Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen
Rechts
für Sekten und Psychogruppen?
Immer wieder behaupten Sekten, sie seien staatlich als Religion oder
Kirche anerkannt.
Diese Behauptung ist meistens falsch.
Sie nutzt die Vieldeutigkeit des Wortes "anerkannt" aus.
Letztlich gibt es nur eine Möglichkeit, eine staatliche Anerkennung
zu erlangen:
Die Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts,
die vom Grundgesetz für Religionsgemeinschaften ermöglicht wird.
Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine privilegierte
Form der juristischen Person.
Aus einer solchen Anerkennung folgt ein ganzes "Privilegienbündel".
Zum Beispiel das Recht, Kirchensteuern einzunehmen.
Einigen Sekten wurde und wird vorgehalten, dass sie die Rechte ihrer
Anhänger missachten, insbesondere auch Grundrechte.
Und dass sie es auch sonst mit der Gesetzestreue nicht so genau nehmen.
Diese Sekten behaupten dann meist, dass eben jene Gesetze gerade nicht
für Religionsgemeinschaften gelten.
Die Frage war also: Kann eine Organisation anerkannt werden, die Gesetze
verletzt?
Diese Frage ist ebenso naheliegend wie einleuchtend.
Wohl deshalb hat es bisher erst eine einzige Vereinigung überhaupt
versucht, diese Anerkennung zu bekommen.
Dazu:
Am lautesten behauptet die Scientology-Organisation, sie sei als Religion vom Staat anerkannt. Tatsächlich hat die Scientology-Organisation schon vor Jahren einen entsprechenden Antrag angekündigt. Dazu:
Deshalb hatte die Politik durchaus Grund für Überlegungen,
ob dem nicht mit Hilfe einer Änderung des Grundgesetzes entgegen getreten
werden müsse. Deshalb hat sich auch die
Enquete-Kommission
"Sogenannte Sekten und Psychogruppen" des Deutschen Bundestages mit
dieser Frage befasst. Die Mehrheit sah keinen Handlungsbedarf. Die Arbeitsgruppe
der SPD-Fraktion hingegen hat in einem Sondervotum empfohlen (Enquete-Bericht
Bundestagsdrucksache 13/10950 Seite 156, Buchausgabe Seite 307):
Dem Deutschen Bundestag wird empfohlen, in der 14. Wahlperiode Artikel 140 des Grundgesetzes daraufhin zu überprüfen, ob eine ausdrückliche Aufnahme der Kriterien der Rechtstreue und der Loyalität gegenüber dem demokratisch verfaßten Staat als Voraussetzungen für die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts angebracht ist.
Allerdings lässt auch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts
viele Fragen offen.
So zum Beispiel, welche Anforderungen an die Beweise zu stellen sind.
Denn manche Sekten agieren nach Art von Geheimgesellschaften.
Dennoch vertritt heute die Bundesregierung die Auffassung, dass eine
Grundgesetzänderung unnötig ist.
Staatssekretärin an MdB:
Grundgesetzänderung unnötig
| Dr. Cornelie Sonntag-Wolgast, MdB
Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister des Innern 29.1.2002 Frau
Sehr geehrte Frau Kollegin,
Die mit der Verleihung des Status als Körperschaft des öffentlichen
Rechts einhergehenden besonderen Machtmittel und der erhöhte Einfluss
in Staat und Gesellschaft bedingen insofern im Gegenzug die Beachtung besonderer
Pflichten des Grundgesetzes zum Schutze der Rechte Dritter. Das Bundesverfassungsgericht
stellt in seiner Entscheidung ausdrücklich klar, dass diese Anforderungen
die Verleihung des Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts an eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, gegen die der
Staat zum Schutze grundrechtlicher Rechtsgüter einzuschreiten berechtigt
oder gar verpflichtet wäre, verbieten.
Zusammenfassend wird eine Änderung des Art. 140 GG im Hinblick auf die Anerkennungspraxis der Länder von hier aus für nicht notwendig erachtet. Die derzeit bestehende und historisch gewachsene Struktur des Staatskirchenrechts, die durch Art. 140 GG die maßgeblichen Artikel der WRV in das GG inkorporiert, ohne sie durch Ergänzungen des Art. 140 GG im Einzelfall zu modifizieren, bietet meines Erachtens durch die höchstrichterliche Präzisierung ausreichend Rechtssicherheit. Für Ihre Anregung zu überprüfen, ob durch eine Verfassungsänderung der Schutz vor extremistischen Gruppierungen verbessert werden kann, möchte ich Ihnen ausdrücklich danken. Mit freundlichen Grüßen
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