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| Fauler Zauber eines skrupellosen Magiers
Wegen Betruges und Erpressung zu zwei Jahren verurteilt Stuttgarter Zeitung
Von Thomas Schwarz BACKNANG. Esoterischer Berater oder Magier nennt sich ein 35jähriger ehemaliger Versicherungskaufmann aus Murrhardt (Rems-Murr-Kreis). Doch statt zu helfen, hat er eine schwer depressive Frau in den Ruin getrieben und ihr 130 000 Mark durch Betrug und Erpressung abgeluchst. "Der Magier sieht, erkennt und hilft", lautet der Text, des Inserats, das Alexander M. (Name geändert) in einer Astrologiezeitschrift aufgegeben hatte, um Kunden zu werben. Seit 1994 arbeitet er ebenso wie seine Frau als esoterischer Berater. Was man sich darunter genau vorstellen soll, ist vor dem Backnanger Amtsgericht allerdings offen geblieben. "Ich habe mir das Wissen durch Bücher angeeignet", gibt der 35-Jährige an. "Wenn Sie die notwendige Verantwortung aufbringen, können Sie auch in diesem Bereich arbeiten", antwortet er unverfroren einer Schöffin auf deren Frage, ob jeder diesen Beruf ausüben könne. Kurz zuvor hat er noch entrüstet gefragt, ob er sich dagegen wehren soll, wenn ihm eine Kundin in zwei Monaten 72 500 Mark bezahlt. "Sie wollte das Honorar für das ganze Jahr im Voraus bezahlen", behauptet der Magier allen Ernstes. ja, haben Sie sich denn nicht gefragt, woher eine Frau mit einem Nettogehalt von 3900 Mark monatlich so viel Geld hat, fragt Richter Wolfgang Wünsch und erntet nur Verständnislosigkeit bei dem selbst ernannten Menschenfreund, der seinen Stundenlohn von 170 Mark ohne mit der Wimper zu zucken bescheiden nennt. "Wie sprechen Sie mit mir? Wie mit einem Verbrecher", ruft Alexander M. theatralisch, als der Richter weiter bohrt und fragt, warum ihm die Frau das viele Geld "einfach so in den Rachen geworfen" habe. Die Schilderungen seines Opfers, einer Berufsschullehrerin
aus Bayern, ergeben dann ein ganz anderes Bild des Angeklagten., Nicht
in Gesprächen über Probleme mit der Schule, die Erziehung des
Sohnes und eine zerbrochene Liebe habe die "magische Arbeit von Alexander
M. bestanden. Vielmehr sah der Magier, dass die schwer unter Depressionen
leidende Frau wie Wachs in seinen Händen war, und nutzte das schamlos
aus.
Doch es kam noch schlimmer. "Nachdem Sie merkten, dass hier etwas zu holen war, haben Sie die Frau ausgenommen wie eine Weihnachtsgans", wirft der Staatsanwalt dem Angeklagten vor. Denn mit der Zeit wechselte dessen Tonfall, er drohte der Frau, ihr Glück käme nur zurück, wenn sie bis zum 31. Dezember 1997 weiter bezahle. Falls nicht, laufe bis dahin "ihre Lebensuhr ab". Daraufhin geriet die Frau in Panik, schrieb sogar einen Bittbrief an den Papst. Wie viel sie insgesamt bezahlte, 130 000 oder sogar 240 000 Mark, kann nicht mehr nachgewiesen werden, denn einen Teil davon sandte sie in bar per Post nach Murrhardt. Zeitungsausschnitte seien in den Päckchen gewesen, behauptet der Angeklagte - außer seiner Frau und dem Verteidiger hat ihm das jedoch wohl keiner im Gerichtssaal geglaubt. "Ihre Skrupellosigkeit ist kaum zu überbieten", sagt Richter Wünsch in der Urteilsbegründung. Zwei Jahre Haft ohne Bewährung verhängt das Schöffengericht über den Magier, geht damit sogar zwei Monate über das vom Staatsanwalt beantragte Strafmaß hinaus. "Bewährung kann bei diesem Strafmaß nur gegeben werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Diese gibt es hier nicht, im Gegenteil: Sie haben hier vor Gericht weder Reue noch Einsicht, sondern nur Kaltschnäuzigkeit gezeigt, so dass man davon ausgehen muss, dass sie so weitermachen wie bisher." |
Amtsgericht Backnang
Geschäftszeichen:
2 Ls 133 Js 72675/1998 - 821/99
- Schöffengericht -
Im Namen des Volkes
Urteil
Strafsache gegen xxxxxxxxxxx
wegen Betrugs u. a.
Das Amtsgericht Backnang hat in der Sitzung vom 16. Dezember
1999, woran teilgenommen haben
Richter am Amtsgericht xxxxxxxxx
als Vorsitzender
xxxxxx und xxxxxxxxx als Schöffen
Staatsanwalt - GL - xxxxxxxxxxx
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt xxxxxxxxxxxx
als Verteidiger
Justizhauptsekretärin xxxxxxxxxx
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
xxxxxxxxxxxx wird wegen Betruges in 3 Fällen und Erpressung zu der
Freiheitsstrafe von 2 Jahrenverurteilt.
Er hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewandte Vorschriften: §§ 263 I, III a.F., 263 I, III Nr. 1 n.F., 253 I, IV, 53, 2 StGB
Der 35-jährige Angeklagte ist verheiratet und hat
einen Sohn im Alter von 6 Jahren. Er ist gelernter Versicherungskaufmann
Die Ehefrau des Angeklagten, xxxxxxxxx, betätigt sich auf demselben Gebiet. Nach eigenen Angaben verfügt sie über ererbte übersinnliche Fähigkeiten, die es ihr mit Hilfe von Pendeln, Karten und ähnlichem ermöglichen, Vorhersagen zu treffen. Sie sei auch in der Lage, sich auf nächtliche Astralreisen zu begeben.
Gemeinsam erwirtschafteten die Eheleute mit dieser Tätigkeit im Jahre 1998 ein Einkommen von DM 120.000,00 vor Steuern.
Schulden sind in gleicher Höhe vorhanden, die von dem Angeklagten und seiner Ehefrau in monatlichen Raten abgetragen werden.
In strafrechtlicher Hinsicht ist der Angeklagte bislang
nicht in Erscheinung getreten.
1) Der Angeklagte inserierte, wie bereits erwähnt, seit Mitte 1996 in einschlägigen esoterischen Zeitschriften. Unter anderem gab er in der "Astrowoche" folgendes Inserat auf:
Der Magier ist zurückgekehrt.Auf dieses Inserat meldete sich Ende Dezember 1996 die xxxxxxxxxx aus xxxxxxxxx. Sie litt zu dieser Zeit an einer schweren depressiven Störung mit psychotischen, wahnhaften Symptomen. Aufgrund ihrer Erkrankung war sie bereits im November 1997 für 3 Wochen in stationärer psychiatrischer Behandlung im Krankenhaus xxxxxxx. Die schweren Depressionen der Zeugin beruhten in erster Linie darauf, daß ein Verhältnis, das sie zu einem verheirateten Mann hatte, von diesem beendet wurde. Um diesen Mann zurückzuerlangen, suchte xxxxxxxxxxx Hilfe in esoterischen bzw. übersinnlichen Kreisen. Sie nahm deshalb zunächst mit einer Frau Kontakt auf, der sie DM 1.000,00 bezahlte. Zu dieser brach sie jedoch nach kurzer Zeit den Kontakt ab. Ende Dezember 1996 rief sie aufgrund des Inserates in der "Astrowoche“ den Angeklagten an und schilderte diesem ihre Situation und ihre Wünsche.
Er sieht, erkennt, hilft.
Telefon: xxxxxxxxxxx
Er erklärte der Zeugin xxxxxxxx zunächst, er
müsse ihre Angaben prüfen. Diese solle sich nach 1 Woche wieder
bei ihm melden. Als xxxxxxxx dies tat, spiegelte ihr der Angeklagte wider
besseres Wissen vor, er könne mittels
Tatsächlich war sich der Angeklagte jedoch darüber im klaren, daß er die versprochene Leistung nicht erbringen konnte, weshalb xxxxxxxxxx, die das Geld im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Angaben überwiesen hatte, um den genannten Betrag geschädigt wurde.
2) Nachdem die Zeugin xxxxxxxxx den ersten Betrag
von DM 7.500,00 überwiesen hatte, folgten fast tägliche telefonische
Kontakte mit dem Angeklagten, die zum Teil über 1 Stunde andauerten.
Im Februar 1997 erklärte der Angeklagte xxxxxxxxx schließlich,
sein Vorhaben sei schwieriger als erwartet, da er zunächst mittels
Magie starke negative Kräfte im Umfeld der Zeugin beseitigen müßte.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor Ostern 1997 äußerte
er auch, daß er den ersehnten Partner doch nicht zurückbringen
könne, jedoch bereits einen neuen Traummann für sie auserkoren
habe. Diesen werde er ihr bei entsprechender Zahlung beschaffen. Aufgrund
dieser bewußt wahrheitswidrigen Angaben veranlaßte der Angeklagte
die Zeugin xxxxxxxxxxx, die ihm nicht zuletzt aufgrund ihrer psychischen
Erkrankung bedingungslos vertraute, ihm am 21.02.1997 einen weiteren Betrag
von DM 40.000,00 zu überweisen.
3) Unter erneuter Vortäuschung der vorgenannten Fähigkeiten veranlaßte der Angeklagte xxxxxxxx schließlich auch am 24.03.1997 einen weiteren Betrag von DM 19.000,00 an ihn zu überweisen.
4) Im Rahmen der weiterhin andauernden Telefonate verstieg sich der Angeklagte zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt kurz nach Ostern (30./31.03.1997) zu der Behauptung, die Lebensuhr der Angeklagten laufe am 31.12.1997 ab, falls sie nicht den Betrag von DM 240.000,00 bis dahin an ihn überweise. Die Zeugin xxxxxxxx, die den Angaben des Angeklagten bedingungslos vertraute, glaubte daraufhin tatsächlich, daß der Angeklagte aufgrund seiner übersinnlichen Fähigkeiten in der Lage sei, ihren drohenden Tod bei entsprechender Zahlung abzuwenden. Sie nahm in der Folge Kredite auf und lieh sich Geld von Verwandten und Bekannten. Im Einzelnen sind folgende Kreditaufnahmen nachvoll ziebar:
- am 21.07./23.07.1997 stockte xxxxxxxxx bei der Firma
einen Kredit, den sie bereits am 19.02.1997 zur Zahlung der Überweisung
aufgenommen hatte auf insgesamt DM 62.000,00 auf. Sie erhielt hiervon einen
Betrag von DM 20.000,00 ausbezahlt.
- am 21.08./10.09.1997 wurde ein weiterer Kredit in Höhe
von DM 4.000,00 bei der Firma xxxxxxxxxxx von aufgenommen.
Da die Zeugin xxxxxxxx den Angaben des Angeklagten vertraute, er könne ihren bevorstehenden Tod abwenden, übersandte sie ihm zumindest die jeweiligen Auszahlungsbeträge der Kredite auf seine Weisung in einzelnen Päckchen per Post.
Auf diese Weise erlangte der Angeklagte von xxxxxxxxxxx einen weiteren Bargeldbetrag in Höhe von insgesamt ca. DM 57.500,00, wodurch xxxxxxxxx in gleicher Höhe geschädigt wurde.
Im Bestreben, den vom Angeklagten geforderten Gesamtbetrag von insgesamt DM 240.000,00 aufzutreiben, wandte sich xxxxxxxxx schließlich sogar an den Papst und bat diesen um finanzielle Mittel. Erst als Bekannte das Gesundheitsamt einschalteten und sich in ärztliche Behandlung begab, brach sie den Kontakt zum Angeklagten im Dezember 1997 ab.
Durch die geschilderte Vorgehensweise, mit der der Angeklagte
die Zeugin xxxxxxxx zunächst durch Täuschungen, später durch
Drohungen zu Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. DM 130.000,00 veranlaßte,
verschaffte er sich über die Dauer eines Jahres eine Einnahmequelle
von erheblichem Umfang, aus der er praktisch den Großteil seines
Lebensunterhaltes finanzieren konnte. Hierzu entschloß sich der Angeklagte
bereits nach dem Vorgespräch, in dem
1) Die Feststellung zu obigem Sachverhalt beruhen auf den Einlassungen des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, sowie auf den Angaben der Zeugen xxxxxxxx und xxxxxxxxxxx.
In der Hauptverhandlung wurde ein psychiatrisches Sachverständigengutachten von Professor xxxxxxxxx zum psychischen Zustand der Zeugin xxxxxxxxx während der Tatzeit eingeholt.
2) Der Angeklagte räumt ein, daß er von Ende Dezember 1996 bis zum 15.12.1997 in beinahe täglichen telefonischen Kontakt mit xxxxxxxxx gestanden habe. Diese habe sich aufgrund eines Inserats bei ihm gemeldet. Er räumt ebenfalls ein, daß er zwischen dem 08.01.1997 und dem 24.03.1997 Überweisungen in Höhe von insgesamt DM 72.500,00 von xxxxxxxxx erhielt.
Der weitere Sachverhalt wird vom Angeklagten jedoch bestritten.
Er gibt an, er habe xxxxxxxxx in den Telefonaten lediglich eine esoterische
Lebensberatung gewährt. Diese habe darin bestanden, daß xxxxxxxx
ihre Probleme, die im Bereich der Partnerschaft, ihres Berufes und der
Erziehung ihres Sohnes bestanden hätten, geschildert habe. Hierbei
habe er in erster Linie
Der Angeklagte trägt weiter vor, er habe bereits beim ersten Telefonat xxxxxxxxxxx sein Honorar, das DM 170,00 pro Stunde betrage, erläutert. Xxxxxxxxx habe hierauf erklärt, sie müsse sich dies zunächst überlegen. Nach einiger Zeit habe sie sich wieder gemeldet und dem Angeklagten von selbst angeboten, DM 7.500,00 zu bezahlen. Danach habe er seine Arbeit aufgenommen. Auch die folgenden Überweisungen seien in ihrer Höhe von xxxxxxxxxx bestimmt und ohne Zutun von ihm überwiesen worden. Er selbst habe keine konkrete Abrechnung über die Gespräche geführt. xxxxxxxxxx habe gleich zu Beginn geäußert, sie wolle für die Dauer eines Jahres mit ihm zusammenarbeiten. Er sei davon ausgegangen, daß der bis zum 24.03.1997 überwiesene Betrag die Gespräche des Jahres 1997 abdecken würde. Xxxxxxxxxx habe schließlich auch am 15.12.1997 zum letzten Mal angerufen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie wohl davon ausgegangen, daß ihr "Guthaben“ erschöpft sei.
Sein Stundensatz entspreche vollständig der hierfür
gelieferten Gegenleistung. Über die Herkunft des stattlichen Betrages
von DM 72.500,00, der innerhalb von zweieinhalb Monaten überwiesen
wurde, habe sich der Angeklagte trotz des Umstands, daß xxxxxxxxx
lediglich
Im Anschluß an die Überweisungen habe er zwar von noch ca. 3 Päckchen erhalten, in diesen hätten sich lediglich Zeitungen bzw. Zeitungsausschnitte aus dem örtlichen Umfeld der Zeugin befunden. Bargeld habe er zu keiner Zeit von ihr geschickt bekommen.
3) Die Angaben des Angeklagten wurden durch seine Ehefrau in der Hauptverhandlung in groben Zügen bestätigt. Sie bekundete, sie habe durch ihren Ehemann durch Hörensagen mitbekommen, daß er mit der Zeugin xxxxxxxxxx in telefonischem Kontakt stand. In einem Fall habe sie selbst einen Anruf von xxxxxxxxxx entgegengenommen, als ihr Ehemann nicht anwesend gewesen sei. Sie selbst habe jedoch keine Beratungstätigkeit bei xxxxxxxxxxx durchgeführt.
Die Zeugin konnte sich jedoch noch daran erinnern, daß der telefonische Kontakt ihres Gatten zu xxxxxxxxx nach dem 15.12.1997 abgebrochen sei. Hieran könne sie sich deshalb noch so genau erinnern, da man am 16.12.1997 in Stuttgart gewesen sei und sich extra wegen eines mit der Zeugin vereinbarten Gesprächstermins mit der Rückkehr beeilt habe. Diese habe dann jedoch nicht mehr angerufen.
4) Die Einlassungen des Angeklagten werden jedoch
durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugin xxxxxxxx in der Hauptverhandlung
widerlegt. Sie schilderte den vorstehenden Sachverhalt sachlich und distanziert.
Insbesondere war das Aussageverhalten der Zeugin nicht von emotional geprägten
Schuldzuweisungen gegenüber dem Angeklagten,
Bei der Bewertung der Glaubwürdigkeit der Zeugin hat das Gericht nicht verkannt, daß diese ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, nachdem sie die Rückzahlung des geleisteten Honorars vom Angeklagten in einem parallel laufenden Zivilrechtsstreit begehrt.
Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß gerade das Strafverfahren nicht durch eine Anzeige der Zeugin oder ihres damaligen Betreuers in Gang gesetzt wurde, sondern vielmehr durch eine Aktenvorlage des Vizepräsidenten des Landgerichts xxxxxxx an die Staatsanwaltschaft vom 27.07.1998. Dieser hatte einen Zivilrechtsstreit zwischen der Angeklagten und der Firma vor dem Landgericht verhandelt, in dem gerade die Aufnahme eines Kredits, durch den sich die Zeugin Geld zur Bezahlung des Angeklagten verschafft hatte, eine Rolle spielte.
Auch das Aussageverhalten der Zeugin gibt Anlaß, deren Angaben sehr kritisch zu würdigen.
Zunächst finden sich in den Angaben der Zeugin xxxxxxxx gegenüber ihren behandelnden Ärzten Widersprüche zur Kontaktaufnahme mit dem Angeklagten.
So hat sie ausweislich der Arztberichte von xxxxxxxxxx
vom xxxxxxxxxxxxx und Herrn xxxxxxxxx vom xxxxxxxxxx zunächst angegeben,
eine Stimme habe ihr
Erst in darauffolgenden Untersuchungen gab sie schließlich den vorstehenden Sachverhalt an.
Auch die Zeugin war, allerdings ebenso wie der Angeklagte, kaum in der Lage, den Umfang und den Inhalt der geführten Telefonate im Jahr‘1997 nachvollziehbar zu erklären.
Außerdem mußte sie nach anfänglichem Leugnen in der Hauptverhandlung auf intensive Nachfrage des Gerichts einräumen, daß sie schon vor dem ersten Kontakt zum Angeklagten zu einer anderen Frau aus dem esoterischen Milieu Kontakt aufgenommen hatte. Auch an diese hatte sie bereits einen Betrag von DM 1.000,00 bezahlt.
Dies korrespondiert auch mit einer Telefonrechnung vom 08.01.1997, die sich aus einem Kontoauszug der Zeugin xxxxxxxxx vom 29.01.1997 ergibt und über einen Betrag von DM 500,65 lautet. Dieser Kontoauszug findet sich in den Akten des Zivilrechtsstreits, der z. Zt. zwischen dem Angeklagten und der Zeugin xxxxxx vor dem xxxxxxxxxx unter dem Aktenzeichen xxxxxxxx geführt wird. Aus dieser Rechnung ist ersichtlich, daß xxxxxxxxx bereits im Dezember 1996, also vor den Gesprächen mit dem Angeklagten, Telefonate in immensem Umfang geführt haben muß.
Insoweit handelt es sich jedoch um Randgeschehnisse, die
außerhalb der eigentlichen Tatzeit liegen. Die Angaben
Insbesondere sind die Angaben des Angeklagten zur unstreitigen Zahlung eines Betrages von DM 72.500,00 innerhalb von zweieinhalb Monaten unglaubwürdig. Die Zeugin verfügte zur Tatzeit als xxxxxxxxx über ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von DM xxxxxxxxxxx. Um Zahlungen in dieser Höhe leisten zu können, mußte sie erhebliche Anstrengungen zur Geldbeschaffung, wie beispielsweise die Aufnahme von Krediten, unternehmen. Im Widerspruch hierzu steht, daß die Zeugin zur damaligen Zeit unter schweren Depressionen, die üblicherweise von Antriebslosigkeit und Rückzugstendenzen geprägt sind, litt. In Anbetracht dessen ist auszuschließen, daß die Zeugin, wie vom Angeklagten dargestellt, ohne Not und äußeren Antrieb derartige Anstrengungen unternimmt.
Dagegen ist die Darstellung der Zeugin, sie sei von Anfang an durch den Angeklagten mit hohen Geldforderungen und die Aussicht auf eine erfolgreiche Besserung ihres Zustandes unter Druck gesetzt worden, mit den äußeren Umständen vereinbar.
Außerdem lassen sich die Zahlungen mit dem angeblichen Stundensatz des Angeklagten von 170.-- DM nicht in Einklang bringen. Der bezahlte Betrag würde 426 Stunden entsprechen.
Ebensowenig ist nachvollziehbar, daß der Angeklagte
die angeblich geleistete "Arbeitszeit“, für die er ja nach
Auch die Behauptung des Angeklagten, in den beinahe täglichen Telefonaten sei es lediglich um eine Art "Gesprächstherapie“ gegangen, stellt sich in Anbetracht der Gesamtumstände als unglaubwürdig dar. Bereits die Firmierung in der Zeitungsanzeige als "Magier“ impliziert übersinnliche Fähigkeiten, die der Angeklagte nach der Darstellung der Zeugin dieser auch wider besseres Wissen vorgegaukelt haben soll. Dagegen ist diese Form der Werbung mit dem angeblichen Berufsbild des Angeklagten als "esoterischer Berater“, der sich in erster Linie Probleme seiner Kundschaft anhört und hierauf mehr oder weniger allgemeine Ratschläge gibt, nicht vereinbar.
5) Die Glaubwürdigkeit der Zeugin xxxxxxxxx wird auch durch die nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, an dessen Sachkunde als Leiter der Sektion forensische Psychiatrie und Psychotherapie der Universitätsklinik xxxxxxxxx keine vernünftigen Zweifel bestehen, bestätigt. Dieser konnte zwar die Zeugin lediglich ex post am 29.03.1999 untersuchen. Auch die ihm zur Verfügung stehenden Arztberichte datieren entweder vor oder nach der Tatzeit vom Januar bis Dezember 1997. Zum Zeitpunkt der Untersuchung war die Zeugin auch wieder beschwerdefrei.
Die Angaben der Zeugin xxxxxxxxx zu ihrem Krankheitsverlauf
anläßlich der Exploration fügen sich jedoch nahtlos in
die Arztberichte des Krankenhauses vom November 1996 sowie die darauffolgenden
Arztberichte ab November
Die von der Zeugin gegenüber dem Sachverständigen geschilderten Symptome entsprechen gängigen, auch bei anderen Patienten auftretenden Krankheitsbildern bei schwer ausgesprägten depressiven Störungen mit psychotischen, wahnhaften Symptomen. Anzeichen für eine Simulation, wie beispielsweise Diskrepanzen zu gängigen Krankheitsbildern oder unpräzise Angaben zum Krankheitsverlauf waren nicht ersichtlich. Auch ein für Simulanten typisches demonstratives Vortragen von Symptomen fand nicht statt. Vielmehr legte die Zeugin auch in der Exploration ein gegenteiliges Verhalten an den Tag. So war ihr Bericht über die damaligen Vorgänge zurückhaltend und von Scham über das eigene Verhalten geprägt.
An dieser Beurteilung ändert sich auch durch die scheinbar anstandslose Ausübung des Berufes als xxxxxxxxx durch die Zeugin während der Tatzeit nichts. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß [Tätigkeitsbeschreibung] ein sich xxxxxx wiederholender Vorgang ist, der mit der Zeit automatisiert wird. Auch nach den Erfahrungen des Sachverständigen ist nachvollziehbar, daß ein derart automatisiertes Programm auch bei ansonsten schwierigen persönlichen Verhältnissen mehr oder weniger normal abgespult werden kann.
Aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen
sowie der
Es ist auch auszuschließen, daß die Zeugin ggf. unbewußt falsche Angaben zum Sachverhalt in der Hauptverhandlung machte. Der Sachverständige konnte zwar nicht ausschließen, daß die Zeugin aufgrund ihres damaligen labilen psychischen Zustandes, der wahnhafte Tendenzen beinhaltete, erhöht suggestibel, d. h. auch autosuggestibel, war. Theoretisch besteht daher die Möglichkeit, daß sich die Zeugin aufgrund falscher Interpretationen die Bedrohung ihres Lebens, auf die der Angeklagte Einfluß haben sollte, lediglich einredete, ohne daß der Angeklagte hierzu tatsächlich Anlaß gab.
Dagegen spricht jedoch die Einlassung des Angeklagten.
Dieser berichtete wie bereits erwähnt in der Hauptverhandlung, die
Telefonate hätten sich lediglich um Beziehungsprobleme, Erziehungsprobleme
sowie Probleme im Umgang mit xxxxxxxx gedreht. Dagegen erwähnte er
mit keinem Wort, daß die Zeugin ihm gegenüber ihre Todesangst,
die spätestens ab Ostern 1997 zum zentralen und alles beherrschenden
Thema wurde, ansprach. Dies wäre jedoch nach seiner Darstellung in
jedem Fall zu erwarten gewesen, da die Zeugin gerade ihm gegenüber
ihr Herz ausschüttete und bei ihm beinahe täglich Rat und Hilfe
suchte.
6) In Anbetracht der festgestellten Gesamtumstände
geht das Gericht auch davon aus, daß über den anhand von Konto-
Der Versuch des Angeklagten, den unstreitigen Erhalt mehrerer Päckchen von der Zeugin mit der Übersendung von Zeitungsausschnitten zu erklären, stellt sich insoweit als hilflose Schutzbehauptung dar.
Auch die von der Zeugin xxxxxxxx geschilderte zeitliche
Abfolge ist in sich schlüssig. So ist es nachvollziehbar, daß
der Angeklagte drastischer vorgehen mußte, je schwieriger es für
die Zeugin wurde, noch Geld aufzutreiben. Reichte anfänglich die Vorspiegelung
übersinnlicher Fähigkeiten zur Beschaffung des begehrten Partners
aus, mußte er die Geschädigte später mit Drohungen zur
Geldbeschaffung "motivieren“.
Legt man die Angaben des Angeklagten zum Einkommen der Eheleute durch esoterische Beratung im Jahre 1998 in Höhe von DM 120.000,00 vor Steuern zugrunde und vergleicht dieses mit dem von der Geschädigten im Januar bis März 1997 unstreitig überwiesenen Betrag von DM 72.500,00, 50 ergibt sich hieraus zwanglos, daß der Angeklagte, der die verzweifelte Situation der Zeugin xxxxxxx erkannt hatte, von vornherein seinen Lebensunterhalt allein mit den Einnahmen aus den Taten finanzieren wollte.
1) bis 3)
Der Angeklagte hat sich durch die Taten Ziffer 1) bis
3) drei tatmehrheitlich begangener Vergehen des Betruges in besonders schweren
Fall, strafbar gemäß § 263 Absatz 1 i. V. m. Absatz 3 StGB
alter Fassung, schuldig gemacht, indem er der Geschädigten xxxxxxx
bewußt wahrheitswidrig
Das Vorliegen eines nach der damaligen Gesetzeslage noch unbenannten besonders schweren Falles im Sinne des § 263 Absatz 3 StGB ergibt sich aus dem gewerbsmäßigem Vorgehen des Angeklagten (Tröndle, StGB, 48. Auflage, § 263 Rd. Ziff. 53). Auch die besonders verwerfliche Ausnutzung der desolaten psychischen Situation der Geschädigten xxxxxxxxx rechtfertigt im vorliegenden Fall die Annahme besonders schwerer Fälle bei den einzelnen Taten.
Der Strafrahmen ist gemäß § 2 StGB aus § 263 Absatz 3 Satz 1 StGB neuer Fassung zu entnehmen, da dieser mit Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren niedriger liegt als nach der alten Fassung.
4)
Durch die Tat Ziffer 4) hat sich der Angeklagte eines
Vergehens der Erpressung im besonders schweren Fall, strafbar gemäß
§ 253 Absatz 1, Absatz 4 StGB, schuldig gemacht, indem er der Geschädigten
drohte, ihr Leben sei am 31.12.1997 verwirkt, wenn er nicht seine übersinnlichen
Fähigkeiten einsetze, was er wiederum nur bei Zahlung eines entsprechenden
Betrages tun würde. Auch um die Gelder, die die Zeugin aufgrund dieser
Drohung an den Angeklagten leistete, ist sie bis heute geschädigt.
Bei der Strafzumessung war somit bzgl. der Taten Ziffer 1) bis 3) vom Strafrahmen des § 263 Absatz 3 StGB neuer Fassung, der Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vorsieht, sowie vom Strafrahmen des § 253 Absatz 4 StGB, der Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren vorsieht, auszugehen.
Zugunsten des Angeklagten konnte lediglich berücksichtigt werden, daß er in strafrechtlicher Hinsicht bislang nicht in Erscheinung getreten ist.
Gegen den Angeklagten spricht der hohe Schaden, den er zum Nachteil der Zeugin xxxxxxxx verursacht hat und unter dessen Folgen diese noch heute massiv zu leiden hat.
Auch die besonders verwerfliche und skrupellose Vorgehensweise des Angeklagten gegenüber der Zeugin, die aufgrund ihrer Erkrankung zur Tat zeit ein praktisch willenloses Werkzeug in seinen Händen war, wirkt sich strafschärfend aus.
Nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten
sprech-enden Umstände erschienen dem Gericht die folgenden
- Tat Ziffer 1): 6 Monate Freiheitsstrafe,
- Tat Ziffer 2): 1 Jahr Freiheitsstrafe,
- Tat Ziffer 3): 6 Monate Freiheitsstrafe,
- Tat Ziffer 4): 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe.
Nach erneuter Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände und unter enger Zusammenziehung der Einsatzstrafen konnte hieraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren gebildet werden.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam nicht in Betracht.
Gemäß § 56 Absatz 2 StGB sind bei einer Freiheitsstrafe
dieser Größenordnung besondere Umstände in der Tat oder
der Person des Täters erforderlich, die eine Strafaussetzung zur Bewährung
rechtfertigen. Diese sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Vielmehr
ist beim Angeklagten keinerlei Unrechtsbewußtsein zu erkennen. Er
betätigt sich weiterhin nicht in seinem erlernten Beruf als Versicherungsvertreter,
sondern im esoterischen und übersinnlichen Milieu. Es besteht daher
die Gefahr, daß der Angeklagte leichtgläubigen und beeinflußbaren
Personen, die in diesem Milieu verstärkt Hilfe suchen, auf gleiche
Weise Geld aus der Tasche ziehen wird. Hierfür spricht auch seine
in der Hauptverhandlung vehement vertretene Auffassung, der von ihm angegebenen
Stundenlohn von DM 170,00 sei für seine
Aufgrund des sich so ergebenden Charakterbildes des Angeklagten scheiden Gründe für eine Strafaussetzung zur Bewährung, die in seiner Person liegen, aus.
Auch die Tat selbst bietet aufgrund der Skrupellosigkeit
und Gewerbsmäßigkeit des Vorgehens keine Ansatzpunkte für
eine Strafaussetzung zur Bewährung. Insbesondere sind keinerlei Bemühungen
des Angeklagten zu einer Schadenswiedergutmachung ersichtlich.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 465 StPO.VI.
gez. Richter am Amtsgericht