gegen den Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht
abgewiesen; dabei hat es zur Begründung ebenfalls auf dieses Urteil
und außerdem auf das Berufungsurteil in jenem Verfahren verwiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag des Beschwerdeführers auf
Zulassung der Berufung abgelehnt:
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14 |
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Soweit der Beschwerdeführer ernstliche Zweifel an
der zutreffenden Anwendung der zweiten Alternative des § 4 a Abs.
2 Nr. 2 TierSchG äußere, fehle es an einer substantiierten Darlegung,
dass das Bundesverwaltungsgericht und das Berufungsgericht in den in Bezug
genommenen Entscheidungen zu Unrecht zu der Feststellung gekommen seien,
der Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere sei durch höchste
und maßgebliche Vertreter des sunnitischen Islam nicht zwingend verboten.
Der Beschwerdeführer verkenne diese Feststellungen, wenn er meine,
in einer säkularen Republik könnten Glaubensinhalte nicht behördlich
festgestellt werden. Die Gerichte entschieden insoweit nicht verbindlich
religionsgesetzliche Fragen, sondern stellten mit Hilfe von Sachverständigen
nur fest, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der anzuwendenden Vorschrift
gegeben seien. Diese Bewertung der Feststellungen von Sachverständigen
habe das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausdrücklich
als rechtmäßig beurteilt.
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15 |
|
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen
Urteils ergäben sich auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen.
Griffe die zweite Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG in das
Recht des Beschwerdeführers auf freie Religionsausübung ein,
wäre dieser Eingriff unter Beachtung der Begrenzungen, denen auch
die Religionsfreiheit unterliege, jedenfalls nicht verfassungswidrig. Nach
der Wertung des Gesetzgebers werde durch diese Vorschrift allein geregelt,
dass bei freiwilliger Ausübung des Berufs des Schlachters Einschränkungen
der religiösen Grundhaltung gerechtfertigt sein könnten. Insofern
handele es sich um eine sachgerechte Regelung der Berufsausübung.
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16 |
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Vor diesem Hintergrund lägen auch keine besonderen
tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, derentwegen die
Berufung zuzulassen wäre. Die Rechtssache habe auch keine grundsätzliche
Bedeutung.
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Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer
unmittelbar gegen die im Verwaltungsverfahren und im Verfahren vor den
Verwaltungsgerichten ergangenen Entscheidungen sowie mittelbar gegen §
4 a Abs. 1 und 2 Nr. 2 TierSchG. Er rügt unter anderem die Verletzung
von Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und 3, Art. 4 Abs. 1 und 2 sowie von Art.
12 Abs. 1 GG.
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18 |
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1. Das Schächten und die Möglichkeit, sich ohne
erhebliche Erschwernisse mit Fleisch geschächteter Tiere zu versorgen,
seien vom Schutzbereich des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasst. Dem Schlachten
ohne Betäubung komme in der islamischen Religion zentrale Bedeutung
zu. Sein kultischer Charakter ergebe sich nicht nur daraus, dass das Schächtgebot
direkt dem Koran zu entnehmen sei. Auch die Art und Weise des Schächtens
seien genau bestimmt. Bei dem Schächtverbot handele es sich danach
um einen Eingriff in das Grundrecht des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Dies sei
in den angegriffenen Entscheidungen verkannt worden. Der Beschwerdeführer
sehe das Schächten als unbedingte religiöse Pflicht an. Dass
seine Religionsausübung zugleich eine Berufsausübung darstelle,
ändere daran nichts.
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Das Schächtgebot sei für den Beschwerdeführer,
dessen Kunden und alle Angehörigen der sunnitischen Glaubensrichtung
des Islam eine zwingende Vorschrift im Verständnis des § 4 a
Abs. 2 Nr. 2 TierSchG. Die entgegenstehende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
in der Entscheidung vom 15. Juni 1995 verkenne die Bedeutung der Glaubensfreiheit
grundlegend. Ob für den einzelnen Gläubigen zwingende Vorschriften
in dem genannten Sinne bestünden, sei im Hinblick auf das Gebot strikter
weltanschaulicher Neutralität des Staates nicht vom staatlichen Gericht
verbindlich zu entscheiden. Es reiche deshalb aus, wenn aus den Umständen
hinreichend deutlich hervorgehe, dass eine ernsthafte Glaubensüberzeugung
vorliege. Bei Anwendung dieses Maßstabs hätte dem Beschwerdeführer
die Ausnahmegenehmigung erteilt werden müssen.
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20 |
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2. Auch die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers
sei verletzt. Er sei zwar türkischer Staatsbürger, besitze aber
eine - zeitlich wie räumlich unbeschränkte - Aufenthaltsberechtigung
und sei im Hinblick auf die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik
Deutschland hier so verwurzelt, dass ihm als De-facto-Deutschem hinsichtlich
seiner beruflichen Tätigkeit als Metzger nicht nur der Schutz des
Art. 2 Abs. 1 GG, sondern ein Grundrechtsschutz zu gewähren sei, der
demjenigen des Art. 12 Abs. 1 GG gleichwertig sei.
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21 |
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Bei der Tätigkeit eines muslimischen Metzgers handele
es sich um einen eigenständigen Beruf, weil zu dessen Ausübung
Qualifikationen erforderlich seien, die ein normaler Schlachter nicht haben
müsse. Dies betreffe nicht nur die Durchführung des Schächtschnitts
selbst, der schnell und sauber vorgenommen werden müsse, damit das
Schlachttier nicht unnötig leide. Berufsbildprägend seien vielmehr
auch religiöse Handlungen wie die Anrufung Allahs.
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Das Schächtverbot wirke sich für den Beschwerdeführer
faktisch als Berufsverbot und damit als objektive Berufswahlbeschränkung
aus. Er werde sich einen neuen Beruf suchen müssen, wenn die angegriffenen
Entscheidungen Bestand hätten und ihm eine Ausnahmegenehmigung für
immer versagt bleibe. Ein so weit reichender Eingriff könne verfassungsrechtlich
nur gerechtfertigt werden, wenn er der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlich
schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut
diene. Das sei aber hier nicht der Fall.
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23 |
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3. Das Schächtverbot verstoße ferner gegen
Art. 3 Abs. 1 GG. Jüdische Metzger erhielten wegen ihrer Glaubensüberzeugung
zu Recht eine Ausnahmegenehmigung zum Schächten. Da sich die Glaubenshaltung
des Beschwerdeführers von der jüdischen hinsichtlich des betäubungslosen
Schlachtens nicht unterscheide, sei für eine Ungleichbehandlung kein
Raum. Weiter sei Art. 3 Abs. 3 GG verletzt. Die Aufnahme des Begriffs der
Religionsgemeinschaften in den Tatbestand des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
führe dazu, dass eine individuelle Glaubensüberzeugung keine
Beachtung mehr finde. Der Beschwerdeführer werde deshalb, wenn seine
Glaubensvorstellungen von denen anderer Muslime abwichen, gegenüber
den Anhängern kleinerer und homogenerer Glaubensgemeinschaften benachteiligt.
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24 |
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Zu der Verfassungsbeschwerde haben sich - schriftlich
und in der mündlichen Verhandlung - geäußert: das Bundesministerium
für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft namens der
Bundesregierung, die Hessische Staatskanzlei, der Zentralrat der Muslime
in Deutschland und der Deutsche Tierschutzbund.
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25 |
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Das Bundesministerium hält die mittelbar angegriffene
Regelung des § 4 a Abs. 1, 2 Nr. 2 TierSchG für verfassungsgemäß.
Sie diene einerseits dem von der Verfassung vorgegebenen Ziel eines ethisch
ausgerichteten Tierschutzes, trage andererseits aber mit der Möglichkeit,
das Schächten aus religiösen Gründen, hier nach der zweiten
Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG, ausnahmsweise zu genehmigen,
auch dem Grundrecht der Religionsfreiheit Rechnung. Durch die Erteilung
entsprechender Genehmigungen an Muslime werde auch deren Integration in
der Bundesrepublik Deutschland gefördert. Das Schächten sei wie
das Schlachten nach vorheriger Betäubung dem ethisch begründeten
Tierschutz verpflichtet und als Schlachtmethode noch akzeptabel, wenn es
ordnungsgemäß durchgeführt werde. Soweit § 4 a Abs.
2 Nr. 2 TierSchG den Begriff der Religionsgemeinschaften verwende, werde
an einen Begriff angeknüpft, der hinreichend flexibel sei, um auch
den Besonderheiten der Muslime gerecht zu werden. Für das Vorliegen
einer solchen Gemeinschaft genüge ein Mindestmaß an organisatorischen
kontinuitätswahrenden Strukturen.
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26 |
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Nach Auffassung der Hessischen Staatskanzlei ist die Verfassungsbeschwerde
unzulässig. Teils fehle es an einer unmittelbaren Grundrechtsbetroffenheit,
teils an einer den Substantiierungserfordernissen genügenden Darlegung.
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27 |
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Der Zentralrat der Muslime in Deutschland betont die große
Bedeutung des Tierschutzes im Islam und führt aus, das betäubungslose
Schächten sei den Muslimen als wesentlicher Bestandteil der Religionsausübung
zwingend vorgeschrieben. Diese Auffassung werde von allen bedeutsamen islamischen
Gruppierungen in Deutschland geteilt. Soweit in einem Gutachten der Al-Azhar-Universität
von Kairo davon die Rede sei, dass Muslime auch das Fleisch nicht geschächteter
Tiere verzehren dürften, gelte dies nur für Notsituationen. Eine
solche sei für Muslime in Deutschland nicht gegeben. Das Prinzip der
Gleichbehandlung mit jüdischen Gläubigen gebiete die Genehmigung
des Schächtens nach § 4 a TierSchG auch für Muslime.
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28 |
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Nach Ansicht des Deutschen Tierschutzbundes erleiden Schlachttiere
beim betäubungslosen Schlachten mehr und stärkere Schmerzen als
bei der konventionellen Schlachtung. Die mit dem Schächten verbundenen
Todesqualen beschränkten sich nicht auf den Schnitt am Hals des zu
schlachtenden Tieres mit anschließendem langsamem Bewusstseinsverlust,
sondern begännen schon mit dem Hereinführen der Tiere in den
Schlachtraum und mit ihrer Fixierung. Sie erstreckten sich also auf einen
relativ langen Zeitraum, den das Tier bei vollem Bewusstsein durchleide.
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29 |
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Die Verfassungsbeschwerde ist begründet. Zwar ist
§ 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
mit dem Grundgesetz vereinbar. Doch halten die angegriffenen Entscheidungen,
die auf diese Regelung gestützt sind, der verfassungsgerichtlichen
Prüfung nicht stand.
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30 |
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1. Prüfungsmaßstab ist in erster Linie Art.
2 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer hat als gläubiger sunnitischer
Muslim im Ausgangsverfahren eine Ausnahme von dem Betäubungsgebot
des § 4 a Abs. 1 TierSchG erstrebt, um in Ausübung seines Berufs
als Metzger seinen muslimischen Kunden den Genuss von Fleisch geschächteter
Tiere zu ermöglichen. Die Eigenversorgung des Beschwerdeführers
mit derartigem Fleisch tritt daneben zurück. Die zweite Alternative
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG, auf deren Grundlage die Verwaltungsbehörden
und -gerichte das Begehren des Beschwerdeführers geprüft haben,
berührt daher vorrangig die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers
als Metzger.
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31 |
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Diese Tätigkeit wird, weil der Beschwerdeführer
nicht deutscher, sondern türkischer Staatsangehöriger ist, nicht
durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützt. Schutznorm ist vielmehr Art. 2
Abs. 1 GG in der Ausprägung, die sich aus dem Spezialitätsverhältnis
zwischen dem auf Deutsche beschränkten Art. 12 Abs. 1 GG und dem für
Ausländer nur subsidiär geltenden Art. 2 Abs. 1 GG ergibt (vgl.
dazu BVerfGE
78, 179 <196 f.>). Das Schächten ist allerdings
für den Beschwerdeführer nicht nur Mittel zur Gewinnung und Zubereitung
von Fleisch für seine muslimischen Kunden und für sich selbst.
Es ist vielmehr nach seinem in den angegriffenen Entscheidungen nicht in
Zweifel gezogenen Vortrag auch Ausdruck einer religiösen Grundhaltung,
die für den Beschwerdeführer als gläubigen sunnitischen
Muslim die Verpflichtung einschließt, die Schächtung nach den
von ihm als bindend empfundenen Regeln seiner Religion vorzunehmen (vgl.
dazu allgemein Andelshauser, a.a.O., S. 39 ff.; Jentzsch, Das rituelle
Schlachten von Haustieren in Deutschland ab 1933, 1998, S. 28 ff.; Mousa,
Schächten im Islam, in: Potz/Schinkele/Wieshaider, Schächten.
Religionsfreiheit und Tierschutz, 2001, S. 16 ff.). Dem ist, auch wenn
das Schächten selbst nicht als Akt der Religionsausübung verstanden
wird, dadurch Rechnung zu tragen, dass der Schutz der Berufsfreiheit des
Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 GG durch den speziellen Freiheitsgehalt
des Grundrechts der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verstärkt
wird.
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32 |
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2. Die Rechtsstellung, die der Beschwerdeführer danach
im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit als Metzger genießt,
ist gemäß Art. 2 Abs. 1 GG allerdings nur im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung gewährleistet. Dazu zählen alle Rechtsnormen, die formell
und materiell mit dem Grundgesetz vereinbar sind (vgl. BVerfGE
6, 32 <36 ff.>;96,
375 <397 f.>; stRspr). Das setzt in materieller
Hinsicht vor allem die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
und in diesem Rahmen die Beachtung der Religionsfreiheit voraus.
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33 |
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Diesen Maßstäben wird § 4 a Abs. 1 in
Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG gerecht.
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34 |
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1. Zwar greift die Regelung in das Grundrecht aus Art.
2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ein, indem sie das betäubungslose
Schlachten als Ausnahme vom Betäubungsgebot des § 4 a Abs. 1
TierSchG im Rahmen der beruflichen Tätigkeit eines muslimischen Metzgers
nur unter den einschränkenden Voraussetzungen der zweiten Alternative
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ermöglicht. Dieser Eingriff ist
jedoch nicht zu beanstanden, weil er sich verfassungsrechtlich hinreichend
rechtfertigen lässt.
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35 |
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a) Zweck des Tierschutzgesetzes ist es, aus der Verantwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden
zu schützen. Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund
Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG). Dem
Ziel eines ethisch begründeten Tierschutzes (vgl. BVerfGE
36, 47 <56 f.>;48,
376 <389>;101,
1 <36>) dient auch die Regelung des §
4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG. Der Gesetzgeber
wollte mit der Aufnahme des Grundsatzes, dass warmblütige Schlachttiere
vor Beginn des Blutentzugs zu betäuben sind, die in § 1 TierSchG
umschriebene Grundkonzeption des Gesetzes auf diesen Bereich ausdehnen
(vgl. BTDrucks 10/3158, S. 16). Das ist ein legitimes Regelungsziel, das
auch dem Empfinden breiter Bevölkerungskreise Rechnung trägt
(vgl. BVerfGE
36, 47 <57 f.>, und speziell mit Blick auf
das Schächten BTDrucks 10/5259, S. 32 unter I 2 a Nr. 3).
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36 |
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b) § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 TierSchG genügt den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.
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37 |
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aa) Die Regelung ist zur Erreichung des genannten Regelungszwecks,
auch das Schlachten warmblütiger Tiere an die Grundsätze eines
ethisch ausgerichteten Tierschutzes zu binden, geeignet und erforderlich.
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38 |
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Die Verfassung billigt dem Gesetzgeber für die Beurteilung
der Eignung und Erforderlichkeit der von ihm für die Durchsetzung
der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum
zu. Dies gilt auch für die Beurteilung der tatsächlichen Grundlagen
einer gesetzlichen Regelung. Insoweit kann eine Fehleinschätzung hier
nicht angenommen werden. Zwar gibt es Stimmen, die bezweifeln, dass das
Schlachten nach vorheriger Betäubung für das Tier deutlich weniger
Schmerzen und Leiden verursacht als das Schlachten ohne Betäubung
(vgl. etwa für Schafe und Kälber das Übersichtsreferat von
Schulze/Schultze-Petzold/Hazem/Groß, Deutsche Tierärztliche
Wochenschrift 85 <1978>, S. 62 ff.). Doch scheint dies wissenschaftlich
noch nicht abschließend geklärt zu sein. Andere wie der Deutsche
Tierschutzbund in seiner Äußerung in der mündlichen Verhandlung
geben dem Schlachten unter Betäubung aus Gründen des Tierschutzes
eindeutig den Vorzug. Auch Art. 12 des Europäischen Übereinkommens
über den Schutz von Schlachttieren vom 10. Mai 1979 (BGBl
1983 II S. 771) und Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c
der Richtlinie 93/119/EG des Rates der Europäischen Union über
den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung oder Tötung vom
22. Dezember 1993 (ABlEG Nr. L 340/21) gehen davon aus, dass es Tieren
weniger Schmerzen und Leiden bereitet, wenn sie vor dem Blutentzug betäubt
werden. Die damit übereinstimmende Einschätzung durch den Bundesgesetzgeber
und dessen Annahme, das Betäubungsgebot des § 4 a Abs. 1 TierSchG
sei zur Erreichung der Ziele des § 1 TierSchG geeignet und mangels
einer gleich wirksamen Alternative auch erforderlich, sind unter diesen
Umständen zumindest vertretbar.
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39 |
|
Gleiches gilt für die Beurteilung der Ausnahmeregelung
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG. Der Gesetzgeber hat
die Befreiung vom Betäubungsgebot des § 4 a Abs. 1 Tier-SchG
unter den Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung gestellt, weil er das Schächten
einer verstärkten staatlichen Kontrolle unterwerfen wollte. Insbesondere
sollte die Möglichkeit geschaffen werden, über die Prüfung
der Sachkunde und der persönlichen Eignung der antragstellenden Personen
hinaus durch Nebenbestimmungen zur Ausnahmegenehmigung zu gewährleisten,
dass den zu schlachtenden Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und
beim Schächtvorgang selbst alle vermeidbaren Schmerzen oder Leiden
erspart werden. Das soll beispielsweise durch Anordnungen über geeignete
Räume, Einrichtungen und sonstige Hilfsmittel erreicht werden können
(vgl. BTDrucks 10/3158, S. 20 zu Nr. 5). Haus- und sonstige Privatschlachtungen,
bei denen ein ordnungsgemäßes Schächten häufig nicht
gesichert ist und die infolgedessen zu besonders Anstoß erregendem
Leiden der betroffenen Tiere führen können, sollen auf diese
Weise möglichst unterbunden, Schlachtungen in zugelassenen Schlachthäusern
stattdessen angestrebt werden (vgl. BTDrucks 10/5259, S. 39 zu Art. 1 Nr.
5).
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40 |
|
Im Übrigen setzt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG voraus, dass im konkreten
Fall Bedürfnissen von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft
zu entsprechen ist, denen zwingende Vorschriften dieser Gemeinschaft den
Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Dadurch,
dass das Gesetz Ausnahmen vom Betäubungsgebot nur unter diesen Voraussetzungen
zulässt, wird zwangsläufig die Zahl der in Betracht kommenden
Ausnahmen verringert. Bei einer Religion wie dem Islam kommt hinzu, dass
dieser selbst, wie der Zentralrat der Muslime in Deutschland in seiner
Stellungnahme ausgeführt hat, eine möglichst schonende Tötung
von Tieren verlangt (ebenso Andelshauser, a.a.O., S. 35, 62, 79 f.). Das
Schächten muss nach den Regeln des Islam so vorgenommen werden, dass
der Tod des zu schlachtenden Tiers so schnell wie möglich herbeigeführt
wird und dessen Leiden unter Vermeidung jeder Art von Tierquälerei
auf ein Minimum beschränkt werden (vgl. auch Österreichischer
Verfassungsgerichtshof, EuGRZ 1999, S. 600 <603>). Auch von daher konnte
der Gesetzgeber davon ausgehen, dass der Ausnahmevorbehalt des § 4
a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG eine zur Gewährleistung eines
ethischen Geboten verpflichteten Tierschutzes geeignete und auch erforderliche
Maßnahme darstellt.
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41 |
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bb) Die in Rede stehende gesetzliche Regelung ist auch
verhältnismäßig im engeren Sinne. Bei einer Gesamtabwägung
zwischen der Schwere des mit § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2
Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verbundenen Grundrechtseingriffs und dem Gewicht
sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe ist es den
Betroffenen zuzumuten (vgl. BVerfGE
90, 145 <173>;101,
331 <350>), warmblütige Tiere unter den
vom Gesetzgeber festgelegten Voraussetzungen nur auf der Grundlage einer
Ausnahmegenehmigung ohne vorherige Betäubung zu schlachten.
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42 |
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(1) Der Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit
muslimischer Metzger wiegt allerdings schwer. Ohne Ausnahmevorbehalt wäre
es gläubigen Muslimen wie dem Beschwerdeführer nicht mehr möglich,
in der Bundesrepublik Deutschland den Beruf des Schlachters auszuüben.
Sie müssten sich darauf beschränken, in ihrem Betrieb entweder
importiertes Fleisch geschächteter oder Fleisch nicht geschächteter,
also unter Betäubung geschlachteter Tiere zu verkaufen, wenn sie ihren
Betrieb wenigstens als Verkaufsstelle fortführen wollten und nicht,
wie es der Beschwerdeführer für seine Person geltend gemacht
hat, aufgeben würden, um sich eine neue Grundlage ihrer Lebensführung
zu schaffen. Jede dieser Entscheidungen wäre für den Betroffenen
mit weit reichenden Konsequenzen verbunden. Der Entschluss, nur noch als
Verkäufer das Fleisch geschächteter Tiere zu vermarkten, wäre
nicht nur mit dem Verzicht auf die Tätigkeit eines Schlachters, sondern
auch mit der Ungewissheit verbunden, ob das von ihm angebotene Fleisch
tatsächlich von geschächteten Tieren stammt und damit einen Fleischgenuss
in Übereinstimmung mit den Regeln des eigenen Glaubens und des Glaubens
der Kunden ermöglicht. Die Entscheidung, den Metzgereibetrieb auf
den Verkauf von Fleisch nicht geschächteter Tiere umzustellen, hätte
zur Folge, dass vom Betriebsinhaber neue Kunden gewonnen werden müssen.
Die völlige berufliche Umorientierung schließlich würde,
falls sie in der konkreten Lebenssituation des Betroffenen überhaupt
noch möglich sein sollte, bedeuten, dass dieser sich eine andere Existenzgrundlage
aufbauen müsste.
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43 |
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Das Verbot trifft nicht nur den muslimischen Metzger,
sondern auch seine Kunden. Wenn sie Fleisch geschächteter Tiere nachfragen,
beruht dies ersichtlich auch auf der Überzeugung von der bindenden
Kraft ihres Glaubens, anderes Fleisch nicht essen zu dürfen. Von ihnen
zu verlangen, im Wesentlichen dem Verzehr von Fleisch zu entsagen, trüge
den Essgewohnheiten in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland
nicht hinreichend Rechnung. Danach ist Fleisch ein weit verbreitetes Nahrungsmittel,
auf das unfreiwillig zu verzichten schwerlich als zumutbar angesehen werden
kann. Der Verzehr importierten Fleischs macht einen solchen Verzicht zwar
entbehrlich, ist jedoch im Hinblick auf das Fehlen des persönlichen
Kontakts zum Schlachter und der dadurch geschaffenen Vertrauensbasis mit
der Unsicherheit verbunden, ob das verzehrte Fleisch tatsächlich den
Geboten des Islam entspricht.
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44 |
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(2) Diesen Konsequenzen für gläubige muslimische
Metzger und ihre ebenfalls gläubigen Kunden steht gegenüber,
dass der Tierschutz einen Gemeinwohlbelang darstellt, dem auch in der Bevölkerung
ein hoher Stellenwert beigelegt wird. Der Gesetzgeber hat dem dadurch Rechnung
getragen, dass er Tiere nicht als Sachen, sondern als - Schmerz empfindende
- Mitgeschöpfe versteht und sie durch besondere Gesetze geschützt
wissen will (vgl. § 90 a Satz 1 und 2 BGB, § 1 TierSchG). Dieser
Schutz ist vor allem im Tierschutzgesetz verankert.
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45 |
|
Er ist dort allerdings nicht in der Weise verwirklicht,
dass den Tieren jede Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens von Gesetzes
wegen zu ersparen ist. Das Gesetz wird vielmehr lediglich von dem Leitgedanken
bestimmt, Tieren nicht "ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden" zuzufügen (vgl. § 1 TierSchG sowie BVerfGE
36, 47 <57>;48,
376 <389>).
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46 |
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Dementsprechend sieht das Tierschutzgesetz von dem Gebot,
Tiere nur unter Betäubung zu töten, nicht allein in § 4
a Abs. 2 Nr. 2 Ausnahmen vor. Ausnahmen von der Betäubungspflicht
bestehen vielmehr auch für Notschlachtungen, soweit eine Betäubung
nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist (vgl. § 4
a Abs. 2 Nr. 1 TierSchG), und können außerdem für das Schlachten
von Geflügel durch Rechtsverordnung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 3 in
Verbindung mit § 4 b Satz 1 Nr. 3 TierSchG bestimmt werden. Darüber
hinaus erlaubt § 4 Abs. 1 Satz 1 TierSchG generell das Töten
von Wirbeltieren ohne Betäubung, soweit dies nach den Umständen
zumutbar ist und Schmerzen vermieden werden können. Ist die Tötung
eines Wirbeltieres ohne Betäubung im Rahmen weidgerechter Ausübung
der Jagd oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften zulässig oder erfolgt
sie im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen,
darf die Tötung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TierSchG vorgenommen werden,
wenn dabei nicht mehr als unvermeidbare Schmerzen entstehen.
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47 |
|
Gerade die zuletzt genannten Ausnahmen zeigen, dass der
Gesetzgeber dort, wo sachliche Gesichtspunkte oder auch Gründe des
Herkommens und der gesellschaftlichen Akzeptanz Ausnahmen vom Betäubungszwang
nahe legen, Durchbrechungen des Betäubungsgebots als mit den Zielen
eines ethischen Tierschutzes vereinbar angesehen hat.
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48 |
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(3) Unter diesen Umständen kann eine Ausnahme von
der Verpflichtung, warmblütige Tiere vor dem Ausbluten zu betäuben,
auch dann nicht ausgeschlossen werden, wenn es darum geht, einerseits die
grundrechtlich geschützte Ausübung eines religiös geprägten
Berufs und andererseits die Einhaltung religiös motivierter Speisevorschriften
durch die Kunden des Berufsausübenden zu ermöglichen. Ohne eine
derartige Ausnahme würden die Grundrechte derjenigen, die betäubungslose
Schlachtungen berufsmäßig vornehmen wollen, unzumutbar beschränkt,
und den Belangen des Tierschutzes wäre ohne zureichende verfassungsrechtliche
Rechtfertigung einseitig der Vorrang eingeräumt. Notwendig ist stattdessen
eine Regelung, die in ausgewogener Weise sowohl den betroffenen Grundrechten
als auch den Zielen des ethischen Tierschutzes Rechnung trägt.
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49 |
|
(a) § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG wird
diesen Anforderungen im Ansatz gerecht. Die Regelung will im Hinblick auf
Speisenormen vor allem der islamischen und der jüdischen Glaubenswelt
(vgl. BTDrucks 10/5259, S. 38) das Schächten aus religiösen Gründen
auf der Grundlage von Ausnahmegenehmigungen ermöglichen (vgl. BTDrucks
10/3158, S. 20 zu Nr. 5). Über das Instrument der Ausnahmegenehmigung
soll ein Weg eröffnet werden, der es erlaubt, öffentlicher Kritik
am religiös motivierten Schlachten ohne Betäubung insbesondere
in Form so genannter Haus- und Privatschlachtungen zu begegnen (vgl. BTDrucks
10/5259, S. 32 unter I 2 a Nr. 3). Auf diesem Weg kann, wie schon erwähnt,
unter anderem durch Nebenbestimmungen sichergestellt werden, dass den zu
schlachtenden Tieren alle vermeidbaren Schmerzen und Leiden erspart werden
(vgl. BTDrucks 10/3158, S. 20 zu Nr. 5, und auch BT-Drucks 10/5259, S.
39 zu Art. 1 Nr. 5). Ziel der Regelung ist danach, den Grundrechtsschutz
gläubiger Muslime und Juden zu wahren, ohne damit die Grundsätze
und Verpflichtungen eines ethisch begründeten Tierschutzes aufzugeben.
Das trägt den Rechten auch des Beschwerdeführers angemessen Rechnung.
|
50 |
|
(b) Anders wäre es allerdings dann, wenn der Tatbestand
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG so zu verstehen wäre,
wie er vom Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 15. Juni 1995 (BVerwGE
99, 1) ausgelegt worden ist. Es hat das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
dieser Norm verneint, weil der sunnitische Islam, dem auch der Beschwerdeführer
angehört, wie der Islam insgesamt den Verzehr des Fleischs nicht geschächteter
Tiere nicht zwingend verbiete (vgl. a.a.O., S. 9). § 4 a Abs. 2 Nr.
2 TierSchG verlange die objektive Feststellung zwingender Vorschriften
einer Religionsgemeinschaft über das Betäubungsverbot beim Schlachten.
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51 |
|
Eine individuelle Sicht, die allein auf die jeweilige
subjektive - wenn auch als zwingend empfundene - religiöse Überzeugung
der Mitglieder einer solchen Gemeinschaft abstellt, sei demzufolge mit
dem Regelungsgehalt des Gesetzes unvereinbar (vgl. a.a.O., S. 4 f.).
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52 |
|
Diese Auslegung wird der Bedeutung und Reichweite des
Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG
nicht gerecht. Sie führt im Ergebnis dazu, dass § 4 a Abs. 2
Nr. 2 Alternative 2 TierSchG für Muslime ohne Rücksicht auf ihre
Glaubensüberzeugung leer läuft. Die berufliche Tätigkeit
eines Metzgers, der im Hinblick auf die Speisevorschriften seines Glaubens
und des Glaubens seiner Kunden schächten will, um deren Versorgung
mit dem Fleisch betäubungslos geschlachteter Tiere sicherzustellen,
wird damit verhindert. Das belastet die Betroffenen in unangemessener Weise
und trägt einseitig nur den Belangen des Tierschutzes Rechnung. In
dieser Auslegung wäre § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG
verfassungswidrig.
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53 |
|
(c) Dieses Ergebnis lässt sich jedoch durch eine
Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Religionsgemeinschaft" und der "zwingenden
Vorschriften" vermeiden, die dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung trägt.
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54 |
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Wie das Bundesverwaltungsgericht inzwischen selbst in
seinem Urteil vom 23. November 2000 (BVerwGE 112, 227) entschieden hat,
verlangt § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG mit dem Begriff der Religionsgemeinschaft
keine Gemeinschaft, die im Sinne des Art. 137 Abs. 5 WRV die Voraussetzungen
für die Anerkennung als öffentlichrechtliche Körperschaft
erfüllt oder gemäß Art. 7 Abs. 3 GG berechtigt ist, an
der Erteilung von Religionsunterricht mitzuwirken. Für die Bewilligung
einer Ausnahme nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG sei vielmehr ausreichend,
dass der Antragsteller einer Gruppe von Menschen angehört, die eine
gemeinsame Glaubensüberzeugung verbindet (vgl. a.a.O., S. 234 f.).
Als Religionsgemeinschaften in der Bedeutung des § 4 a Abs. 2 Nr.
2 TierSchG kommen deshalb auch Gruppierungen innerhalb des Islam in Betracht,
deren Glaubensrichtung sich von derjenigen anderer islamischer Gemeinschaften
unterscheidet (vgl. a.a.O., S. 236). Diese Auslegung des Begriffs der Religionsgemeinschaft
steht mit der Verfassung im Einklang und trägt insbesondere Art. 4
Abs. 1 und 2 GG Rechnung. Sie ist auch mit dem Wortlaut der genannten Vorschrift
vereinbar und entspricht dem Willen des Gesetzgebers, den Anwendungsbereich
des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG nicht nur für Angehörige
der jüdischen Glaubenswelt, sondern auch für Mitglieder des Islam
und seiner unterschiedlichen Glaubensrichtungen zu öffnen (vgl. BTDrucks
10/5259, S. 38).
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55 |
|
Mittelbar hat dies Konsequenzen auch für die Handhabung
des weiteren Merkmals der "zwingenden Vorschriften", die den Angehörigen
der Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere
untersagen. Ob dieses Merkmal erfüllt ist, haben die Behörden
und im Streitfall die Gerichte als Tatbestandsvoraussetzung für die
begehrte Ausnahmegenehmigung zu prüfen und zu entscheiden. Bezugspunkt
für diese Prüfung sind aber bei einer Religion, die wie der Islam
zum Schächtgebot unterschiedliche Auffassungen vertritt, nicht notwendig
der Islam insgesamt oder die sunnitischen oder schiitischen Glaubensrichtungen
dieser Religion. Die Frage nach der Existenz zwingender Vorschriften ist
vielmehr für die konkrete, gegebenenfalls innerhalb einer solchen
Glaubensrichtung bestehende Religionsgemeinschaft zu beantworten (vgl.
auch BVerwGE 112, 227 <236>).
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56 |
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Dabei reicht es aus, dass derjenige, der die Ausnahmegenehmigung
nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG zur Versorgung der
Mitglieder einer Gemeinschaft benötigt, substantiiert und nachvollziehbar
darlegt, dass nach deren gemeinsamer Glaubensüberzeugung der Verzehr
des Fleischs von Tieren zwingend eine betäubungslose Schlachtung voraussetzt
(vgl. BVerwGE 94, 82 <87 f.>). Ist eine solche Darlegung erfolgt, hat
sich der Staat, der ein solches Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft
nicht unberücksichtigt lassen darf (vgl. BVerfGE
24, 236 <247 f.>), einer Bewertung dieser Glaubenserkenntnis
zu enthalten (vgl. BVerfGE
33, 23 <30>). Er kann den "zwingenden" Charakter
einer religiösen Norm im Lichte des Art. 4 GG auch nicht allein deshalb
verneinen, weil die Religion zugleich Regeln kennt, die auf die Gewissensnot
von Gläubigen Rücksicht nehmen und etwa im Hinblick auf den Aufenthaltsort
und die dort herrschenden Speisegewohnheiten Abweichungen zulassen. Einem
Antragsteller ist vielmehr die beantragte Ausnahmegenehmigung zu erteilen,
soweit eine solche nicht aus anderen Gründen ausscheidet. Dabei ist
durch Nebenbestimmungen und die Überwachung ihrer Einhaltung ebenso
wie bei der Prüfung der Sachkunde und der persönlichen Eignung
des Antragstellers auch in Bezug auf die besonderen Fertigkeiten des Schächtens
sicherzustellen, dass die Belange des Tierschutzes so weit wie möglich
gewahrt werden (vgl. auch BVerwGE 112, 227 <236>).
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57 |
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2. § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 TierSchG steht, wenn die Ausnahmeregelung der zuletzt genannten Vorschrift
im vorstehenden Sinne ausgelegt wird, auch im Übrigen mit dem Grundgesetz
im Einklang. Insbesondere ist für die Annahme eines Verstoßes
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG oder das Diskriminierungsverbot
des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG kein Raum, weil nach dieser Auslegung auch
Muslime eine Ausnahmegenehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 TierSchG erhalten können, die als Metzger ihre Kunden mit dem Fleisch
geschächteter Tiere versorgen wollen, denen zwingende Vorschriften
ihrer Religionsgemeinschaft den Genuss des Fleischs nicht geschächteter
Tiere verbieten.
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58 |
|
1. Die angegriffenen Behörden- und Gerichtsentscheidungen
verletzen das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 2 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG. Die Behörden und die Verwaltungsgerichte
haben die Notwendigkeit und die Möglichkeit einer verfassungsgemäßen
Auslegung des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verkannt und
sind daher bei der Anwendung der Ausnahmeregelung vom Schächtverbot
zu einer unverhältnismäßigen Beschränkung des genannten
Grundrechts gelangt. Die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung
und die Bestätigung dieser Entscheidung im Widerspruchs- und im Verwaltungsstreitverfahren
beruhen auf diesem Umstand. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die
Kunden des Beschwerdeführers wie dieser selbst einer Religionsgemeinschaft
im oben dargestellten Sinne angehören, die von ihnen die Beachtung
des Schächtgebots zwingend verlangt, und dass dem Beschwerdeführer
bei Zugrundelegung eines derartigen Sachverhalts die begehrte Genehmigung
erteilt worden wäre, damit er den Kunden und sich selbst den Genuss
des Fleischs geschächteter Tiere ermöglichen kann.
|
59 |
|
2. Von den angegriffenen Entscheidungen sind nach §
95 Abs. 2 BVerfGG diejenigen der Verwaltungsgerichte aufzuheben. Die Sache
wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen, weil erwartet werden
kann, dass der Verwaltungsrechtsstreit dort auf der Grundlage des vorliegenden
Urteils zum Abschluss gebracht wird. Bei einer Zurückverweisung an
den Verwaltungsgerichtshof müsste dieser, bevor er zu einer das Verfahren
beendenden Entscheidung gelangen könnte, erst über den Antrag
des Beschwerdeführers befinden, die Berufung zuzulassen.
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60 |
|
Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
|
61 |
| Papier |
Jaeger |
Haas |
| Hömig |
Steiner |
Hohmann-Dennhardt |
| Hoffmann-Riem |
|
Bryde |
|
|
Das Urteil 1 BvR 2284/95
vom 18.1.2002
Frei für den privaten Gebrauch. Kommerzielle Nutzung nur mit Zustimmung
des Gerichts.
|
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 1 BvR 2284/95 - |
|
In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde
|
|
| - Bevollmächtigter: |
Rechtsanwalt Falk Vogler,
Colonnaden 70, 20354 Hamburg - |
|
|
| a) |
unmittelbar gegen
das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995 - BVerwG
3 C 31.93 -, |
| b) |
mittelbar gegen
§ 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (BGBl
I S. 254) |
|
|
|
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Jaeger
und die Richter Hömig, Bryde |
|
|
am 18. Januar 2002 einstimmig beschlossen:
|
|
|
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juni 1995
- BVerwG 3 C 31.93 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht
aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache
wird an das Bundesverwaltungsgericht zurückverwiesen. Die Bundesrepublik
Deutschland hat der Beschwerdeführerin die im Verfassungsbeschwerdeverfahren
entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
|
|
|
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
für das so genannte Schächten, das heißt das Schlachten
warmblütiger Tiere ohne vorherige Betäubung.
|
1 |
|
1. Die Beschwerdeführerin, eine GmbH, beliefert Muslime
in und außerhalb einer zu einer Moschee gehörenden Kantine mit
Fleisch- und Wurstwaren. 1988 beantragte sie die Genehmigung, "Schlachtungen
nach islamischem Ritus durchführen zu dürfen". Der Antrag wurde
abgelehnt. Widerspruch, Klage und Berufung blieben erfolglos. Mit dem angegriffenen
Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht die Revision der Beschwerdeführerin
gegen das Berufungsurteil zurückgewiesen (vgl. BVerwGE 99, 1):
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2 |
|
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
nach der zweiten Alternative des § 4 a Abs. 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes
(im Folgenden: TierSchG) seien nicht erfüllt. Die Kunden der Beschwerdeführerin
gehörten keiner Religionsgemeinschaft an, die ihren Mitgliedern durch
zwingende Vorschriften den Genuss von Fleisch nicht geschächteter
Tiere untersage. Der Begriff der Religionsgemeinschaft unterliege staatlicher
Beurteilung. Es müsse sich um eine Gemeinschaft handeln, die sich
nach außen eindeutig abgrenze und nach innen in der Lage sei, ihre
Mitglieder zwingenden Vorschriften zu unterwerfen.
|
3 |
|
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG verlange die objektive
Feststellung zwingender Vorschriften einer solchen Gemeinschaft über
das Betäubungsverbot beim Schlachten. Erforderlich sei das eindeutige
Vorliegen von Normen, die nach dem staatlicher Beurteilung unterliegenden
Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft als zwingend zu gelten
hätten. Eine individuelle Sicht, die allein auf die jeweilige subjektive
- wenn auch als zwingend empfundene - religiöse Überzeugung der
Mitglieder abstelle, sei mit Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Entstehungsgeschichte
des Gesetzes nicht vereinbar.
|
4 |
|
In dieser Auslegung stehe § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG
nicht im Widerspruch zur Verfassung. Die Vorschrift verletze insbesondere
nicht das Grundrecht der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG.
In dieses Recht werde durch die Versagung einer Ausnahme vom Schächtverbot
nicht eingegriffen, wenn die religiöse Überzeugung dem Betroffenen
nur den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere verbiete. Das
Verbot hindere die Anhänger einer solchen Religion nicht an einer
dieser entsprechenden Lebensgestaltung. Sie seien weder rechtlich noch
tatsächlich gezwungen, entgegen ihrer religiösen Überzeugung
Fleisch nicht geschächteter Tier zu verzehren. Mit dem Schächtungsverbot
werde nicht der Verzehr des Fleischs geschächteter Tiere verboten.
Sie könnten sowohl auf Nahrungsmittel pflanzlichen Ursprungs und auf
Fisch ausweichen als auch auf Fleischimporte aus anderen Ländern zurückgreifen.
Zwar möge Fleisch heute ein allgemein übliches Nahrungsmittel
sein. Der Verzicht darauf stelle jedoch keine unzumutbare Beschränkung
der persönlichen Entfaltungsfreiheit dar.
|
5 |
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Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen
Feststellungen des Berufungsgerichts gebe es für die Sunniten, in
denen die Beschwerdeführerin die hier maßgebliche Religionsgemeinschaft
sehe, wie für die Muslime insgesamt keine zwingenden Glaubensvorschriften,
die den Genuss des Fleischs von Tieren verböten, die vor dem Schlachten
betäubt worden seien.
|
6 |
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2. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin
die Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 und Art. 12 Abs.
1 GG.
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7 |
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Die Versagung der Ausnahmegenehmigung für das Schächten
verstoße gegen Art. 4 Abs. 2 GG. Das Bundesverwaltungsgericht habe
verkannt, dass das nach islamischem Ritus gebotene Schlachten, so wie es
die nach islamischen Regeln strenggläubigen Kunden der Beschwerdeführerin
verstünden, Ausdruck der religiösen Überzeugung und damit
Bestandteil der Religionsausübung sei. So wie es § 4 a Abs. 2
Nr. 2 TierSchG auslege, stehe die Norm nicht mit der Verfassung in Einklang,
weil große Teile der in Deutschland lebenden islamischen Bevölkerung
in ihrer ungestörten Religionsausübung gehindert seien.
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8 |
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Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts verletze
die Beschwerdeführerin zudem in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung.
Die Versagung einer Ausnahmegenehmigung berühre dieses Grundrecht,
weil dies einem Berufsverbot gleichkomme. Sie versorge ausschließlich
strenggläubige Kunden, die aus religiösen Gründen auf Fleisch
angewiesen seien, das von betäubungslos geschlachteten Tieren stamme.
Damit sei die Versagung der Ausnahmegenehmigung auch in Ansehung der Belange
des Tierschutzes nicht mehr verhältnismäßig.
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Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine Ungleichbehandlung
im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verneint habe, könne auch
dem nicht gefolgt werden. Unbestritten und sicher auch gerichtsbekannt
sei, dass Juden regelmäßig eine Ausnahmegenehmigung gemäß
§ 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG erhielten und ihnen das betäubungslose
Schächten gestattet werde. Es stelle eine unzulässige Diskriminierung
gläubiger Muslime dar, diesen zu verwehren, was anderen erlaubt werde.
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3. Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Justizbehörde
für den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg und der Deutsche Tierschutzbund
Stellung genommen. Die Justizbehörde hält die Verfassungsbeschwerde
für unbegründet.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung
an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin
angezeigt ist (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren
Voraussetzungen für eine stattgebende Kammerentscheidung nach §
93 c Abs. 1 BVerfGG liegen vor. Die angegriffene Entscheidung verletzt
die Berufsfreiheit der Beschwerdeführerin.
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1. Dies ergibt sich im Wesentlichen aus den Gründen
des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99
-, in dem sich dieses auch schon mit der hier angegriffenen Entscheidung
befasst hat (vgl. Urteilsumdruck, S. 5 f. und 24 f.). Danach steht §
4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG bei verfassungsgemäßer
Auslegung mit dem Grundgesetz im Einklang. Dagegen wäre § 4 a
Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 TierSchG verfassungswidrig, wenn der Tatbestand
dieser Regelung so zu verstehen wäre, wie er im angegriffenen Urteil
ausgelegt worden ist. Dieses Ergebnis lässt sich jedoch durch eine
Auslegung der Tatbestandsmerkmale der "Religionsgemeinschaft" und der "zwingenden
Vorschriften" vermeiden, die dem Grundrecht der Berufsfreiheit in Verbindung
mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG Rechnung trägt.
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Dass die Beschwerdeführerin des vorliegenden Verfahrens
eine juristische Person des Privatrechts ist, ändert nichts daran,
dass auch sie sich auf die Berufsfreiheit berufen kann. Sie hat ihren Sitz
in Deutschland und ist damit inländische juristische Person. Derartige
juristische Personen können gemäß Art. 19 Abs. 3 GG grundrechtsfähig
sein, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf eine juristische
Person anwendbar ist (vgl. auch BVerfGE
21, 207 <208 f.>). Auf das Grundrecht der Berufsfreiheit
trifft dies grundsätzlich zu. Schutzgut dieses Grundrechts ist bei
juristischen Personen die Freiheit, eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit,
insbesondere ein Gewerbe, zu betreiben, soweit diese Tätigkeit ihrem
Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von
einer natürlichen Person ausgeübt werden kann (vgl. BVerfGE
50, 290 <363>;65,
196 <209 f.>;95,
173 <181>). Diese Voraussetzung ist bei der
Beschwerdeführerin erfüllt. Nach dem vorgelegten Handelsregisterauszug
sind Gegenstand ihres Unternehmens unter anderem der An- und Verkauf von
Lebensmitteln mit allen damit im Zusammenhang stehenden Geschäften,
unter Einschluss also auch des Schächtens, für das die Beschwerdeführerin
im Ausgangsverfahren die Genehmigung nach § 4 a Abs. 2 Nr. 2 Alternative
2 BVerfGG erstrebt hat. Diese Tätigkeit kann ihrem Wesen und ihrer
Art nach in gleicher Weise von einer juristischen wie von einer natürlichen
Person ausgeübt werden.
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Ob sie im Hinblick auf den Sitz der Beschwerdeführerin
im Inland von Art. 12 Abs. 1 GG erfasst wird, kann deshalb zweifelhaft
sein, weil sämtliche Gesellschafter der Beschwerdeführerin türkische
Staatsangehörige sind (vgl. dazu einerseits Krüger, in: Sachs,
Grundgesetz, 2. Aufl. 1999, Art. 19 Rn. 51; Jarass, in: Ders./Pieroth,
Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 12 Rn. 10, Art. 19 Rn. 17; andererseits
Dreier, in: Ders., Grundgesetz, Bd. 1, 1996, Art. 19 III Rn. 32). Die Frage
bedarf hier keiner Entscheidung, weil der Beschwerdeführerin jedenfalls
- wie dem Beschwerdeführer in dem mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts
vom 15. Januar 2002 entschiedenen Verfahren - der Schutz des Art. 2 Abs.
1 GG zusteht.
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Art. 4 Abs. 1 und 2 GG tritt dabei vorliegend nicht in
der Weise verstärkend zu diesem Grundrecht hinzu, wie dies bei natürlichen
Personen der Fall ist, die den Beruf des Schächters ausüben (vgl.
dazu das Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 -, Umdruck S. 14 f.).
Als juristische Person des privaten Rechts verfolgt die Beschwerdeführerin
gewerbliche Ziele. Sie dient also nicht religiösen oder weltanschaulichen
Zwecken und ist deshalb selbst nicht Trägerin des Grundrechts der
Religionsfreiheit (vgl. BVerfGE
44, 103 <104>). Gleichwohl ist dieses Grundrecht
auch hier im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung
mit zu berücksichtigen (vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002
- 1 BvR 1783/99 -, Umdruck S. 19 ff.). Derjenige, der im Betrieb der Beschwerdeführerin
für diese die Schlachtungen vornehmen soll, ist dabei nach dem Vortrag
der Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren streng an die Beachtung
der Regeln des Islam gebunden. Die Berufsausübung durch ihn ist also
für ihn glaubensgeprägt. Dazu kommt - wie im Fall des Beschwerdeführers
in dem Verfahren 1 BvR 1783/99 -, dass die berufliche Tätigkeit der
Beschwerdeführerin durch die Zielsetzung gekennzeichnet ist, Kunden
mit dem Fleisch geschächteter Tiere zu versorgen, denen ihre Glaubensüberzeugung
gebietet, auf den Verzehr von Fleisch nicht geschächteter Tiere zu
verzichten.
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Der zuletzt angeführte Umstand erfordert es auch
in Fällen der hier vorliegenden Art, die Begriffe der Religionsgemeinschaft
und der zwingenden Vorschriften, die den Angehörigen einer solchen
Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen,
in § 4 a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG so auszulegen, wie dies in dem schon
mehrfach erwähnten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar
2002 näher ausgeführt ist (vgl. Urteilsumdruck S. 25 ff.).
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2. Dem wird das angegriffene Urteil nicht gerecht. Es
ist deshalb gemäß § 95 Abs. 2 BVerfGG unter Zurückverweisung
der Sache an das Bundesverwaltungsgericht aufzuheben.
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3. Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen
Auslagen beruht auf § 34 a Abs. 2 BVerfGG.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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