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Infos über Sekten, Kulte und den Psychomarkt AGPF - Aktion für Geistige und Psychische Freiheit Bundesverband Sekten- und Psychomarktberatung e.V., Bonn Adresse dieser Seite: http://www.AGPF.de/Antidiskriminierungsgesetz.htm Zuletzt bearbeitet am 12.11.2006 Zur Homepage | Zur Inhaltsseite | Zum Begriff Sekte | AGPF-Spendenkonto |
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
- Antidiskriminierungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz
AGG vom 14.8.2006 ist am 18.8.2006 in Kraft getreten.
Gesetzestext unter www.gesetze-im-internet.de/agg/index.html
Der
nachfolgende Text ist während der Diskussion des Gesetzentwurfes entstanden.
Das
Gesetz selbst wird behandelt unter
www.AGPF.de/Gleichbehandlungsgesetz.htm
Das Antidiskriminierungsgesetz,
seit 2006 Gleichbehandlungsgesetz:
Kampfinstrument
für Sekten und Psychomarkt-Anbieter?
Im
Bundestag wird ein Antidiskriminierungsgesetz behandelt.
Dieses
betrifft auch "Religion und Weltanschauung".
Das
Gesetz könnte damit zum Kampfinstrument für Sekten und Psychomarkt-Anbieter
werden und Verbraucherschutz verhindern.
Zum ersten Entwurf des Gesetzes hat
die AGPF
empfohlen, die Merkmale "Religion und Weltanschauung" aus diesem Gesetzentwurf
herauszunehmen oder eine gesetzliche Definition dieser Merkmale hinzuzufügen.
Denn jede beliebige Überzeugung
könne als Weltanschauung deklariert werden.
Dieser Vorschlag gilt auch heute noch,
mehr unten >>.
Die AGPF hat insbesondere auch darauf
verwiesen, dass es schon jetzt zahlreiche Schutzmechanismen gebe.
So werde die kollektive
Religionsfreiheit
zu Verbandsklagen genutzt.
Schon jetzt gibt es nicht nur das Grundgesetz,
sondern auch Schutzgesetze für einzelne Rechtsgebiete.
So etwa für das Arbeitsrecht §
611 a BGB über das Verbot geschlechtsbezogener Benachteiligung (Wortlaut
>>),
eingefügt 1980 als Umsetzung der EG-Richtlinie 76/207 vom 9.2.1976.
Es ist also keineswegs abwegig, wenn Professor Franz Jürgen Säcker
in der Welt vom
11.2.2005 schreibt, "geschlechtsspezifisch und ethnisch diskriminierende
Strukturen und Traditionen sind bereits rechtswirksam aufgebrochen; das
geplante Antidiskriminierungsgesetz trägt also Eulen nach Athen".
Jedenfalls nicht genug Grund, die Vertragsfreiheit zu gefährden.
Pressemitteilung Bundesministerium der
Justzi vom 4.5.2006:
http://www.bmj.bund.de/enid/0,0/Presse/Pressemitteilungen_58.html?druck=1&presseartikel_id=2438
Der Entwurf 2006:
http://www.bmj.bund.de/media/archive/1213.pdf
SPIEGEL ONLINE - 09. Mai 2006: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/0,1518,415163,00.html
Sachsens Justizminister Geert Mackenroth (CDU) kritisierte das neue Recht in der "Leipziger Volkszeitung" als wachstumshemmend.
"Wer Hunderte Arbeitsplätze schafft, erhält Tausende Bewerbungen, die er womöglich alle dokumentieren muss, um beweisen zu können, dass eine Ablehnung nicht diskriminierend war."
Die Merkmale "Religion und Weltanschauung"
Auch der Gesetzentwurf
von 2006 enthält wiederum in § 1 die Merkmale "Religion und Weltanschauung".
Deshalb bleibt der nachfolgende
Text unverändert.
Der Gesetzentwurf enthält keine Definition.
Die AGPF hatte deshalb empfohlen, die Merkmale "Religion und Weltanschauung" aus diesem Gesetzentwurf herauszunehmen oder eine gesetzliche Definition dieser Merkmale hinzuzufügenJede beliebige Überzeugung kann als Weltanschauung deklariert werden.
Als Grundlage werden zwei Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts dienen:
Das Gesetz wird also ganz sicher dabei helfen, brauchbare Auslegungen der unbestimmten Rechtsbegriffe "Religion und Weltanschauung"zu entwickeln.Bundesverfassungsgericht 1 BvR 632/92 Nichtannahmebeschluß vom 28.8.92 - Scientology:
"Allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, rechtfertigen die Berufung auf diese Freiheitsgewährleistung nicht, vielmehr muß es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und eine Religionsgemeinschaft handeln"
Bundesverfassungsgericht 2 BvR 1500/97 Verfassungsbeschwerde der Zeugen Jehovas
"Ob einer antragstellenden Religionsgemeinschaft der Körperschaftsstatus zu versagen ist, richtet sich nicht nach ihrem Glauben, sondern nach ihrem Verhalten. Der Grundsatz religiös-weltanschaulicher Neutralität (vgl. BVerfGE 19, 206 <216>;93, 1 <17>) verwehrt es dem Staat, Glaube und Lehre einer Religionsgemeinschaft als solche zu bewerten. Mangels Einsicht und geeigneter Kriterien darf der neutrale Staat im Bereich genuin religiöser Fragen nichts regeln und bestimmen (BVerfGE 12, 1 <4>;41, 65 <84>;72, 278 <294>;74, 244 <255>). Das hindert ihn freilich nicht daran, das tatsächliche Verhalten einer Religionsgemeinschaft oder ihrer Mitglieder nach weltlichen Kriterien zu beurteilen, auch wenn dieses Verhalten letztlich religiös motiviert ist."
Der Gesetzentwurf beruft sich gleich zu Beginn auf die Verpflichtung zur Umsetzung von EU-Richtlinien. Allerdings geht der Entwurf des deutschen Gesetzes weit über das Verlangte hinaus:
| beck-aktuell-Redaktion, Verlag C. H. Beck,
25. Februar 2005 (dpa)
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?sessionid=15CC65E02AD5469DB2BF4EA515615928&docid=139487&docClass=NEWS&from=HP.10 Arbeitgeber fordern Rücknahme des Antidiskriminierungsgesetzes Die Arbeitgeber haben die rot-grüne Koalition aufgefordert, ihren Entwurf für ein Antidiskriminierungsgesetz zurückzunehmen. Arbeitgeberpräsident Dieter Hundt kritisierte am 24.02.2005 in Berlin heftig den Gesetzentwurf. Dieser sei gut gemeint, aber nicht gut gemacht, schaffe mehr Bürokratie und belaste die Arbeitgeber übermäßig. ... Hundt hielt Rot-Grün vor, bei der Umsetzung europäischer Richtlinien mehr als erforderlich zu tun. «Deutschland schießt regelmäßig übers Ziel hinaus. Die Folgen sind vor allem Wettbewerbsnachteile für die deutschen Unternehmen.» Die EU-Richtlinie sehe keine Haftung der Arbeitgeber für Dritte vor. Im deutschen Gesetzentwurf werde dies aber verankert. Mit einer Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe schaffe die Vorlage beträchtliche Rechtsunsicherheit. Der Entwurf weite auch die Rechte der Antidiskriminierungsvereine weit über die EU-Vorgabe aus. Dies erinnere an die «unselige Praxis der Abmahnvereine» im Verbraucherschutz. «So kann aus der Antidiskriminierung sehr schnell Abzocke werden», sagte Hundt. |
Der Begriff "Antidiskriminierungsverbände"
Im Internet waren die
Begriffe Antidiskriminierungsverein oder Antidiskriminierungsverband am
26.2.2005 praktisch nur im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf zu finden.
Der Begriff "Antidiskriminierungsverbände" ist also erstmals durch
diesen Gesetzentwurf ins Internet gelangt.
Scientology und Antidiskriminierungsverbände
Die Scientology-Organisation behauptet
seit Jahrzehnten, dass ihre Mitglieder und Anhänger Opfer von Diskriminierung
sind.
Bisher wurde die Scientology-Organisation
von den Gerichten überwiegend nicht als Religion oder Weltanschauung
beurteilt, vgl. http://www.Ingo-Heinemann.de/Religion.htm
Dabei ging es allerdings meist um die
Organisation.
Das geplante Gesetz hingegen soll den
Einzelnen schützen, wie auch die Grund- und Menschenrechte.
Es ist durchaus möglich, dass die
Gericht dann die Merkmale "Religion und Weltanschauuung" eher extensiv
auslegen werden.
Schon jetzt interpretierert die Scientology-Organisation
allerdings auch Urteile zu Gunsten von Privatpersonen als Urteile zu Gunsten
der Organisation und betreibt dadurch Desinformation, vgl. http://www.Ingo-Heinemann.de/Desinformation.htm
Eine Internet-Suche nach Scientology und Diskriminierung bringt 4220 Fundstellen, die Suche nach Scientology und discrimination bringt 33.900 Fundstellen. Tatsächlich hat Scientology bisher in erster Linie den Begriff Menschenrechte benutzt. Die Suche nach Scientology und Menschenrechte ergibt 27.400 Fundstellen.
Was es damit auf sich hat, kann man durch
eine Suche nach dem Begriff "Diskriminierung" in der Website "Scientology-Kritik"
nachprüfen: http://www.google.de/search?hl=de&q=site%3Awww.ingo-heinemann.de+Diskriminierung&btnG=Suche&meta=lr%3Dlang_de
Der Scientology-Organisation stehen schon
jetzt etliche Vereine zur Vefügung, die als Antidiskriminierungsverbände
in Frage kämen.
Zum Beispiel:
Auszug
aus dem Gesetzentwurf:
(entnommen der Bundestags-Drucksache
15/4538 vom 16.12.2004)
Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung (Antidiskriminierungsgesetz – ADG)
§ 1
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen
aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts,
der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der
sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Benachteiligungen aus einem in §
1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig
in Bezug auf:
1. die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg;(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch.
2. die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg;
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung;
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen;
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste;
6. die sozialen Vergünstigungen;
7. die Bildung;
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.
§ 14
Leistungsverweigerungsrecht
Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich
ungeeignete Maßnahmen zur Unterbindung einer Benachteiligung im Einzelfall
wegen eines in § 1 genannten Grundes, sind die betroffenen Beschäftigten
berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen,
soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.
§ 15
Entschädigung und Schadensersatz
(1) Verstößt der Arbeitgeber
gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so kann der oder
die Beschäftigte zum Ausgleich des Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung
kollektivrechtlicherVereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet,
wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(3) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2
muss innerhalb einer Frist von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht
werden. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen
Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen
einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte
von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(4) Verstößt der Arbeitgeber
gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1, so ist er verpflichtet,
den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der
Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen
bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften
ergeben, unberührt.
(5) Ein Verstoß des Arbeitgebers
gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen
Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses,
Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es
sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.
§ 16
Entschädigung durch den Arbeitgeber
bei Benachteiligung durch Dritte
Der Arbeitgeber ist auch zur Zahlung einer
Entschädigung nach § 15 verpflichtet, wenn die Benachteiligung
wegen eines in § 1 genannten Grundes
1. durch Beschäftigte, die im Namen
des Arbeitgebers gegenüber anderen Beschäftigten Weisungen erteilen
dürfen, in Ausübung dieser Befugnisse erfolgt, oder
2. durch sonstige Beschäftigte oder
Dritte erfolgt und der Arbeitgeber seine Verpflichtung aus § 12 Abs.
1 bis 3 schuldhaft verletzt hat.
§ 23
Beweislast
Wenn im Streitfall die eine Partei Tatsachen
glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 genannten
Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür,
dass andere als in § 1 genannte, sachliche Gründe die unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen oder die unterschiedliche Behandlung wegen eines
in § 1 genannten Grundes nach Maßgabe dieses Gesetzes zulässig
ist.
§ 24
Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände
(1) Antidiskriminierungsverbände
sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und
nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen
Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe
von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4
stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss
aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände
sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren,
in denen eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist, mit Ausnahme
von Strafverfahren als Bevollmächtigte und Beistände Benachteiligter
in der Verhandlung aufzutreten. Die Vorschriften der Verfahrensordnungen,
nach denen Bevollmächtigten und Beiständen weiterer Vortrag untersagt
werden kann, bleiben unberührt.
Der Entwurf 2004 aus dem Familienministerium
Zum ersten Entwurf des Antidiskriminierungsgesetzes hatte die AGPF empfohlen, die Merkmale "Religion und Weltanschauung" aus diesem Gesetzentwurf herauszunehmen oder eine gesetzliche Definition dieser Merkmale hinzuzufügen.
Der Entwurf vom 6.5.2004 aus dem Bundes-Familienministerium enthält in seinem den Verbraucherschutz betreffenden Teil die Merkmale Religion oder Weltanschauung nicht.
Die im bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehene Regelung sollte demnach lauten:
§ 319a BGB Benachteiligungsverbot
Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft oder wegen einer Behinderung ist nach Maßgabe dieses Untertitels unzulässig (Benachteiligungsverbot).
Der Entwurf eines Gesetzes zum Schutz
vor Diskriminierungen (Antidiskriminierungsgesetz – ADG) des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Stand: 6.5.2004
-
BGB § 611a Geschlechtsbezogene
Benachteiligung
(1) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer
bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme, insbesondere bei der
Begründung des Arbeitsverhältnisses, beim beruflichen Aufstieg,
bei einer Weisung oder einer Kündigung, nicht wegen seines Geschlechts
benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen des Geschlechts
ist jedoch zulässig, soweit eine Vereinbarung oder eine Maßnahme
die Art der vom Arbeitnehmer auszuübenden Tätigkeit zum Gegenstand
hat und ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für
diese Tätigkeit ist. Wenn im Streitfall der Arbeitnehmer Tatsachen
glaubhaft macht, die eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vermuten
lassen, trägt der Arbeitgeber die Beweislast dafür, dass nicht
auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe eine unterschiedliche
Behandlung rechtfertigen oder das Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung
für die auszuübende Tätigkeit ist.
(2) Verstößt der Arbeitgeber
gegen das in Absatz 1 geregelte Benachteiligungsverbot bei der Begründung
eines Arbeitsverhältnisses, so kann der hierdurch benachteiligte Bewerber
eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen; ein Anspruch auf
Begründung eines Arbeitsverhältnisses besteht nicht.
(3) Wäre der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier
Auswahl nicht eingestellt worden, so hat der Arbeitgeber eine angemessene
Entschädigung in Höhe von höchstens drei Monatsverdiensten
zu leisten. Als Monatsverdienst gilt, was dem Bewerber bei regelmäßiger
Arbeitszeit in dem Monat, in dem das Arbeitsverhältnis hätte
begründet werden sollen, an Geld- und Sachbezügen zugestanden
hätte.
(4) Ein Anspruch nach den Absätzen
2 und 3 muss innerhalb einer Frist, die mit Zugang der Ablehnung der Bewerbung
beginnt, schriftlich geltend gemacht werden. Die Länge der Frist bemißt
sich nach einer für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
im angestrebten Arbeitsverhältnis vorgesehenen Ausschlußfrist;
sie beträgt mindestens zwei Monate. Ist eine solche Frist für
das angestrebte Arbeitsverhältnis nicht bestimmt, so beträgt
die Frist sechs Monate.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten beim
beruflichen Aufstieg entsprechend, wenn auf den Aufstieg kein Anspruch
besteht.
Aus
der 15. Wahlperiode 2002-2005
Bundestag:
Der Bundesrat hat sich in seiner 808. Sitzung am 18.02.2005 mit dem Gesetz befasst.
Antrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen vom 10.2.2005, Drucksache 103/05:http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0103_2D05,property=Dokument.pdf
Beschluss:
| http://www3.bundesrat.de/coremedia/generator/Inhalt/Drucksachen/2005/0103_2D05B,property=Dokument.pdf
Bundesrat Drucksache 103/05 (Beschluss) 18.02.05 Beschluss des Bundesrates Entschließung des Bundesrates zum Entwurf der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien Der Bundesrat hat in seiner 808. Sitzung
am 18. Februar 2005 die aus der Anlage
Drucksache 103/05 (Beschluss)
Der Bundesrat fordert den Deutschen
Bundestag auf,
1. Der Bundesrat bekennt sich zu dem Grundsatz, dass Diskriminierungen wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität in einer aufgeklärten Gesellschaft keinen Platz haben dürfen. 2. Der Bundesrat
ist allerdings der Auffassung, dass der bei dem Deutschen Bundestag am
16. Dezember 2004 als Bundestags-Drucksache 15/4538 eingebrachte Entwurf
der Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Gesetzes
zur Umsetzung europäischer Antidiskriminierungsrichtlinien im Arbeits-
und Vertragsrecht weit über die Vorgaben des Europarechts hinausgeht,
dadurch erhebliche zusätzliche bürokratische und finanzielle
Belastungen für die deutsche Wirtschaft mit sich bringt und nicht
Zu erwarten ist vor diesem Hintergrund eine Flut von Prozessen, die bei den Betroffenen und den Gerichten zu weiteren Erschwernissen führen wird. All dies steht in diametralem Gegensatz zu den vielfältigen Initiativen und Bemühungen auf Bundes- und Landesebene, die den Abbau von bürokratischen wie gesetzlichen Hemmnissen im Wirtschaftsleben bezwecken. 3. Der Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes (ADG-E) - Artikel 1 des Gesetzentwurfs - erstreckt in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ADG-E den Anwendungsbereich des Schutzes von Beschäftigten auf Gewerbetreibende und Selbständige, die in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Angesichts der großen Zahl der Fälle, bei denen wegen enger vertraglicher Bindungen zu einem Vertragspartner faktisch eine wirtschaftliche Abhängigkeit besteht, ist damit eine für das Wirtschaftsleben überaus hinderliche Ausweitung des Schutzbereichs des umfassenden Benachteiligungsverbots verbunden, obgleich das Europarecht für diesen Personenkreis einen zusätzlichen Schutz nur für den Berufszugang vorsieht. Sachfremd ist auch die Vorschrift des §
7 Abs. 1 ADG-E, soweit damit der Versuch einer Diskriminierung erfasst
werden soll. Hiernach ist ein Verstoß
Ein erhebliches Erschwernis stellt auch die in § 16 Satz 1 Nr. 2 ADG-E vorgesehene Haftung des Arbeitgebers dar, wenn Dritte, z. B. Kunden oder Lieferanten, einen Mitarbeiter seines Betriebs diskriminieren, auch wenn zur Haftungsbegründung hinzutreten muss, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtung zum Ergreifen geeigneter Schutzmaßnahmen nach § 12 ADG-E schuldhaft verletzt hat. Dies erscheint schon im Ausgangspunkt abwegig, weil der Arbeitgeber hinsichtlich des Verhaltens von außerhalb seines Unternehmens tätigen Dritten keinerlei Kontrollmöglichkeiten besitzt, und wird auch angesichts der Unbestimmtheit der an die erforderlichen Schutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 ADG-E zu stellenden Anforderungen zu verbreiteter Rechtsunsicherheit in den Betrieben führen. Über vorgenannte Einzelregelungen hinaus bürdet der Gesetzentwurf in der Gesamtschau der Wirtschaft eine Vielzahl und mangels zwingender Vorgaben des Europarechts zum Teil unnötige und mit hohem bürokratischem Aufwand umzusetzende Reglementierungen auf, die unverhältnismäßige Kostenbelastungen für die Unternehmen nach sich ziehen werden, die in der Folgenabschätzung des Gesetzentwurfs völlig ausgeblendet bleiben. 4. Darüber
hinaus erklärt der Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes in §
20 Abs. 1 ADG-E eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen
der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung,
einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität "bei der
Begründung, Durchführung und Beendigung" solcher "zivilrechtliche[n]
Schuldverhältnisse" für unzulässig, die
Auf diese Weise greift der Gesetzentwurf in Bereiche ein, die - mit Rücksicht auf die Freiheit des Einzelnen - bisher einer Korrektur über die allgemeine Moral nicht zugänglich waren. Das in dem Gesetzentwurf zum Ausdruck gebrachte Anliegen einer vorurteilsfreien und toleranten Gesellschaft ist uneingeschränkt billigenswert. Nicht aber ist es der Ansatz, die Entscheidung des Einzelnen für diese Werte nicht seiner freien Entschließung zu überlassen, sondern über das Zivilrecht zu erzwingen. Der Gesetzentwurf lässt damit Zweifel an der Überzeugungskraft aufgeklärten Gedankenguts erkennen, die nicht gerechtfertigt sind. 5. Der Entwurf eines Antidiskriminierungsgesetzes vermag allein für Diskriminierungen wegen der Rasse und der ethnischen Herkunft ein umfassendes Verbot zu postulieren. Im Übrigen muss er anerkennen, dass es Fallgestaltungen geben kann, die eine Differenzierung wegen eines der in § 1 ADG-E genannten Merkmale gebieten. Seite 5 Drucksache 103/05 (Beschluss) Da die Lebensumstände, die solche Differenzierungen erfordern, vielgestaltig sind, bleibt der Gesetzentwurf bei der Definition dessen, was eine "unterschiedliche Behandlung" rechtfertigt, vage: Nach § 21 Satz 1 ADG-E verneint er eine "Verletzung des Benachteiligungsverbots", wenn ein - vom "Benachteiligenden" dazulegender und zu beweisender - "sachlicher Grund" für die Differenzierung vorliegt. Um den sehr unscharfen Begriff des "sachlichen Grundes" auszufüllen, formuliert der Gesetzentwurf in § 21 Satz 2 ADG-E Regelbeispiele, die, sofern ihre Voraussetzungen vorliegen, eine Unterscheidung erlauben, unter anderem ein Handeln
Solche Leerformeln werden der Rechtsprechung - sollten sie Gesetz werden - künftig viel Arbeit machen. Sie schaffen ohne Not Rechtsunsicherheit in Bereichen, in denen die Privatautonomie auch mit Rücksicht auf die europarechtlichen Vorgaben unangetastet bleiben könnte. |